Entscheidungsdatum
28.11.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I404 1438852-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria alias Ruanda, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 03.10.2018, Zl. 831407708/180880943, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria alias Ruanda, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 03.10.2018, Zl. 831407708/180880943, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach illegaler Einreise und über Ungarn kommend, stellte der Beschwerdeführer am 30.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab den Namen XXXX zu führen, am XXXX in Houets geboren und Staatsangehöriger von Ruanda zu sein.1. Nach illegaler Einreise und über Ungarn kommend, stellte der Beschwerdeführer am 30.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in Houets geboren und Staatsangehöriger von Ruanda zu sein.
2. Am 04.10.2013 richtete die belangte Behörde (damals: Bundesasylamt) ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 07.10.2013 eingelangtem Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu.2. Am 04.10.2013 richtete die belangte Behörde (damals: Bundesasylamt) ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 07.10.2013 eingelangtem Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu.
3. Mit Bescheid vom 07.11.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer nach Ungarn aus und sprach aus, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.01.2014 als unbegründet ab.
4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 12.03.2015 nach Ungarn überstellt. Nach neuerlicher illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 27.10.2015 seinen zweiten, gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz. Erneut gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in Houets geboren und Staatsangehöriger von Ruanda zu sein.4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 12.03.2015 nach Ungarn überstellt. Nach neuerlicher illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 27.10.2015 seinen zweiten, gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz. Erneut gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in Houets geboren und Staatsangehöriger von Ruanda zu sein.
5. Nach Ablauf der Frist für die geplante Dublin-Überstellung nach Ungarn wurde das Asylverfahren mit 28.03.2017 zur inhaltlichen Prüfung in Österreich zugelassen.
6. Am 10.10.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen.
7. Mit dem Bescheid vom 02.08.2018, Zl. 831407708-151836231, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach Einvernahmen des Beschwerdeführers am 10.10.2017 und 28.05.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt ab dem 09.04.2018 verloren hat (Spruchpunkt VI.) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VIII.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).7. Mit dem Bescheid vom 02.08.2018, Zl. 831407708-151836231, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach Einvernahmen des Beschwerdeführers am 10.10.2017 und 28.05.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt ab dem 09.04.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch acht.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen.
8. Am 26.07.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen dem Vergehen nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.8. Am 26.07.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen dem Vergehen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.10.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel au