TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/16 W205 2194670-1

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Veröffentlicht am 16.11.2018
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Entscheidungsdatum

16.11.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W205 2194674-1/2E

W205 2194672-1/2E

W205 2194670-1/2E

W205 2194671-1/2E

W205 2194668-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Amman vom "28.April 2018" (gemeint: 28.03.2018), Zl. Amman-ÖB/KONS/0099/2018, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) Frau XXXX , geb. XXXX , 2.) Herrn XXXX , geb. XXXX , 3.) Herrn XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX geb. XXXX , alle StA. Syrien, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 31.01.2018, Zl. Amman-ÖB/KONS/0580/2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Amman vom "28.April 2018" (gemeint: 28.03.2018), Zl. Amman-ÖB/KONS/0099/2018, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 31.01.2018, Zl. Amman-ÖB/KONS/0580/2017,

A) zu Recht erkannt:

Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die diese Beschwerdeführer betreffende Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die diese Beschwerdeführer betreffende Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B) beschlossen:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

C)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen Beschwerdeführer. Sie stellten mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 28.09.2017 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Amman (künftig: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005, um mit ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Ehegatten/Vater, einem syrischen Staatsangehörigen, zusammengeführt zu werden.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen Beschwerdeführer. Sie stellten mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 28.09.2017 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Amman (künftig: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005, um mit ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Ehegatten/Vater, einem syrischen Staatsangehörigen, zusammengeführt zu werden.

2. Die als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer bezeichnete Bezugsperson A. hatte am 11.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.08.2016, Zl. 1068289707-150492739, wurde der Antrag der Bezugsperson auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Die Spruchpunkte2. Die als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer bezeichnete Bezugsperson A. hatte am 11.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.08.2016, Zl. 1068289707-150492739, wurde der Antrag der Bezugsperson auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Spruchpunkte

II. und III. wurden mit 23.09.2016 rechtskräftig, gegen Spruchpunkt I. erhob die Bezugsperson Beschwerde. Diese Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.07.2017, Zl. W176 2134859-1/13E, abgewiesen, dagegen erhob die Bezugsperson zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11.06.2018 ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Beim Verwaltungsgerichtshof brachte die Bezugsperson eine außerordentliche Revision ein, die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss VwGH 20.09.2018, Ra 2017/20/0263, zurückwies.römisch zwei. und römisch drei. wurden mit 23.09.2016 rechtskräftig, gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob die Bezugsperson Beschwerde. Diese Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.07.2017, Zl. W176 2134859-1/13E, abgewiesen, dagegen erhob die Bezugsperson zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11.06.2018 ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Beim Verwaltungsgerichtshof brachte die Bezugsperson eine außerordentliche Revision ein, die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss VwGH 20.09.2018, Ra 2017/20/0263, zurückwies.

Die der Bezugsperson mit dem Bescheid des BFA vom 23.08.2016 gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Zwischenzeit vom BFA gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis 22.08.2019 verlängert, ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.Die der Bezugsperson mit dem Bescheid des BFA vom 23.08.2016 gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Zwischenzeit vom BFA gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis 22.08.2019 verlängert, ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.

3. Nach Weiterleitung der Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte das BFA der ÖB mit Mitteilung (und erläuternder Stellungnahme) vom 22.11.2017 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Erstbeschwerdeführerin und die "zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kinder", die nunmehrigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer mit, dass eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs. 4 AsylG) der in Österreich aufhältigen Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien, eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne und deshalb die formellen Voraussetzungen nicht vorlägen. Zum Zweitbeschwerdeführer finden sich - auch in der Begründung - keine Ausführungen.3. Nach Weiterleitung der Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte das BFA der ÖB mit Mitteilung (und erläuternder Stellungnahme) vom 22.11.2017 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Erstbeschwerdeführerin und die "zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kinder", die nunmehrigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer mit, dass eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG) der in Österreich aufhältigen Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien, eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne und deshalb die formellen Voraussetzungen nicht vorlägen. Zum Zweitbeschwerdeführer finden sich - auch in der Begründung - keine Ausführungen.

4. Die ÖB gewährte den Beschwerdeführern zur Mitteilung des BFA vom 22.11.2017 Parteiengehör. Mit Schreiben vom 08.01.2017 (gemeint: 2018) erstatteten alle fünf Einreiseantragsteller eine Stellungnahme, in der sie eingangs ausführten, auch der Antrag des (nunmehrigen) Zweitbeschwerdeführers, der psychisch krank sei, sei im gegenständlichen Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen. Inhaltlich wird vorgebracht, der Einreiseantrag sei vor Ablauf der Frist gemäß § 35 Abs. 2 AsylG gestellt worden, weil bei Abwarten der dreijährigen Frist der Drittbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig und somit kein Familienangehöriger mehr gewesen wäre. Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers sei auf Grundlage von Art. 8 EMRK eingebracht worden, da trotz seiner Volljährigkeit eine starke Abhängigkeit zur Familie bestehe. Er leide an schweren Depressionen und sei auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen.4. Die ÖB gewährte den Beschwerdeführern zur Mitteilung des BFA vom 22.11.2017 Parteiengehör. Mit Schreiben vom 08.01.2017 (gemeint: 2018) erstatteten alle fünf Einreiseantragsteller eine Stellungnahme, in der sie eingangs ausführten, auch der Antrag des (nunmehrigen) Zweitbeschwerdeführers, der psychisch krank sei, sei im gegenständlichen Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen. Inhaltlich wird vorgebracht, der Einreiseantrag sei vor Ablauf der Frist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG gestellt worden, weil bei Abwarten der dreijährigen Frist der Drittbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig und somit kein Familienangehöriger mehr gewesen wäre. Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers sei auf Grundlage von Artikel 8, EMRK eingebracht worden, da trotz seiner Volljährigkeit eine starke Abhängigkeit zur Familie bestehe. Er leide an schweren Depressionen und sei auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen.

Die dreijährige Wartefrist verstoße gegen das durch Art. 8 EMRK garantierte Grundrecht auf Achtung des Privat-und Familienlebens, gegen das in Art. 14 iVm Art. 8 EMRK normierte Diskriminierungsverbot bzw. gegen das Verbot der Ungleichbehandlung Fremder nach Art. 1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen klassischer Diskriminierung BGBl. Nr. 390/1973 und sei somit verfassungswidrig. Begründend wird - zusammengefasst - unter Hinweis auf unionsrechtliche Vorgaben, Judikatur und Literatur ausgeführt, durch diese ausnahmslos geltende Wartefrist werde die Familienzusammenführung generell um drei Jahre (exklusive der Verfahrensdauer an sich) verzögert und in gewissen Fällen gar verhindert. Weiters liege durch die 3-jährige Wartefrist nur für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten insbesondere in Anbetracht der schrittweisen Angleichung der Status im Unionsrecht eine (sachlich nicht gerechtfertigte) Ungleichbehandlung zu Familienangehörigen von Asylberechtigten sowie auch zu sonstigen, nach dem NAG in Österreich aufenthaltsberechtigten, Drittstaatsangehörigen vor. Die verfassungskonforme Interpretation des § 35 Abs. 2 AsylG könne also nur darin bestehen, dass die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3 auch auf die Wartefrist von drei Jahren anwendbar sei. Andernfalls müsste die Wortfolge "frühestens drei Jahre" des § 35 Abs. 2 AsylG als verfassungswidrig aufgehoben werden.Die dreijährige Wartefrist verstoße gegen das durch Artikel 8, EMRK garantierte Grundrecht auf Achtung des Privat-und Familienlebens, gegen das in Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK normierte Diskriminierungsverbot bzw. gegen das Verbot der Ungleichbehandlung Fremder nach Artikel eins, BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen klassischer Diskriminierung Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, und sei somit verfassungswidrig. Begründend wird - zusammengefasst - unter Hinweis auf unionsrechtliche Vorgaben, Judikatur und Literatur ausgeführt, durch diese ausnahmslos geltende Wartefrist werde die Familienzusammenführung generell um drei Jahre (exklusive der Verfahrensdauer an sich) verzögert und in gewissen Fällen gar verhindert. Weiters liege durch die 3-jährige Wartefrist nur für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten insbesondere in Anbetracht der schrittweisen Angleichung der Status im Unionsrecht eine (sachlich nicht gerechtfertigte) Ungleichbehandlung zu Familienangehörigen von Asylberechtigten sowie auch zu sonstigen, nach dem NAG in Österreich aufenthaltsberechtigten, Drittstaatsangehörigen vor. Die verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG könne also nur darin bestehen, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, auch auf die Wartefrist von drei Jahren anwendbar sei. Andernfalls müsste die Wortfolge "frühestens drei Jahre" des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG als verfassungswidrig aufgehoben werden.

Würde man den Ausnahmetatbestand gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG auch auf die Frist des § 35 Abs. 2 anwenden, käme man im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass dem Antrag stattgegeben werden müsse. Es müsse nämlich geprüft werden, ob die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in einem anderen Staat möglich und zumutbar sei. Im vorliegenden Fall habe die Bezugsperson aus Angst vor Verfolgung Syrien verlassen müssen. Die Trennung von seiner Familie hänge direkt mit seiner Flucht zusammen. Die Familie lebe derzeit in Jordanien und sei durch UNHCR registriert. Ein Familienleben sei dort jedoch nicht möglich und zumutbar, da die Familie unter extrem prekären Verhältnissen lebe. Somit stehe die Trennung der Familie in direktem Zusammenhang mit den Fluchtgründen. Österreich stelle den einzigen Staat zur Fortführung des gemeinsamen Familienlebens dar. Es sei somit dringend geboten, dass Familienleben nach Art. 8 EMRK in Österreich fortzuführen.Würde man den Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG auch auf die Frist des Paragraph 35, Absatz 2, anwenden, käme man im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass dem Antrag stattgegeben werden müsse. Es müsse nämlich geprüft werden, ob die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in einem anderen Staat möglich und zumutbar sei. Im vorliegenden Fall habe die Bezugsperson aus Angst vor Verfolgung Syrien verlassen müssen. Die Trennung von seiner Familie hänge direkt mit seiner Flucht zusammen. Die Familie lebe derzeit in Jordanien und sei durch UNHCR registriert. Ein Familienleben sei dort jedoch nicht möglich und zumutbar, da die Familie unter extrem prekären Verhältnissen lebe. Somit stehe die Trennung der Familie in direktem Zusammenhang mit den Fluchtgründen. Österreich stelle den einzigen Staat zur Fortführung des gemeinsamen Familienlebens dar. Es sei somit dringend geboten, dass Familienleben nach Artikel 8, EMRK in Österreich fortzuführen.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der vorliegenden geplanten Familienzusammenführung ebenfalls um vier nachzuholende Kinder handle, sei ebenfalls das Kindeswohl zu berücksichtigen. Dieses müsse insbesondere in Entscheidungen bezüglich des Asylverfahrens, hier speziell im Familienverfahren, berücksichtigt werden. Daher wäre hier auch die Verhältnismäßigkeit der 3-Jahres-Wartefrist in Bezug auf das Kindeswohl zu prüfen.

Des Weiteren sei im vorliegenden Fall auch die psychische Verfassung der Bezugsperson sowie auch des Zweitbeschwerdeführers zu berücksichtigen. Dieser sei trotz Volljährigkeit von seiner Familie abhängig, da er erst seit kurzem 18 geworden und psychisch schwer krank sei. Eine Einreise erscheine daher trotz Volljährigkeit im Sinne des Kindeswohles sowie im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.Des Weiteren sei im vorliegenden Fall auch die psychische Verfassung der Bezugsperson sowie auch des Zweitbeschwerdeführers zu berücksichtigen. Dieser sei trotz Volljährigkeit von seiner Familie abhängig, da er erst seit kurzem 18 geworden und psychisch schwer krank sei. Eine Einreise erscheine daher trotz Volljährigkeit im Sinne des Kindeswohles sowie im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Die dreijährige Wartefrist verstoße nicht nur gegen die gesetzlich verankerte Verpflichtung, das Kindeswohl zu prüfen und zu berücksichtigen, sondern auch gegen mehrzählige internationale kinderrechtliche Standards, das Recht auf Familie/Familienzusammenführung, sowie Art. 8 und 14 EMRK und die Familienzusammenführungsrichtlinie.Die dreijährige Wartefrist verstoße nicht nur gegen die gesetzlich verankerte Verpflichtung, das Kindeswohl zu prüfen und zu berücksichtigen, sondern auch gegen mehrzählige internationale kinderrechtliche Standards, das Recht auf Familie/Familienzusammenführung, sowie Artikel 8 und 14 EMRK und die Familienzusammenführungsrichtlinie.

Beantragt wurde von der Frist des § 35 Abs. 2 AsylG unter sinngemäßer Anwendung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG abzusehen und den Antragstellerinnen-auch im Sinne des Kindeswohls-die Einreise zu gewähren, in eventu eine Einvernahme der Bezugsperson durchzuführen, die Verhältnismäßigkeit der 3-Jahres-Wartefrist in Bezug auf das Kindeswohl zu prüfen, den Fall bezüglich einer "humanitären" Einreisemöglichkeit zu beurteilen.Beantragt wurde von der Frist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG abzusehen und den Antragstellerinnen-auch im Sinne des Kindeswohls-die Einreise zu gewähren, in eventu eine Einvernahme der Bezugsperson durchzuführen, die Verhältnismäßigkeit der 3-Jahres-Wartefrist in Bezug auf das Kindeswohl zu prüfen, den Fall bezüglich einer "humanitären" Einreisemöglichkeit zu beurteilen.

5. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme an das BFA teilte dieses mit E-Mail vom 11.01.2018 unter Bezugnahme auf Erstbeschwerdeführerin sowie Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer mit, dass auf die bereits am 22.11.2017 ergangene Stellungnahme verwiesen werde. Neuerlich finden sich keine Ausführungen zum Zweitbeschwerdeführer.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die ÖB über die Anträge der Erstbeschwerdeführerin sowie des Dritt- bis Fünftbeschwerdeführers "vom 19.09.2017" nach Darstellung des Verfahrensganges und des Inhaltes der Mitteilung des BFA und verweigerte diesen Beschwerdeführern jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs. 4 AsylG) der in Österreich aufhältigen Bezugsperson seien noch keine drei Jahre abgelaufen, eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden, es lägen deshalb die formellen Voraussetzungen nicht vor. Das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei.6. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die ÖB über die Anträge der Erstbeschwerdeführerin sowie des Dritt- bis Fünftbeschwerdeführers "vom 19.09.2017" nach Darstellung des Verfahrensganges und des Inhaltes der Mitteilung des BFA und verweigerte diesen Beschwerdeführern jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG) der in Österreich aufhältigen Bezugsperson seien noch keine drei Jahre abgelaufen, eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden, es lägen deshalb die formellen Voraussetzungen nicht vor. Das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei.

7. Gegen den Bescheid richtet sich die an die belangte Behörde am 23.02.2018 im E-Mailweg übermittelte Beschwerde namens aller fünf Beschwerdeführer vom 21.02.2018. Es werden die Argumente der Stellungnahme vom 08.01.2018 wiederholt und hinzugefügt, dass die belangte Behörde nicht im Geringsten auf die Argumente in der Stellungnahme eingegangen sei, somit sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft und mit Willkür belastet. Beantragt wurde von der Frist des § 35 Abs. 2 AsylG unter sinngemäßer Anwendung des § 35 Abs. 4 Z. 3 AsylG abzusehen und den Beschwerdeführern-auch im Sinne des Kindeswohls-die Einreise zu gewähren.7. Gegen den Bescheid richtet sich die an die belangte Behörde am 23.02.2018 im E-Mailweg übermittelte Beschwerde namens aller fünf Beschwerdeführer vom 21.02.2018. Es werden die Argumente der Stellungnahme vom 08.01.2018 wiederholt und hinzugefügt, dass die belangte Behörde nicht im Geringsten auf die Argumente in der Stellungnahme eingegangen sei, somit sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft und mit Willkür belastet. Beantragt wurde von der Frist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG abzusehen und den Beschwerdeführern-auch im Sinne des Kindeswohls-die Einreise zu gewähren.

8. In der Folge erließ die ÖB mit dem irrtümlich mit "28. April 2018" datierten, der Beschwerdevertretung am 28.03.2018 zugestellten Bescheid eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, die sich ausdrücklich an Erst,- sowie Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (in) richtet und ihre Beschwerden mit der Begründung des angefochtenen Bescheides abweist. Nach Hinweis auf die Bindungswirkung der belangten Behörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA wird ergänzend ausgeführt, hinsichtlich der Wartefrist sei die Rechtslage eindeutig und es verbiete schon der klare Wortlaut der Regelung eine in der Beschwerde gewünschte EMRK-konforme Interpretation. Auch der Beschwerdehinweis auf Art. 8 EMRK sowie die behauptete Berücksichtigung des Kindeswohls führten nicht zum Erfolg, da Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe und die Regeln des Einwanderungsrechts eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellten. Eine Verletzung des Parteiengehörs sei nicht nachvollziehbar, es werde verkannt, dass zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt werden müsse.8. In der Folge erließ die ÖB mit dem irrtümlich mit "28. April 2018" datierten, der Beschwerdevertretung am 28.03.2018 zugestellten Bescheid eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, die sich ausdrücklich an Erst,- sowie Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (in) richtet und ihre Beschwerden mit der Begründung des angefochtenen Bescheides abweist. Nach Hinweis auf die Bindungswirkung der belangten Behörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA wird ergänzend ausgeführt, hinsichtlich der Wartefrist sei die Rechtslage eindeutig und es verbiete schon der klare Wortlaut der Regelung eine in der Beschwerde gewünschte EMRK-konforme Interpretation. Auch der Beschwerdehinweis auf Artikel 8, EMRK sowie die behauptete Berücksichtigung des Kindeswohls führten nicht zum Erfolg, da Artikel 8, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe und die Regeln des Einwanderungsrechts eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellten. Eine Verletzung des Parteiengehörs sei nicht nachvollziehbar, es werde verkannt, dass zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt werden müsse.

Hinsichtlich der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers erging keine Beschwerdevorentscheidung.

9. Im dagegen gerichteten Vorlageantrag vom 29.03.2018, der neuerlich von allen fünf Beschwerdeführern gestellt wurde, wiesen die Beschwerdeführer zunächst neuerlich darauf hin, dass auch der (gleichzeitig mit den anderen Beschwerdeführern gestellte) Antrag des Zweitbeschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen sei. Zur weiteren Begründung wurde auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 08.01.2018 und auf deren Beschwerde vom 21.02.2018 verwiesen und sie beantragten die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10. Mit dem am 08.05.2018 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.05.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen Beschwerdeführerin, sie sind syrische Staatsangehörige und leben derzeit in Jordanien, wo sie von UNHCR als Asylwerber registriert wurden. Sie stellten mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 28.09.2017 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der ÖB Amman Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß § 35 AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrem als Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer bezeichneten Bezugsperson A. in Österreich fortzusetzen.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen Beschwerdeführerin, sie sind syrische Staatsangehörige und leben derzeit in Jordanien, wo sie von UNHCR als Asylwerber registriert wurden. Sie stellten mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 28.09.2017 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der ÖB Amman Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrem als Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer bezeichneten Bezugsperson A. in Österreich fortzusetzen.

Der Bezugsperson A., ebenfalls syrischer Staatsangehörige, wurde in Österreich aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 11.05.2015 mit Bescheid des BFA vom 23.08.2016, Zl. 1068289707-150492739, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Diese Spruchpunkte sind seit 23.09.2016 rechtskräftig. Der Ausspruch des BFA in diesem Bescheid vom 23.08.2016 über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wurde im Beschwerdeweg vom BVwG bestätigt, der dagegen erhobene Beschwerde an den VfGH bzw. der außerordentlichen Revision an den VwGH war kein Erfolg beschieden.Der Bezugsperson A., ebenfalls syrischer Staatsangehörige, wurde in Österreich aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 11.05.2015 mit Bescheid des BFA vom 23.08.2016, Zl. 1068289707-150492739, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Spruchpunkte sind seit 23.09.2016 rechtskräftig. Der Ausspruch des BFA in diesem Bescheid vom 23.08.2016 über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wurde im Beschwerdeweg vom BVwG bestätigt, der dagegen erhobene Beschwerde an den VfGH bzw. der außerordentlichen Revision an den VwGH war kein Erfolg beschieden.

Die der Bezugsperson mit dem Bescheid des BFA vom 23.08.2016 gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Zwischenzeit vom BFA gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 22.08.2019 verlängert, ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.Die der Bezugsperson mit dem Bescheid des BFA vom 23.08.2016 gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Zwischenzeit vom BFA gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 22.08.2019 verlängert, ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.

Der angefochtene Bescheid richtet sich gegen die unter Spruchpunkt A genannten Beschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführer ist weder als Bescheidadressat angeführt noch findet sich im angefochtenen Bescheid ein Anhaltspunkt dafür, dass (auch) über den Einreiseantrag des Zweitbeschwerdeführers eine Entscheidung getroffen worden wäre (weder im Spruch noch in der Begründung, auch nicht in Zusammenschau beider).

Die Beschwerdevorentscheidung spricht nur über die Beschwerden der im angefochtenen Bescheid genannten Beschwerdeführer ab.

2. Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der ÖB iZm den Parteienvorbringen und den Akten des die Bezugsperson betreffenden Verfahrens vor dem BFA und dem BVwG über ihren Antrag auf internationalen Schutz.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin sowie der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer:

1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1.1. Zunächst ist zu den maßgeblichen Bestimmungen für die Entscheidung über die gegenständlichen Einreiseanträge festzuhalten, dass gemäß § 75 Abs. 24 (dritter bis fünfter Satz) AsylG 2005 die §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden sind. Auf Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde.1.1. Zunächst ist zu den maßgeblichen Bestimmungen für die Entscheidung über die gegenständlichen Einreiseanträge festzuhalten, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 24, (dritter bis fünfter Satz) AsylG 2005 die Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden sind. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde.

Im gegenständlichen Fall stellten die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Einreise bei der Vertretungsbehörde gemäß § 35 AsylG 2005 mit Schriftsatz vom 28.09.2017, demnach nach dem 1. Juni 2016, § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 ist daher nicht mehr in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Maßgeblich ist daher - mangels anderslautender Inkrafttretens- oder Übergangsvorschriften für die heranzuziehenden Bestimmungen dieses Verfahrens im FrÄG 2017 (BGBl. I Nr. 145/2017, Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vgl. § 73 Abs. 18 AsylG 2005) sowie im FrÄG 2018 (BGBl. I Nr. 56/2018; Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vgl. § 73 Abs. 20 AsylG 2005)- die Rechtslage im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung.Im gegenständlichen Fall stellten die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Einreise bei der Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 mit Schriftsatz vom 28.09.2017, demnach nach dem 1. Juni 2016, Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 ist daher nicht mehr in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Maßgeblich ist daher - mangels anderslautender Inkrafttretens- oder Übergangsvorschriften für die heranzuziehenden Bestimmungen dieses Verfahrens im FrÄG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vergleiche Paragraph 73, Absatz 18, AsylG 2005) sowie im FrÄG 2018 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,; Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vergleiche Paragraph 73, Absatz 20, AsylG 2005)- die Rechtslage im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung.

1. 2. Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF lautet:1. 2. Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF lautet:

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[....]

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat;

dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

-

Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

§ 35 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet:

"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Vora

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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