Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AVG §3Spruch
W195 2210352-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der Stiftung " XXXX ", vertreten durch XXXX ), diese vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der Stiftung " römisch 40 ", vertreten durch römisch 40 ), diese vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.A: Verfahrensgang:römisch eins.A: Verfahrensgang:
1) Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom XXXX wurde die mit Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom XXXX und vom XXXX , verfügte gemäß § 15 Abs. 6 erster Fall des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975 idF BGBl. I Nr. 161/2013, iVm § 28 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, ausgesprochene Abberufung des XXXX als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung " XXXX " aufgehoben (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig wurde der Antrag vom XXXX auf Wiederbestellung zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).1) Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom römisch 40 wurde die mit Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom römisch 40 und vom römisch 40 , verfügte gemäß Paragraph 15, Absatz 6, erster Fall des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 28, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, ausgesprochene Abberufung des römisch 40 als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung " römisch 40 " aufgehoben (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig wurde der Antrag vom römisch 40 auf Wiederbestellung zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).
2) Gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom XXXX wurde mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde "an das zuständige Verwaltungsgericht" erhoben und einerseits die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie andererseits die Entscheidung in der Sache selbst in Form einer ersatzlosen Behebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.2) Gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom römisch 40 wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde "an das zuständige Verwaltungsgericht" erhoben und einerseits die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie andererseits die Entscheidung in der Sache selbst in Form einer ersatzlosen Behebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
3) Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, woraufhin die Rechtssache mit XXXX der Gerichtsabteilung XXXX zur Entscheidung zugewiesen wurde.3) Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom römisch 40 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, woraufhin die Rechtssache mit römisch 40 der Gerichtsabteilung römisch 40 zur Entscheidung zugewiesen wurde.
I.B: Feststellungen:römisch eins.B: Feststellungen:
Die unter I.A erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus der Beschwerde sowie den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere dem angefochtenen Bescheid. Ein Widerspruch hinsichtlich des Verfahrensganges zwischen den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden; es haben sich auch keine Zweifel an der Echtheit von Schriftstücken ergeben oder wäre dies behauptet worden. Es wird somit der dargestellte Verfahrensgang als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.Die unter römisch eins.A erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus der Beschwerde sowie den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere dem angefochtenen Bescheid. Ein Widerspruch hinsichtlich des Verfahrensganges zwischen den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden; es haben sich auch keine Zweifel an der Echtheit von Schriftstücken ergeben oder wäre dies behauptet worden. Es wird somit der dargestellte Verfahrensgang als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1) Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.1) Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
2) Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2) Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
4) Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - unter anderem - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.4) Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - unter anderem - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
5) Im Zusammenhang mit dem die Verteilung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Art. 131 B-VG lässt sich den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) entnehmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob "eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (siehe auch Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff] bzw. VfGH 04.03.2015, E 923/2014).5) Im Zusammenhang mit dem die Verteilung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Artikel 131, B-VG lässt sich den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) entnehmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob "eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (siehe auch Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff] bzw. VfGH 04.03.2015, E 923/2014).
Unmittelbare Bundesverwaltung - und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes - liegt aber (unter anderem) dann nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 131 B-VG, Rz 16 unter Hinweis auf ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15).Unmittelbare Bundesverwaltung - und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes - liegt aber (unter anderem) dann nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 131, B-VG, Rz 16 unter Hinweis auf ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15).
Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte erfolgt im Wesentlichen nach der verfassungsrechtlichen Verbandskompetenz; dies folgt daraus, dass Art. 131 B-VG auf die "Angelegenheiten" - im Wesentlichen der Vollziehung - abstellt, zu der die betreffende "Rechtssache" gehört (Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) Art. 131 B-VG, I.1.).Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte erfolgt im Wesentlichen nach der verfassungsrechtlichen Verbandskompetenz; dies folgt daraus, dass Artikel 131, B-VG auf die "Angelegenheiten" - im Wesentlichen der Vollziehung - abstellt, zu der die betreffende "Rechtssache" gehört (Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) Artikel 131, B-VG, römisch eins.1.).
In Angelegenheiten, die schon von Verfassungs wegen nicht "unmittelbar von Bundesbehörden" - anstelle des nach Art. 102 Abs. 1 B-VG für die Vollziehung des Bundes in den Ländern grundsätzlich vorgesehenen Landeshauptmanns und den ihm unterstellten Landesbehörden - besorgt werden dürfen, kann von vornherein keine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden iSd. Art.131 Abs. 2 erster Satz B-VG, der offensichtlich an die Begrifflichkeit des Art. 102 Abs. 2 B-VG (arg. "Folgende Angelegenheiten können ... unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden") anknüpft, vorliegen. Nur dann, wenn eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG - und damit der Zuständigkeit des BVwG - zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch (dem Bundesminister unterstellte) Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/11/0259-3 unter Hinweis auf VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173, mwN).In Angelegenheiten, die schon von Verfassungs wegen nicht "unmittelbar von Bundesbehörden" - anstelle des nach Artikel 102, Absatz eins, B-VG für die Vollziehung des Bundes in den Ländern grundsätzlich vorgesehenen Landeshauptmanns und den ihm unterstellten Landesbehörden - besorgt werden dürfen, kann von vornherein keine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden iSd. Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG, der offensichtlich an die Begrifflichkeit des Artikel 102, Absatz 2, B-VG (arg. "Folgende Angelegenheiten können ... unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden") anknüpft, vorliegen. Nur dann, wenn eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG - und damit der Zuständigkeit des BVwG - zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch (dem Bundesminister unterstellte) Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/11/0259-3 unter Hinweis auf VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173, mwN).
6) Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides sind - wohl unbestritten - dem Kompetenztatbestand "Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden" (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG) zuzurechnen. Dieser ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG. Da sich eine Besorgung der Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird.6) Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides sind - wohl unbestritten - dem Kompetenztatbestand "Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) zuzurechnen. Dieser ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG. Da sich eine Besorgung der Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG besorgt wird.
7) Auch aus dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) selbst ergibt sich keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. Vielmehr lautet § 14 Abs. 4 BStFG 2015 dahingehend, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Stiftungs- und Fondsbehörde das Landesverwaltungsgericht und über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 9 Abs. 2 und 3 das Bundesfinanzgericht entscheidet.7) Auch aus dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) selbst ergibt sich keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. Vielmehr lautet Paragraph 14, Absatz 4, BStFG 2015 dahingehend, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Stiftungs- und Fondsbehörde das Landesverwaltungsgericht und über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 das Bundesfinanzgericht entscheidet.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch noch auf die Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf betreffend die Erlassung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 vom 11.11.2015, GZ. BKA-600.437/0002-V/5/2015, hinzuweisen, wo im Zusammenhang mit der in Art. 1 ursprünglich (explizit) vorgesehen gewesenen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers als (Stiftungs- oder Fonds-)Behörde zu entscheiden, der Hinweis erging, dass "[u]nmittelbare Bundesverwaltung (...)dann nicht vor(liegt), wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird" und deshalb, zumal der Kompetenztatbestand "Stiftungs- und Fondswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG) nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt sei, der Rechtszug - sollte keine Zustimmung der Länder gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG erfolgen - an das Landesverwaltungsgericht zu gehen habe.Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch noch auf die Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf betreffend die Erlassung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 vom 11.11.2015, GZ. BKA-600.437/0002-V/5/2015, hinzuweisen, wo im Zusammenhang mit der in Artikel eins, ursprünglich (explizit) vorgesehen gewesenen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers als (Stiftungs- oder Fonds-)Behörde zu entscheiden, der Hinweis erging, dass "[u]nmittelbare Bundesverwaltung (...)dann nicht vor(liegt), wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird" und deshalb, zumal der Kompetenztatbestand "Stiftungs- und Fondswesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt sei, der Rechtszug - sollte keine Zustimmung der Länder gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, B-VG erfolgen - an das Landesverwaltungsgericht zu gehen habe.
8) Der die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnde § 3 VwGVG verweist in Abs. 2 Z 1 hinsichtlich Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 B-VG auf die örtlichen Anknüpfungspunkte des § 3 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG, sodass letztliche bei der Prüfung, welches Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig ist, auf die "bewährte Regelung" (vgl. AB 2112 BlgNR 24. GP, 2) des § 3 AVG zurückzugreifen ist (vgl. VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0017; 20.04.2016, Ro 2016/04/0003).8) Der die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnde Paragraph 3, VwGVG verweist in Absatz 2, Ziffer eins, hinsichtlich Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 B-VG auf die örtlichen Anknüpfungspunkte des Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG, sodass letztliche bei der Prüfung, welches Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig ist, auf die "bewährte Regelung" vergleiche Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. GP, 2) des Paragraph 3, AVG zurückzugreifen ist vergleiche VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0017; 20.04.2016, Ro 2016/04/0003).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren richtet sich die Zuständigkeit somit nach § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 1 bis 3 AVG und ist die Beschwerde daher vom Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber an das örtliche zuständige Landesverwaltungsgericht, hier das Verwaltungsgericht Wien, weiterzuleiten.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren richtet sich die Zuständigkeit somit nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins bis 3 AVG und ist die Beschwerde daher vom Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber an das örtliche zuständige Landesverwaltungsgericht, hier das Verwaltungsgericht Wien, weiterzuleiten.