TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/18 LVwG-AV-1063/002-2018

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §26 Abs1
StVO 1960 §5 Abs5
StVO 1960 §5 Abs9
StVO 1960 §5 Abs10
StVO 1960 §99 Abs1 litc

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 30. August 2018, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die behördlich verfügte Entziehungsdauer der Lenkberechtigung von sechs Monaten für die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Klassen auf die Dauer von einem Monat herabgesetzt wird, sodass die Entziehungsfrist mit Ablauf des
05. September 2018 endete.

2.   Gleichzeitig werden die behördlichen Anordnungen zur Absolvierung einer Nachschulung, zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung als begleitende Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 FSG ersatzlos behoben.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§§ 7, 24 und 26 Führerscheingesetz (FSG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 30. August 2018, Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wie folgt entzogen:

„Gemäß 7 Abs. 3 i. V. m. §§ 24 Abs. 1 Z. 1, § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG) 1997 wird Ihnen die von der Landespolizeidirektion Wien am 04.07.2013 zur Zahl *** erteilte Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klasse(n) AM, B und F entzogen und nach § 25 Abs. 1 die Entziehungsdauer mit sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das ist der 05.08.2018, festgesetzt. Ihre Lenkberechtigung für die Klasse C1 ist aufgrund Fristablauf mit 04.07.2018 bereits erloschen.

Gleichzeitig wird nach § 24 Abs. 3 FSG als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung – die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme – die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung (§ 8) angeordnet. Im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung ist einer allfälligen Anweisung, weitere Befunde / Gutachten / Stellungnahmen zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens beizubringen, Folge zu leisten.

Wird dieser/einer dieser Anordnung(en) keine Folge geleistet, so endet die Entzugsdauer nicht vor Befolgung der angeordneten Maßnahme(n).

Für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, jedenfalls ab Zustellung dieses Bescheides ist es unzulässig, ein Motorfahrrad oder ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken, da dafür der Besitz einer Lenkberechtigung Voraussetzung ist.

Eine eventuelle Beschwerde hat nach § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG 2013) keine aufschiebende Wirkung.“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass der Rechtsmittelwerber am 04. August 2018, gegen 23:55 Uhr, in ***, ***, in Fahrtrichtung stadtauswärts, den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Eine amtsärztliche Untersuchung am 05. August 2018, um 00:30 Uhr bei der Polizeiinspektion in ***, ***, hätte seine Fahrunfähigkeit durch Beeinträchtigung durch Suchtgift und Krankheit ergeben. Die Blutabnahme zwecks Feststellung der genaueren Beeinträchtigung habe er jedoch am 05. August 2018, um 01:00 Uhr, verweigert. Er habe somit eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 10 iVm § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 zu verantworten. Aufgrund des Sachverhaltes sei daher als erwiesen anzusehen, dass er die zum Lenken von Kraftfahrzeugen der im Spruch angeführten Klassen erforderliche Verkehrszu-verlässlichkeit nicht mehr besitze und mit deren Wiederherstellung keinesfalls vor Ablauf der im Spruch genannten Entziehungsfrist bzw. nicht vor Ablauf der im Spruch genannten Fahrverbotsdauer gerechnet werden könne. Die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gründe sich auf die in der Bescheidbegründung zitierte gesetzliche Bestimmung des § 24 Abs. 3 FSG.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig durch seine rechtsfreundliche Vertretung eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung gemäß § 28 VwGVG. In eventu wurde beantragt, dass das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen ist.

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

„Die Beschwerde wird dem Grunde nach zur Gänze angefochten. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhalts und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer hat seinen beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt in ***.

Niederösterreich. Wohnhaft ist er in der ***, ***, von wo aus er täglich nach *** pendelt. Der Bereich in dem der Beschwerdeführer am

04.08.2018 gegen 23.55 Uhr im Zuge eines Streifendienstes angehalten wurde, ***, ***, war dem Beschwerdeführer örtlich zum Teil bekannt. Er

war bereits zuvor einige Male in dieser Gegend mit einem KFZ unterwegs, nicht aber

in den letzten Monaten vor der Anhaltung. lm Zeitpunkt der Anhaltung durch den Streifendienst jedoch fanden mehrere Wochen andauernde umfangreiche Bauarbeiten im Bereich der *** statt. Deshalb wurden in dem gesamten Grätzel, also auch im Bereich der Anhaltung, provisorische Einbahnen und örtliche Umleitungen eingerichtet.

So wurde auf dem Abschnitt *** und *** die *** stadteinwärts als provisorische Einbahn geführt. Außerdem wurde örtlich so umgeleitet, dass stadteinwärts über den ***, ***, ***, *** und die *** gefahren werden musste. Stadtauswärts mussten Autofahrer von der *** in die ***. *** *** und dann zurück auf die *** fahren.

Beweis: C, Öffentlichkeitsarbeit *** - Straßenverwaltung und

Straßenbau, ***, ***, als Zeuge; PV.

Aufgrund des Ausmaßes der Bauarbeiten, der provisorischen Einbahnen, der Viel-

zahl an Umleitungen, sowie der späten Uhrzeit und damit bei Finsternis, fand sich der Beschwerdeführer nicht - wie sonst in dieser Gegend gewohnt - örtlich zurecht. Um sein Ziel, nämlich seine Wohnung ***, mit dem KFZ zu erreichen.

Ausschließlich aus diesem Grund kam es zu dem Versehen des Fahrens gegen die

Einbahn, zwischen der *** über die *** bis zur ***, auf einer Strecke von gerade einmal 50 Metern. Nach diesen 50 Metern ist die Einbahnführung der *** ab Höhe *** beendet und dürfen Fahrzeuge in die vom Beschwerdeführer eingeschlagene Fahrtrichtung fahren. Der betreffende Straßenbereich wurde vom Beschwerdeführer, bedingt durch die Spurbreite, sowie den Fahrbahnschweller im Einfahrtsbereich der ***, welcher ein schnelles Überfahren mit dem tiefergelegten Fahrzeug des Beschwerdeführers ohnehin ausschließt, lediglich in Schrittgeschwindigkeit befahren. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer sein Versehen unmittelbar nach Einfahrt in die *** aufgrund der gegen seine Fahrtrichtung parkenden Fahrzeuge erkannt. Er hielt das Zurückschieben mit seinem Fahrzeug aufgrund der Dunkelheit als wesentlich gefährlicher, weshalb er sich für das zu Ende befahren der

restlichen ca. 30 Meter der Einbahn im langsamen Tempo bei vorausschauender

Fahrweise entschied. Dabei begegnete er weder einem Fahrzeug oder anderen

Verkehrsteilnehmern, bevor er durch die Polizeistreife angehalten wurde.

Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen, wäre die

Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass ein solches Versehen auch einem

durchschnittlichen Fahrzeugführer jederzeit unterlaufen kann, weshalb dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keinerlei nennenswerte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Vielmehr ist es so, dass das geschützte Rechtsgut, als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat vernachlässigbar ist.

Der Beschwerdeführer hat in der Folge entgegen den Feststellungen im bekämpften Bescheid eine Blutabnahme nicht verweigert. Nach Absolvierung des Schnelltests hielt es der Beschwerdeführer schlichtweg nicht mehr für notwendig, weitere

Untersuchungen vornehmen zu lassen. Mangels entsprechender Aufforderungen,

und insbesondere ohne Hinweise auf die rechtlichen Folgen einer Verweigerung

der Blutabnahme durch die amtshandelnden Beamten, hat der Beschwerdeführer

keinen Anlass für die Notwendigkeit einer weiteren Blutuntersuchung gesehen. Wäre der Beschwerdeführer ausreichend über die Konsequenz der Verweigerung der

Blutuntersuchung aufgeklärt worden, hätte er dieser Folge geleistet und hätte sich

gezeigt, dass keine Beeinträchtigung - zumindest nicht mehr im Zeitpunkt des Lenkens des Kfz und der Anhaltung - vorlag.

Der angefochtene Bescheid beruht auf der Rechtsgrundlage des § 24 Abs 1 Z 1

FSG.

Bei richtiger Auslegung der Bestimmung wäre, nicht zuletzt der ständigen Judikatur

folgend, das Verfahren hinsichtlich der Entziehung der Lenkerberechtigung sowie

der Anordnung einer Nachschulung und der Beibringung eines verkehrspsychologischen Gutachtens einzustellen gewesen.

Ein Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, wenn die dem

Bescheidinhalt zugrunde liegenden Rechtsnormen unrichtig ausgelegt wurden

(Mayer, B-VG, § 42 VwGG ll.1, 841). Weiters ist ein Bescheid aufgrund inhaltlicher

Rechtswidrigkeit aufzuheben, wenn dieser unter Verkennung der Rechtslage unzureichende Feststellungen enthält (VwGH 17.06.1981, 309/80).

Im vorliegenden Fall geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer sich einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat. Der tatsächliche Umfang der Beeinträchtigung durch Suchtgift wurde jedoch im vorliegenden Fall niemals festgestellt. In Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot, können die getroffenen Erhebungen keinesfalls als „gesicherter Beweis“ anerkannt werden.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen reichen schon deshalb

nicht für eine umfassende rechtliche Beurteilung aus. Die Behörde hätte den

Grundsätzen der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit entsprechend die erforderlichen Beweise zu erheben gehabt. Da dies im vorliegenden Fall unterblieben

ist, hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht in einem von Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Gemäß § 45 Abs.1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die lntensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Ohne den Vorwurf der Fahrt in einem vermeintlich durch Suchtgift beeinträchtigtem

Zustand hätte die von der Behörde erlassene Strafe wegen Fahrens gegen die Ein-

bahn weniger als EUR 100,- betragen. Die nun verhängte Strafe, nämlich die Entzie-

hung der Lenkerberechtigung für die Dauer von 6 Monaten samt Absolvierung einer

Nachschulung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme,

ist in der Gesamtbetrachtung als gänzlich unverhältnismäßig zu beurteilen.

Beim Beschwerdeführer liegen keinerlei Suchtkriterien oder Kriterien für einen Abusus vor, es ist auch kein zeitnaher gehäufter Missbrauch von Cannabis aktenkundig.

Gegen den Beschwerdeführer wurde erstmalig wegen einer vermeintlichen Beein-

trächtigung durch Suchtgift am Steuer ein Strafbescheid erlassen, was - neben der

vernachlässigbaren Intensität und dem zu vernachlässigendem Verschulden - jedenfalls als mildernd zu werten gewesen wäre. Da keinerlei Erschwerungsgründe

vorliegen, überwiegen die Milderungsgründe

Folglich liegen zudem die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der

Straße gem. § 20 VStG vor, wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten

werden können.

Im Übrigen ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu Unrecht erfolgt. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Nach der ständigen Judikatur wäre dies nur bei besonders qualifiziertem, über das bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhandenem, öffentlichem Interesse hinausgehende Interesse an einer sofortigen Umsetzung des Bescheids in Wirklichkeit zwingend geboten. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Wie oben ausgeführt hat der Beschwerdeführer seinen beruflichen Tätigkeits-

schwerpunkt in ***, Niederösterreich. wohnhaft ist er allerdings in ***, weshalb er aus beruflichen Gründen täglich auf sein Kfz und die Möglichkeit ein solches zu lenken angewiesen ist. Ein länger andauernder Entzug der Lenkberechtigung würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig belasten, die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten unmöglich machen bzw. sein berufliches Fortkommen erheblich erschweren, was als unwiederbringlicher Schaden anzusehen ist. Das Fahren gegen die Einbahn selbst war ein zu vernachlässigendes Versehen, bei welchem keine Gefährdung vorlag.

Eine durchzuführende Güterabwägung fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers aus,

weil die zu bewertenden Nachteile des Revisionswerbers unverhältnismäßig schwerer wiegen, als die Interessen der Republik Österreich. Dritten können aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine Nachteile erwachsen.

Beweise:

- PV

- zeugenschaftliche Einvernahme der einschreitenden Beamten

- durchzuführender Ortsaugenschein

- vorzulegende Urkunden

- weitere Beweise vorbehalten.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion NÖ vom 25. Oktober 2018, Zl. ***, wurde die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** zur Zl. *** vom 05. Oktober 2018 betreffend eines an den Rechtsmittelwerber gerichteten Tatvorwurfes am 25. September 2018 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Kenntnis übermittelt. Mitgeteilt wurde, dass das Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. *** anhängig sei und noch nicht abgeschlossen wäre, da von Seiten der Bearbeiterin noch weitere Erhebungen ausständig seien.

Am 11. Dezember 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung der Akten der Landespolizeidirektion NÖ mit den Zlen. *** und ***, sowie jenen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-1063-2018 Beweis erhoben wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen D, E, F, G und H.

Dem erkennenden Gericht wurde mitgeteilt, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nunmehr B die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers übernommen hat. Weiters wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer - trotz Bezahlung der Geldstrafe - gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion NÖ vom 02. November 2018, Zl. ***, ein Rechtsmittel ergriffen hat. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgte weiters die Verlesung dieses Rechtsmittels.

Am 12. Dezember 2018 erfolgte eine telefonische Befragung des einschreitenden Amtsarztes durch die erkennende Richterin und wurde über dieses Telefonat folgender Aktenvermerk angefertigt:

„Ihm wird telefonisch jene Aussage des BF in der Verhandlung vorgelesen, bei welcher es um die Aufforderung zur Blutabnahme durch den Amtsarzt geht.

Dazu gibt er an, dass er grundsätzlich bei jeder Suchtmitteluntersuchung sage, dass die Blutuntersuchung obligat sei. Das sei ja jetzt neu. Die Unterschrift auf dem konkreten polizeiamtsärztlichen Gutachten beim Punkt "Aufklärung über rechtliche Folgen durch den EWB erfolgt" sei nicht von ihm und sei das Sache des SWB,

damit meint er den Sicherheitswachebeamten. Er selbst sage nur, dass die Blutabnahme erforderlich sei. Auf meine Frage, ob er auch konkret gesagt hätte, dass die Blutuntersuchung gemacht werden muss, sagt er "Es ist doch egal, ob man erforderlich, notwendig oder sonst was sagt. Wenn klipp & klar sei, dass eine

Suchtmittelbeeinträchtigung vorliege, dann könne man keinen zwingen, eine Blutuntersuchung vornehmen zu müssen.“

Dieser Aktenvermerk wurde im Rahmen des Parteiengehörs den Verfahrensparteien nachweislich übermittelt und erstattete die belangte Behörde dazu am
13. Dezember 2018 folgende Stellungnahme:

„Gemäß § 5 Abs. 10 StVO 1960 ist an Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, nach Feststellung der Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

Die Verpflichtung zur Blutabnahme darf nicht zwangsweise durchgeführt werden, sondern bedarf des Einverständnisses des Betroffenen.

Ist der Verdacht einer Suchtgiftbeeinträchtigung gegeben, sind die Organe der Bundespolizei berechtigt, die Personen zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenastalt diensthabenden Arzt oder zu einem nach § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Untersuchung zu bringen.

Die Verweigerung der Blutabnahme bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen ist gemäß §  99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 strafbar.

Aus dem Anzeigeninhalt vom 05.08.2018 geht hervor, dass bei Herrn A im Zuge einer Anhaltung in der Mittelkonsole des gelenkten Fahrzeuges eine Baggie mit vermutlich Marihuana vorgefunden wurde. Dazu befragt, gab Herr A an, dass dies Marihuana sei und er vor Fahrtantritt einen Joint geraucht hatte. Aufgrund dieser Aussage musste von den Einsatzbeamten von einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960 ausgegangen werden und wurde Herr A einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Durch den Amtsarzt I wurde mit Gutachten am 05.08.2018 um 01.05 Uhr eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel festgestellt.

Weiters ist auf dem Fahrtüchtigkeitsgutachten nach dem amtsärztlichen Gutachten vermerkt, dass von Herrn A die anschließende zwingende Blutabnahme verweigert, sowie die Aufklärung über die rechtlichen Folgen durch den EWB erfolgte.

Über Aussagen der EWB bzw. Amtsarztes zum Zeitpunkt der Amtshandlung bzw. ärztlichen Untersuchung können lediglich von diesen Personen im Zuge einer Einvernahme beantwortet werden.

Zutreffend ist, dass man niemanden zur Blutabnahme zwingen kann, diese jedoch bei Vorliegen der in § 5 StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen verweigert,  dies gemäß § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 strafbar ist.

Das ärztliche Gutachten vom 05.08.2018 gibt jedoch Aufschluss darüber, dass sich Herr A zum Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hatte und nicht fahrfähig war.“

Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2018 wie folgt zu diesem Aktenvermerk:

„Der Arzt I bestätigt im Wesentlichen mein Vorbringen, dass zwar über die Blutabnahme geredet worden ist, diese von mir aber keineswegs verlangt wurde. Die zuständige Richterin hat ihn klar gefragt, ob er zu mir konkret gesagt hat, dass die Blutabnahme gemacht werden muss, worauf I antwortet, dass es doch egal sei, ob man erforderlich, notwendig oder sonst was sagt. Wenn klipp und klar sei, dass eine Suchtmittelbeeinträchtigung vorliegt, könne man keinen zwingen, eine Blutuntersuchung vornehmen zu müssen.

Sowohl der Arzt als auch die Polizeibeamten haben mir unmissverständlich zu erken-

nen gegeben, dass ich suchtmittelbeeinträchtigt und nicht fahrtüchtig bin, das stehe

fest. Lediglich eine Blutabnahme könne laut Arzt theoretisch ein anderes Ergebnis bringen. Da ich gewusst habe, dass mich eine Blutabnahme nicht entlasten wird, habe ich diese nicht verlangt.

Dass der Arzt von mir keine Blutabnahme verlangt hat, zeigt auch der Umstand, dass auch keine Belehrung dazu erfolgt ist, auch nicht über die Folgen einer allfälligen Verweigerung und dass die Polizeibeamten gleich nach Vorliegen der Primärbeurtei-

lung durch den Arzt sowie des Ergebnisses des Schnelltestes die Amtshandlung abgeschlossen, mir um 00.40 Uhr die Bestätigung betreffend die Führerscheinabnahme ausgestellt und eine Anzeige ausschließlich wegen drogenbeeinträchtigtem Lenken eines Kfz am 04.08. um 23.55 Uhr erstattet worden ist.

Wäre ich vom Amtsarzt zur Durchführung der Blutabnahme aufgefordert worden und hätte ich diese verweigert, hätte dies selbstredend in der Anzeige der PK *** nicht nur seinen Niederschlag gefunden sondern wäre wegen Verweigerung Anzeige erstattet worden (wozu eine Verp?ichtung bestanden hätte), was aber nicht der Fall ist, diese handelt ausschließlich vom drogenbeeinträchtigten Lenken meines Pkw am 04.08. um 23.55 Uhr.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist in rechtlicher Hinsicht darauf zu verweisen, dass lediglich die Polizeibeamten eine derartige Amtshandlung führen und nicht der Amtsarzt; dieser ist medizinisches Hilfsorgan der Behörde, welcher die klinische Un-

tersuchung durchführt und dessen Ergebnis den Polizisten und dem Probanden mitteilt und dann nach allfälliger Aufforderung durch die Beamten die Blutabnahme vornimmt und das abgenommene Blut den Polizisten übergibt, welche dieses zur Gerichtsmedizin oder in ein vergleichbares toxikologisches Institut zur Analysierung bringen. Da somit keine Aufforderung zur Blutabnahme, welcher ich nachkommen hätte müssen, vorliegt, habe ich das mir zur Last gelegte Delikt nach § 99 Abs. 1 1it.c StVO nicht gesetzt.“

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 04. August 2018, gegen 23:55 Uhr, in ***, ***, den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand. Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 05. August 2018 um 00:30 Uhr bei der Polizeiinspektion in ***, ***, wurde eine Fahrunfähigkeit durch Beeinträchtigungen durch Suchtgift und Krankheit festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu einer Blutabnahme zwecks Feststellung der genauen Beeinträchtigung am 05. August 2018 im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung in der Art und Weise aufgefordert wurde, als ihm mitgeteilt worden wäre, dass er aufgrund gesetzlicher Anordnung eine Blutprobe abgeben muss.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018, Zl. ***, übermittelte die Landespolizeidirektion NÖ die Anzeige der API *** vom 05. Oktober 2018 betreffend eines Vorfalles am 25. September 2018 und wurde dem Beschwerdeführer ua. vorgeworfen, er habe „die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten. Der Lenker fuhr von ***, *** bis Strkm *** der ***, Rifa ***, mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 185 km/h“. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde in Kenntnis gesetzt, dass das Bezug habende Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. *** noch nicht abgeschlossen sei und von Seiten der zuständigen Bearbeiterin noch weitere Erhebungen ausständig seien. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Strafverfahren noch keine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt.

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 02. November 2018, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer (u.a.) zu
Spruchpunkt 1. vorgeworfen, dass er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt habe er sich nach Aufforderung geweigert, Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hätte. Die Verweigerung wäre am
05. August 2018, um 01:02 Uhr in ***, ***, „Polizeiinspektion“ erfolgt. Wegen diesem Tatvorwurf wurde der Rechtsmittelwerber wegen Verletzung des § 5 Abs. 10 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 bestraft.

Gegen diese Entscheidung der Strafbehörde wurde vom Rechtsmittelwerber am
03. Dezember 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde seitens des zuständigen Verwaltungsgerichtes Wien über dieses Rechtsmittel noch nicht entschieden.

5.   Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. ***, insbesondere aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, PI *** vom 05. August 2018, zur Zl. ***.

Dem polizeiamtsärztlichen Gutachten des im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtsarztes, welches als in sich schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen ist, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an diesen fachlichen Ausführungen zur Suchtmittelbeeinträchtigung am 04. August 2018 zu zweifeln.

Zur Negativfeststellung hinsichtlich der Aufforderung zur Blutuntersuchung gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft vermitteln, dass er vom einschreitenden Amtsarzt nur dahingehend belehrt wurde, dass für ihn eine Blutuntersuchung besser wäre. Nachvollziehbar hat der Rechtsmittelwerber dargelegt, dass ihm vom einschreitenden Mediziner lediglich gesagt wurde, dass durch die Blutuntersuchung feststellbar sei, dass er sich in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befunden hat. Auch scheint das Vorbringen des Einschreiters plausibel, dass er auf die Blutuntersuchung deshalb verzichtet hat, weil aufgrund der Ergebnisse des polizeiamtsärztlichen Gutachtens ohnehin davon ausgegangen wurde, dass er in einem suchtmittelbeeinträchtigten Zustand das Fahrzeug gelenkt hat und ihm deshalb der Führerschein vorläufig abgenommen wurde. Dass dem Beschwerdeführer vom die Untersuchung nach § 5 Abs. 10 StVO 1960 durchführenden Arzt nicht mitgeteilt wurde, dass er sich einer Blutuntersuchung unterziehen müsse, entspricht der Aussage des einschreitenden Polizeiamtsarztes. Aus dessen Angabe, dass es doch egal wäre, „ob man erforderlich, notwendig oder sonst was sagt.“ kann nicht entnommen werden, dass dieser die gesetzliche Verpflichtung zur Blutabnahme dem Rechtsmittelwerber gegenüber in entsprechender Weise geäußert hat. Die getroffene Wortwahl spricht dafür, dass lediglich eine Einladung zur Blutuntersuchung artikuliert wurde. Auch die Aussage „Wenn klipp & klar sei, dass eine Suchtmittelbeeinträchtigung vorliege, dann könne man keinen zwingen, eine Blutuntersuchung vornehmen zu müssen.“ stützt die Feststellungen, vor allem im Zusammenhang mit der Erklärung des Mediziners, dass die Blutuntersuchung lediglich sein Gutachten entkräften könne.

Auch der Meldungsleger, J, hat gegenüber dem erkennenden Gericht klar zum Ausdruck gebracht, dass er den Beschwerdeführer zur Durchführung einer Blutuntersuchung nicht aufgefordert hat.

Im Konnex mit der Verantwortung des Beschwerdeführers zum Vorfall am
25. September 2018, insbesondere der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Angaben zu diesem Vorfall selbst erheblich belastete, erscheint es für das erkennende Gericht vollkommen glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer bei der besagten amtsärztlichen Untersuchung nicht in der Art aufgefordert wurde, dass er erkennen konnte, dass er eine Blutuntersuchung durchführen lassen muss.

Demgegenüber konnte der einschreitende Amtsarzt nicht darlegen, in welcher Weise er gegenüber dem Rechtsmittelwerber zum Ausdruck gebracht haben mag, dass er zu einer Duldung der Blutuntersuchung gesetzlich verpflichtet ist. Vielmehr erscheinen die Aussagen des I die Annahme zu bestätigen, dass er seine Verpflichtung zur Blutuntersuchung nicht in der gebotenen Weise einforderte.

Diese Annahme des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wird auch darauf gestützt, dass beim polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 05. August 2018 die Verweigerung einer Blutabnahme nicht konkret dokumentiert ist. Trotz ergänzender Erhebungen durch das Verwaltungsgericht war nicht zu eruieren, wer die im Formular angekreuzte Aufklärung über die rechtlichen Folgen getätigt haben soll. Untermauert werden die Feststellungen, dass der Meldungsleger lediglich die Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 angezeigt hat und finden sich in der Anzeige keine Hinweise, dass der einschreitende Polizist von einer Verweigerung der Blutuntersuchung ausgegangen ist bzw. eine solche wahrgenommen hätte.

Schlussendlich ist der Begründung des – nicht rechtskräftigen - Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion NÖ vom 02. November 2018, Zl. ***, in keinster Weise zu entnehmen, wie die Strafbehörde zur Rechtsansicht gelangen konnte, dass der Rechtsmittelwerber sich im Sinne des § 5 Abs. 10 StVO 1960 geweigert hätte, die Blutuntersuchung durchführen zu lassen. Vielmehr wurde lediglich in der Entscheidungsbegründung festgehalten, dass „der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als erwiesen und somit die Tatbestände der im Spruch genannten Verwaltungsübertretungen als erfüllt anzusehen“ seien.

Der Akteninhalt des Verwaltungsstrafverfahrens bezüglich des Vorfalles vom
25. September 2018 ist im Akt der belangten Behörde zur Zl. *** dokumentiert.

6.   Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3.

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

        1. […]

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

[…]

Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […]

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1
bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl.
Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; […]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]

5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines
§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.

um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2.

um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.

wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.

wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.

wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]

Dauer der Entziehung
§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1.

auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2.

der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

§ 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1.

keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2.

aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[...]

(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen. (

[...]

§ 99 Abs. 1b StVO 1960 bestimmt:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

§ 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 schreibt vor:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs. 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG ist zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind.

Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird.

Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbstständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136). Während der Anhängigkeit des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wurde der Rechtsmittelwerber zwar von der zuständigen Strafbehörde wegen der verfahrensinkriminierten Straftat bestraft, doch liegt aufgrund der Beschwerde des Einschreiters gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 02. November 2018, GZ. ***, keine rechtskräftige Bestrafung vor, sodass das Verwaltungsgericht im Führerscheinentzugsverfahren die Vorfrage selbstständig zu prüfen hat.

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 kommt es nicht darauf an, ob eine die Fahruntüchtigkeit begründende Beeinträchtigung allein auf Alkohol- oder Suchtgiftkonsum zurückzuführen ist. Für die Annahme des Tatbildes des § 5 Abs. 1 StVO 1960 genügt es, dass die Fahruntüchtigkeit neben einer Beeinträchtigung durch Suchtgift, auch auf weitere Ursachen (etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (VwGH 28.07.2017, Ra 2017/02/0126).

Regelungen für Lenker, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, finden sich in § 5 Abs. 9 bis 12 StVO 1960. Maßgebend sind hier § 5 Abs. 9, der durch die Novelle BGBl. I
Nr. 52/2005 neu eingefügte Abs. 9a (Erläuterungen: 859 Blg NR XXCII. GP) sowie Abs. 10 StVO 1960. Ergeben sich für die Organe der Straßenaufsicht sonst Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, kann der Lenker zum Arzt gebracht werden (§ 5 Abs. 9 StVO 1960), der eine klinische Untersuchung durchführt und im Falle der Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gemäß
§ 5 Abs. 10 StVO 1960 eine Blutabnahme vorzunehmen hat. Die Blutanalyse dient allenfalls der Bestätigung der ärztlichen Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift. Wird aufgrund dieser Maßnahmen eine Beeinträchtigung durch Suchtgift, die zur Fahruntüchtigkeit führt, festgestellt, verstieß das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges gegen § 5 Abs. 1 StVO 1960 (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133).

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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