TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/23 W252 2168179-1

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Veröffentlicht am 23.11.2018
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Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W252 2168191-1/13E

W252 2168179-1/13E

W252 2157090-1/16E

W252 2168185-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 28.07.2017, Zl. 1097167802-151869008, 2.) vom 28.07.2017, Zl. 1097167606-151869016, 3.) vom 20.04.2017, Zl. 1064253902-150391878 und 4.) vom 28.07.2017, Zl. 1097168004-151868982, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:1.) römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 28.07.2017, Zl. 1097167802-151869008, 2.) vom 28.07.2017, Zl. 1097167606-151869016, 3.) vom 20.04.2017, Zl. 1064253902-150391878 und 4.) vom 28.07.2017, Zl. 1097168004-151868982, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 18.04.2015 (Drittbeschwerdeführer) bzw. am 24.11.2015 (Erst-, Zweit-, Viertbeschwerdeführer) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbeschwerde-führerin ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers. Der Dritt- und der Viertbeschwerde-führer sind deren Kinder.

2. Die niederschriftliche Erstbefragung des Drittbeschwerdeführers fand am 19.04.2015, die der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers am 26.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie Afghanistan aufgrund der Taliban verlassen habe, weil diese auch Kinder für den Krieg rekrutiert hätten. Den Iran habe sie verlassen, weil ihre Kinder nicht in die Schule hätten gehen dürfen und sie nachdem die Gültigkeit ihrer iranischen Identitätskarte abgelaufen sei, nicht mehr habe arbeiten dürfen.

Der Zweitbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an Afghanistan aufgrund des Krieges und der Taliban, die Personen rekrutiert hätten, verlassen zu haben. Den Iran habe er verlassen, weil seine Kinder nicht in die Schule hätten gehen dürfen und sie weder eine Versicherung noch Rechte im Iran gehabt hätten. Für den Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Der Drittbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Eltern Afghanistan vor seiner Geburt aufgrund des Krieges und der fehlenden Sicherheit verlassen hätten. Den Iran habe er verlassen, weil er als Afghane benachteiligt gewesen sei und keine Möglichkeiten einer Ausbildung gehabt habe.

3. Der Drittbeschwerdeführer wurde am 07.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass seine Familie Afghanistan verlassen habe als er noch sehr jung gewesen sei, weil sein Vater damals Soldat gewesen sei und Feinde gehabt habe. Den Iran habe er aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation und der schwierigen Lebensverhältnisse für dort aufhältige Afghanen sowie wegen seines Traums in einem Verein Fußball zu spielen, verlassen.

Am 15.03.2017 wurden die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Sie gaben nach ihren Fluchtgründen befragt an, dass der Vater des Zweitbeschwerdeführers Grundstücke an seine Cousins für 10 Jahre verpachtet habe. Nach dessen Tod habe der Zweitbeschwerdeführer die Grundstücke von den Cousins seines Vaters zurückverlangt, was diese jedoch verweigert hätten. Der Zweitbeschwerde-führer sei von den Cousins seines Vaters zusammengeschlagen worden um nicht nochmals die Herausgabe der Grundstücke zu verlangen. Der Zweitbeschwerdeführer habe daraufhin eine Anzeige beim Distriktsvorsteher erstattet. Da die Cousins des Vaters des Zweitbeschwerde-führers jedoch Mitglieder der Taliban seien, habe der Distriktsvorsteher die Behandlung der Anzeige aus Angst abgelehnt. Wegen der erstatteten Anzeige hätten die Cousins seines Vaters in der Nacht Schüsse auf das Haus der Beschwerdeführer abgefeuert. Aus Angst habe die damals schwangere Erstbeschwerdeführerin Schmerzen bekommen und schließlich ihr Kind verloren. In einem Brief sei den Beschwerdeführern gedroht worden Afghanistan zu verlassen sonst würde ihr Haus mit Raketen beschossen werden. Die Beschwerdeführer sind daraufhin in den Iran gezogen. Weil die Erstbeschwerdeführerin befürchtet habe, dass der Zweitbeschwerdeführer dennoch die Grundstücke zurückholen werde, seien sie in Richtung Europa ausgereist. Hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers wurden wiederum keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

4. Der Drittbeschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 14.11.2016 Stellung zur Situation in seinem Herkunftsland und seiner Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan.

5. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen bzw. 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen bzw. 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend bzw. glaubhaft gemacht hätten. Es drohe den Beschwerdeführern auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführer würden in Österreich - abgesehen voneinander - zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehr-entscheidung entgegenstehe, verfügen.

6. Die Beschwerdeführer erhoben gegen oben genannte Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 1 AsylG genügt habe, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. So habe das Bundesamt keinerlei Ermittlungen zum Lebensstil insbesondere der Erst- und des Drittbeschwerdeführers in Österreich angestellt. Das Bundesamt habe seine Einschätzungen ausschließlich auf eigene Anschauungen zu Vorgängen in Afghanistan und auf Länderberichte, die sich nicht mit Grundstückstreitigkeiten befassen, gestützt sowie darauf, dass die Aussagen der Beschwerdeführer - ohne dies nachvollziehbar zu erläutern - als nicht glaubwürdig einstuft. Der Erstbeschwerdeführerin wäre aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (westlich orientierten) Frauen der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Der Drittbeschwerdeführer falle unter mehrere Risikoprofile in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und seiner (zumindest unterstellten) pro-westlichen Einstellung, da er nahezu sein gesamtes Leben im Iran oder in Europa gewesen sei. Jedenfalls sei den Beschwerdeführern aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.6. Die Beschwerdeführer erhoben gegen oben genannte Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes nicht den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG genügt habe, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. So habe das Bundesamt keinerlei Ermittlungen zum Lebensstil insbesondere der Erst- und des Drittbeschwerdeführers in Österreich angestellt. Das Bundesamt habe seine Einschätzungen ausschließlich auf eigene Anschauungen zu Vorgängen in Afghanistan und auf Länderberichte, die sich nicht mit Grundstückstreitigkeiten befassen, gestützt sowie darauf, dass die Aussagen der Beschwerdeführer - ohne dies nachvollziehbar zu erläutern - als nicht glaubwürdig einstuft. Der Erstbeschwerdeführerin wäre aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (westlich orientierten) Frauen der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Der Drittbeschwerdeführer falle unter mehrere Risikoprofile in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und seiner (zumindest unterstellten) pro-westlichen Einstellung, da er nahezu sein gesamtes Leben im Iran oder in Europa gewesen sei. Jedenfalls sei den Beschwerdeführern aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.10.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie im Beisein der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.

8. Mit Stellungnahme vom 19.10.2018 wurde vorgebracht, dass der Viertbeschwerdeführer aufgrund der individuellen und familiären Situation sowie der besonderen Schutzbedürftigkeit von minderjährigen Kindern, der hohen Zahl an minderjährigen Opfer in Afghanistan, der dadurch eingeschränkten Bewegungsfreiheit und der schwierigen wirtschaftlichen Rahmen-bedingungen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Viert-beschwerdeführer im Falle einer Ansiedelung in Kabul oder Mazar-e Sharif einem realen Risiko ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten.

9. Mit Parteiengehör vom 24.10.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2018 (Seite 21 bis 25 und 98 bis 109); eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018; eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018 den Parteien zur Stellungnahme.

Die Parteien brachten keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX . Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Erst- und die ZweitbeschwerdeführerinDie Erstbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin

sind traditionell miteinander verheiratet (W252 2168179-1 = BF 2 AS

98, 102; W252 2168191-1 = BF 1 AS 116, 119). Dieser Ehe entstammen

der Drittbeschwerdeführer, der den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt sowie der minderjährige Viertbeschwerdeführer, der den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt.der Drittbeschwerdeführer, der den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt sowie der minderjährige Viertbeschwerdeführer, der den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt.

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennen sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben (Verhandlungs-protokoll vom 08.10.2018 = VP, S. 8, 20, 26). Sie sprechen die Sprache Dari als Muttersprache (VP, S. 4, 27).Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennen sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben (Verhandlungs-protokoll vom 08.10.2018 = VP, Sitzung 8, 20, 26). Sie sprechen die Sprache Dari als Muttersprache (VP, Sitzung 4, 27).

Die Erstbeschwerdeführerin ist in der Provinz Herat im Distrikt XXXX geboren und dort zunächst mit ihrer Familie aufgewachsen. Im Alter von ca. 10 Jahren ist die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Eltern in das Dorf XXXX in der Provinz Herat gezogen. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin hat ihren Lebensunterhalt aus ihren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken bestritten (BF 1 AS 118 f; VP, S. 8).Die Erstbeschwerdeführerin ist in der Provinz Herat im Distrikt römisch 40 geboren und dort zunächst mit ihrer Familie aufgewachsen. Im Alter von ca. 10 Jahren ist die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Eltern in das Dorf römisch 40 in der Provinz Herat gezogen. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin hat ihren Lebensunterhalt aus ihren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken bestritten (BF 1 AS 118 f; VP, Sitzung 8).

Der Zweitbeschwerdeführer ist in der Stadt XXXX , im Distrikt Zenda Jan, in der Provinz Herat geboren und dort gemeinsam mit seiner Familie aufgewachsen. Die Familie des Zweitbeschwerdeführers hat ihren Lebensunterhalt aus ihren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken bestritten (BF 2 AS 98 f). Nach der traditionellen Heirat der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers ist die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Mann in die Stadt XXXX (Heimatstadt der Beschwerdeführer) gezogen (BF 1 AS 118). Der Zweitbeschwerdeführer hat in Afghanistan auf Baustellen gearbeitet (BF 2 AS 99 f; BF 1 AS 118). Der Drittbeschwerdeführer wurde in der Provinz Herat geboren (W2157090-1 = BF 3 AS 127 f; BF 1 AS 119). Die Beschwerdeführer sind ca. 2007 in den Iran gezogen, wo der Viertbeschwerdeführer geboren wurde (BF 1 AS 15 ff, 119; BF 2 AS 17). Im Iran hat die Erstbeschwerdeführerin als Aushilfe im Haushalt (Putzfrau) (BF 1 AS 17), der Zweitbeschwerdeführer als Schweißer, der Drittbeschwerdeführer in einem Restaurant sowie auf Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet (BF 2 AS 99 f; BF 1 AS 119; BF 3 AS 129).Der Zweitbeschwerdeführer ist in der Stadt römisch 40 , im Distrikt Zenda Jan, in der Provinz Herat geboren und dort gemeinsam mit seiner Familie aufgewachsen. Die Familie des Zweitbeschwerdeführers hat ihren Lebensunterhalt aus ihren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken bestritten (BF 2 AS 98 f). Nach der traditionellen Heirat der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers ist die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Mann in die Stadt römisch 40 (Heimatstadt der Beschwerdeführer) gezogen (BF 1 AS 118). Der Zweitbeschwerdeführer hat in Afghanistan auf Baustellen gearbeitet (BF 2 AS 99 f; BF 1 AS 118). Der Drittbeschwerdeführer wurde in der Provinz Herat geboren (W2157090-1 = BF 3 AS 127 f; BF 1 AS 119). Die Beschwerdeführer sind ca. 2007 in den Iran gezogen, wo der Viertbeschwerdeführer geboren wurde (BF 1 AS 15 ff, 119; BF 2 AS 17). Im Iran hat die Erstbeschwerdeführerin als Aushilfe im Haushalt (Putzfrau) (BF 1 AS 17), der Zweitbeschwerdeführer als Schweißer, der Drittbeschwerdeführer in einem Restaurant sowie auf Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet (BF 2 AS 99 f; BF 1 AS 119; BF 3 AS 129).

Die Beschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellten am 18.04.2015 (Drittbeschwerdeführer) bzw. am 24.11.2015 (Erst-, Zweit-, Viertbeschwerdeführer) einen Antrag auf internationalen Schutz (BF 1 AS 11 ff; BF 2 AS 11 ff; BF 3 AS 5 ff).

Die Beschwerdeführer verfügen nach wie vor noch über ihr Haus in ihrer Heimatstadt, im Distrikt XXXX , in der Provinz Herat sowie über verpachtete Grundstücke (BF 1 AS 120; BF 2 AS 101).Die Beschwerdeführer verfügen nach wie vor noch über ihr Haus in ihrer Heimatstadt, im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Herat sowie über verpachtete Grundstücke (BF 1 AS 120; BF 2 AS 101).

Die Erstbeschwerdeführerin verfügt noch über ihre Eltern sowie einen Bruder in der Provinz Herat. Ihre Familie bestreitet ihren Unterhalt nach wie vor aus den Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden (VP, S. 8 f; BF 1 AS 116 f). Die Besch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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