TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 W189 2136582-1

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Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W189 2136582-1/8E

W189 2136586-1/7E

W189 2136576-1/4E

W189 2136580-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016, Zlen. 1.) 1066202902-150429123, 2.) 1066203006-150429131, 3.) 1066202608-150429140 und 4.) 1112005008-160556718, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2016, Zlen. 1.) 1066202902-150429123, 2.) 1066203006-150429131, 3.) 1066202608-150429140 und 4.) 1112005008-160556718, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Das Vorbringen der Beschwerdeführer steht in einem derartigen Zusammenhang bzw. ist soweit miteinander verknüpft, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet und die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder (BF3 und BF4). Gemeinsam werden sie als die BF bezeichnet.

1. BF1, BF2 und BF3, Staatsangehörige der Ukraine, reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 27.04.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.04.2015 erklärte BF1, Staatsangehöriger der Ukraine, christlich-orthodoxen Glaubens und verheiratet zu sein. Er spreche die Sprachen Russisch und Ukrainisch und habe von 1995 bis 2006 die Mittelschule und von 2006 bis 2010 die Universität besucht, die er mit einem Bachelor in Ökologie abgeschlossen habe. Zuletzt habe BF1 als Bauarbeiter gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden noch die Eltern und der Bruder von BF1 leben. Zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll, dass er vor dem Krieg Mitglied einer freiwilligen Hilfsorganisation gewesen sei, wobei sie für das Militär Lebensmittel und Hilfsgelder zu den Kriegsschauplätzen gebracht hätten. Das Militär des rechten Sektors habe sie wegen Spendengeldern mit dem Leben bedroht, zumal BF1 und sein Freund sehr viele korrupte Vorfälle im Laufe ihrer Tätigkeit mitbekommen hätten. Sie hätten nach ein paar Tagen eine Einberufung zum Militär erhalten und vermutet, dass diese vonseiten des rechten Sektors gekommen sei; sie hätten sich für den Kriegseinsatz vorbereiten sollen und würden sie dem nicht Folge leisten, würden sie ins Gefängnis kommen. Aus diesem Grund hätten sie das Land verlassen.

BF2 gab in ihrer Erstbefragung an, Staatsangehörige der Ukraine und verheiratet zu sein. Sie bekenne sich zum orthodoxen Glauben, gehöre der Volksgruppe der Ukrainer an und spreche die Sprachen Ukrainisch sowie Russisch. BF2 habe von 1993 bis 2004 die Mittelschule sowie von 2004 bis 2009 die Universität besucht und sei zuletzt in Karenz gewesen. Im Herkunftsstaat würden sich die Eltern und der Bruder von BF2 befinden. Zu den Fluchtgründen befragt wiederholte sie jene von BF1 und gab weiters zu Protokoll, dass BF3 keine eigenen Fluchtgründe habe und er sich seit seiner Geburt in ihrer Obsorge befinde.

2. Am 18.03.2016 wurde BF4 im Bundesgebiet geboren und stellte BF2 für diese als ihre gesetzliche Vertretung am 14.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. BF4 habe keine eigenen Fluchtgründe.

3. BF1 und BF2 wurden am 03.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab BF1 eingangs an, dass er sich konzentrieren könne und die Angaben aus der Erstbefragung richtig protokolliert worden seien sowie der Wahrheit entsprechen würden. Vorgelegt wurden ein Ausweis als freiwilliger Helfer von BF1, ein ÖSD-Zertifikat Deutsch A1, ein Einberufungsbefehl zu den ukrainischen Streitkräften und ein Empfehlungsschreiben. Befragt gab BF1 zu Protokoll, dass er im Herkunftsstaat gemeinsam mit BF2 und BF3 in einem Haus mit seinen Großeltern gelebt habe. Den BF sei es wirtschaftlich sehr gut gegangen, BF1 habe einen Autohandel und eine Firma geführt, die als Sub-Unternehmer für große Baufirmen tätig gewesen sei und BF2 habe Hochzeiten organisiert. Zu seinen Fluchtgründen brachte BF1 vor, dass er nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine im November 2014 gemeinsam mit seinem Freund Mitglied einer freiwilligen Organisation des rechten Sektors geworden sei. Im Laufe der Zeit hätten sie gemerkt, dass die Organisation für kriminelle Machenschaften und Geldwäsche genützt worden sei. Auch seien sein Freund und er gewarnt worden, da sie zu viele Fragen gestellt hätten. Man habe zu ihnen gesagt, dass sie sich nicht einmischen, sondern ihre Arbeit erledigen sollen. Jedoch hätten BF1 und sein Freund mit Soldaten der ukrainischen Armee gesprochen und begonnen, Informationen über den rechten Sektor zu sammeln. Als BF1 versucht habe sich an die Polizei zu wenden und eine Anzeige zu erstatten, sei diese nicht entgegengenommen worden und sei ihnen gesagt worden, sie sollen sich nicht einmischen. Unmittelbar danach seien sie auch aus der Organisation ausgeschlossen worden, da man ihre Hilfe nicht mehr benötigt habe. Danach hätten BF1 und sein Freund selbstständig Spenden gesammelt auch weiterhin der ukrainischen Armee geholfen. Anfang April 2015 seien sie vom Schulungszentrum der Armee mit dem Auto nachhause unterwegs gewesen und beim Kontrollpunkt kontrolliert worden. Danach seien sie in an einem ihm unbekannten Ort befindlichen Keller gebracht worden, wo sie drei Tage verbracht hätten. Sie seien dort geschlagen und erniedrigt worden. Man habe zu ihnen gesagt, dass sie sich nicht in fremde Angelegenheiten einmischen sollen. Nach drei Tagen seien sie wieder zum Kontrollpunkt gebracht und ausgesetzt worden; die Handys und Laptops habe man ihnen abgenommen. Drohanrufe habe es auch schon vor diesem Vorfall gegeben und seien es danach noch viel mehr geworden. Später, als BF1 nachhause unterwegs gewesen sei, sei er wieder mit denselben Vorwürfen konfrontiert, sowie geschlagen worden. Man habe ihm zum Beispiel damit gedroht, ihn in den Krieg zu schicken und seiner Familie eine Benachrichtigung über sein Ableben zu übermitteln. BF1 habe sodann einen Einberufungsbefehl erhalten, obwohl er als Jugendlicher für untauglich befunden worden sei, weshalb er vermute, dass dieser vom rechten Sektor veranlasst worden sei. Weiters zur Organisation befragt gab BF1 zu Protokoll, dass diese keinen eigenen Namen gehabt habe, sondern zum Rechten Sektor zugehörig sei, wessen Chef "Jarush" heiße. BF1 und sein Freund seien nicht zu den Kriegsschauplätzen gegangen, sondern nur zu den Schulungszentren. Wer konkret vom rechten Sektor ihn bedroht habe, wisse er nicht und hätten sich die Bedrohungen auch gegen seine Familie gerichtet. Der Einberufungsbefehl sei für 27.04.2015 gewesen und sei er sich sicher, dass es da "kein Zurück" mehr gebe. BF1 glaube, der rechte Sektor stehe hinter diesem Einberufungsbefehl, weil er Informationen, wie Videobeweismittel, gesammelt habe. Auch habe er viele Menschen gefunden, die ebenfalls Opfer dieser Organisation geworden seien und auch bereit gewesen wären, Aussagen zu tätigen. BF1 wurde aufgefordert, sein Wehrdienstbuch binnen dreier Wochen der Behörde vorzulegen. BF1 spreche etwas Deutsch und würde jede Möglichkeit im Bereich der Ökologie annehmen, genauso wie jede andere Arbeit auch. Er habe niemals Probleme mit den österreichischen Behörden gehabt. Im Herkunftsstaat würden sich die Eltern und der Bruder von BF1 befinden, zu denen er fast täglich über das Internet in Kontakt stehe und bei welchen alles in Ordnung sei. Das Haus, in welchem die BF gewohnt hätten, gebe es noch immer und würden die Großeltern vom BF1 auch weiterhin dort leben.

BF2 gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sie gesund sei und ihre Tochter, BF4, in der Zwischenzeit geboren worden sei. Vorgelegt wurde ein ÖSD Zertifikat Deutsch A1. BF2 habe vor ihrer Flucht gemeinsam mit BF1 und BF3 in einem Mehrfamilienhaus gewohnt, und zwar gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder - das Haus gebe es noch und würden ihre Verwandten auch weiterhin dort leben. Sie stehe über Skype in Kontakt zu ihnen und gehe es ihnen gut. Zu den Fluchtgründen brachte BF2 vor, dass sie sich auf jene ihres Ehemannes stütze, da sie eine Familie seien. Danach gefragt, ob sie oder ihr Sohn jemals persönlich bedroht worden seien, gab sie zu Protokoll, dass sie telefonisch bedroht worden sei und man ihr angedroht habe, ihren Sohn wegzunehmen, weshalb sie ihn auch nicht mehr in den Kindergarten gebracht habe. Übergriffe gegen sie oder BF3 habe es niemals gegeben. BF2 habe im Bundesgebiet Deutsch gelernt und kümmere sich um BF4.

Die BF hätten im Herkunftsstaat niemals Probleme mit den heimatlichen Behörden oder aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion gehabt. Sie seien auch niemals politisch tätig oder in einer politischen Partei gewesen.

Am Ende der jeweiligen Einvernahme wurden die Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat ausgehändigt und wurde den BF die Möglichkeit gegeben, binnen zweier Wochen hierzu Stellung zu nehmen.

4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 46 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Ukraine festgestellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und weiters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Ukraine festgestellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass die BF nicht in der Lage gewesen seien, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzulegen, zumal das Vorbringen in der Einvernahme gesteigert worden sei und sich zahlreiche Ungereimtheiten sowie Widersprüche ergeben hätten. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass kein reales Risiko einer derart extremen Gefahrenlage vorliege, welches einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle würde und somit einer Rückführung der BF in ihr Heimatland entgegenstehen würde. Schließlich bestünden im Bundesgebiet keine Hinweise auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte oder eine außerordentliche Integration, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Die Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass die BF nicht in der Lage gewesen seien, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft darzulegen, zumal das Vorbringen in der Einvernahme gesteigert worden sei und sich zahlreiche Ungereimtheiten sowie Widersprüche ergeben hätten. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass kein reales Risiko einer derart extremen Gefahrenlage vorliege, welches einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstelle würde und somit einer Rückführung der BF in ihr Heimatland entgegenstehen würde. Schließlich bestünden im Bundesgebiet keine Hinweise auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte oder eine außerordentliche Integration, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden könne. Die Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.

5. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurden diese zur Gänze angefochten. Insbesondere wurde nach Wiedergabe der Fluchtgründe vorgebracht, dass die Motive des Rechten Sektors nicht eruierbar seien und die Vorgangsweise des ukrainischen Staatsapparates von Korruption geprägt sei. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

6. Mit Urkundenvorlage vom 02.02.2017 wurden Nachweise über die Deutschkenntnisse der BF eingereicht.

7. Am 10.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, zu welcher die BF und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. Im Rahmen dessen wurde BF1 und BF2 Gelegenheit geboten, ausführlich zu ihren Fluchtgründen Stellung zu nehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit Schreiben vom 05.09.2018 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und ist ein Vertreter der Behörde nicht erschienen. Vorgelegt wurden weitere Integrationssowie medizinische Unterlagen der BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der BF, beinhaltend ihre jeweiligen Erstbefragungen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.04.2015 und die jeweiligen niederschriftlichen Einvernahmen von BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.05.2016 sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2018, und schließlich durch Einsicht in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS und IZR sowie durch Einsichtnahme in das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine.

1. Feststellungen:

1.1. Festgestellt wird, dass die BF Staatsangehörige der Ukraine sind. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn, BF3, in das Bundesgebiet eingereist. BF4 ist ihre im Bundesgebiet geborene Tochter. Die BF gehören der Volksgruppe der Ukrainer an und sprechen sowohl Ukrainisch als auch Russisch. BF1 und BF2 besuchten in der Ukraine die Schule und absolvierten die Universität in "Ökologie". BF1 arbeitete im Autohandel und im Baugewerbe, BF2 arbeitete als Hochzeitsplanerin und kümmerte sich um BF3. Den BF ging es wirtschaftlich gut. Sie lebten im Herkunftsstaat in Wolhynien (Wolynskaya Oblast) in einem Haus mit Verwandten der BF, das es auch weiterhin gibt und wo die Verwandten der BF auch immer noch leben.

1.2. Die BF stellten nach illegaler Einreise am 27.04.2015, bzw. nach der Geburt von BF4, am 14.04.2016, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Die BF haben im Herkunftsstaat niemals Probleme

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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