Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
ASVG §4Spruch
G308 2176696-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXXGESMBH, vertreten durch KORN RECHTSANWÄLTE OG in 1040 Wien, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 12.10.2017, AZ:XXXX, über die Feststellung der Versicherungspflicht der mitbeteiligten Partei XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch BUCHER/PARTNER RECHTSANWÄLTE, in 9500 Villach, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.04.2018 und am 03.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXXGESMBH, vertreten durch KORN RECHTSANWÄLTE OG in 1040 Wien, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 12.10.2017, AZ:XXXX, über die Feststellung der Versicherungspflicht der mitbeteiligten Partei römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch BUCHER/PARTNER RECHTSANWÄLTE, in 9500 Villach, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.04.2018 und am 03.07.2018 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei XXXX im Zeitraum 12.01.2016 bis 17.01.2016 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei römisch 40 im Zeitraum 12.01.2016 bis 17.01.2016 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Gebietskrankenkasse Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.10.2017, AZ: XXXX, wurde festgestellt, dass1. Mit Bescheid der Gebietskrankenkasse Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.10.2017, AZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass
XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter), VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX GesmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) in der Zeit von XXXX.2016 bis XXXX.2016 der Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter), VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Beschäftigung bei der römisch 40 GesmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) in der Zeit von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 der Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Mitbeteiligte an der XXXX-Weltmeisterschaft XXXX auf der XXXX als VXXXX teilgenommen habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt kein Kadermitglied des XXXXverbandes (XXXX) (in der Folge: der Verband), jedoch Mittrainierer des Stützpunktkaders gewesen und habe somit über eine Berechtigung zum Mittrainieren verfügt. Der Mitbeteiligte habe über die entsprechenden Erfahrungen und Voraussetzungen für die VXXXXtätigkeit verfügt und sei auf seine Initiative hin von den dafür Verantwortlichen des Verbandes, nämlich dem VXXXXchef XXXX (im Folgenden: VXXXXchef), des Stützpunkttrainers XXXX (im Folgenden: Stützpunkttrainer) sowie des Trainers, Jury-Mitglieds und Rennleiters XXXX (im Folgenden: Rennleiter) als Vorspringer nominiert worden. Der Mitbeteiligte hätte dazu eine damals aufrechte Rennrisikoversicherung abgeschlossen. Zudem habe er bereits am 21.07.2008 eine Athletenerklärung zur Eintragung beim internationalen XXXXverband (XXXX) unterzeichnet. Der Mitbeteiligte sei zeitlich und örtlich an den Zeitplan und den Ablauf der gesamten Veranstaltung gebunden gewesen. Trainings- und Startzeiten bzw. Reihenfolgen der VXXXX seien vom VXXXXchef verbindlich festgelegt worden. Neben dem XXXX-Reglement hätten sich die VXXXX auch an die Vorgaben der Jury betreffend Anlauflängen und dergleichen halten müssen. Ziel des VXXXX sei die Informationsbeschaffung über die Bedingungen gewesen, sodass ein fairer und möglichst ausgeglichener Wettkampf durchgeführt habe werden können. Dem Mitbeteiligten und seinen VXXXXkollegen seien Unterkunft, Verpflegung und ein Shuttle zwischen Hotel und Veranstaltungsort zur Verfügung gestellt worden. Zusätzlich habe der Mitbeteiligte EUR 100,00 pro Tag an Entgelt für seine Dienste erhalten. Durch die Akkreditierung des Mitbeteiligten habe er Zugang zu sonst von der Öffentlichkeit ausgeschlossenen Bereichen, wie dem Lift, der XXXX, dem Containerdorf und dergleichen, erhalten. Der Mitbeteiligte sei verpflichtet gewesen, seine Leistung persönlich zu erbringen. Ein generelles Vertretungsrecht habe nicht bestanden. Am XXXX.2016 sei er bei einem Sturz schwer verunglückt und habe eine nicht revidierbare Querschnittlähmung erlitten.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Mitbeteiligte an der XXXX-Weltmeisterschaft römisch 40 auf der römisch 40 als VXXXX teilgenommen habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt kein Kadermitglied des XXXXverbandes (römisch 40 ) (in der Folge: der Verband), jedoch Mittrainierer des Stützpunktkaders gewesen und habe somit über eine Berechtigung zum Mittrainieren verfügt. Der Mitbeteiligte habe über die entsprechenden Erfahrungen und Voraussetzungen für die VXXXXtätigkeit verfügt und sei auf seine Initiative hin von den dafür Verantwortlichen des Verbandes, nämlich dem VXXXXchef römisch 40 (im Folgenden: VXXXXchef), des Stützpunkttrainers römisch 40 (im Folgenden: Stützpunkttrainer) sowie des Trainers, Jury-Mitglieds und Rennleiters römisch 40 (im Folgenden: Rennleiter) als Vorspringer nominiert worden. Der Mitbeteiligte hätte dazu eine damals aufrechte Rennrisikoversicherung abgeschlossen. Zudem habe er bereits am 21.07.2008 eine Athletenerklärung zur Eintragung beim internationalen XXXXverband (römisch 40 ) unterzeichnet. Der Mitbeteiligte sei zeitlich und örtlich an den Zeitplan und den Ablauf der gesamten Veranstaltung gebunden gewesen. Trainings- und Startzeiten bzw. Reihenfolgen der VXXXX seien vom VXXXXchef verbindlich festgelegt worden. Neben dem XXXX-Reglement hätten sich die VXXXX auch an die Vorgaben der Jury betreffend Anlauflängen und dergleichen halten müssen. Ziel des VXXXX sei die Informationsbeschaffung über die Bedingungen gewesen, sodass ein fairer und möglichst ausgeglichener Wettkampf durchgeführt habe werden können. Dem Mitbeteiligten und seinen VXXXXkollegen seien Unterkunft, Verpflegung und ein Shuttle zwischen Hotel und Veranstaltungsort zur Verfügung gestellt worden. Zusätzlich habe der Mitbeteiligte EUR 100,00 pro Tag an Entgelt für seine Dienste erhalten. Durch die Akkreditierung des Mitbeteiligten habe er Zugang zu sonst von der Öffentlichkeit ausgeschlossenen Bereichen, wie dem Lift, der römisch 40 , dem Containerdorf und dergleichen, erhalten. Der Mitbeteiligte sei verpflichtet gewesen, seine Leistung persönlich zu erbringen. Ein generelles Vertretungsrecht habe nicht bestanden. Am römisch 40 .2016 sei er bei einem Sturz schwer verunglückt und habe eine nicht revidierbare Querschnittlähmung erlitten.
Nach Anführung von Auszügen aus der Athletenerklärung und dem XXXX-Reglement für XXXX und rechtlicher Grundlagen wurde seitens der belangten Behörde sodann ausgeführt, dass die Bindung an die Arbeitszeit und den Arbeitsort, die Akkreditierung beschränkt auf den Zutritt für VXXXX, die notwendige Rennrisikoversicherung, die Verpflichtung zur Einhaltung der XXXX Regeln, die disziplinären Maßnahmen in Form von Sanktionen, Werbevorschriften und das Bekenntnis zu einem dopingfreien Sport nach der XXXX (XXXX, XXXX Reglement), der (durch Startnummern) festgelegte Startplatz und die vorgegebene Anlauflänge durch die Jury würden eindeutig für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung in den Betrieb der BF sprechen. Es sei weiters von einer persönlichen Arbeitspflicht des Mitbeteiligten auszugehen, weil eine die persönliche Arbeitspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis aufgrund der Unternehmensorganisation nicht in Frage komme. Die VXXXX würden in einem Auswahlverfahren jeweils durch ihre nationalen Verbände nominiert, wobei laut XXXX zumindest 12 VXXXX vom Veranstalter zur Verfügung gestellt werden müssen. Ein generelles Vertretungsrecht könne aufgrund des straffen Zeit- und Organisationsplanes und den nötigen besonderen Fähigkeiten der VXXXX ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass zweifelsohne eine Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten und damit seine persönliche Abhängigkeit gegeben gewesen sei. Darüber hinaus würde die gesamte XXXXinfrastruktur die hier wesentlichen Betriebsmittel darstellen, über die der Mitbeteiligte keine Verfügungsmacht gehabt habe. Wirtschaftliche Abhängigkeit sei daher gegeben gewesen. Die BF habe darüber hinaus dem Mitbeteiligten EUR 600,00 für den Zeitraum XXXX bis XXXX2016 als Vergütung für das VXXXX bezahlt. Dabei handle es sich um beitragspflichtiges Entgelt nach § 49 ASVG und übersteige der Betrag die damals geltende Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,72. Es schade auch nicht, dass die BF den Mitbeteiligten durch Mittelspersonen, nämlich den VXXXXchef, in Dienst genommen habe. Insgesamt sei von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Mitbeteiligten gegenüber den Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen.Nach Anführung von Auszügen aus der Athletenerklärung und dem XXXX-Reglement für römisch 40 und rechtlicher Grundlagen wurde seitens der belangten Behörde sodann ausgeführt, dass die Bindung an die Arbeitszeit und den Arbeitsort, die Akkreditierung beschränkt auf den Zutritt für VXXXX, die notwendige Rennrisikoversicherung, die Verpflichtung zur Einhaltung der römisch 40 Regeln, die disziplinären Maßnahmen in Form von Sanktionen, Werbevorschriften und das Bekenntnis zu einem dopingfreien Sport nach der römisch 40 (römisch 40 , römisch 40 Reglement), der (durch Startnummern) festgelegte Startplatz und die vorgegebene Anlauflänge durch die Jury würden eindeutig für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung in den Betrieb der BF sprechen. Es sei weiters von einer persönlichen Arbeitspflicht des Mitbeteiligten auszugehen, weil eine die persönliche Arbeitspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis aufgrund der Unternehmensorganisation nicht in Frage komme. Die VXXXX würden in einem Auswahlverfahren jeweils durch ihre nationalen Verbände nominiert, wobei laut römisch 40 zumindest 12 VXXXX vom Veranstalter zur Verfügung gestellt werden müssen. Ein generelles Vertretungsrecht könne aufgrund des straffen Zeit- und Organisationsplanes und den nötigen besonderen Fähigkeiten der VXXXX ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass zweifelsohne eine Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten und damit seine persönliche Abhängigkeit gegeben gewesen sei. Darüber hinaus würde die gesamte XXXXinfrastruktur die hier wesentlichen Betriebsmittel darstellen, über die der Mitbeteiligte keine Verfügungsmacht gehabt habe. Wirtschaftliche Abhängigkeit sei daher gegeben gewesen. Die BF habe darüber hinaus dem Mitbeteiligten EUR 600,00 für den Zeitraum römisch 40 bis XXXX2016 als Vergütung für das VXXXX bezahlt. Dabei handle es sich um beitragspflichtiges Entgelt nach Paragraph 49, ASVG und übersteige der Betrag die damals geltende Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,72. Es schade auch nicht, dass die BF den Mitbeteiligten durch Mittelspersonen, nämlich den VXXXXchef, in Dienst genommen habe. Insgesamt sei von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Mitbeteiligten gegenüber den Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 10.11.2017, bei der belangten Behörde am 13.11.2017 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die von der BF beantragten Beweise aufnehmen, den bekämpften Bescheid aufheben und aussprechen, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum XXXX.2016 bis XXXX.2016 in keinem der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegenden Vertragsverhältnis mit der BF gestanden ist.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 10.11.2017, bei der belangten Behörde am 13.11.2017 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die von der BF beantragten Beweise aufnehmen, den bekämpften Bescheid aufheben und aussprechen, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 in keinem der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Paragraph 4, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegenden Vertragsverhältnis mit der BF gestanden ist.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet habe. Bis auf eine Aufzählung der im Verfahren erhobenen Beweismittel finde sich keinerlei Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde trotz übereinstimmender Aussagen der Zeugen der BF zu gegenteiligen Feststellungen gelangt sei. Die belangte Behörde habe sich auch weder mit dem Parteivorbringen noch dem Akteninhalt ausreichend auseinandergesetzt. Zum Sachverhalt werde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner internationalen Erfolge als Jugendlicher nach wie vor berechtigt gewesen sei, Trainingseinrichtungen, darunter insbesondere XXXX des Verbandes, zu benützen, obwohl er zum Zeitpunkt seines Unfalles kein Kadermitglied des Verbandes gewesen sei. Ohne diese Unterstützung durch den Verband wäre es als nicht dem Kader zugehörigen XXXX geradezu unmöglich, eventuell wieder aktiv an höchstklassigen internationalen Wettkämpfen teilzunehmen. Hingegen sei der Mitbeteiligte zu keinerlei Leistungen gegenüber dem Verband oder gar der BF gegenüber, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Alleineigentum des Verbandes darstelle, zu erbringen. Die Sportausübung, darunter auch das Training, sei daher in alleiniger Verantwortung des Mitbeteiligten gelegen. Das Training habe er sowohl zeitlich, örtlich als auch inhaltlich eigenverantwortlich durchgeführt, ohne einer Leistungsverpflichtung zu unterliegen. Die - nach Ansicht der BF tatsächlich maßgeblichen - Betriebsmittel, nämlich XXXX, XXXXschuhe, XXXXanzug, Helm, Brille und Handschuhe habe der Mitbeteiligte selbst - allenfalls mit Kooperationspartnern (Sponsoren, Ausrüstungshersteller) stellen müssen. Es läge zudem im Interesse jedes XXXX, der gerade nicht in einem Wettkampfkader zu finden sei, die Möglichkeit zum XXXX zu nutzen. Es gäbe weltweit lediglich fünf in Betrieb stehende XXXX. Eine Teilnahme als VXXXX liege zudem im erheblichen Eigeninteresse des Mitbeteiligten, da gute XXXX sehr wohl durch den Trainerstab registriert würden. Jeder Veranstalter von XXXXwettbewerben der XXXX sei entsprechend des geltenden Reglements dazu verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an VXXXX auszuwählen. Bei einer XXXX betrage diese Mindestanzahl 12 VXXXX. Die nationalen Verbände würden dafür entsprechend qualifizierte XXXX nominieren. Meist handle es sich dabei um grundsätzlich aktive oder ehemalige WettkampfXXXX. Bei der konkreten XXXX seien insgesamt 20 VXXXX von unterschiedlichen nationalen Verbänden nominiert worden. Auf diese Nominierung habe die BF als Veranstalterin jedoch keinen Einfluss und liege die Auswahl ausschließlich bei den jeweiligen nationalen Verbänden. Ebenso läge es in der Verantwortung der nationalen Verbände, dass sämtliche Wettkampfteilnehmer über eine gültige und ausreichende Unfall- und Haftpflichtversicherung verfügen. Es sei darüber hinaus notwendig, dass VXXXX die XXXX der XXXX unterfertigt hätten, die den Sportler zur Einhaltung der XXXX-Regeln verpflichte. Davon seien auch die VXXXX betroffen. Die Veranstaltung werden nach einem vorab festgelegten Zeit- und Organisationsplan entsprechend der Vorgaben des XXXX-Reglements durchgeführt. Im Rahmen dessen wäre die BF als Veranstalter auch verpflichtet gewesen, Unterkünfte für Sportler und Trainer sowie Transportmöglichkeiten zur Sportstätte zu stellen und darüber hinaus pauschalierte Aufwandsentschädigungen zu bezahlen. Aufgabe der VXXXX wäre das "XXXX" der XXXX und in weiterer Folge die Überprüfung der Bedingungen bzw. Sicherstellung möglichst gleichbleibender Bedingungen für die Wettkampfspringer (etwa Beschaffenheit der XXXXanlage, Wetterbedingungen). Dabei sei keiner der XXXX - weder ein WettkampfXXXX noch ein VXXXX - der BF gegenüber verpflichtet gewesen, einen XXXX zu absolvieren. Es bestehe jederzeit die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen und sanktionslos auf einen XXXX zu verzichten oder der Veranstaltung gänzlich fern zu bleiben. Arbeitsrechtliche Weisungen in Bezug auf den XXXX würden nicht erteilt werden; dieser erfolge eigenverantwortlich. Organisatorische Weisungen (etwa Freigabe der XXXX, Anlauflänge, Reihenfolge) würden von der unabhängigen Jury unter Berücksichtigung sportlicher und sicherheitstechnischer Aspekte erteilt werden und habe die BF als Veranstalter der Jury gegenüber keinerlei Weisungsbefugnisse. Darüber hinaus handle es sich dabei um rein sachliche Vorgaben, die einen fairen Wettkampf überhaupt erst ermöglichen würden. Eine Kontrolle des Mitbeteiligten durch die BF habe nicht stattgefunden. Allfällige Materialkontrollen der vom Mitbeteiligten gestellten Betriebsmittel (Ausrüstung) liege in der Zuständigkeit der XXXX und dem dafür vorgesehenen Delegierten.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet habe. Bis auf eine Aufzählung der im Verfahren erhobenen Beweismittel finde sich keinerlei Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde trotz übereinstimmender Aussagen der Zeugen der BF zu gegenteiligen Feststellungen gelangt