TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 W205 2193102-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W205 2193106-1/3E

W205 2193097-1/3E

W205 2193102-1/3E

W205 2193099-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 14.01.2018, Zl. Teheran-OB/KONS/3238/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) Frau XXXX , geb. XXXX , 2.) Herrn XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX geb. XXXX , alle StA. Irak, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 18.01.2018, Zl. Teheran-OB/KONS/2807/2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 14.01.2018, Zl. Teheran-OB/KONS/3238/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 geb. römisch 40 , alle StA. Irak, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 18.01.2018, Zl. Teheran-OB/KONS/2807/2017,

A) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 14.01.2018, Zl. Teheran-OB/KONS/3238/2017, wird nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 14.01.2018, Zl. Teheran-OB/KONS/3238/2017, wird nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) beschlossen:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

C)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der jeweils minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, alle halten sich derzeit im Ausland auf. Sie stellten mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 18.11.2016 bzw. persönlich am 12.07.2017 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (künftig: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005, um ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Ehegatten/Vater, dem nunmehrigen Zweitbeschwerdeführer, nach zu reisen.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der jeweils minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, alle halten sich derzeit im Ausland auf. Sie stellten mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 18.11.2016 bzw. persönlich am 12.07.2017 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (künftig: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005, um ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Ehegatten/Vater, dem nunmehrigen Zweitbeschwerdeführer, nach zu reisen.

2. Die als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen bezeichnete Bezugsperson B. hatte am 23.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.08.2016, Zl. 1046354407-140203799/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag der Bezugsperson auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Die Spruchpunkte II. und III. wurden mit 24.09.2016 rechtskräftig, gegen Spruchpunkt I. erhob die Bezugsperson Beschwerde. Diese Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2018, L524 2117691-2/19E, abgewiesen, dagegen erhob die Bezugsperson zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12.06.2018, E 651/2018-8 ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Beim Verwaltungsgerichtshof brachte die Bezugsperson eine außerordentliche Revision ein, dieses Verfahren ist noch anhängig.2. Die als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen bezeichnete Bezugsperson B. hatte am 23.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.08.2016, Zl. 1046354407-140203799/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag der Bezugsperson auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wurden mit 24.09.2016 rechtskräftig, gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob die Bezugsperson Beschwerde. Diese Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2018, L524 2117691-2/19E, abgewiesen, dagegen erhob die Bezugsperson zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12.06.2018, E 651/2018-8 ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Beim Verwaltungsgerichtshof brachte die Bezugsperson eine außerordentliche Revision ein, dieses Verfahren ist noch anhängig.

Die der Bezugsperson mit dem Bescheid des BFA vom 19.08.2016 gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Zwischenzeit vom BFA gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 22.08.2019 verlängert, ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.Die der Bezugsperson mit dem Bescheid des BFA vom 19.08.2016 gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Zwischenzeit vom BFA gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 22.08.2019 verlängert, ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.

3. Nach Weiterleitung der Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte das BFA der ÖB mit Mitteilung vom 22.09.2017 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (§ 35 Abs. 2 AsylG 2005).3. Nach Weiterleitung der Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte das BFA der ÖB mit Mitteilung vom 22.09.2017 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005).

In der dieser Mitteilung angeschlossenen Stellungnahme des BFA vom selben Tag ist - neben den Daten der Antragstellerinnen und der Bezugsperson - näher ausgeführt, im Beschwerdefall sei der Bezugsperson mit Bescheid vom 19.08.2016, rechtskräftig seit 24.09.2016, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels seien am 18.11.2016, also vor Ablauf der drei Jahre nach rechtskräftiger Statuszuerkennung des in Österreich lebenden Angehörigen, bei der ÖB eingebracht worden. Da eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Statuszuerkennung des in Österreich lebenden Angehörigen möglich sei, sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.In der dieser Mitteilung angeschlossenen Stellungnahme des BFA vom selben Tag ist - neben den Daten der Antragstellerinnen und der Bezugsperson - näher ausgeführt, im Beschwerdefall sei der Bezugsperson mit Bescheid vom 19.08.2016, rechtskräftig seit 24.09.2016, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels seien am 18.11.2016, also vor Ablauf der drei Jahre nach rechtskräftiger Statuszuerkennung des in Österreich lebenden Angehörigen, bei der ÖB eingebracht worden. Da eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Statuszuerkennung des in Österreich lebenden Angehörigen möglich sei, sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.

4. Die ÖB gewährte den Beschwerdeführerinnen zur Mitteilung des BFA vom 22.09.2017 Parteiengehör. Mit Schreiben vom 04.10.2017 erstatteten die Einreiseantragstellerinnen eine Stellungnahme, in der sie ausführten, dem Vorhalt des BFA auf Sachverhaltsebene nicht entgegentreten zu können, sie erachteten aber die der negativen Stellungnahme zugrundeliegende rechtliche Bestimmung für verfassungswidrig. Es werde im Hinblick darauf höflich um möglichst rasche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ersucht, sodass die Antragstellerinnen in die Lage versetzt würden, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken dem -zu einer Anfechtung berechtigten-Bundesverwaltungsgericht vorzutragen.

5. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme an das BFA teilte dieses mit E-Mail vom 10.10.2017 mit, dass die der negative Wahrscheinlichkeitsprognose zugrunde liegenden rechtlichen Bestimmungen nach wie vor wirksam seien und keine anderslautende Mitteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ergehen könne.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei nicht stattzugeben, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (§ 35 Abs. 2 AsylG 2005).6. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei nicht stattzugeben, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005).

7. Gegen den Bescheid richtet sich die an die belangte Behörde am 07.11.2017 im E-Mailweg übermittelte Beschwerde vom 07.11.2017, die in einem Schriftsatz sowohl von den Einreiseantragstellerinnen (Erst-, Dritt-und Viertbeschwerdeführerin) als auch von der Bezugsperson (dem nunmehrigen Zweitbeschwerdeführer) erhoben wurde. Zum Zweitbeschwerdeführer wird - zusammengefasst - ausgeführt, diesem komme im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zu, die Parteistellung sei regelmäßig demjenigen zuzubilligen, dessen Rechte durch eine Entscheidung bzw. in einem Verfahren verletzt würden oder verletzt zu werden drohten (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036, Rz 43), durch die angefochtene Entscheidung erfolge ein Eingriff in das Recht des Zweitbeschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens. Die Entscheidungen bedeuteten für ihn, der sich mit seinen Familienangehörigen mangels Aufenthaltsberechtigung auch in keinem anderen Staat niederlassen und dem eine Rückkehr in den Irak angesichts der ihm dort drohenden Menschenrechtsverletzungen nicht zugemutet werden könne, eine weitere Trennung von seinen Familienangehörigen für zumindest zwei weitere Jahre und damit auch die weitergehende Entfremdung von seinen noch minderjährigen Kindern. Angesichts dieser Auswirkungen komme dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zu. Ihm sei bis dato kein rechtliches Gehör eingeräumt worden, weswegen der Zweitbeschwerdeführer als übergangene Partei anzusehen sei, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berechtigt sei, gegen einen Bescheid, auch wenn er nicht an sie adressiert sei, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie davon Kenntnis erlange, Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036, Rz 44).

Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer führt die Beschwerde aus, § 35 Abs. 2 AsylG 2005 erweise sich als verfassungswidrig. Bei der mit Inkrafttreten der Asylgesetznovelle BGBl I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingeführten ausnahmslos geltenden Wartefrist bloß für Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten handle es sich um eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung dieser Angehörigen im Vergleich zu Angehörigen von Asylberechtigten. Näher führt die Beschwerde dazu unter Hinweis auf Literatur und Judikatur aus, im Beschwerdefall lägen unüberwindbare Hindernisse für ein familiäres Zusammenleben in einem anderen Staat vor und es seien Interessen von Kindern betroffen, denen besondere Beachtung zu schenken sei, aufgrund der ausnahmslosen Geltung der Wartefrist könne auf solche Umstände des Einzelfalls nicht eingegangen werden und es bestünde keine Möglichkeit einer Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Bezugsperson habe den Irak nicht freiwillig verlassen und die Trennung der Familie sei keine freiwillige Entscheidung gewesen, ein Familienleben in einem anderen Staat (z.B. im Iran) komme mangels Aufenthaltsberechtigung der Betroffenen dort nicht in Betracht, es drohe nach mittlerweile knapp drei Jahren Trennung der Familie eine Trennung von weiteren zwei Jahren, dies widerspreche hinsichtlich der erst sieben bzw. acht Jahre alten Beschwerdeführerinnen dem Kindeswohl, die Gesetzesmaterialien gäben zur Frage der sachlichen Rechtfertigung dieses schwerwiegenden Eingriffs in die Grundrechtsposition insbesondere der minderjährigen Beschwerdeführer keine Antwort. Der durch die Wartefrist entstehende Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens sei unverhältnismäßig.Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer führt die Beschwerde aus, Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 erweise sich als verfassungswidrig. Bei der mit Inkrafttreten der Asylgesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingeführten ausnahmslos geltenden Wartefrist bloß für Angehörige von subsidiär Schutzberechtigten handle es sich um eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung dieser Angehörigen im Vergleich zu Angehörigen von Asylberechtigten. Näher führt die Beschwerde dazu unter Hinweis auf Literatur und Judikatur aus, im Beschwerdefall lägen unüberwindbare Hindernisse für ein familiäres Zusammenleben in einem anderen Staat vor und es seien Interessen von Kindern betroffen, denen besondere Beachtung zu schenken sei, aufgrund der ausnahmslosen Geltung der Wartefrist könne auf solche Umstände des Einzelfalls nicht eingegangen werden und es bestünde keine Möglichkeit einer Abwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Die Bezugsperson habe den Irak nicht freiwillig verlassen und die Trennung der Familie sei keine freiwillige Entscheidung gewesen, ein Familienleben in einem anderen Staat (z.B. im Iran) komme mangels Aufenthaltsberechtigung der Betroffenen dort nicht in Betracht, es drohe nach mittlerweile knapp drei Jahren Trennung der Familie eine Trennung von weiteren zwei Jahren, dies widerspreche hinsichtlich der erst sieben bzw. acht Jahre alten Beschwerdeführerinnen dem Kindeswohl, die Gesetzesmaterialien gäben zur Frage der sachlichen Rechtfertigung dieses schwerwiegenden Eingriffs in die Grundrechtsposition insbesondere der minderjährigen Beschwerdeführer keine Antwort. Der durch die Wartefrist entstehende Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens sei unverhältnismäßig.

§ 35 Abs. 2 AsylG und die darin normierte Wartefrist für subsidiär Schutzberechtigte würden sich zudem wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 iVm Art. 8 EMRK) bzw. das Gleichbehandlungsgebot als verfassungswidrig erweisen. Die Unterscheidung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sei sachlich nicht gerechtfertigt. Beide Personengruppen seien gezwungen gewesen, ihren Herkunftsstaat unfreiwillig zu verlassen, und könnten in beiden Fällen nicht dahin zurückkehren. Beide Gruppen seien in einer derart übereinstimmenden Lage, dass ein vernünftiger Grund, der die Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten und von Asylberechtigten rechtfertigen würde, nicht erkennbar sei. Der Gesetzgeber stelle dabei allein auf den Status der bereits in Österreich aufhältigen Bezugsperson ab. Damit werde jedoch ein unzulässiges Unterscheidungsmerkmal herangezogen, da eine Unterscheidung lediglich aufgrund des Status einer Person-ohne Bezugnahme auf damit einhergehende sachliche Gründe - eine unzulässige Diskriminierung darstelle. Der Schutzstatus sei kein selbst gewählter, sondern ein unfreiwillig zukommender. Selbst wenn durch die Bestimmung legitime Ziele verfolgt würden, sei die in Form einer Wartefrist gewählte Maßnahme des Gesetzgebers nicht verhältnismäßig.Paragraph 35, Absatz 2, AsylG und die darin normierte Wartefrist für subsidiär Schutzberechtigte würden sich zudem wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot (Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK) bzw. das Gleichbehandlungsgebot als verfassungswidrig erweisen. Die Unterscheidung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sei sachlich nicht gerechtfertigt. Beide Personengruppen seien gezwungen gewesen, ihren Herkunftsstaat unfreiwillig zu verlassen, und könnten in beiden Fällen nicht dahin zurückkehren. Beide Gruppen seien in einer derart übereinstimmenden Lage, dass ein vernünftiger Grund, der die Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten und von Asylberechtigten rechtfertigen würde, nicht erkennbar sei. Der Gesetzgeber stelle dabei allein auf den Status der bereits in Österreich aufhältigen Bezugsperson ab. Damit werde jedoch ein unzulässiges Unterscheidungsmerkmal herangezogen, da eine Unterscheidung lediglich aufgrund des Status einer Person-ohne Bezugnahme auf damit einhergehende sachliche Gründe - eine unzulässige Diskriminierung darstelle. Der Schutzstatus sei kein selbst gewählter, sondern ein unfreiwillig zukommender. Selbst wenn durch die Bestimmung legitime Ziele verfolgt würden, sei die in Form einer Wartefrist gewählte Maßnahme des Gesetzgebers nicht verhältnismäßig.

Beantragt wurde die Entscheidung in der Sache selbst durch Erteilung des beantragten Einreisetitels, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Verfahrenszurückverweisung.

8. In der Folge erließ die ÖB mit Bescheid vom 14.01.2018 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, die dem ausgewiesenen Beschwerdevertreter am 21.01.2018 zugestellt wurde.8. In der Folge erließ die ÖB mit Bescheid vom 14.01.2018 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, die dem ausgewiesenen Beschwerdevertreter am 21.01.2018 zugestellt wurde.

9. Im dagegen gerichteten Vorlageantrag vom 23.01.2018 wiesen die Beschwerdeführer auf die verspätete Erlassung der Beschwerdevorentscheidung hin und beantragten die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10. Mit dem am 20.04.2018 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 18.04.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.

11. Mit Schriftsatz vom 02.11.2018 stellten die Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, sie sind irakische Staatsangehörige. Sie stellten mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 18.11.2016 bzw. persönlich am 12.07.2017 bei der ÖB Teheran Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß § 35 AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrem als Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen bezeichneten Bezugsperson B. in Österreich fortzusetzen.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin, sie sind irakische Staatsangehörige. Sie stellten mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 18.11.2016 bzw. persönlich am 12.07.2017 bei der ÖB Teheran Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrem als Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen bezeichneten Bezugsperson B. in Österreich fortzusetzen.

Der Bezugsperson B., ebenfalls irakische Staatsangehörige, wurde in Österreich aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 23.11.2014 mit Bescheid des BFA vom 19.08.2016, Zl. 1046354407-140203799/BMI-BFA_STM_RD, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Diese Spruchpunkte sind seit 24.09.2016 rechtskräftig. Der Ausspruch des BFA in diesem Bescheid vom 19.08.2016 über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wurde im Beschwerdeweg vom BVwG bestätigt, ein Verfahren nach Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses hg. Erkenntnis ist derzeit noch beim VwGH anhängig (ohne dass in diesem Verfahren eine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre).Der Bezugsperson B., ebenfalls irakische Staatsangehörige, wurde in Österreich aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 23.11.2014 mit Bescheid des BFA vom 19.08.2016, Zl. 1046354407-140203799/BMI-BFA_STM_RD, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Spruchpunkte sind seit 24.09.2016 rechtskräftig. Der Ausspruch des BFA in diesem Bescheid vom 19.08.2016 über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wurde im Beschwerdeweg vom BVwG bestätigt, ein Verfahren nach Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses hg. Erkenntnis ist derzeit noch beim VwGH anhängig (ohne dass in diesem Verfahren eine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre).

Die der Bezugsperson mit dem Bescheid des BFA vom 19.08.2016 gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Zwischenzeit vom BFA gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 22.08.2019 verlängert, ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.Die der Bezugsperson mit dem Bescheid des BFA vom 19.08.2016 gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Zwischenzeit vom BFA gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 22.08.2019 verlängert, ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.

Der den Einreiseantrag abweisende angefochtene Bescheid wurde den Einreiseantragstellerinnen zu Handen ihres Rechtsvertreters am 10.10.2017 zugestellt, die dagegen erhobene mit 07.11.2017 datierte Beschwerde wurde bei der ÖB am 07.11.2017 eingebracht, die mit 14.01.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung der ÖB wurde den Beschwerdeführern am 21.01.2018 zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der ÖB iZm den Parteienvorbringen und den Akten des die Bezugsperson betreffenden Verfahrens vor dem BFA und dem BVwG über ihren Antrag auf internationalen Schutz, die Zustell,- und Einbringungsdaten sind aktenkundig.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Ersatzlose Behebung der BeschwerdevorentscheidungZu A) römisch eins. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung

Der mit "Beschwerdevorentscheidung" übertitelte § 14 VwGVG lautet:Der mit "Beschwerdevorentscheidung" übertitelte Paragraph 14, VwGVG lautet:

"§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden."§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

§ 27 VwGVG regelt den Prüfungsumfang und normiert folgendes: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG regelt den Prüfungsumfang und normiert folgendes: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

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1.-der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.-die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis

verbunden ist.

Vor dem Hintergrund dieser Regelungen stand es der belangten Behörde daher frei, den angefochtenen Bescheid in Form einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Einbringung der Beschwerde aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu § 14, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG, K 6).Vor dem Hintergrund dieser Regelungen stand es der belangten Behörde daher frei, den angefochtenen Bescheid in Form einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Einbringung der Beschwerde aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, dies unter sinngemäßer Beachtung des Paragraph 27, VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu Paragraph 14,, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG, K 6).

Im Beschwerdefall langte die - rechtzeitig erhobene - Beschwerde bei der belangten Behörde am 07.11.2017 ein. Mit diesem Tag begann daher die Frist für eine allfällige Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde zu laufen und endete dementsprechend - da es sich beim 07.01.2018 um einen Sonntag handelte - mit Ablauf des 08.01.2018 (abweichende Wochenend- bzw. Feiertagsregelungen im Empfangsstaat iSd § 11 Abs. 1 FPG liegen in diesem Zeitraum nicht vor).Im Beschwerdefall langte die - rechtzeitig erhobene - Beschwerde bei der belangten Behörde am 07.11.2017 ein. Mit diesem Tag begann daher die Frist für eine allfällige Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde zu laufen und endete dementsprechend - da es sich beim 07.01.2018 um einen Sonntag handelte - mit Ablauf des 08.01.2018 (abweichende Wochenend- bzw. Feiertagsregelungen im Empfangsstaat iSd Paragraph 11, Absatz eins, FPG liegen in diesem Zeitraum nicht vor).

Die erst nach diesem Zeitraum erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2018 erweist sich demnach als verspätet.

Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war (vgl. RV 2009, BlgNR 24 GP 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war vergleiche Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die zu spät erlassene Beschwerdevorentscheidung ist daher aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben (vgl in diesem Sinne: Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.) und der jeweils angefochtene Bescheid vom 09.10.2017 in der Folge im Lichte der Beschwerde vom 07.11.2017 zu prüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die zu spät erlassene Beschwerdevorentscheidung ist daher aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos zu beheben vergleiche in diesem Sinne: Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG K 7.) und der jeweils angefochtene Bescheid vom 09.10.2017 in der Folge im Lichte der Beschwerde vom 07.11.2017 zu prüfen.

Zu A) II. Zur Abweisung der Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin:Zu A) römisch zwei. Zur Abweisung der Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin:

1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1.1. Zunächst ist zu den maßgeblichen Bestimmungen für die Entscheidung über die gegenständlichen Einreiseanträge festzuhalten, dass gemäß § 75 Abs. 24 (dritter bis fünfter Satz) AsylG 2005 die §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden sind. Auf Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde.1.1. Zunächst ist zu den maßgeblichen Bestimmungen für die Entscheidung über die gegenständlichen Einreiseanträge festzuhalten, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 24, (dritter bis fünfter Satz) AsylG 2005 die Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden sind. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde.

Im gegenständlichen Fall stellten die Beschwerdeführerinnen ihren Antrag auf Einreise bei der Vertretungsbehörde gemäß § 35 AsylG 2005 schriftlich mit Schriftsatz vom 18.11.2016 bzw. persönlich am 12.07.2017, also jedenfalls nach dem 1. Juni 2016, § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 ist daher nicht mehr in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Maßgeblich ist daher - mangels anderslautender Inkrafttretens- oder Übergangsvorschriften für die heranzuziehenden Bestimmungen dieses Verfahrens im FrÄG 2017 (BGBl. I Nr. 145/2017, Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vgl. § 73 Abs. 18 AsylG 2005) sowie im FrÄG 2018 (BGBl. I Nr. 56/2018; Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vgl. § 73 Abs. 20 AsylG 2005)- die Rechtslage im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung.Im gegenständlichen Fall stellten die Beschwerdeführerinnen ihren Antrag auf Einreise bei der Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 schriftlich mit Schriftsatz vom 18.11.2016 bzw. persönlich am 12.07.2017, also jedenfalls nach dem 1. Juni 2016, Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 ist daher nicht mehr in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Maßgeblich ist daher - mangels anderslautender Inkrafttretens- oder Übergangsvorschriften für die heranzuziehenden Bestimmungen dieses Verfahrens im FrÄG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vergleiche Paragraph 73, Absatz 18, AsylG 2005) sowie im FrÄG 2018 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,; Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vergleiche Paragraph 73, Absatz 20, AsylG 2005)- die Rechtslage im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung.

1. 2. Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF lautet:1. 2. Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF lautet:

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[....]

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat;

dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

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Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

§ 35 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet:

"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Mon

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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