TE Vwgh Erkenntnis 2019/1/29 Ro 2018/08/0020

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §33 Abs3;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §36a Abs3 Z1;
B-VG Art140;
EStG 1988 §3 Abs1 Z5 litb;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2022
  14. EStG 1988 § 3 gültig von 07.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  15. EStG 1988 § 3 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  18. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  23. EStG 1988 § 3 gültig von 27.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  24. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017
  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  26. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  27. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  28. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der F D in Wien, vertreten durch Dr. Ingo Riss, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14, Top 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. September 2018, Zl. W266 2104353-1/14E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Ausspruch über die Rückforderung der Notstandshilfe wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Notstandshilfe der Revisionswerberin für näher genannte Zeiträume zwischen dem 24. August 2010 und dem 18. November 2014 widerrufen und die Revisionswerberin gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 3.240,92 verpflichtet. 1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Notstandshilfe der Revisionswerberin für näher genannte Zeiträume zwischen dem 24. August 2010 und dem 18. November 2014 widerrufen und die Revisionswerberin gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 3.240,92 verpflichtet.

2 Die Revisionswerberin habe am 12. November 2014 bei der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) einen weiteren Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe gestellt. Anlässlich der Antragsbearbeitung sei dem AMS bekannt geworden, dass der Ehemann der Revisionswerberin vom 4. April bis 3. Oktober 2010 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 14,53 täglich bezogen habe. Seit 3. Mai 2012 sei er in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei Mag. W. gestanden. Die Revisionswerberin habe im Rahmen einer Niederschrift angegeben, sie habe dem AMS die genannten Umstände nicht gemeldet, weil sie nicht gewusst habe, dass das Kinderbetreuungsgeld sowie das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung genauso zum Familieneinkommen (zum Einkommen des Partners) zählen würden wie das Einkommen aus einer vollversicherten Beschäftigung. Das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung habe durchgehend EUR 80,-- monatlich betragen.

3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Bestimmungen über die Anrechnung des Partnereinkommens zwar mittlerweile aufgehoben worden, aber für diesen Fall auf Grund der expliziten Anordnung des Gesetzgebers weiterhin anzuwenden seien. Nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG zähle das Kinderbetreuungsgeld sowohl für den Notstandshilfeempfänger als auch für dessen Ehegatten oder Lebensgefährten zum anzurechnenden Einkommen. Auch andere Leistungen wie u.a. das Wochengeld, das Karenzurlaubsgeld, das Pflegekarenzgeld und das Arbeitslosengeld würden als steuerfreies Partnereinkommen angerechnet werden. Allerdings erscheine die "Verfassungskonformität" des § 5 Abs. 1 zweiter Satz Notstandshilfeverordnung zweifelhaft, weil die dort (im Unterschied zum Partnereinkommen iSd § 6 Notstandshilfeverordnung) verfügte Nichtanrechnung des Kinderbetreuungsgeldes als Einkommen des Notstandshilfeempfängers im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut des § 36a AlVG stehe. Darauf müsse jedoch mangels Präjudizialität des § 5 NH-VO nicht näher eingegangen werden. 3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Bestimmungen über die Anrechnung des Partnereinkommens zwar mittlerweile aufgehoben worden, aber für diesen Fall auf Grund der expliziten Anordnung des Gesetzgebers weiterhin anzuwenden seien. Nach Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG zähle das Kinderbetreuungsgeld sowohl für den Notstandshilfeempfänger als auch für dessen Ehegatten oder Lebensgefährten zum anzurechnenden Einkommen. Auch andere Leistungen wie u.a. das Wochengeld, das Karenzurlaubsgeld, das Pflegekarenzgeld und das Arbeitslosengeld würden als steuerfreies Partnereinkommen angerechnet werden. Allerdings erscheine die "Verfassungskonformität" des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz Notstandshilfeverordnung zweifelhaft, weil die dort (im Unterschied zum Partnereinkommen iSd Paragraph 6, Notstandshilfeverordnung) verfügte Nichtanrechnung des Kinderbetreuungsgeldes als Einkommen des Notstandshilfeempfängers im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut des Paragraph 36 a, AlVG stehe. Darauf müsse jedoch mangels Präjudizialität des Paragraph 5, NH-VO nicht näher eingegangen werden.

4 Unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens des Partners der Revisionswerberin habe das AMS den Bezug der Notstandshilfe für die genannten Zeiträume zu Recht widerrufen. Die Revisionswerberin habe weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes durch ihren Ehemann noch dessen geringfügige Beschäftigung dem AMS gemeldet, obwohl im Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe darauf hingewiesen worden sei, dass auch steuerfreies Nettoeinkommen anzugeben sei. Die Rückforderung von Notstandshilfe sei daher zu Recht erfolgt.

5 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Revisionswerberin habe auf eine Gleichheitswidrigkeit hingewiesen, welche sich aus der Regelung des § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG iVm § 5 und 6 NH-VO ergebe. Beziehe ein Arbeitsloser selbst Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld, werde das Kinderbetreuungsgeld nicht als eigenes Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, weil § 5 Abs. 1 letzter Satz NH-VO ausdrücklich normiere, dass eine Anrechnung von Einkommen iSd § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 nicht stattfinde. Würde aber der Arbeitslose Notstandshilfe und sein Partner das Kinderbetreuungsgeld beziehen, sei gemäß § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG iVm § 6 NH-VO das Kinderbetreuungsgeld als Partnereinkommen anzurechnen, weil § 6 NH-VO keine Regelung enthalte, die § 5 Abs. 1 letzter Satz NH-VO entsprechen würde. Das gleiche Einkommen werde sohin innerhalb eines Gesetzes iVm der NH-VO unterschiedlich gewertet. Dazu gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 5 Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Die Revisionswerberin habe auf eine Gleichheitswidrigkeit hingewiesen, welche sich aus der Regelung des Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit , Paragraph 5, und 6 NH-VO ergebe. Beziehe ein Arbeitsloser selbst Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld, werde das Kinderbetreuungsgeld nicht als eigenes Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, weil Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz NH-VO ausdrücklich normiere, dass eine Anrechnung von Einkommen iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, bis d EStG 1988 nicht stattfinde. Würde aber der Arbeitslose Notstandshilfe und sein Partner das Kinderbetreuungsgeld beziehen, sei gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit , Paragraph 6, NH-VO das Kinderbetreuungsgeld als Partnereinkommen anzurechnen, weil Paragraph 6, NH-VO keine Regelung enthalte, die Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz NH-VO entsprechen würde. Das gleiche Einkommen werde sohin innerhalb eines Gesetzes in Verbindung mit , der NH-VO unterschiedlich gewertet. Dazu gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

6 In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision verweist die Revisionswerberin auf die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts und ergänzt, dass das angefochtene Erkenntnis mit dem Erkenntnis VwGH 21.12.2005, 2005/08/0100, in Widerspruch stehe. Demnach sei es nicht im Sinne eines Vorsatzes oder bedingten Vorsatzes vorwerfbar, dass eine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Bezugs einer steuerfreien Sozialleistung wie des Kinderbetreuungsgeldes durch den Angehörigen (Partner) nicht erkannt worden sei. Das Wissen um die Anrechenbarkeit des Kinderbetreuungsgeldes würde sich dem Normadressaten auch nicht etwa z.B. durch naheliegende Überlegungen über den Zweck dieser Sozialleistung von selbst erschließen, wie schon die nicht widerspruchsfreie Rechtslage hinsichtlich der Notstandshilfe einerseits und hinsichtlich des Kinderbetreuungsgeldes andererseits zeigen würde. Zur Klärung der Frage, "inwieweit die Vorwerfbarkeit (dolus/dolus eventualis) maßgeblich ist", hätte es einer Beweisaufnahme (durch Parteienvernehmung) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bedurft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

     7 Die Revision ist aus den genannten Gründen zulässig und im

Ergebnis teilweise berechtigt.

     8 Gemäß § 79 Abs. 161 AlVG idF BGBl. I Nr. 157/2017 treten

§ 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 42 sowie § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2017 mit 1. Juli 2018 in Kraft und gelten für Zeiträume nach dem 31. Juni 2018. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 gelten § 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 bis 8, § 42 sowie § 43 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2017 weiter.Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 42, sowie Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, mit 1. Juli 2018 in Kraft und gelten für Zeiträume nach dem 31. Juni 2018. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 gelten Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5 bis 8, Paragraph 42, sowie Paragraph 43, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, weiter.

9 Gemäß § 80 Abs. 16 AlVG idF BGBl. I Nr. 157/2017 treten § 34 samt Überschrift und § 42 Abs. 6 sowie die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter. 9 Gemäß Paragraph 80, Absatz 16, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, treten Paragraph 34, samt Überschrift und Paragraph 42, Absatz 6, sowie die Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.

10 Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage (als Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe) vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. 10 Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AlVG liegt Notlage (als Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe) vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

11 Nach § 36 Abs. 1 AlVG in der für den vorliegenden Fall zeitraumbezogen noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 hatte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG zu erlassen. 11 Nach Paragraph 36, Absatz eins, AlVG in der für den vorliegenden Fall zeitraumbezogen noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, hatte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, AlVG zu erlassen.

12 Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG in der genannten Fassung waren bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. 12 Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AlVG in der genannten Fassung waren bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.

§ 36 Abs. 3 AlVG in der genannten Fassung regelte, was bei der Erlassung der genannten Richtlinien einerseits bei der Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen und andererseits bei der Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu beachten war. Gemäß § 36a Abs. 1 AlVG in der genannten Fassung war bei der Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe insbesondere nach § 36a Abs. 2 und 3 AlVG vorzugehen. Diese Bestimmungen lauten auszugsweise:Paragraph 36, Absatz 3, AlVG in der genannten Fassung regelte, was bei der Erlassung der genannten Richtlinien einerseits bei der Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen und andererseits bei der Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu beachten war. Gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, AlVG in der genannten Fassung war bei der Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe insbesondere nach Paragraph 36 a, Absatz 2 und 3 AlVG vorzugehen. Diese Bestimmungen lauten auszugsweise:

  1. "(2)Absatz 2,Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, (...).Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt , Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, (...).
  2. (3)Absatz 3,Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e,1. Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e,

Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15 lit. a,Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15, Litera a,,

Z 15 lit. b, Z 22 bis 24, sowie § 29 Z 1 zweiter Satz und § 112 Z 1 EStG 1988;Ziffer 15, Litera b,, Ziffer 22 bis 24, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz und Paragraph 112, Ziffer eins, EStG 1988;

2. (...)

(...)."

13 Das Kinderbetreuungsgeld ist ein steuerfreier Bezug iSd § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 und sohin gemäß § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG dem Partnereinkommen zum Zwecke der Beurteilung der Notlage hinzuzurechnen. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Anrechnungsbestimmung ist nicht zu erkennen, zumal ihr nur die Funktion zukommt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Partners im Hinblick darauf einzuschätzen, ob sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet, und dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum bei der Entscheidung zusteht, auf welche Indikatoren er sich dabei stützt. § 6 der (mit 1. Juli 2018 außer Kraft getretenen, für den vorliegenden Fall aber noch anzuwendenden) Notstandshilfeverordnung bekräftigt diese gesetzliche Anrechnungsvorschrift. Auf die anderweitige, für das vorliegende Verfahren nicht maßgebliche Verordnungsbestimmung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz Notstandshilfeverordnung, wonach bei einer Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen "eine Anrechnung von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988" nicht stattfindet, wird in § 6 Abs. 7 Notstandshilfeverordnung nicht verwiesen. Anders als die Revision meint, macht dies § 6 Abs. 7 Notstandshilfeverordnung nicht gesetzwidrig. 13 Das Kinderbetreuungsgeld ist ein steuerfreier Bezug iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 und sohin gemäß Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG dem Partnereinkommen zum Zwecke der Beurteilung der Notlage hinzuzurechnen. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Anrechnungsbestimmung ist nicht zu erkennen, zumal ihr nur die Funktion zukommt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Partners im Hinblick darauf einzuschätzen, ob sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet, und dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum bei der Entscheidung zusteht, auf welche Indikatoren er sich dabei stützt. Paragraph 6, der (mit 1. Juli 2018 außer Kraft getretenen, für den vorliegenden Fall aber noch anzuwendenden) Notstandshilfeverordnung bekräftigt diese gesetzliche Anrechnungsvorschrift. Auf die anderweitige, für das vorliegende Verfahren nicht maßgebliche Verordnungsbestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz Notstandshilfeverordnung, wonach bei einer Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen "eine Anrechnung von Einkommen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988" nicht stattfindet, wird in Paragraph 6, Absatz 7, Notstandshilfeverordnung nicht verwiesen. Anders als die Revision meint, macht dies Paragraph 6, Absatz 7, Notstandshilfeverordnung nicht gesetzwidrig.

14 Das Verwaltungsgericht hat daher gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe, die wegen der unterbliebenen Anrechnung von Partnereinkommen teilweise nicht berechtigt war, in einem der Höhe nach nicht bestrittenen Ausmaß zu Recht widerrufen. 14 Das Verwaltungsgericht hat daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe, die wegen der unterbliebenen Anrechnung von Partnereinkommen teilweise nicht berechtigt war, in einem der Höhe nach nicht bestrittenen Ausmaß zu Recht widerrufen.

15 Die Revisionswerberin hat zum Rückforderungsanspruch nach § 25 Abs. 1 AlVG in ihrer Beschwerdeergänzung vom 22. Jänner 2015 vorgebracht, weder unwahre Angaben gemacht, noch maßgebende Tatsachen verschwiegen zu haben. Sie habe auch nicht erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht in dieser Höhe gebühre. Es sei richtig, dass sie den Kinderbetreuungsgeldbezug ihres Ehemannes dem AMS nicht gemeldet habe. Sie habe allerdings nicht gewusst, dass sie dazu verpflichtet gewesen sei. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 25 Abs. 1 AlVG erfordere zumindest mittelbaren Vorsatz. Dieser sei nicht gegeben, wenn weder auf Grund der Gestaltung des Antragsformulars noch auf Grund der Rechtslage der Antragstellerin erkennbar sei, dass eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der steuerfreien Sozialleistung "Kinderbetreuungsgeld" bestehe. Zwar sei im Antragsformular für den Anspruch auf Notstandshilfe beim Partnereinkommen der Hinweis enthalten, "jegliches (auch steuerfreie) Nettoeinkommen" des Angehörigen anzugeben. Trotz dieses Hinweises habe die Revisionswerberin aber nicht angenommen, dass darunter auch das Kinderbetreuungsgeld fallen könnte. Unter dem Wort "Nettoeinkommen" sei ihres Erachtens das Einkommen aus einer Beschäftigung zu verstehen. 15 Die Revisionswerberin hat zum Rückforderungsanspruch nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in ihrer Beschwerdeergänzung vom 22. Jänner 2015 vorgebracht, weder unwahre Angaben gemacht, noch maßgebende Tatsachen verschwiegen zu haben. Sie habe auch nicht erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht in dieser Höhe gebühre. Es sei richtig, dass sie den Kinderbetreuungsgeldbezug ihres Ehemannes dem AMS nicht gemeldet habe. Sie habe allerdings nicht gewusst, dass sie dazu verpflichtet gewesen sei. Die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfordere zumindest mittelbaren Vorsatz. Dieser sei nicht gegeben, wenn weder auf Grund der Gestaltung des Antragsformulars noch auf Grund der Rechtslage der Antragstellerin erkennbar sei, dass eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der steuerfreien Sozialleistung "Kinderbetreuungsgeld" bestehe. Zwar sei im Antragsformular für den Anspruch auf Notstandshilfe beim Partnereinkommen der Hinweis enthalten, "jegliches (auch steuerfreie) Nettoeinkommen" des Angehörigen anzugeben. Trotz dieses Hinweises habe die Revisionswerberin aber nicht angenommen, dass darunter auch das Kinderbetreuungsgeld fallen könnte. Unter dem Wort "Nettoeinkommen" sei ihres Erachtens das Einkommen aus einer Beschäftigung zu verstehen.

16 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 16 Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

17 Es gehört aber im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer - bei der Geltendmachung von "civil rights" (zu denen auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zählen) in der Regel von Amts wegen durchzuführenden - mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (VwGH 24.7.2018, Ra 2015/08/0144). 17 Es gehört aber im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer - bei der Geltendmachung von "civil rights" (zu denen auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zählen) in der Regel von Amts wegen durchzuführenden - mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (VwGH 24.7.2018, Ra 2015/08/0144).

18 Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin bestritten, beim Ausfüllen des Antragsformulars gemäß § 46 Abs. 1 AlVG (bedingt) vorsätzlich unwahre Angaben gemacht oder maßgebende Tatsachen verschwiegen zu haben. Dieses Vorbringen ist prozessrelevant, hängt doch davon ab, ob das Verhalten der Revisionswerberin einen Rückforderungstatbestand iSd § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt (zu den für die Beurteilung des Verschuldens maßgeblichen Feststellungen im Zusammenhang mit einem Ausfüllen des Antragsformulars vgl. VwGH 21.12.2005, 2005/08/0100). Im Hinblick darauf hätte aber das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, um durch eine unmittelbare Beweisaufnahme (insbesondere Vernehmung der Revisionswerberin) eine zuverlässige Klärung des Sachverhalts herbeizuführen. Indem das Verwaltungsgericht die Durchführung der gebotenen mündlichen Verhandlung unterlassen hat, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet. 18 Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin bestritten, beim Ausfüllen des Antragsformulars gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG (bedingt) vorsätzlich unwahre Angaben gemacht oder maßgebende Tatsachen verschwiegen zu haben. Dieses Vorbringen ist prozessrelevant, hängt doch davon ab, ob das Verhalten der Revisionswerberin einen Rückforderungstatbestand iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt (zu den für die Beurteilung des Verschuldens maßgeblichen Feststellungen im Zusammenhang mit einem Ausfüllen des Antragsformulars vergleiche , VwGH 21.12.2005, 2005/08/0100). Im Hinblick darauf hätte aber das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, um durch eine unmittelbare Beweisaufnahme (insbesondere Vernehmung der Revisionswerberin) eine zuverlässige Klärung des Sachverhalts herbeizuführen. Indem das Verwaltungsgericht die Durchführung der gebotenen mündlichen Verhandlung unterlassen hat, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet.

19 Da die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf einer Verkennung der Vorgaben des § 24 VwGVG beruhte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben. 19 Da die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf einer Verkennung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG beruhte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschr

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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