TE Bvwg Beschluss 2018/12/28 W234 2206032-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.12.2018
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Entscheidungsdatum

28.12.2018

Norm

AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §9 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W234 2206032-1/6E

W234 2206034-1/5E

W234 2206039-1/5E

W234 2206036-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerden von

1) XXXX ,1) römisch 40 ,

2) XXXX ,2) römisch 40 ,

3) XXXX und3) römisch 40 und

4) XXXX4) römisch 40

alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ,alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 ,

1) Zl. XXXX ,1) Zl. römisch 40 ,

2) Zl. XXXX ,2) Zl. römisch 40 ,

3) Zl. XXXX und3) Zl. römisch 40 und

4) Zl. XXXX :4) Zl. römisch 40 :

A)

Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit den hier angefochtenen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden Bundesamt) vom 16.08.2018 wurde den Beschwerdeführerinnen (im folgenden BF) der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 iVm 34 Abs. 3 Z 3 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I). Unter einem wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte der BF vom 02.09.2016 gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III). Unter einem wurden Rückkehrentscheidungen gegen die BF gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und ihnen "Aufenthaltsberechtigungen plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt IV). Die Anträge auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 06.04.2018 und 10.08.2018 wurden gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt V).1. Mit den hier angefochtenen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden Bundesamt) vom 16.08.2018 wurde den Beschwerdeführerinnen (im folgenden BF) der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 3, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins). Unter einem wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte der BF vom 02.09.2016 gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden den BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Unter einem wurden Rückkehrentscheidungen gegen die BF gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und ihnen "Aufenthaltsberechtigungen plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier). Die Anträge auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 06.04.2018 und 10.08.2018 wurden gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf).

Diese Bescheide wurde den BF am 22.08.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 17.09.2018, welcher am selben Tag beim Bundesamt per E-Mail einlangte, wurden diese Bescheide zur Gänze in Beschwerde gezogen.

3. Mit Schriftsatz vom 20.12.2018, welcher beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag per E-Mail einlangte, wurden die Beschwerden sämtlicher Beschwerdeführerinnen vom 17.09.2018 zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. I wiedergegeben ist.Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. römisch eins wiedergegeben ist.

Insbesondere stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Bescheidbeschwerden vom 17.09.2018 mit Schriftsatz vom 20.12.2018 für sämtliche BF zurückgezogen wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang folgen unzweifelhaft aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Dass die Beschwerden zurückgezogen wurden, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz der Vertreterin der BF vom 20.12.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn Parteien nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet haben.3.1. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn Parteien nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet haben.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

2. Aufl., 2017, § 7 VwGVG, K 5 ff.).2. Aufl., 2017, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 7 VwGVG, Anm 8 mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 8 mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ).

3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen die Zurückziehung von deren Bescheidbeschwerden im Schriftsatz vom 20.12.2018 zweifelsfrei zum Ausdruck bringt. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W234.2206032.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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