Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W147 2160966-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. amXXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Mai 2017, Zl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. amXXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Mai 2017, Zl:
13-831212108 - 170591308, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. September 2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 8 Abs. 1 Z 2, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation sowie § 57 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 46 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Abs. 9 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 6 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation sowie Paragraph 57, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Absatz 9, (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 6, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. September 2013, Zahl 13
12.121 - BAI, wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, der Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens, bezogen auf seine Mutter (Beschwerdeführerin W147 2160752-1), welche auch für den Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, zuerkannt. Im Rahmen dieses Antrages machte die Mutter des Beschwerdeführers keine eigenen Gründe für diesen geltend, sondern berief sich für diesen auf ihre Fluchtgründe.
2. Aufgrund einer Personenkontrolle der Mutter des Beschwerdeführers am Flughafen Wien-Schwechat am 4. Juni 2016 gab diese bei einer Einreisekontrolle von einem Flug von Istanbul nach Wien kommend an, dass sie sich seit 25. November 2015 im Ausland befunden habe, da es ihrer eigenen Mutter nicht gut gehe. Deswegen sei die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrem Sohn über Istanbul nach Moskau und von dort weiter nach Tschetschenien gereist. Im Weiteren wurde festgestellt, dass der Konventionsreisepass der Mutter des Beschwerdeführers zahlreiche Ein- und Ausreisestempel aufweist und brachte die Mutter des Beschwerdeführers zugleich einen russischen Auslandsreisepass in Vorlage.
3. Am XXXX kam die Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin W147 2160753-1) zur Welt.3. Am römisch 40 kam die Schwester des minderjährigen Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin W147 2160753-1) zur Welt.
4. Am 28. Februar 2017 wurde gegen die Mutter des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten eingeleitet und diese am 28. März 2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes 3. September 2013, Zahl 13 12.121 - BAI, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes 3. September 2013, Zahl 13 12.121 - BAI, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig ist.Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Mit Spruchpunkt IV. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 2 Wochen festgesetzt.Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 2 Wochen festgesetzt.
Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde fest, dass jene Gründe der Mutter des Beschwerdeführers, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden.
Nicht festgestellt werde könne, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten würde und wurde auf die Begründung des Bescheides seiner Mutter verwiesen.
6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 18. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 18. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2017 wurde fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren gegen den genannten Bescheid erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Feststellungen und unrichtiger richtiger Beurteilung in vollem Umfang angefochten.
8. Am 20. September 2018 fand, nachdem die Mutter des Beschwerdeführers an dem für den 27. März 2018 anberaumten Verhandlungstermin unentschuldigt fern blieb, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache sowie seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Mutter des Beschwerdeführers zu ihren Verwandten in Tschetschenien, ihrem Tagesablauf in Österreich, zu ihren Krankheiten und zu ihren Reisebewegungen in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien befragt wurde.
9. Ein Vollmachtswechsel samt Ankündigung einer Beschwerdeergänzung langte am 26. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Die Beschwerdeergänzung wurde am 14. Juni 2018 an das Bundesverwaltungsgericht