TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/18 W196 2013018-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W196 2013034-2/9E

W196 2013018-2/6E

W196 2013031-2/6E

W196 2013019-2/6E

W196 2013020-2/6E

W196 2013032-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. am XXXX , 2. XXXX , geb. am XXXX , 3. XXXX , geb. am XXXX , 4. XXXX , geb. am XXXX , 5. XXXX , geb. am XXXX 6. XXXX geb. am XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.07.2018, Zl. 830593805-180264959 (ad 1.), Zl. 830593903-1650607 (ad 2.), Zl. 830594007-180264967 (ad. 3.), Zl. 830594105-180264975 (ad. 4.), Zl. 831218210-180264983 (ad. 5.), Zl. 1027621302-14860093 (ad. 6) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. am römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. am römisch 40 , 4. römisch 40 , geb. am römisch 40 , 5. römisch 40 , geb. am römisch 40 6. römisch 40 geb. am römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.07.2018, Zl. 830593805-180264959 (ad 1.), Zl. 830593903-1650607 (ad 2.), Zl. 830594007-180264967 (ad. 3.), Zl. 830594105-180264975 (ad. 4.), Zl. 831218210-180264983 (ad. 5.), Zl. 1027621302-14860093 (ad. 6) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Erstes Verfahren:

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.05.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihren russischen Inlandspass sowie die Geburtsurkunden der minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführer vor.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.05.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass eine Woche vor ihrer Ausreise mindestens drei maskierte Männer in Uniform zu ihnen nach Hause gekommen seien. Sie hätten dem Erstbeschwerdeführer einen Sack über den Kopf gestülpt und hätten ihn mitgenommen. Nach einer Woche sei er freigelassen worden und sie hätten sofort den Herkunftsstaat verlassen. Seit fünf Jahren gebe es nunmehr Probleme mit diesen Leuten. Im Fall einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben. Für die minderjährigen Beschwerdeführer gelten dieselben Fluchtgründe. Im Herkunftsstaat leben noch ihre Eltern und drei Brüder; eine Schwester sei unbekannten Aufenthaltes. Sie habe die Grundschule absolviert und sich zuletzt um die Kinder und den Haushalt gekümmert.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.05.2013 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er einen Schulfreund habe, der vor über zehn Jahren als Kämpfer im Dienst des Präsidenten gestanden sei. Danach habe der Freund etwa drei Jahre als Leibwächter eines Ministers gearbeitet. Er habe auch gehört, dass sein Freund in XXXX in einer Schießerei zwischen Russen und Tschetschenen verwickelt gewesen sei. Seit etwa dem Jahr 2004 sei sein Freund verschwunden, wobei er nicht wisse, ob dieser überhaupt noch am Leben sei. Nach diesem Vorfall hätten die Behörden bei einer Hausdurchsuchung seines Freundes Fotos gefunden, worauf auch er abgebildet gewesen sei. Daraufhin sei er mehrmals von Unbekannten mitgenommen, geschlagen und verhört worden, ob er Informationen zum Aufenthalt seines Freundes habe. Obwohl er nichts darüber gewusst habe, habe man ihm nicht geglaubt. Er sei jeweils nach einigen Tagen bzw. einer Woche freigelassen worden. Das letzte Mal sei er eine Woche vor seiner Ausreise mitgenommen worden, wobei er so stark geschlagen worden sei, dass seine Rippen auf der linken Seite geprellt worden seien; er habe sich auch Tuberkulose zugezogen. Die Drittbeschwerdeführerin sei durch den Stress psychisch erkrankt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, entführt und gefoltert zu werden. Im Herkunftsstaat leben noch seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester; sein Vater sei bereits verstorben. Er habe die Grundschule absolviert und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zum Nachweis der Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin legte er die russische Heiratsurkunde vor.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.05.2013 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er einen Schulfreund habe, der vor über zehn Jahren als Kämpfer im Dienst des Präsidenten gestanden sei. Danach habe der Freund etwa drei Jahre als Leibwächter eines Ministers gearbeitet. Er habe auch gehört, dass sein Freund in römisch 40 in einer Schießerei zwischen Russen und Tschetschenen verwickelt gewesen sei. Seit etwa dem Jahr 2004 sei sein Freund verschwunden, wobei er nicht wisse, ob dieser überhaupt noch am Leben sei. Nach diesem Vorfall hätten die Behörden bei einer Hausdurchsuchung seines Freundes Fotos gefunden, worauf auch er abgebildet gewesen sei. Daraufhin sei er mehrmals von Unbekannten mitgenommen, geschlagen und verhört worden, ob er Informationen zum Aufenthalt seines Freundes habe. Obwohl er nichts darüber gewusst habe, habe man ihm nicht geglaubt. Er sei jeweils nach einigen Tagen bzw. einer Woche freigelassen worden. Das letzte Mal sei er eine Woche vor seiner Ausreise mitgenommen worden, wobei er so stark geschlagen worden sei, dass seine Rippen auf der linken Seite geprellt worden seien; er habe sich auch Tuberkulose zugezogen. Die Drittbeschwerdeführerin sei durch den Stress psychisch erkrankt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, entführt und gefoltert zu werden. Im Herkunftsstaat leben noch seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester; sein Vater sei bereits verstorben. Er habe die Grundschule absolviert und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zum Nachweis der Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin legte er die russische Heiratsurkunde vor.

Am XXXX wurde die Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 20.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde der Fünftbeschwerdeführerin vorgelegt. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.08.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin zu den Fluchtgründen an, sie würden alle in Österreich bleiben und hier leben wollen; sie könnten nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren. Ein weiterer Grund sei die Tuberkuloseerkrankung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, dass ihre Schwester in Österreich lebe. Zudem stehe sie derzeit wegen Tuberkulose in medizinischer Behandlung. Diesbezüglich legten die Beschwerdeführer diverse Befunde vor.Am römisch 40 wurde die Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 20.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde der Fünftbeschwerdeführerin vorgelegt. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.08.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin zu den Fluchtgründen an, sie würden alle in Österreich bleiben und hier leben wollen; sie könnten nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren. Ein weiterer Grund sei die Tuberkuloseerkrankung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, dass ihre Schwester in Österreich lebe. Zudem stehe sie derzeit wegen Tuberkulose in medizinischer Behandlung. Diesbezüglich legten die Beschwerdeführer diverse Befunde vor.

Nach dem Konsultationsverfahren mit Polen, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 06.11.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen wurde gemäß § 10 Abs. 4 AsylG unter einem für zulässig erklärt.Nach dem Konsultationsverfahren mit Polen, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 06.11.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG unter einem für zulässig erklärt.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden, denen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2013 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG wegen Ablauf der Überstellungsfrist stattgegeben wurde; unter einem wurden die bekämpfte Bescheide behoben.Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden, denen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2013 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG wegen Ablauf der Überstellungsfrist stattgegeben wurde; unter einem wurden die bekämpfte Bescheide behoben.

Mit Eingabe vom 11.12.2013 wurde ein Arztbrief betreffend die Fünftbeschwerdeführerin vom 09.12.2013 mit den Diagnosen Kuhmilchproteinunverträglichkeit sowie Laryngitis (Kehlkopfentzündung) vorgelegt.

Nach Zulassung des Verfahrens erklärte die Zweitbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.06.2014 zu ihrem Gesundheitszustand, sie sei im achten Monat schwanger und nehme Medikamente ein. Diesbezüglich legte sie diverse Arztbriefe mit den Diagnosen respiratorischer Infekt bei bekannter nicht infektiöser Tuberkulose sowie posttraumatische Belastungsstörung vor. Auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführer seien an Tuberkulose erkrankt und würden derzeit noch beobachtet. Zu ihren persönlichen Verhältnissen brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie habe zuletzt an verschiedenen Adressen gelebt, da sie seit 2012 ständig umziehen habe müssen. Bis zu ihrer Heirat im Jahr 2010 habe sie bei ihren Eltern gelebt. Diese lebten immer noch im Herkunftsstaat und sie habe etwa einmal im Monat Kontakt zu ihnen. Sie sei zuletzt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Österreich leben ihre Schwester und eine Tante, wobei sie nur in Kontakt mit ihrer Schwester stehe. Sie lebe von der Grundversorgung und besuche keinen Deutschkurs. Die Viertbeschwerdeführerin gehe in den Kindergarten. Zu ihren Ausreisegründen befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie seien wegen der Probleme des Erstbeschwerdeführers geflüchtet. Er sei oft mitgenommen und geschlagen worden, da er jemanden gekannt habe und die Leute haben wissen wollen, wo sich diese Person aufhalte. Der Erstbeschwerdeführer habe es allerdings nicht gewusst. Wenn er mitgenommen worden sei, habe sie es auch "abbekommen". Die Vorfälle seien unterschiedlich oft passiert; manchmal sei ein Jahr nichts passiert und dann wieder alle Monate. Sie sei immer dabei gewesen, wenn er mitgenommen worden sei; auch die Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien anwesend gewesen. Sie habe sich einmischen wollen, doch sie sei einmal sehr stark geschlagen worden.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer im Beisein seines Vertreters zu seinem Gesundheitszustand an, wegen Tuberkulose unter medizinischer Beobachtung zu stehen und wegen seiner chronischen Prostataerkrankung behandelt zu werden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe mit den übrigen Beschwerdeführern zuletzt in XXXX gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er durch diverse Hilfsarbeiten bestritten und er sei gelegentlich durch seine Familie unterstützt worden. Im Falle einer Rückkehr könne er allerdings keine Unterstützung mehr erwarten, da seine Mutter und sein Bruder lediglich Rente beziehen würden. Da er mit seinen Angehörigen im Herkunftsstaat telefoniere, habe er erfahren, dass Leute nach ihm gefragt hätten; er nehme an, dass es sich dabei um die Leute handle, die ihn ständig mitgenommen haben. In Österreich lebe er von der Grundversorgung und habe bislang noch keinen Deutschkurs besucht. Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebe in Österreich. Befragt, ob er im Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, antwortete er, er wisse nicht genau, wer diese Leute gewesen seien. Manche seien maskiert, manche in Zivilkleidung gewesen. Er sei nie offiziell festgenommen worden, allerdings sei er über Jahre hinweg immer wieder mitgenommen worden. Zu seinen Ausreisegründen befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, Ende der 1990iger Jahre habe er einen guten Schulfreund gehabt, welcher an den Kriegshandlungen teilgenommen habe. Im Jahr 2004 sei der Freund Leibwächter von einem Minister gewesen. Bei einer Schießerei beim Blockposten XXXX sei sein Freund verwundet worden, er habe jedoch flüchten können. Danach seien bei seinem Freund Hausdurchsuchungen durchgeführt und dabei Fotos gefunden worden, worauf er und sein Freund mit Waffen abgebildet gewesen seien. So habe man ihn mit seinem Freund in Zusammenhang gebracht und man habe ihn deshalb mitgenommen, um zu erfahren, wo sich sein Freund verstecke. Er sei in nassen Kellern festgehalten und geschlagen worden, weshalb er an Tuberkulose und Prostatitis erkrankt sei. Sie seien immer wieder gekommen und seine Familie habe alles mitbekommen. Die Drohungen seien schlimmer geworden und begannen, sich gegen seine Familie zu richten. Sein Vater habe es nicht mehr ertragen und sei im Jahr 2011 an einem Herzinfarkt verstorben. Etwa eine Woche vor seiner Ausreise, als sie ihn das letzte Mal mitgenommen hätten, hätten sie ihm die Rippe gebrochen.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer im Beisein seines Vertreters zu seinem Gesundheitszustand an, wegen Tuberkulose unter medizinischer Beobachtung zu stehen und wegen seiner chronischen Prostataerkrankung behandelt zu werden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe mit den übrigen Beschwerdeführern zuletzt in römisch 40 gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er durch diverse Hilfsarbeiten bestritten und er sei gelegentlich durch seine Familie unterstützt worden. Im Falle einer Rückkehr könne er allerdings keine Unterstützung mehr erwarten, da seine Mutter und sein Bruder lediglich Rente beziehen würden. Da er mit seinen Angehörigen im Herkunftsstaat telefoniere, habe er erfahren, dass Leute nach ihm gefragt hätten; er nehme an, dass es sich dabei um die Leute handle, die ihn ständig mitgenommen haben. In Österreich lebe er von der Grundversorgung und habe bislang noch keinen Deutschkurs besucht. Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebe in Österreich. Befragt, ob er im Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, antwortete er, er wisse nicht genau, wer diese Leute gewesen seien. Manche seien maskiert, manche in Zivilkleidung gewesen. Er sei nie offiziell festgenommen worden, allerdings sei er über Jahre hinweg immer wieder mitgenommen worden. Zu seinen Ausreisegründen befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, Ende der 1990iger Jahre habe er einen guten Schulfreund gehabt, welcher an den Kriegshandlungen teilgenommen habe. Im Jahr 2004 sei der Freund Leibwächter von einem Minister gewesen. Bei einer Schießerei beim Blockposten römisch 40 sei sein Freund verwundet worden, er habe jedoch flüchten können. Danach seien bei seinem Freund Hausdurchsuchungen durchgeführt und dabei Fotos gefunden worden, worauf er und sein Freund mit Waffen abgebildet gewesen seien. So habe man ihn mit seinem Freund in Zusammenhang gebracht und man habe ihn deshalb mitgenommen, um zu erfahren, wo sich sein Freund verstecke. Er sei in nassen Kellern festgehalten und geschlagen worden, weshalb er an Tuberkulose und Prostatitis erkrankt sei. Sie seien immer wieder gekommen und seine Familie habe alles mitbekommen. Die Drohungen seien schlimmer geworden und begannen, sich gegen seine Familie zu richten. Sein Vater habe es nicht mehr ertragen und sei im Jahr 2011 an einem Herzinfarkt verstorben. Etwa eine Woche vor seiner Ausreise, als sie ihn das letzte Mal mitgenommen hätten, hätten sie ihm die Rippe gebrochen.

Am XXXX wurde die Sechstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren; die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 07.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde vorgelegt.Am römisch 40 wurde die Sechstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren; die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 07.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde vorgelegt.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2014, Zlen.: 13-830593805-1650615, 13-830593903-1650607, 13-830594007-1650593, 13-830594105-1650585,13-831218210-2371395, 14-1027621302-14860093, zugestellt am 22.09.2014, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2014, Zlen.: 13-830593805-1650615, 13-830593903-1650607, 13-830594007-1650593, 13-830594105-1650585,13-831218210-2371395, 14-1027621302-14860093, zugestellt am 22.09.2014, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist; unter einem wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesamt begründete im Bescheid, der im Verfahren des Erstbeschwerdeführers erlassen wurde, die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, es habe nicht festgestellt werden können, dass er von tschetschenischen Sicherheitsbehörden angehalten und misshandelt worden sei. Sein Vorbringen hinsichtlich der Fluchtgründe sei insgesamt betrachtet nicht glaubwürdig und es liegen Widersprüche zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin vor. Zudem habe er keinerlei Details über seinen Schulfreund oder den fluchtauslösenden Vorfall nennen können. Die abweisende Entscheidung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde damit begründet, dass hinsichtlich ihrer Person keine eigenen Ausreisegründe vorlägen, sondern sie sich auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers stütze. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei jedoch als unglaubhaft zu werten. Die abweisende Entscheidung betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer wurde damit begründet, dass für diese keine eigenen Ausreisegründe geltend gemacht worden seien, sondern sich die Zweitbeschwerdeführerin ausschließlich auf die - behauptete - Verfolgung des Erstbeschwerdeführers berufen haben. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den Fluchtgründen sei allerdings nicht glaubhaft. Zur Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesamt aus, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat weder Verfolgung noch andere Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen. Abschließend begründete das Bundesamt seine Rückkehrentscheidung.

Gegen die Bescheide des Bundesamtes erhoben die Beschwerdeführer am 02.10.2014 Beschwerde und führten darin hinsichtlich der getroffenen Beweiswürdigung aus, dass der Erstbeschwerdeführer sehr wohl detaillierte Angaben gemacht habe. Die Widersprüche zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich daraus, dass diese nicht alles über ihn gewusst habe und er seit den Misshandlungen unter Gedächtnisproblemen leide. Im Übrigen sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer nicht ausreichend gewürdigt worden und die medizinische Behandlung in Russland nicht ausreichend gewährleistet. Diesbezüglich und hinsichtlich der angeführten Fluchtgründe wurden diverse (allgemeine) Berichte zitiert.

Am 13.09.2016 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.

Mit Schreiben vom 13.09.2017, den Beschwerdeführern zugestellt am 18.09.2017, räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Parteiengehör zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Stand 21.07.2017, ein.

Mit Schreiben vom 03.10.2017 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter eine Stellungnahme, in der sie ausführen, dass Kadyrow im September 2016 laut offiziellen Angaben wiedergewählt worden sei. Oppositionelle seien entführt, misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen sei weiterhin verbreitet. Die strafgerichtliche Verfolgung sei in Tschetschenien völlig unzureichend. Die Beschwerdeführer können daher weiterhin keinen effektiven Schutz vor Verfolgung erwarten. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer Depression und Angststörung. Ihre Fachärztin für Psychiatrie sehe es aus psychiatrischer Sicht notwendig, dass die Zweitbeschwerdeführer und ihre Familie insbesondere zur Therapie in Österreich bleiben. Ihr psychischer Zustand lasse sich gemäß den ärztlichen Befunden auf ihre Gewalterlebnisse im Herkunftsstaat zurückführen. Es gehe auch hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitszustandes an Vergesslichkeit leide. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich, dass mentale Krankheiten nur selten mit Therapie behandelt werden und stark eingeschränkt seien. Für posttraumatische Belastungsstörung gebe es keine spezialisierten Institutionen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin die notwendige medizinische Behandlung erhalten werde. Außerdem würde allein die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, in dem sie jahrelang Gewalt und Unsicherheit erlebt habe, sie aus ihrem Leben in Österreich herausreißen und ihren gesundheitlichen Zustand maßgeblich verschlimmern. Die Rückkehr in die Russische Föderation würde daher eine unmenschliche Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin darstellen.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2017, Zlen.: W112 2013034-1/20E, W112 2013018-1/22E, W112 2013031-1/15E, W112 2013019-1/15E, W112 2013020-1/9E, W112 2013032-1/9E wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 10.09.2014 gemäß §§ 3, 8 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1-3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide jeweils zu lauten hat: "III. Ihnen wird gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2017, Zlen.: W112 2013034-1/20E, W112 2013018-1/22E, W112 2013031-1/15E, W112 2013019-1/15E, W112 2013020-1/9E, W112 2013032-1/9E wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 10.09.2014 gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide jeweils zu lauten hat: "III. Ihnen wird gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen angab, er sei wegen eines Schulfreundes, der im Dienst des Präsidenten gestanden habe und etwa seit dem Jahr 2004 verschwunden sei, mehrmals von Unbekannten mitgenommen, geschlagen und verhört worden zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, wegen der Verfolgung ihres Gatten den Herkunftsstaat verlassen zu haben; die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermittelten persönlichen Eindrucks sei das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen unglaubwürdig. Die Angaben wären unsubstantiiert, detailarm und emotionslos. Die erwachsenen Beschwerdeführer hätten sich bei Nachfragen durchgehend auf Erinnerungslücken berufen. Davon abgesehen sei das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers aufgrund weiterer Unplausibilitäten nicht glaubhaft und hätten sich weitere Widersprüche ergeben. Daraufhin wurde festgestellt, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht zutreffe und wurde des Weiteren festgestellt, dass die Familie der Zweitbeschwerdeführerin nicht wegen des Erstbeschwerdeführers verfolgt werde. Auch die behauptete Verfolgung der Familie wegen der Teilnahme der Zeitbeschwerdeführerin an einer Demonstration gegen Kadyrow in Wien, sei, auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, unsubstantiiert, zumal keiner der Beschwerdeführer in irgendeinem Kontakt zu dieser Demonstration gestanden sei oder sich in Österreich politisch engagiert hätten und das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Zudem stünde den Beschwerdeführern letztlich auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da auch Tschetschenen die freie Wahl des Wohnsitzes in der Russischen Föderation zustehe. Die früher problematische Registrierung, die die Voraussetzung für den Zugang zu medizinischer Versorgung und sozialen Rechten sei, sei vereinfacht worden und im Endeffekt werde nun jeder registriert. Tschetschenische Volksgruppenangehörige hätten es zwar schwerer, einen Vermieter zu finden, nutzen hiezu aber ihre Netzwerke und mittlerweile gebe es eine starke tschetschenische Diaspora in vielen Städten der Russischen Föderation. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in XXXX lebe, ebenso eine Tante und ein Cousin, und dass der Erstbeschwerdeführer teilweise in XXXX gelebt habe. Die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative vermochte auch der Erstbeschwerdeführer mit dem Vorbringen, außerhalb Tschetscheniens sei wiederholt sein Pass kontrolliert worden, nicht zu entkräften. Es könne daher nicht erkannt werden, dass eine Übersiedlung in einen anderen Landesteil und die Registrierung vor Ort den Beschwerdeführern nicht zumutbar wäre. Auch sonst könne eine Verfolgung wegen des Lebensstils der Zweitbeschwerdeführerin keine Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erkannt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat die Grundschule zur Gänze absolviert, habe auf ihren Wunsch hin und entgegen dem Willen ihrer Mutter geheiratet. Sie sei in Österreich nicht erwerbstätig, führe den Haushalt und kümmere sich um die Kinder. Sie besuche nur einen Deutschkurs, lerne im Übrigen aber Deutsch nur in einer Frauen-WHATS-APP-Gruppe per Mobiltelefon. Sie besuche die Psychotherapie sowie die weiteren Therapien der psychosozialen Beratungsstelle und nehme in diesem Rahmen am (Nordic-)Walking in Sportbekleidung teil. Sie trage Kopftuch. Es sei nicht ersichtlich, warum die Zweitbeschwerdeführerin diesen Lebensstil in der Russischen Föderation nicht fortführen könnte, wobei es den Beschwerdeführern freistehe, sich nicht in Tschetschenien anzusiedeln, sondern, wie bereits ausgeführt, in anderen Landesteilen. Im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden und seien auch nicht ersichtlich. Da weder eine asylrelevante Gefährdung des Erstbeschwerdeführers noch der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden habe können, ergebe sich aus dem Fluchtvorbringen der erwachsenen Beschwerdeführer keine Gefährdung für die minderjährigen Beschwerdeführer.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen angab, er sei wegen eines Schulfreundes, der im Dienst des Präsidenten gestanden habe und etwa seit dem Jahr 2004 verschwunden sei, mehrmals von Unbekannten mitgenommen, geschlagen und verhört worden zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, wegen der Verfolgung ihres Gatten den Herkunftsstaat verlassen zu haben; die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermittelten persönlichen Eindrucks sei das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen unglaubwürdig. Die Angaben wären unsubstantiiert, detailarm und emotionslos. Die erwachsenen Beschwerdeführer hätten sich bei Nachfragen durchgehend auf Erinnerungslücken berufen. Davon abgesehen sei das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers aufgrund weiterer Unplausibilitäten nicht glaubhaft und hätten sich weitere Widersprüche ergeben. Daraufhin wurde festgestellt, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht zutreffe und wurde des Weiteren festgestellt, dass die Familie der Zweitbeschwerdeführerin nicht wegen des Erstbeschwerdeführers verfolgt werde. Auch die behauptete Verfolgung der Familie wegen der Teilnahme der Zeitbeschwerdeführerin an einer Demonstration gegen Kadyrow in Wien, sei, auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, unsubstantiiert, zumal keiner der Beschwerdeführer in irgendeinem Kontakt zu dieser Demonstration gestanden sei oder sich in Österreich politisch engagiert hätten und das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Zudem stünde den Beschwerdeführern letztlich auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da auch Tschetschenen die freie Wahl des Wohnsitzes in der Russischen Föderation zustehe. Die früher problematische Registrierung, die die Voraussetzung für den Zugang zu medizinischer Versorgung und sozialen Rechten sei, sei vereinfacht worden und im Endeffekt werde nun jeder registriert. Tschetschenische Volksgruppenangehörige hätten es zwar schwerer, einen Vermieter zu finden, nutzen hiezu aber ihre Netzwerke und mittlerwei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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