RS OGH 2018/11/21 15Os140/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Norm

B-VG Art139 Abs1 Z4
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
VfGG §27
StPO §395 Abs2

Rechtssatz

Die Kosten des über einen Parteiantrag geführten Normenkontrollverfahrens sind Sonderkosten, die im gerichtlichen Anlassverfahren nach Maßgabe des dort anzuwendenden Prozessrechts bei der Kostenbestimmung zu berücksichtigen sind.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 140/18d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 15 Os 140/18d
    Beisatz: Wird einer mitbeteiligten Partei vom VfGH eine Äußerung abverlangt, handelt es sich um einen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Schriftsatz iSd § 395 Abs 2 erster Fall StPO. (T1)
    Beisatz: Wird der Partei eine Äußerung bloß freigestellt, kann eine solche dennoch nach Lage des jeweiligen Falles gerechtfertigt iSd § 395 Abs 2 zweiter Fall StPO sein. Denn die Bindungswirkung eines eine präjudizelle Bestimmung allenfalls aufhebenden Erkenntnisses des VfGH berührt unmittelbar den Prozessstandpukt der insoweit erfolgreichen Partei. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132387

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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