Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W159 2163059-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.10.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.10.2019 erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 24.05.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.05.2014 wurde er durch die Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass Somalia seit längerer Zeit ein unsicheres Land sei und er Angst vor der Al Shabaab habe. Ein Anführer der Al Shabaab sei zu ihm gekommen und habe gesagt, er solle mit ihm gegen die Regierung kämpfen, sonst würde er ihn umbringen. Das sei der Grund gewesen, warum er sein Heimatland verlassen habe.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 24.05.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.05.2014 wurde er durch die Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass Somalia seit längerer Zeit ein unsicheres Land sei und er Angst vor der Al Shabaab habe. Ein Anführer der Al Shabaab sei zu ihm gekommen und habe gesagt, er solle mit ihm gegen die Regierung kämpfen, sonst würde er ihn umbringen. Das sei der Grund gewesen, warum er sein Heimatland verlassen habe.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte zunächst keine inhaltliche Einvernahme. Erst nach mehreren Urgenzen wurde der Antragsteller am 12.12.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, einvernommen. Der Antragsteller gab an, dass er wohl etwas erkältet sei, aber sonst gesund. Er nannte seinen Namen und sein Geburtsdatum und gab an, dass er dem Clan der Madigaan angehöre. Er habe fünf Brüder und eine Schwester. Sein Vater sei 2007 verschwunden. Seine Mutter, seine Geschwister und seine Ehefrau würden nach wie vor in XXXX leben, wo er selbst aufgewachsen sei und gelebt habe. Er habe lediglich häuslichen Unterricht erhalten, könne aber somalisch lesen und schreiben. Nachdem sein Vater verschwunden sei, habe seine Mutter sie versorgt, die am Markt gearbeitet habe. Am 10.05.2013 habe er seine Frau traditionell geheiratet. Aus Sicherheitsgründen habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, er wisse daher auch nicht, wo sie sich aktuell aufhalte.Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte zunächst keine inhaltliche Einvernahme. Erst nach mehreren Urgenzen wurde der Antragsteller am 12.12.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, einvernommen. Der Antragsteller gab an, dass er wohl etwas erkältet sei, aber sonst gesund. Er nannte seinen Namen und sein Geburtsdatum und gab an, dass er dem Clan der Madigaan angehöre. Er habe fünf Brüder und eine Schwester. Sein Vater sei 2007 verschwunden. Seine Mutter, seine Geschwister und seine Ehefrau würden nach wie vor in römisch 40 leben, wo er selbst aufgewachsen sei und gelebt habe. Er habe lediglich häuslichen Unterricht erhalten, könne aber somalisch lesen und schreiben. Nachdem sein Vater verschwunden sei, habe seine Mutter sie versorgt, die am Markt gearbeitet habe. Am 10.05.2013 habe er seine Frau traditionell geheiratet. Aus Sicherheitsgründen habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, er wisse daher auch nicht, wo sie sich aktuell aufhalte.
Zu den Fluchtgründen gefragt gab er an, dass im August 2013 ein Kunde zu ihm ins Geschäft gekommen sei und er ihm geholfen habe die Sachen zusammen zu packen. In der Nacht sei er dann mit drei weiteren Männern in das Geschäft gekommen und habe ihn aufgefordert in einen Pick-up einzusteigen. Es seien ihm dann die Augen verbunden worden und habe man ihn in das Haus eines Al Shabaab-Führers gebracht. Dieser habe ihn bedroht und gefragt, wo sich sein Arbeitgeber befinde. Er habe gesagt, dass er nach XXXX gefahren sei, um Waren zu holen. Er hätte ihm und seinem Arbeitgeber dann vorgeworfen, dass sie Informationen von der Al Shabaab sammeln würden und nach XXXX fahren und diese weitergeben würden. Er habe bestritten und auch gesagt, dass er nicht nach XXXX fahre. Er wisse nicht, was sein Arbeitgeber/Onkel tue. Er sei dann geschlagen worden und mit dem Schaft eines Gewehrs auf der Stirn verletzt worden. Da er viel geblutet habe, hätten sie entschieden ihn zu verarzten. Er sei noch drei Tage eingesperrt gewesen, dann am dritten Tag vormittags seien drei Männer, unter ihnen auch sein ehemaliger Kunde, wiedergekommen. Sie hätten gesagt, wer sie seien und hätten ihm aus dem Koran vorgelesen. Er habe aus Angst gesagt, dass sie auf dem richtigen Weg wären. Sie hätten ihm dann gesagt, dass er entweder als Spion verurteilt werde oder mit der Al Shabaab zusammenarbeiten müsse. Er habe dann gesagt, dass er dies tun werde. Sie hätten ihn dann zu fünf anderen jungen Männern gebracht, die er nicht gekannt habe und nach zwei Tagen seien sie dann zu einem Stützpunkt gebracht worden. Sie seien um 04:00 Uhr in der Früh geweckt worden und immer wieder gefragt, wer bereit sei einen Anschlag zu machen oder am Kampf teilnehmen wolle. Er habe sich immer zurückgehalten. Sie hätten ihn trainieren wollen.Zu den Fluchtgründen gefragt gab er an, dass im August 2013 ein Kunde zu ihm ins Geschäft gekommen sei und er ihm geholfen habe die Sachen zusammen zu packen. In der Nacht sei er dann mit drei weiteren Männern in das Geschäft gekommen und habe ihn aufgefordert in einen Pick-up einzusteigen. Es seien ihm dann die Augen verbunden worden und habe man ihn in das Haus eines Al Shabaab-Führers gebracht. Dieser habe ihn bedroht und gefragt, wo sich sein Arbeitgeber befinde. Er habe gesagt, dass er nach römisch 40 gefahren sei, um Waren zu holen. Er hätte ihm und seinem Arbeitgeber dann vorgeworfen, dass sie Informationen von der Al Shabaab sammeln würden und nach römisch 40 fahren und diese weitergeben würden. Er habe bestritten und auch gesagt, dass er nicht nach römisch 40 fahre. Er wisse nicht, was sein Arbeitgeber/Onkel tue. Er sei dann geschlagen worden und mit dem Schaft eines Gewehrs auf der Stirn verletzt worden. Da er viel geblutet habe, hätten sie entschieden ihn zu verarzten. Er sei noch drei Tage eingesperrt gewesen, dann am dritten Tag vormittags seien drei Männer, unter ihnen auch sein ehemaliger Kunde, wiedergekommen. Sie hätten gesagt, wer sie seien und hätten ihm aus dem Koran vorgelesen. Er habe aus Angst gesagt, dass sie auf dem richtigen Weg wären. Sie hätten ihm dann gesagt, dass er entweder als Spion verurteilt werde oder mit der Al Shabaab zusammenarbeiten müsse. Er habe dann gesagt, dass er dies tun werde. Sie hätten ihn dann zu fünf anderen jungen Männern gebracht, die er nicht gekannt habe und nach zwei Tagen seien sie dann zu einem Stützpunkt gebracht worden. Sie seien um 04:00 Uhr in der Früh geweckt worden und immer wieder gefragt, wer bereit sei einen Anschlag zu machen oder am Kampf teilnehmen wolle. Er habe sich immer zurückgehalten. Sie hätten ihn trainieren wollen.
Eines Tages seien sie darüber informiert worden, dass eine Person öffentlich erschossen werde und sie zuschauen müssten. Als er gesehen habe, dass sein Onkel erschossen worden sei und er das Blut gesehen habe, sei er bewusstlos geworden. Sie hätten ihn mitgenommen. Ca. einen Tag später sei er wieder wach geworden und hätten sie ihn befragt. Er habe dann begonnen zu zeigen, dass er für die Al Shabaab sei und habe den Al Shabaab-Führern geholfen. Er habe dann die Möglichkeit bekommen zu seiner Familie zu fahren. Dies sei Ende November 2013 gewesen. Er habe dann seiner Mutter erzählt, was passiert sei. Zehn Tage lang habe er seine Reise organisiert. Sie habe ihm dann das Geld für die Ausreise gegeben und Anfang Dezember 2013 sei er ausgereist. Weitere Gründe habe er nicht vorzubringen.
Seine Verletzung sei von einem Al Shabaab-Mitglied, der gesagt habe, dass er ein Arzt sei, versorgt worden. Er habe ihn ohne Narkose genäht und es sei sehr schmerzhaft gewesen. Er sei in der Gruppe gewesen, die Anschläge hätten verüben sollen. Er sei aber noch nicht soweit gewesen, das Training zu machen. Er hätte einen Anschlag in XXXX verüben sollen. Mehr habe er noch nicht erfahren. Er habe 15 Tage lang daheim sein dürfen. Der Anführer sei XXXX genannt worden.Seine Verletzung sei von einem Al Shabaab-Mitglied, der gesagt habe, dass er ein Arzt sei, versorgt worden. Er habe ihn ohne Narkose genäht und es sei sehr schmerzhaft gewesen. Er sei in der Gruppe gewesen, die Anschläge hätten verüben sollen. Er sei aber noch nicht soweit gewesen, das Training zu machen. Er hätte einen Anschlag in römisch 40 verüben sollen. Mehr habe er noch nicht erfahren. Er habe 15 Tage lang daheim sein dürfen. Der Anführer sei römisch 40 genannt worden.
Von staatlicher Seite sei er nicht verfolgt worden, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt.
Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass ihn die Al Shabaab ihn töten würde und er habe auch Angst vor der Regierung, dass sie ihn verhaften und ihm etwas vorwerfen werde, was er nicht gemacht habe.
In Österreich besuche er Deutschkurse und arbeite fünf Stunden pro Tag in einem Altersheim. Er versuche sich zu integrieren, lebe aber noch von der Grundversorgung. Derzeit besuche er einen Deutschkurs im Niveau A2. Weitere Ausbildungen habe er nicht gemacht, er sei auch noch nicht Mitglied bei Vereinen oder Organisationen und habe er auch keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 08.06.2017, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei sowie unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 08.06.2017, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei sowie unter Spruchteil römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde dargelegt, dass der angegebene Fluchtgrund von der Al Shabaab verfolgt zu werden nicht nachvollziehbar und daher völlig unglaubwürdig sei. Der Antragsteller habe sein Vorbringen gegenüber der Erstbefragung erheblich gesteigert und sei das Vorbringen überdies widersprüchlich. Es entbehre auch jeglicher Details und sei es völlig unlogisch, dass die Al Shabaab den Antragsteller vor einem bevorstehenden Anschlag in XXXX auf "Familienurlaub" schicke.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde dargelegt, dass der angegebene Fluchtgrund von der Al Shabaab verfolgt zu werden nicht nachvollziehbar und daher völlig unglaubwürdig sei. Der Antragsteller habe sein Vorbringen gegenüber der Erstbefragung erheblich gesteigert und sei das Vorbringen überdies widersprüchlich. Es entbehre auch jeglicher Details und sei es völlig unlogisch, dass die Al Shabaab den Antragsteller vor einem bevorstehenden Anschlag in römisch 40 auf "Familienurlaub" schicke.
Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere dargelegt, dass die Angaben in der Beweiswürdigung als unwahr qualifiziert worden seien und daher kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt hätte werden können. Außerdem habe der Antragsteller nicht einmal versucht staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Es sei daher rechtlich zu würdigen, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, sodass der Asylantrag abzuweisen gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde insbesondere dargelegt, dass die Angaben in der Beweiswürdigung als unwahr qualifiziert worden seien und daher kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt hätte werden können. Außerdem habe der Antragsteller nicht einmal versucht staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Es sei daher rechtlich zu würdigen, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, sodass der Asylantrag abzuweisen gewesen sei.
Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation und bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Der Antragsteller habe überdies mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darlegen können, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Somalia einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre. Er habe auch nicht glaubhaft darlegen können, dass er bei einer Rückkehr in das in Frage kommende Gebiet in eine ausweglose Lage gerate, zumal er auch noch Familie in seiner Heimat habe. Es würden insgesamt keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine derart extremen Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde, sodass kein subsidiärer Schutz auszusprechen gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation und bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Der Antragsteller habe überdies mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darlegen können, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Somalia einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt wäre. Er habe auch nicht glaubhaft darlegen können, dass er bei einer Rückkehr in das in Frage kommende Gebiet in eine ausweglose Lage gerate, zumal er auch noch Familie in seiner Heimat habe. Es würden insgesamt keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine derart extremen Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde, sodass kein subsidiärer Schutz auszusprechen gewesen sei.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass kein Familienleben des Antragstellers in Österreich vorliege. Zum Privatleben sei auszuführen, dass der Besuch eines Deutschkurses alleine die Annahme eines schützenswerten Privatlebens nicht bewirke. Es seine auch keine Umstände erkennbar, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen lassen würden. Vielmehr seien die Bindungen zum Herkunftsland Somalia wesentlich größer als jene zu Österreich. Das bestehende öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung werde nicht durch die persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich aufgewogen. Es liege keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Im vorliegenden Fall liege auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vor und spreche auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes gegen eine Abschiebung nach Somalia, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere dargelegt, dass kein Familienleben des Antragstellers in Österreich vorliege. Zum Privatleben sei auszuführen, dass der Besuch eines Deutschkurses alleine die Annahme eines schützenswerten Privatlebens nicht bewirke. Es seine auch keine Umstände erkennbar, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen lassen würden. Vielmehr seien die Bindungen zum Herkunftsland Somalia wesentlich größer als jene zu Österreich. Das bestehende öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung werde nicht durch die persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich aufgewogen. Es liege keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Im vorliegenden Fall liege auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vor und spreche auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes gegen eine Abschiebung nach Somalia, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht vertreten durch XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde zunächst das bisherige Vorbringen und der wesentliche Inhalt des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Entgegnet wurde, dass die Behörde nicht wiedergegeben habe, welche Details der Beschwerdeführer nicht in der Einvernahme genannt habe. Die Erstbefragung habe sich nach der Bestimmung des § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, auch habe ihn die Dolmetscherin bei der Erstbefragung angewiesen sich kurz zu fassen. Außerdem seien auch keine Widersprüche enthalten. Weiters gehe die Al Shabaab bei ihren Rekrutierungsmethoden sehr unterschiedlich vor. Die Polizei hätte ihm schon deswegen nicht helfen können, weil diese sehr korrupt sei. Wenn ausgeführt wurde, es sei unglaubwürdig, dass er erst nach einem Tag aus seiner Bewusstlosigkeit erwacht sei, sei dies absurd, denn als Bewusstloser verliere man das Gefühl von Zeit. Der Name des Anführers des Camps sei nur ein unwesentlicher Teil seiner Fluchtgeschichte.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht vertreten durch römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde zunächst das bisherige Vorbringen und der wesentliche Inhalt des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Entgegnet wurde, dass die Behörde nicht wiedergegeben habe, welche Details der Beschwerdeführer nicht in der Einvernahme genannt habe. Die Erstbefragung habe sich nach der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, auch habe ihn die Dolmetscherin bei der Erstbefragung angewiesen sich kurz zu fassen. Außerdem seien auch keine Widersprüche enthalten. Weiters gehe die Al Shabaab bei ihren Rekrutierungsmethoden sehr unterschiedlich vor. Die Polizei hätte ihm schon deswegen nicht helfen können, weil diese sehr korrupt sei. Wenn ausgeführt wurde, es sei unglaubwürdig, dass er erst nach einem Tag aus seiner Bewusstlosigkeit erwacht sei, sei dies absurd, denn als Bewusstloser verliere man das Gefühl von Zeit. Der Name des Anführers des Camps sei nur ein unwesentlicher Teil seiner Fluchtgeschichte.
Abgesehen davon könne er sich nicht auch in Mogadischu niederlassen, da die Al Shabaab nach wie vor dort sehr präsent sei. Es sei ihm daher unabhängig von der Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte zumindest subsidiärer Schutz zu erteilen, wozu Länderberichte und aktuelle Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes zitiert wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 02.10.2018 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines Vertreters und legte eine Bestätigung der XXXX , eine Bestätigung der XXXX über gemeinnützige Tätigkeiten und auch eine Bestätigung der XXXX vor.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 02.10.2018 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines Vertreters und legte eine Bestätigung der römisch 40 , eine Bestätigung der römisch 40 über gemeinnützige Tätigkeiten und auch eine Bestätigung der römisch 40 vor.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze aber darüber keine Dokumente. Weiters sei er Moslem/Sunnit und gehöre dem Clan Madigaan an. Gefragt nach näheren Details über seinen Clan gab er lediglich an, dass es keinen Ort gebe, wo nur Madigaan leben würden, sonst wisse er nicht viel über diesen Clan, weil in dem Ort, wo er aufgewachsen sei, sonst keine Madigaan gelebt hätten. Sein Vater habe diesem Clan angehört und die Mutter dem Clan Biomaal. Er sei sich nicht sicher, aber er habe gehört, dass sie zum Großclan Dir gehören würden, auch den Subclan und den Subsubclan nannte er. Gefragt, ob er wegen seiner Clanzugehörigkeit in Somalia Probleme gehabt habe, gab er an, dass er ohne Grund beschimpft worden sei. Über Vorhalt, dass er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 161) gesagt habe, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt habe, bestritt er dies und behauptete, dass er damals auch erwähnt habe, dass man sie ohne Grund beschimpft hätte, aber mehr Probleme habe er wegen seines Clans nicht gehabt.
Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort immer gelebt. Diese Stadt liege in der Provinz Jubbada Hoose. Gefragt, ob dieser Ort direkt am Meer liege, bejahte er dies zunächst. Über nähere Nachfrage, ob der Ort direkt am Meer liege oder das Meer in der Nähe sei, bestritt er die direkte Lage am Meer, sondern führte aus, dass das Meer in der Nähe sei. Gefragt, ob die Gegend trocken oder feucht sei, führte er aus, dass es beides gebe. Meistens werde Ackerbau betrieben, aber es würden sich auch Familien mit der Viehzucht beschäftigen. Er habe direkt in der Stadt gelebt. Er habe keine Schule besucht, aber man habe ihm zu Hause beigebracht, wie man Somalisch schreibe und lese.Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe dort immer gelebt. Diese Stadt liege in der Provinz Jubbada Hoose. Gefragt, ob dieser Ort direkt am Meer liege, bejahte er dies zunächst. Über nähere Nachfrage, ob der Ort direkt am Meer liege oder das Meer in der Nähe sei, bestritt er die direkte Lage am Meer, sondern führte aus, dass das Meer in der Nähe sei. Gefragt, ob die Gegend trocken oder feucht sei, führte er aus, dass es beides gebe. Meistens werde Ackerbau betrieben, aber es würden sich auch Familien mit der Viehzucht beschäftigen. Er habe direkt in der Stadt gelebt. Er habe keine Schule besucht, aber man habe ihm zu Hause beigebracht, wie man Somalisch schreibe und lese.
Ob seine Eltern noch leben würden, wisse er nicht, er habe schon seit 2007 keinen Kontakt mehr mit seinem Vater. Von seiner Mutter und seiner restlichen Familie wisse er ebenfalls nichts, da er seit vier Jahren, nämlich seit er das Land verlassen habe, mit ihnen keinen Kontakt mehr habe. Näher nachgefragt, unter welchen Umständen der Kontakt zu seinem Vater 2007 abgebrochen sie, gab er an, dass dieser 2007 weggegangen sei und nicht mehr zurückgekommen sei. Er wisse nicht, warum er weggegangen sei, seine Mutter habe ihm davon nichts erzählt. Er habe sechs jüngere Geschwister, fünf Brüder und eine Schwester. Ungefähr sechs Monate vor seiner Ausreise habe er geheiratet, Kinder habe er keine. In der Folge nannte er den vollständigen Namen seiner Frau. Gefragt, warum er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe, gab er an, dass die Familie keine Festnetz- oder Handynummer habe.
Am Anfangs habe sie sein Vater versorgt, er sei Koran-Lehrer gewesen. Nachdem dieser weggegangen sei, habe seine Mutter sie versorgt, später habe er dann selbst gearbeitet. Er habe bei seinem Onkel mütterlicherseits, der eine Art Lebensmittelgeschäft gehabt habe, als Verkäufer gearbeitet und ungefähr mit 16 Jahren damit begonnen. Er nannte den Namen seines Arbeitgebers und erzählte über ihn, dass er verheiratet gewesen sei und eine Tochter gehabt habe und bevor er das Land verlassen habe, habe ihn die Al Shabaab seinetwegen umgebracht. Er wisse nicht, ob sein Onkel mit der Al Shabaab oder den Regierungstruppen zusammengearbeitet habe, er wisse nur, dass die Al Shabaab ihm vorgeworfen habe, mit der Regierung zusammen zu arbeiten. Gefragt, ob er in Somalia Probleme mit Behördenorganen gehabt habe, gab er an, dass es keine somalische Regierung gebe, um gleich darauf einzuräumen, es gebe wohl eine Regierung, diese sei aber nicht so stark.
Gefragt, wie seine Probleme mit der Al Shabaab begonnen hätten, gab er an, dass eines Tages im Jahre 2013 ein Kunde ins Geschäft gekommen sei und mehrere Dinge gekauft habe, er habe ihm geholfen diese ins Auto zu laden. Am Abend, kurz bevor er das Geschäft habe zusperren wollen, sei der Kunde mit zwei maskierten Männern wieder zurückgekommen. Er habe ihn aufgefordert herauszukommen und mit ihnen zu sprechen. Draußen sei ein XXXX gestanden, er habe das Geschäft zugesperrt und sei mit ihnen mitgegangen. Als sie ihn aufgefordert haben mitzugehen, habe er keine andere Wahl gehabt, denn zwei der Männer seien mit AK47 Kalaschnikow bewaffnet gewesen. Während der Fahrt hätten sie nicht mit, sondern nur über ihn gesprochen, nämlich dass er "ungläubig" geworden sei. Als er in das Auto eingestiegen sei, hätten sie ihm die Augen verbunden und die Hände gefesselt. Nach ca. sieben Minuten Autofahrt wären sie zu einem Haus gekommen, sie hätten ihm die Augenbinde heruntergenommen und vor ihm sei ein Mann in einem Zimmer gesessen. Er hätte ihn gefragt, wo sein Onkel sei. Er habe gesagt, dass er nach XXXX gefahren sei, dann hätte er ihn gefragt, was sein Onkel in XXXX mache. Er habe geantwortet, dass er Waren für das Geschäft kaufe, sie hätten ihm und seinem Onkel aber vorgeworfen, dass sie für die Regierung arbeiten würden und in XXXX die Al Shabaab ausspionieren würden. Er habe dies bestritten und er habe auch gesagt, dass er XXXX nie verlassen habe und auch nicht für die Regierung arbeite und dass ihm sein Onkel nie gesagt habe, was er in XXXX mache. Der Mann habe dann angefangen ihn anzuschreien und der Maskierte, der daneben gestanden sei, habe ihn mit einem Gewehrkolben geschlagen. Deswegen habe er noch immer eine Narbe. Er habe viel geblutet. Sie hätten ihn dann weiter angeschriehen, aber da er nicht mehr antworten habe können, hätten sie ihn in ein Zimmer gebracht und dann sei ein angeblicher Arzt zu ihm gekommen und habe begonnen, die Wunde ohne Narkose zu nähen.Gefragt, wie seine Probleme mit der Al Shabaab begonnen hätten, gab er an, dass eines Tages im Jahre 2013 ein Kunde ins Geschäft gekommen sei und mehrere Dinge gekauft habe, er habe ihm geholfen diese ins Auto zu laden. Am Abend, kurz bevor er das Geschäft habe zusperren wollen, sei der Kunde mit zwei maskierten Männern wieder zurückgekommen. Er habe ihn aufgefordert herauszukommen und mit ihnen zu sprechen. Draußen sei ein römisch 40 gestanden, er habe das Geschäft zugesperrt und sei mit ihnen mitgegangen. Als sie ihn aufgefordert haben mitzugehen, habe er keine andere Wahl gehabt, denn zwei der Männer seien mit AK47 Kalaschnikow bewaffnet gewesen. Während der Fahrt hätten sie nicht mit, sondern nur über ihn gesprochen, nämlich dass er "ungläubig" geworden sei. Als er in das Auto eingestiegen sei, hätten sie ihm die Augen verbunden und die Hände gefesselt. Nach ca. sieben Minuten Autofahrt wären sie zu einem Haus gekommen, sie hätten ihm die Augenbinde heruntergenommen und vor ihm sei ein Mann in einem Zimmer gesessen. Er hätte ihn gefragt, wo sein Onkel sei. Er habe gesagt, dass er nach römisch 40 gefahren sei, dann hätte er ihn gefragt, was sein Onkel in römisch 40 mache. Er habe geantwortet, dass er Waren für das Geschäft kaufe, sie hätten ihm und seinem Onkel aber vorgeworfen, dass sie für die Regierung arbeiten würden und in römisch 40 die Al Shabaab ausspionieren würden. Er habe dies bestritten und er habe auch gesagt, dass er römisch 40 nie verlassen habe und auch nicht für die Regierung arbeite und dass ihm sein Onkel nie gesagt habe, was er in römisch 40 mache. Der Mann habe dann angefangen ihn anzuschreien und der Maskierte, der daneben gestanden sei, habe ihn mit einem Gewehrkolben geschlagen. Deswegen habe er noch immer eine Narbe. Er habe viel geblutet. Sie hätten ihn dann weiter angeschriehen, aber da er nicht mehr antworten habe können, hätten sie ihn in ein Zimmer gebracht und dann sei ein angeblicher Arzt zu ihm gekommen und habe begonnen, die Wunde ohne Narkose zu nähen.
Nach ein paar Tagen sei der Anführer wieder zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er bereit sei für die Al Shabaab zu arbeiten. Aus Angst habe er zugesagt. Sie hätten ihn dann auch am gleichen Tag in ein Lager am Stadtrand gebracht, das er in der Folge beschrieb. Gefragt, was die Al Shabaab konkret von ihm wollte, gab er an, dass sie ihn rekrutieren wollten, er habe aber nicht gewollt mit ihnen zusammenzuarbeiten, er habe mit seiner Familie in Ruhe weiterleben wollen, denn die Al Shabaab bringe immer wieder Leute um, er habe das nicht machen wollen. Sie hätten ihn trainieren wollen, aber er habe vorher die Chance gehabt das Lager zu verlassen. Er sei dort ca. drei Monate geblieben. Zuerst hätten sie ihm den Koran beibringen wollen. Nach dem Frühgebet habe immer einer gefragt, wer einen Selbstmordanschlag machen wolle oder am Kampf teilnehmen wolle, er habe sich immer zurückgehalten. Deswegen habe diese Ausbildung drei Monate gedauert. Gefragt, wofür er trainiert werden sollte, gab er an, dass es darauf ankommen, wo man eingesetzt werde. Wenn einer am Kampf teilnehmen werde, würden sie ihm militärisches Training beibringen, wenn jemand einen Selbstmordanschlag mache, dann ein eigenes Training. Er selbst sei unterwiesen worden, wie man eine selbstgebaute Bombe zünden könne.
Während er im Lager gewesen sei, hätten sie auch seinen Onkel aufgegriffen und eingesperrt. Der Anführer hätte ihnen dann befohlen, einer öffentlichen Hinrichtung in XXXX beizuwohnen, die auf einem Fußballfeld stattgefunden habe. Erst als er dort angekommen sei, habe er erfahren, wer getötet werde. Der Amir (Anführer) habe dann die Vorwürfe gegen ihn vorgelesen und dann habe er die Al Shabaab-Soldaten aufgefordert ihn zu erschießen. Als er gesehen habe, wie sie seinen Onkel erschossen hätten, sei er umgefallen und ohnmächtig geworden. Warum gerade sein Onkel öffentlich hingerichtet worden sei, wisse er nicht, aber man habe ihm gesagt, sein Onkel habe sich schuldig bekannt. Gefragt, ob das irgendetwas mit ihm zu tun habe, gab er an, dass man seinem Onkel und ihm das Gleiche vorgeworfen habe. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er sich an dem Ort, wo sein Onkel hingerichtet worden sei, befunden. Er sei erst am nächsten Tag wieder wach gewesen, in der Folge sei er dann in das Lager zurückgebracht worden. Sie hätten ihn dann gefragt, warum er ohnmächtig geworden sei und er habe geantwortet, dass er ohnmächtig geworden sei, weil er das Blut seines Onkels gesehen habe. Nach der Tötung seines Onkels sei er noch zehn Tage in dem Lager geblieben. Er habe dann mit dem Amir zusammengearbeitet, damit sie glauben würden, dass er für sie arbeite. Dann habe er den Amir gebeten, dass er 15 Tage frei bekomme. Als dieser nach dem Grund gefragt habe, habe er gesagt, dass er seine Mutter und seine Geschwister sehen möchte, und dass in der Stadt noch viele Kunden ihnen noch Geld schulden würde und er 15 Tage brauche um das Geld einzusammeln. Er habe das Geld der Witwe seines Onkels und seiner Mutter geben wollen.Während er im Lager gewesen sei, hätten sie auch seinen Onkel aufgegriffen und eingesperrt. Der Anführer hätte ihnen dann befohlen, einer öffentlichen Hinrichtung in römisch 40 beizuwohnen, die auf einem Fußballfeld stattgefunden habe. Erst als er dort angekommen sei, habe er erfahren, wer getötet werde. Der Amir (Anführer) habe dann die Vorwürfe gegen ihn vorgelesen und dann habe er die Al Shabaab-Soldaten aufgefordert ihn zu erschießen. Als er gesehen habe, wie sie seinen Onkel erschossen hätten, sei er umgefallen und ohnmächtig geworden. Warum gerade sein Onkel öffentlich hingerichtet worden sei, wisse er nicht, aber man habe ihm gesagt, sein Onkel habe sich schuldig bekannt. Gefragt, ob das irgendetwas mit ihm zu tun habe, gab er an, dass man seinem Onkel und ihm das Gleiche vorgeworfen habe. Als er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, habe er sich an dem Ort, wo sein Onkel hingerichtet worden sei, befunden. Er sei erst am nächsten Tag wieder wach gewesen, in der Folge sei er dann in das Lager zurückgebracht worden. Sie hätten ihn dann gefragt, warum er ohnmächtig geworden sei und er habe geantwortet, dass er ohnmächtig geworden sei, weil er das Blut seines Onkels gesehen habe. Nach der Tötung seines Onkels sei er noch zehn Tage in dem Lager geblieben. Er habe dann mit dem Amir zusammengearbeitet, damit sie glauben würden, dass er für sie arbeite. Dann habe er den Amir gebeten, dass er 15 Tage frei bekomme. Als dieser nach dem Grund gefragt habe, habe er gesagt, dass er seine Mutter und seine Geschwister sehen möchte, und dass in der Stadt noch viele Kunden ihnen noch Geld schulden würde und er 15 Tage brauche um das Geld einzusammeln. Er habe das Geld der Witwe seines Onkels und seiner Mutter geben wollen.
Befragt, wie er von dem Al Shabaab-Lager nach Hause gekommen sei, gab er lediglich an, dass er 15 Tage frei bekommen habe. Befragt, wie der Amir mit vollem Namen geheißen habe, gab er an, dass sie ihm wohl nicht den richtigen Namen sagen würden, aber sie hätten ihn XXXX genannt. Vielleicht habe er auch seinen Namen vergessen. Noch am gleichen Abend nach dem Verlassen des Al Shabaab-Camps sei er gegen 04:00 Uhr nachmittags von XXXX Richtung XXXX gefahren, dort sei er fünf Tage geblieben und dann sei er nach XXXX geflogen. Ob er in dieser Zeit noch Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe, wisse er nicht, seit er XXXX verlassen habe, habe er keinen Kontakt mehr. Er habe sich in XXXX in der Wohnung eines Freundes aufgehalten und diese nicht verlassen. Von XXXX sei er dann in den Iran geflogen, vom Iran in die Türkei und dann nur mehr auf dem Landweg nach Österreich. Auf die Frage, ob er von der Türkei auch auf dem Landweg nach Griechenland gekommen sei, gab er an, dass er diese Strecke mit einem kleinen Schlauchboot bewältigt habe.Befragt, wie er von dem Al Shabaab-Lager nach Hause gekommen sei, gab er lediglich an, dass er 15 Tage frei bekommen habe. Befragt, wie der Amir mit vollem Namen geheißen habe, gab er an, dass sie ihm wohl nicht den richtigen Namen sagen würden, aber sie hätten ihn römisch 40 genannt. Vielleicht habe er auch seinen Namen vergessen. Noch am gleichen Abend nach dem Verlassen des Al Shabaab-Camps sei er gegen 04:00 Uhr nachmittags von römisch 40 Richtung römisch 40 gefahren, dort sei er fünf Tage geblieben und dann sei er nach römisch 40 geflogen. Ob er in dieser Zeit noch Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe, wisse er nicht, seit er römisch 40 verlassen habe, habe er keinen Kontakt mehr. Er habe sich in römisch 40 in der Wohnung eines Freundes aufgehalten und diese nicht verlassen. Von römisch 40 sei er dann in den Iran geflogen, vom Iran in die Türkei und dann nur mehr auf dem Landweg nach Österreich. Auf die Frage, ob er von der Türkei auch auf dem Landweg nach Griechenland gekommen sei, gab er an, dass er diese Strecke mit einem kleinen Schlauchboot bewältigt habe.
Er habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme, nur ein bisschen Stress in Österreich. Er sei in der Grundversorgung, teilweise arbeite er auch. Eine neue Frau oder Lebensgefährtin habe er nicht. Er könne wohl schon Deutsch sprechen, habe aber keine Zeugnisse. Er habe zwei Jahre lang in einem Altersheim gearbeitet, auch in einer Schule habe er zwei Monate gearbeitet und sechs Monate lang habe er als Freiwilliger Reinigungsarbeiten gemacht. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht, er sei aber in einem Stützpunkt, den " XXXX " gewesen. Er habe auch schon österreichische Freunde, mit denen er zusammenarbeite.Er habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme, nur ein bisschen Stress in Österreich. Er sei in der Grundversorgung, teilweise arbeite er auch. Eine neue Frau oder Lebensgefährtin habe er nicht. Er könne wohl schon Deutsch sprechen, habe aber keine Zeugnisse. Er habe zwei Jahre lang in einem Altersheim gearbeitet, auch in einer Schule habe er zwei Monate gearbeitet und sechs Monate lang habe er als Freiwilliger Reinigungsarbeiten gemacht. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht, er sei aber in einem Stützpunkt, den " römisch 40 " gewesen. Er habe auch schon österreichische Freunde, mit denen er zusammenarbeite.
Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Somalia zurückkehren würde, gab er an, dass es in Somalia keinen Ort gebe, wo man sich sicher fühle. Er kenne nur seine Stadt, wo er geboren und aufgewachsen sei, diese sei in den Händen der Al Shabaab. Er habe keinen Kontakt mehr mit seiner Familie und wisse nicht einmal, ob diese noch am Leben sei. Wenn er nach Somalia zurückkehre, hätte er Angst getötet zu werden.
Gefragt, ob er nicht nach XXXX gehen könnte, wo die Möglichkeiten der Al Shabaab sehr eingeschränkt wären und sich die Versorgungslage zuletzt auch gebessert habe und überdies ein Wirtschaftsaufschwung zu verzeichnen sein, gab er an, dass er noch nie in XXXX gewesen sei, er dort niemanden kenne und es auch in XXXX immer wieder Explosionen gebe, fast jede Nacht werde dort jemand getötet.Gefragt, ob er nicht nach römisch 40 gehen könnte, wo die Möglichkeiten der Al Shabaab sehr eingeschränkt wären und sich die Versorgungslage zuletzt auch gebessert habe und überdies ein Wirtschaftsaufschwung zu verzeichnen sein, gab er an, dass er noch nie in römisch 40 gewesen sei, er dort niemanden kenne und es auch in römisch 40 immer wieder Explosionen gebe, fast jede Nacht werde dort jemand getötet.
Über Vorhalt eines aktuellen Strafregisterauszuges, in dem wohl zwei Verurteilungen aufscheinen würden, allerdings auch der Name eines anderen afghanischen Staatsbürgers, wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden sei. Daraufhin gab er an, dass er noch nie vor einem Strafgericht gewesen sei, aber die Polizei ihn auch immer mit diesem Mann verwechsle, er sei in Österreich noch nie verurteilt worden. Der Beschwerdeführervertreter hatte keine weiteren Fragen, der Beschwerdeführer kein weiteres Vorbringen.
Den Verfahrensparteien wurde das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 17.09.2018 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Länderinformationsblatt, dass ihm bekannt ist, wie folgt Stellung:
"In dieser Dokumente auf Seite 31, ganz oben steht: "der Bezirk XXXX ist vollständig unter der Kontrolle der Al Shabaab. Dies gilt auch für weite Teile der anderen Bezirke in der Region.""In dieser Dokumente auf Seite 31, ganz oben steht: "der Bezirk römisch 40 ist vollständig unter der Kontrolle der Al Shabaab. Dies gilt auch für weite Teile der anderen Bezirke in der Region."
BFV verweist auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 05.09.2018 (Beilage ./E), wonach es in dieser Region immer Todesfälle gibt, daraus ergibt sich die Unsicherheit der Heimatregion des BF.
Der BF hat keine Fluchtalternative, weil er keine Verwandte oder Familie in anderen Orten Somalias hat. In Mogadischu sind Wasser, Nahrung und Gesundheitsvorsorge von der Clanverbindung abhängig. Die großen Clans kontrollieren solche Versorgung, auch in IDP-Camps sind die Sicherheit und die Versorgung von den großen C