TE Bvwg Beschluss 2018/11/21 W253 2141608-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §15 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. § 1 gültig von 01.01.1988 bis 31.08.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W253 2141608-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesministeriums für Bildung vom XXXX, ZI. XXXX, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX, vertreten durch den Vorsitzenden XXXX, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Bildung vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesministeriums für Bildung vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrages des römisch 40 , vertreten durch den Vorsitzenden römisch 40 , über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Bildung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, beschlossen:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesministerium für Bildung zurückverwiesen.Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesministerium für Bildung zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 01.07.2016, beim Bundesministerium für Bildung eingelangt am 06.07.2016, ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe sämtlicher Ergebnisse (österreichweit) der schriftlichen Zentralmatura sowie der Kompensationsprüfungen der Schuljahre 2014/15 sowie 2015/16 auf Tiefe der jeweiligen Schulen, aufgegliedert nach Fächern und Geschlechtern in tabellarischer Form unter Angabe folgender Daten:

Name der Schule,

Standortgemeinde,

Gegenstand,

Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "sehr gut",

Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "gut",

Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "befriedigend",

Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "genügend",

Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "nicht genügend",

Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit positiv bewerteter Kompensationsprüfung,

Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit negativ bewerteter Kompensationsprüfung.

Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Zurverfügungstellung dieser Tabelle in elektronischer Form (MS Word oder MS Excel) und führte im Wesentlichen aus, die Erteilung dieser Auskunft stehe keiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entgegen. Wie sich aus der bereits erfolgten medialen Darstellung zwingend ableiten lasse, würden diese Daten bereits vorliegen, weshalb die Erteilung der Auskunft keinen besonderen Erhebungsaufwand erfordere und auch sonst die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtige. Der Beschwerdeführer beantragte, die Auskunft ohne unnötigen Aufschub im Sinne des § 3 Auskunftspflichtgesetz zu erteilen; in eventu beantragte er eine bescheidmäßige Erledigung im Sinne des § 4 Auskunftspflichtgesetz.Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Zurverfügungstellung dieser Tabelle in elektronischer Form (MS Word oder MS Excel) und führte im Wesentlichen aus, die Erteilung dieser Auskunft stehe keiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entgegen. Wie sich aus der bereits erfolgten medialen Darstellung zwingend ableiten lasse, würden diese Daten bereits vorliegen, weshalb die Erteilung der Auskunft keinen besonderen Erhebungsaufwand erfordere und auch sonst die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtige. Der Beschwerdeführer beantragte, die Auskunft ohne unnötigen Aufschub im Sinne des Paragraph 3, Auskunftspflichtgesetz zu erteilen; in eventu beantragte er eine bescheidmäßige Erledigung im Sinne des Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz.

2. Mit Bescheid vom XXXX hielt das Bundeministerium für Bildung fest, dass die ersuchte Auskunft gemäß § 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz iVm Art 20 Abs. 3 B-VG nicht im begehrten Umfang erteilt wird. Begründend führte das Bundesministerium für Bildung aus, dass auf ihrer Homepage die ihr bis dato durch die einzelnen Schulen übermittelten Daten nach AHS und BHS/BA in aufbereiteter Form bereitgestellt werden würden, wobei die Darstellungen nach Bundesländer, Geschlecht und Schultyp gegliedert seien. Ein Rechtsanspruch auf gesonderte Aufbereitung in tabellarischer Form und Übermittlung als MS Word oder MS Excel Datei bestehe nicht, zumal die Verwaltung weder zur umfangreichen Ausarbeitung noch zur Erstellung von Statistiken im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes verhalten sei, sondern die ihr bereits bekannten Informationen zugänglich zu machen habe. Die auf der Homepage veröffentlichen Informationen seien "erste Ergebnisse", da die Bereinigung, Vervollständigung und Auswertung derart umfangreicher Datensätze bis zu einem Jahr in Anspruch nehmen könne. Abschließende Ergebnisse könnten frühestens im Laufe des Herbstes 2016 bzw. nach vollständiger Übermittlung der Ergebnisse durch die einzelnen Schulen und deren Auswertung bereitgestellt werden. Die Verwaltung sei lediglich zur Auskunft über gesicherte, ihr zum Zeitpunkt der Anfrage bereits bekannte Informationen verpflichtet; solche Informationen würden derzeit nicht vorliegen. Betreffend die begehrten Ergebnisse des Schuljahres 2014/15 führte das Bundesministerium für Bildung aus, eine auf Schulebene gegliederte Darstellung der Prüfungsergebnisse könne nicht erfolgen, da eine derartige Auswertung aus technischen und konzeptionellen Überlegungen unterblieben sei.2. Mit Bescheid vom römisch 40 hielt das Bundeministerium für Bildung fest, dass die ersuchte Auskunft gemäß Paragraph eins und 4 Auskunftspflichtgesetz in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 3, B-VG nicht im begehrten Umfang erteilt wird. Begründend führte das Bundesministerium für Bildung aus, dass auf ihrer Homepage die ihr bis dato durch die einzelnen Schulen übermittelten Daten nach AHS und BHS/BA in aufbereiteter Form bereitgestellt werden würden, wobei die Darstellungen nach Bundesländer, Geschlecht und Schultyp gegliedert seien. Ein Rechtsanspruch auf gesonderte Aufbereitung in tabellarischer Form und Übermittlung als MS Word oder MS Excel Datei bestehe nicht, zumal die Verwaltung weder zur umfangreichen Ausarbeitung noch zur Erstellung von Statistiken im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes verhalten sei, sondern die ihr bereits bekannten Informationen zugänglich zu machen habe. Die auf der Homepage veröffentlichen Informationen seien "erste Ergebnisse", da die Bereinigung, Vervollständigung und Auswertung derart umfangreicher Datensätze bis zu einem Jahr in Anspruch nehmen könne. Abschließende Ergebnisse könnten frühestens im Laufe des Herbstes 2016 bzw. nach vollständiger Übermittlung der Ergebnisse durch die einzelnen Schulen und deren Auswertung bereitgestellt werden. Die Verwaltung sei lediglich zur Auskunft über gesicherte, ihr zum Zeitpunkt der Anfrage bereits bekannte Informationen verpflichtet; solche Informationen würden derzeit nicht vorliegen. Betreffend die begehrten Ergebnisse des Schuljahres 2014/15 führte das Bundesministerium für Bildung aus, eine auf Schulebene gegliederte Darstellung der Prüfungsergebnisse könne nicht erfolgen, da eine derartige Auswertung aus technischen und konzeptionellen Überlegungen unterblieben sei.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2016 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, in dem am 18.07.2016 persönlich geführten Gespräch mit der (damaligen) Bundesministerin sei betont worden, dass es seitens der Schulverwaltung Befürchtungen geben würde, es könnte bei Übermittlung der Informationen im Falle einer standortbezogenen Veröffentlichung auch zu einem öffentlichen Schulranking kommen, was die Ressortleitung ablehnen würde. Dass etwa der vorliegende Datenbestand noch unvollständig oder fehlerhaft sei, sei von Seiten der (damaligen) Bundesministerin und der anwesenden Spitzenbeamten mit keinem Wort erwähnt worden. Es gebe zudem auch auf der Homepage des Bundesministeriums keinen Hinweis, dass es sich um noch zu prüfende Rohdaten handeln würde; vielmehr spreche das Bundesministerium für Bildung ganz unzweideutig von "Ergebnisse der schriftlichen standardisierten Reife- und Diplomprüfung aus dem Haupttermin der AHS bzw BHS/BA 2015/16". Eine formelle Niederschrift über diesen Termin sei durch das Bundesministerium für Bildung nicht angefertigt worden. Weiters monierte der Beschwerdeführer, dass der gegenständliche Bescheid an den Obmann persönlich adressiert worden sei, wobei der Antragsteller des Auskunftsbegehrens der XXXX sei. Ebenso sei das angeführte Erledigungsdatum vom XXXX irreführend, zumal der Bescheid erst am3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2016 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, in dem am 18.07.2016 persönlich geführten Gespräch mit der (damaligen) Bundesministerin sei betont worden, dass es seitens der Schulverwaltung Befürchtungen geben würde, es könnte bei Übermittlung der Informationen im Falle einer standortbezogenen Veröffentlichung auch zu einem öffentlichen Schulranking kommen, was die Ressortleitung ablehnen würde. Dass etwa der vorliegende Datenbestand noch unvollständig oder fehlerhaft sei, sei von Seiten der (damaligen) Bundesministerin und der anwesenden Spitzenbeamten mit keinem Wort erwähnt worden. Es gebe zudem auch auf der Homepage des Bundesministeriums keinen Hinweis, dass es sich um noch zu prüfende Rohdaten handeln würde; vielmehr spreche das Bundesministerium für Bildung ganz unzweideutig von "Ergebnisse der schriftlichen standardisierten Reife- und Diplomprüfung aus dem Haupttermin der AHS bzw BHS/BA 2015/16". Eine formelle Niederschrift über diesen Termin sei durch das Bundesministerium für Bildung nicht angefertigt worden. Weiters monierte der Beschwerdeführer, dass der gegenständliche Bescheid an den Obmann persönlich adressiert worden sei, wobei der Antragsteller des Auskunftsbegehrens der römisch 40 sei. Ebenso sei das angeführte Erledigungsdatum vom römisch 40 irreführend, zumal der Bescheid erst am

XXXX gefertigt worden sei. Völlig neu und im Hinblick auf die mediale Darstellung auch zumindest überraschend erweise sich die Behauptung, es lägen noch nicht die Daten von allen Schulen vor und dass solche Informationen auf Schulebene zurzeit überhaupt nicht vorliegen würden. Das Parteiengehör sei demnach verletzt worden. Außerdem erweise sich die Begründung des Bescheides als widersprüchlich und unschlüssig. Dass die Daten technisch nicht vorliegen würden, könne nur als Schutzbehauptung interpretiert werden, würden die Standortdaten unzweifelhaft die Grundlage für die auf Länderebene aggregierten Daten darstellen. Letztlich gehe der Bescheid auch in der rechtlichen Würdigung völlig fehl: Der Aufwand des Bundesministeriums für Bildung würde einzig darin bestehen, die bereits vorliegenden und erfassten Basisdaten in der ursprünglich gemeldeten Form zu übermitteln. Das Ersuchen um Ausweisung in einer elektronisch zusammengefassten Darstellungsform sei dabei bloß als zusätzliches Eventualbegehren zu verstehen. Sinn und Zweck des Auskunftspflichtgesetzes sei es, die gesamte Verwaltung so weit als möglich transparent zu gestalten und dabei Behörden und deren Organe daran zu hindern, relevante Informationen willkürlich zurückzuhalten.römisch 40 gefertigt worden sei. Völlig neu und im Hinblick auf die mediale Darstellung auch zumindest überraschend erweise sich die Behauptung, es lägen noch nicht die Daten von allen Schulen vor und dass solche Informationen auf Schulebene zurzeit überhaupt nicht vorliegen würden. Das Parteiengehör sei demnach verletzt worden. Außerdem erweise sich die Begründung des Bescheides als widersprüchlich und unschlüssig. Dass die Daten technisch nicht vorliegen würden, könne nur als Schutzbehauptung interpretiert werden, würden die Standortdaten unzweifelhaft die Grundlage für die auf Länderebene aggregierten Daten darstellen. Letztlich gehe der Bescheid auch in der rechtlichen Würdigung völlig fehl: Der Aufwand des Bundesministeriums für Bildung würde einzig darin bestehen, die bereits vorliegenden und erfassten Basisdaten in der ursprünglich gemeldeten Form zu übermitteln. Das Ersuchen um Ausweisung in einer elektronisch zusammengefassten Darstellungsform sei dabei bloß als zusätzliches Eventualbegehren zu verstehen. Sinn und Zweck des Auskunftspflichtgesetzes sei es, die gesamte Verwaltung so weit als möglich transparent zu gestalten und dabei Behörden und deren Organe daran zu hindern, relevante Informationen willkürlich zurückzuhalten.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX änderte das Bundesministerium für Bildung den Ausgangsbescheid dahingehend, dass der Adressat des Bescheides nunmehr auf den XXXX laute (Spruchpunkt 1.); in den übrigen Beschwerdepunkten wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt 2.). In ihrer Begründung führte das Bundesministerium für Bildung zusammenfassend aus, aufgrund der Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde sei das Parteiengehör des Beschwerdeführers gewahrt worden. Die Ergebnisse der Prüfungen seien sofort im Anschluss an die Prüfungen über das Schulverwaltungsprogramm an das Bundesministerium für Bildung zu übermitteln. Aufgrund dieses Zeitdrucks könne es auch zu Fehleintragungen kommen, wobei eine neuerlich korrigierte Übermittlung an das Bundesministerium für Bildung nicht automatisch erfolge. Aufgrund der anschließenden Sommerferien seien die zuständigen Personen bis zum Schulbeginn nicht erreichbar gewesen, weshalb den Verbesserungsaufträgen des Bundesministeriums erst im Oktober gefolgt werden könne. Auf Schulstandortebene würden nicht stimmig übermittelte Datensätze massive Ergebnisverzerrungen bewirken. Der schlichten anonymisierten Weiterleitung der nicht korrigierten Ergebnisse der Schulen stehe das rechtliche Interesse der Schüler und Schülerinnen der einzelnen Schule entgegen. Betreffend die Ergebnisse des Schuljahres 2014/15 sei die Datenerhebung, auch aus Ressourcengründen, nicht dafür konzipiert, um valide Datensätze auf Ebene der einzelnen Schulen zu liefern und würden auch nicht mehr erhoben werden. In Bezug auf das Erledigungsdatum führte das Bundesministerium für Bildung letztlich aus, dass sich aus dem Datum des Bescheides keine Rechtsfolgen ergeben würden.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 änderte das Bundesministerium für Bildung den Ausgangsbescheid dahingehend, dass der Adressat des Bescheides nunmehr auf den römisch 40 laute (Spruchpunkt 1.); in den übrigen Beschwerdepunkten wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt 2.). In ihrer Begründung führte das Bundesministerium für Bildung zusammenfassend aus, aufgrund der Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde sei das Parteiengehör des Beschwerdeführers gewahrt worden. Die Ergebnisse der Prüfungen seien sofort im Anschluss an die Prüfungen über das Schulverwaltungsprogramm an das Bundesministerium für Bildung zu übermitteln. Aufgrund dieses Zeitdrucks könne es auch zu Fehleintragungen kommen, wobei eine neuerlich korrigierte Übermittlung an das Bundesministerium für Bildung nicht automatisch erfolge. Aufgrund der anschließenden Sommerferien seien die zuständigen Personen bis zum Schulbeginn nicht erreichbar gewesen, weshalb den Verbesserungsaufträgen des Bundesministeriums erst im Oktober gefolgt werden könne. Auf Schulstandortebene würden nicht stimmig übermittelte Datensätze massive Ergebnisverzerrungen bewirken. Der schlichten anonymisierten Weiterleitung der nicht korrigierten Ergebnisse der Schulen stehe das rechtliche Interesse der Schüler und Schülerinnen der einzelnen Schule entgegen. Betreffend die Ergebnisse des Schuljahres 2014/15 sei die Datenerhebung, auch aus Ressourcengründen, nicht dafür konzipiert, um valide Datensätze auf Ebene der einzelnen Schulen zu liefern und würden auch nicht mehr erhoben werden. In Bezug auf das Erledigungsdatum führte das Bundesministerium für Bildung letztlich aus, dass sich aus dem Datum des Bescheides keine Rechtsfolgen ergeben würden.

5. Am 01.12.2016 langte der Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein, in welchem er auf die Ausführungen seiner Beschwerde verwies und zusätzlich bemängelte, dass vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung neuerlich keinerlei Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, obwohl wiederum neue Sachverhaltselemente in der Begründung behauptet worden seien.

6. Der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 07.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein; am 22.02.2018 wurde der fehlende Bezug habende Vorakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ersuchte die (damalige) Bundesministerin am 06.07.2016 um Bekanntgabe sämtlicher Ergebnisse (österreichweit) der schriftlichen Zentralmatura sowie der Kompensationsprüfungen der Schuljahre 2014/15 sowie 2015/16 auf Tiefe der jeweiligen Schulen, aufgegliedert nach Fächern und Geschlechtern in tabellarischer Form unter Angabe folgender Daten:

Name der Schule,

Standortgemeinde,

Gegenstand,

Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "sehr gut",

Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "gut",

Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "befriedigend",

Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "genügend",

Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit der Note "nicht genügend",

Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit positiv bewerteter Kompensationsprüfung,

Anzahl der männlichen und weiblichen Kandidaten mit negativ bewerteter Kompensationsprüfung.

Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Zurverfügungstellung dieser Tabelle in elektronischer Form (MS Word oder MS Excel).

Mit Bescheid vom XXXX hielt das Bundesministerium für Bildung fest, dass die ersuchte Auskunft gemäß § 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz iVm Art 20 Abs. 3 B-VG nicht im begehrten Umfang erteilt wird.Mit Bescheid vom römisch 40 hielt das Bundesministerium für Bildung fest, dass die ersuchte Auskunft gemäß Paragraph eins und 4 Auskunftspflichtgesetz in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 3, B-VG nicht im begehrten Umfang erteilt wird.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2016 fristgerecht Beschwerde, woraufhin das Bundesministerium für Bildung mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX den gegenständlichen Bescheid dahingehend abänderte, dass der Adressat des Bescheides auf den XXXX laute (Spruchpunkt 1.); in den übrigen Beschwerdepunkten wies sie die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG ab (Spruchpunkt 2.).Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2016 fristgerecht Beschwerde, woraufhin das Bundesministerium für Bildung mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 den gegenständlichen Bescheid dahingehend abänderte, dass der Adressat des Bescheides auf den römisch 40 laute (Spruchpunkt 1.); in den übrigen Beschwerdepunkten wies sie die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG ab (Spruchpunkt 2.).

Am 01.12.2016 langte schließlich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein.

1.2. Zum Auskunftsbegehren:

Das Bundesministerium für Bildung hat es unterlassen, notwendige Ermittlungen durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Erfordernisse an die Begründung eines Bescheides sind nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesministeriums für Bildung und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (§ 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid ist auszuführen, dass anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG nicht normiert ist, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt.Hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid ist auszuführen, dass anders als für die Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG nicht normiert ist, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt.

Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die -außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die -außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

XXXXständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich die Stellvertretung des Vereins (vormals: XXXX, nunmehr: XXXX) offenkundig geändert hat, was das Bundesministerium für Bildung bei neuerlicher Entscheidung zu berücksichtigen haben wird.XXXXständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich die Stellvertretung des Vereins (vormals: römisch 40 , nunmehr: römisch 40 ) offenkundig geändert hat, was das Bundesministerium für Bildung bei neuerlicher Entscheidung zu berücksichtigen haben wird.

3.1.1. Zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, idF BGBl. I Nr. 158/1998, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, lauten:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

[...]

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

[...]"

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038); das sind ausschließlich solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffes "Auskunft", dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen udgl. verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (RV 41 BlgNR 17. GP 3; VwGH 13.11.1991, 90/18/0193; 23.10.1995, 93/10/0009; 09.09.2015, 2013/04/0021).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038); das sind ausschließlich solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffes "Auskunft", dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen udgl. verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen Regierungsvorlage 41 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 3; VwGH 13.11.1991, 90/18/0193; 23.10.1995, 93/10/0009; 09.09.2015, 2013/04/0021).

Das Auskunftspflichtgesetz geht vom Vorrang der übrigen Aufgaben der Verwaltung aus; demgemäß verpflichtet es die Behörde nicht dazu, bei der Organisation der Verwaltungsabläufe darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Zugriff auf die im Zusammenhang mit jeder denkbaren Auskunft erforderlichen Daten jederzeit ohne besonderen Aufwand möglich wäre. Ebensowenig verpflichtet das Gesetz die Behörde zu Nachforschungen, die im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand geeignet wären, die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Behörde zu beeinträchtigen. Im Hinblick auf den durch das Auskunftspflichtgesetz eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert eine Verweigerung der Auskunft unter Berufung auf § 1 Abs. 2 erster Satz Auskunftspflichtgesetz jedoch nachvollziehbare Feststellungen über jene Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Daten ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen (VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).Das Auskunftspflichtgesetz geht vom Vorrang der übrigen Aufgaben der Verwaltung aus; demgemäß verpflichtet es die Behörde nicht dazu, bei der Organisation der Verwaltungsabläufe darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Zugriff auf die im Zusammenhang mit jeder denkbaren Auskunft erforderlichen Daten jederzeit ohne besonderen Aufwand möglich wäre. Ebensowenig verpflichtet das Gesetz die Behörde zu Nachforschungen, die im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand geeignet wären, die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Behörde zu beeinträchtigen. Im Hinblick auf den durch das Auskunftspflichtgesetz eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert eine Verweigerung der Auskunft unter Berufung auf Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz Auskunftspflichtgesetz jedoch nachvollziehbare Feststellungen über jene Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, die einem Auffinden der für die richtige und vollständige Auskunft benötigten Daten ohne aufwendige Nachforschungen entgegenstehen (VwGH 23.10.1995, 93/10/0009).

Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt als mangelhaft:

3.1.1.1. Das Bundesministerium für Bildung verweist zunächst darauf, dass die Ergebnisse gegliedert nach Bundesländer, Geschlecht und Schultyp auf ihrer Homepage zur Verfügung stehen würden; einer weitergehenden Darstellung gegliedert nach Schule und Standortgemeinde könne nicht entsprochen werden, da die Verwaltung lediglich zur Auskunft über gesicherte, ihr zum Zeitpunkt der Anfrage bereits bekannte Informationen verpflichtet sei; solche Informationen würden zurzeit nich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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