Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W165 2149115-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.01.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/3132/2016, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 03.11.2016, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2641/2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 03.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der Vater des BF genannt, dem in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.
Dem Antrag waren diverse Unterlagen in Kopie angeschlossen: Ua. die syrischen Reisepässe des BF mit dem Geburtsdatum XXXX, der Mutter und der Geschwister des BF, die Geburtsurkunde des BF mit dem Geburtsdatum XXXX, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde und Heiratsvertrag der Eltern des BF, ein Familienregisterauszug vom 17.07.2016 (jeweils in englischer Übersetzung).
Dem Vater des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 18.05.2016, Zl. 1076324707-150788195, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Zu dem seitens der ÖB Damaskus an das BFA weitergeleiten Einreiseantrag samt Unterlagen teilte dieses der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 20.09.2016 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass nicht wahrscheinlich sei, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten zuerkannt werde, da der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen sei, was auch aus der beiliegenden Stellungnahme vom 19.09.2016 hervorgehe. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben, da sich aus dem Einbringungsdatum des Einreiseantrages bei der ÖB ergebe, dass die Verfahrenspartei zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handle, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Aus dem vorgelegten Reisepass des BF sei ersichtlich, dass dieser am XXXX (gemeint XXXX) volljährig geworden sei. Somit sei der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen.
Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 22.09.2016, zugestellt am 26.09.2016, wurde dem BF unter Übermittlung der Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 20.09.2016 bzw. 19.09.2016, die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Es erging die Aufforderung, den angeführten Ablehnungsgrund innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
In seiner Stellungnahme vom 30.09.2016 führte der BF aus, dass es seiner Familie nicht angelastet werden könne, dass die Antragstellung erst am 03.08.2016 erfolgt sei. Die Botschaften würden eine Terminanfrage vor Erhalt des Bescheides der Bezugsperson nicht zulassen, womit die frühest mögliche Antragstellung der Tag des Ausstellungsdatums dieses Bescheides sei. Sein Vater habe alle Erdenkliche unternommen, um so bald als möglich einen Termin zu erhalten. Da sie weder von der Botschaft noch von sonstigen Personen aufgeklärt worden seien, dass sein 18. Geburtstag ein Problem sein würde, hätten sie auch nicht anders handeln können. Mit der Terminanfrage sei ein Zivilregisterauszug mitgesendet worden, dem auch das Geburtsdatum des BF zu entnehmen gewesen sei, was als Hinweis auf eine Verletzung der Manuduktionspflicht durch die Behörde anzusehen sei. Da die gesamte Familie eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erhalten habe, wäre er bei Nichtgewährung eines Einreisetitels in seinem Recht auf Art. 8 EMRK verletzt. Zudem würde er im Kriegsgebiet in Syrien verbleiben müssen, wo ihm der sichere Tod drohe und daher auch Art. 3 EMRK verletzt würde. Auch sein Vater würde in seinen Rechten verletzt werden, da er von seinem ältesten Sohn getrennt leben müsste und ein gemeinsames Familienleben nirgendwo anders als in Österreich möglich sei. Bei Antragstellung sei der BF erst knapp volljährig gewesen, womit es sich nur um eine geringe Überschreitung der Altersgrenze handle, die ihm noch dazu nicht zugerechnet werden dürfe.
In einer "Stellungnahme" der Bezugsperson vom 01.10.2016 wurde vorgebracht, dass die Volljährigkeit des BF erst zwei Monate vor seiner Antragstellung zur Familienzusammenführung eingetreten sei. Der BF habe den Antrag erst nach Rechtskraft der Asylberechtigung der Bezugsperson stellen können. Der BF müsse sich in einer provisorischen Unterkunft versteckt halten, da er seit geraumer Zeit die zwangsweise Rekrutierung zum Kriegsdienst und zu Kriegshandlungen zu befürchten habe. Darüber hinaus würde die Mutter ihren Sohn unter keinen Umständen alleine zurücklassen, da dieser im Heimatstaat keine weiteren Verwandten habe, die ihn unterstützen könnten. Die einzig verbleibende Möglichkeit für seinen Sohn wäre der Versuch einer Flucht und die illegale Einreise nach Österreich, die für ihn mangels finanzieller Unterstützung und Lebenserfahrung jedoch lebensbedrohend wären.
In einer erneuten Stellungnahme des BFA vom 02.11.2016 wurde abermals darauf hingewiesen, dass der BF volljährig und daher kein minderjähriges lediges Kind (iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005) sei. Im Falle volljähriger Kinder sei auch dann keine positive Mitteilung möglich, sei, wenn ein Teil der Antragsteller (zB. Eltern und minderjährige Kinder) einreisen dürfe und dies bei einem oder mehreren Antragstellern aufgrund bereits eingetretener Volljährigkeit nicht der Fall sei. Der BF sei volljährig und habe auch kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden können und sei kein solches vorgebracht worden.
Mit Bescheid vom 03.11.2016, zugestellt am 16.11.2016, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005, da der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen sei. Hinsichtlich der konkreten Begründung werde auf die beiligende neuerliche Stellungnahme des BFA vom 02.11.2016 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 12.12.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass dem BF die erneute Stellungnahme des BFA nicht zugestellt worden sei, weshalb dieser auch nicht auf die Ausführungen, die die Abweisung seines Einreiseantrages begründen würden, eingehen könne. Dies stelle eine wesentliche Verletzung des Parteiengehörs dar, da nicht substantiiert auf mögliche Mängel in der Stellungnahme, welche auch Bestandteil des Bescheides sei, eingegangen werden könne. Der BF und seine Familie hätten alles getan, um die Familienzusammenführung so schnell als möglich zu finalisieren. Noch am Tag der Ausstellung des Bescheides der Bezugsperson sei um einen Termin zur Antragstellung angefragt worden. Es könne seiner Familie nicht angelastet werden, dass die Antragstellung erst am 03.08.2016 erfolgt sei. Die Botschaften würden eine Terminanfrage vor Erhalt des Bescheides der Bezugsperson nicht zulassen, womit die frühest mögliche Antragstellung der Tag des Ausstellungsdatums des Bescheides der Bezugsperson sei. Da die Familie weder von der Botschaft noch von sonstigen Personen aufgeklärt worden sei, dass der 18. Geburtstag des BF ein Problem sein würde, hätten sie auch nicht anders handeln können. Ein Hinweis, dass die Manuduktionspflicht der Behörde verletzt worden sei, sei, dass der Vater des BF bei der Terminanfrage bereits den Zivilregisterauszug mitgesendet habe, auf welchem auch das Geburtsdatum des BF verzeichnet gewesen sei. Dennoch sei sein Vater nicht darüber aufgeklärt worden, dass eine Antragstellung am 03.08.2016 bedeuten würde, dass sein ältester Sohn nicht mit nach Österreich kommen könnte. Bei entsprechender Aufklärung hätten die Anträge schriftlich eingebracht und damit die Frist gewahrt werden können. Der VfGH habe in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, im Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Diese mittlerweile ständige Rechtsprechung müsse auch im Fall des BF Berücksichtigung finden. Der BF sei gerade einmal zwei Monate vor Antragstellung 18 Jahre alt geworden. Der BF würde im Herkunftsstaat allein zurückgelassen werden und hätte niemanden, der ihn unterstützen könnte. Die spezifische Bedrohungssituation als wehrfähiger Mann ohne familiäre Unterstützung im Kriegsgebiet sei ebenfalls zu bedenken. Die Stellungnahme des BFA habe eine Auseinandersetzung mit Art. 8 EMRK nicht erkennen lassen, es würden lediglich die gesetzlichen Bestimmungen zitiert werden und allein aufgrund der Volljährigkeit des BF werde der Schluss gezogen, dass eine Zusammenführung nicht mehr möglich bzw. die Schutzgewährung nicht wahrscheinlich sei. Die Nichtberücksichtigung des Art. 8 EMRK stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behafte. Einfachgesetzliche Vorschriften wie Altersbegrenzungen würden die im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen des Art. 8 EMRK nicht außer Kraft setzen können. Es wurde auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen, im Zuge derer einige Kriterien ausgearbeitet worden seien, um zu beurteilen, ob durch die Verweigerung einer Familienzusammenführung das Recht der Familie auf ihr Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verletzt werde. Der Gerichtshof erinnere daran, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht sei und dass die Familienzusammenführung ein wesentliches Element sei, um es Personen zu gestatten, ein "normales" Leben wieder aufzunehmen. Bei Antragstellung sei der BF erst knapp volljährig gewesen, es handle sich daher nur um eine geringfügige Altersüberschreitung, die ihm noch dazu nicht zugerechnet werden dürfe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab:
Es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass der BF einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Als allein tragender Grund für die Abweisung des vom BF gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrages des BF auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.
Jenseits und unabhängig der obangeführten Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass § 35 Abs. 5 AsylG 2005 dahingehend klar sei, dass volljährige Kinder nicht unter den Familienbegriff des AsylG 2005 fallen würden. Soweit die Beschwerde mit ihrer Argumentation zu Art. 8 EMRK den normativen Gehalt des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 aufzulösen versuche, setze sie sich darüber hinweg, dass auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein Eingriff in das Grundrecht nicht im Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre. Für die Deckung eines solchen Eingriffs in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK spreche auch, dass sogar Art. 4 der Familienzusammenführungsrichtlinie hinsichtlich Familienangehöriger von minderjährigen Kindern ausgehe.
Da im Beschwerdefall der BF bereits volljährig sei, handle es sich (losgelöst von der Tragweite des Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie; s EuGH 27.6.2006, C-540/03) jedenfalls um kein minderjähriges Kind. Gehe doch die Richtlinie hinsichtlich "Minderjährigen" von einem Alter unter 18 Jahren aus. Im Übrigen würden auch nach Rechtsprechung des EGMR die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Fragen der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichthofes komme der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Vor diesem Hintergrund sei kein Anhaltspunkt zu finden, dass ein durch die Regelung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bewirkter Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht im Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre. Soweit eine Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich der erneuten Stellungnahme des BFA vom 02.11.2016 behauptet werde, genüge der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewahrt zu werden brauche. Ebenso gehe der Vorwurf der mangelnden Manuduktionspflicht ins Leere, da die Manuduktionspflicht keine materiell-rechtliche Beratung der Parteien beinhalte. Das Vorliegen eines Erteilungshindernisses stelle keinen formellen Mangel des Antrags dar.
Am 14.02.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.03.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2017, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger Syriens.
Der BF stellte am 03.08.2016 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Vater des BF namhaft gemacht, dem mit Bescheid des BFA vom 18.05.2016, Zl. 1076324707-150788195, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Im Zeitpunkt der Einbringung des Einreiseantrages war der BF volljährig.
Das BFA teilte der ÖB Damaskus nach Erhalt und Prüfung des Antrages samt Unterlagen mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da es sich beim BF um keinen Familienangehörigen im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 handle. Der BF sei bereits volljährig.
Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA wurde auch nach einer Stellungnahme des BF hiezu aufrechterhalten.
Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 03.11.2016 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.
Die gegen den Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
Am 14.02.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, der dem Bundesverwaltungsgericht durch das BMI samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 02.03.2017, am 06.03.2017 eingelangt, vorgelegt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die Volljährigkeit des BF im Zeitpunkt seiner Antragstellung, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den vorgelegten Unterlagen und wurden auch seitens des BF nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:
Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des BFA - und die in der Folge darauf gestützte Auffassung der Vertretungsbehörde, dass die Anwendung des Familienverfahrens nach den §§34 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ausgeschlossen ist - ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend:
Im gegenständlichen Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit dem Jahr 2016 asylberechtigte Vater des (volljährigen) BF namhaft gemacht.
Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF bereits im Zeitpunkt seiner Antragstellung nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 volljährig war.
Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder "zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden" ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, [...].
Da der BF bei Antragstellung unzweifelhaft volljährig war, ist der Familienangehörigenbegriff im Sinne der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bereits im Hinblick darauf nicht erfüllt.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zu Zlen. Ra 2015/21/0230 bis 0231-3 unter anderem mit dem Begriff des Familienangehörigen nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei.
Die belangte Behörde hat zum verfahrensgegenständlichen Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. des Asylberechtigten an den BF mangels Familienangehörigeneigenschaft iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.
Soweit der BF mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK argumentiert, ist anzumerken, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).
Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Zu den seitens des BF angesprochenen Erwägungen zu Art. 8 EMRK, die die - in Ausfüllung des Gesetzesvorbehaltes ergangenen - einfachgesetzlichen Regelungen des § 35 AsylG 2005 grundsätzlich nicht auszuhebeln vermögen, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall auch kein nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK gefordertes besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen BF von seinem seit 2016 in Österreich asylberechtigten und somit jedenfalls spätestens seit seiner Asylantragstellung am 03.07.2015 in dauernder räumlicher Trennung lebenden Vater erkennbar ist.
Wenn der BF eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet, da ihm die abermalige (negative) Stellungnahme des BFA nicht mehr übermittelt worden sei, ist anzumerken, dass es sich bei dieser lediglich um eine unveränderte Aufrechterhaltung der bisherigen negativen Prognose des BFA gehandelt hat. Der maßgebliche - einer positiven Entscheidung entgegenstehende - Ablehnungsgrund der bereits im Antragszeitpunkt eingetretenen Volljährigkeit des BF war dem BF mit der Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden und hat dieser hiezu auch Stellung bezogen. Der für die negative Wahrscheinlichkeitsprognose maßgebliche Grund war dem BF somit bereits bekannt. Im Übrigen hätten in Anbetracht des Geburtsdatums des BF, das auch von diesem selbst niemals bestritten wurde, auch eine neuerliche Stellungnahme des BF bzw "adaptierte" Beschwerdeausführungen kein abweichendes, einen positiven Verfahrensausgang bewirkendes Ergebnis herbeizuführen vermocht. Eine Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang ist demnach weder erkennbar noch wurde eine solche seitens des BF entsprechend dargetan.
Auch der Vorwurf der Verletzung der Manuduktionspflicht durch die Behörde geht ins Leere, da sich die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG nur auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtshandlungen bezieht. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind nicht verhalten, die Parteien über die Tragweite rechtlicher Konsequenzen der Einbringung ihres Antrags aufzuklären (VwGH 27.1.1994, 93/18/0296). Ebenso sind die Behörden nicht zur Aufklärung über die Erfolgsaussichten eines Antrages oder zu einer Anleitung zwecks erfolgversprechender Abfassung eines Anbringens verhalten. Der im Vorkontakt mit der Behörde gestandene Vater des BF ist im Übrigen nicht einmal Verfahrenspartei.
Im Hinblick darauf, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Angehörigeneigenschaft, Einreisetitel, VolljährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W165.2149115.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019