Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W147 2160752-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Mai 2017, Zl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Mai 2017, Zl:
13-811557001 - 170259362, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. September 2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 8 Abs. 1 Z 2, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation sowie § 57 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 46 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Abs. 9 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 6 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation sowie Paragraph 57, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Absatz 9, (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 6, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste spätestens am 25. Dezember 2011 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26. Dezember 2011 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Bruder von den Behörden des Herkunftslandes inhaftiert und getötet worden sei. Sodann hätten die Behörden einen weiteren Bruder verfolgt, welcher jedoch geflohen sei. Als die Behörden des Herkunftsstaates der Mutter der Beschwerdeführerin mit der Ermordung der Töchter gedroht hätten, sei die Beschwerdeführerin geflohen und sei sie mit schlepperunterstützter Hilfe nach Österreich gereist. Auf Nachfrage führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Bruder von den Behörden des Herkunftslandes gesucht worden sei, weil dieser gegen "russische" Behörden gekämpft habe. Bei einer Rückkehr in das Heimatland befürchte die Beschwerdeführerin, als Terroristin dargestellt und getötet zu werden.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, sie sei psychisch und physisch zu einer Einvernahme in der Lage. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass am 21. November 2011 das Haus der Familie von bewaffneten Männern überfallen worden sei. Männer hätten sich nach dem Verbleib ihres Bruders "Magomed" erkundigt. Da weder die Mutter noch die Schwestern der Beschwerdeführerin über den Aufenthalt des Bruders Bescheid gewusst hätten, hätten die bewaffneten Männer alle auf die Straße gezerrt und der Beschwerdeführerin eine Pistole an den Kopf gehalten. Schließlich habe man die Beschwerdeführerin als Geisel nehmen wollen und ihr mit Misshandlungen gedroht. Auf Flehen der Mutter der Beschwerdeführerin hätten die bewaffneten Männer von einer Geiselnahme unter Drohungen von Misshandlungen abgesehen. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin auf Drängen ihrer Mutter geflohen, mit der sie auch heute noch in regelmäßigem Kontakt stehe. Bei einer Rückkehr in das Heimatland befürchte die Beschwerdeführerin umgebracht zu werden. In Einem wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte über die Lage in der Russischen Föderation mit der Möglichkeit zur Stellungnahme ausgehändigt und brachte die Beschwerdeführerin ein Konvolut diverser ärztlicher Berichte in Vorlage.
3. Mit am 26. Juni 2012 beim Bundesasylamt einlangendem Schreiben nahm die Beschwerdeführerin zu den Länderberichten fristgerecht Stellung.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juli 2012, 11 15.570 - BAI, wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei.
5. Aufgrund eines Antrages beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhielt die Beschwerdeführerin am 19. April 2014 einen Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX, mit einer Gültigkeit bis 13. Juli 2016 ausgestellt.5. Aufgrund eines Antrages beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhielt die Beschwerdeführerin am 19. April 2014 einen Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 , mit einer Gültigkeit bis 13. Juli 2016 ausgestellt.
6. Am XXXX wurde der Sohn der Beschwerdeführerin, Beschwerdeführer W147 2160966-1, geboren, und stellte die Beschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertretung am 14. August 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Sohn der Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 3. September 2013, Zahl6. Am römisch 40 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin, Beschwerdeführer W147 2160966-1, geboren, und stellte die Beschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertretung am 14. August 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Sohn der Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 3. September 2013, Zahl
13.12.121 - BAI, zuerkannt.
7. in Folge eines weiteren Antrages beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführerin am 19. April 2016 ein Konventionspass mit der Nummer XXXX, mit einer Gültigkeit bis 18. April 2021, ausgestellt.7. in Folge eines weiteren Antrages beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführerin am 19. April 2016 ein Konventionspass mit der Nummer römisch 40 , mit einer Gültigkeit bis 18. April 2021, ausgestellt.
8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde die Beschwerdeführerin wegen Diebstahls (§ 127 StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á € 4,00, sohin einer Gesamtgeldstrafe von €8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen Diebstahls (Paragraph 127, StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á € 4,00, sohin einer Gesamtgeldstrafe von €
200,00 (im Falle einer Uneinbringlichkeit 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt und wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
9. Anlässlich einer Personenkontrolle am Flughafen XXXX am 4. Juni 2016 gab die Beschwerdeführerin bei einer Einreisekontrolle von einem Flug von Istanbul nach Wien kommend an, dass sie sich seit 25. November 2015 im Ausland befunden habe, da es ihrer Mutter nicht gut gehe. Deswegen sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind über Istanbul nach Moskau und von dort weiter nach Tschetschenien gereist. Im Weiteren wurde festgestellt, dass der Konventionsreisepass der Beschwerdeführerin zahlreiche Ein- und Ausreisestempel aufweist und brachte die Beschwerdeführerin zugleich einen russischen Reisepass in Vorlage, demnach sich die Beschwerdeführerin seit dem 25. November 2015 im Ausland befunden habe.9. Anlässlich einer Personenkontrolle am Flughafen römisch 40 am 4. Juni 2016 gab die Beschwerdeführerin bei einer Einreisekontrolle von einem Flug von Istanbul nach Wien kommend an, dass sie sich seit 25. November 2015 im Ausland befunden habe, da es ihrer Mutter nicht gut gehe. Deswegen sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind über Istanbul nach Moskau und von dort weiter nach Tschetschenien gereist. Im Weiteren wurde festgestellt, dass der Konventionsreisepass der Beschwerdeführerin zahlreiche Ein- und Ausreisestempel aufweist und brachte die Beschwerdeführerin zugleich einen russischen Reisepass in Vorlage, demnach sich die Beschwerdeführerin seit dem 25. November 2015 im Ausland befunden habe.
10. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin eine Tochter zur Welt, Beschwerdeführerin W147 2160753-1, und stellte die Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertretung am 21. Februar 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.10. Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin eine Tochter zur Welt, Beschwerdeführerin W147 2160753-1,