TE Bvwg Beschluss 2018/12/6 W195 2210352-1

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Veröffentlicht am 06.12.2018
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Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

AVG §3
AVG §6 Abs1
BStFG 2015 §14 Abs4
B-VG Art.10 Abs1 Z13
B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
VwGG §25a Abs3
VwGVG §17
VwGVG §3 Abs2 Z1

Spruch

W195 2210352-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der Stiftung " XXXX ", vertreten durch XXXX ), diese vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.A: Verfahrensgang:

1) Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom XXXX wurde die mit Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom XXXX und vom XXXX , verfügte gemäß § 15 Abs. 6 erster Fall des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes, BGBl. Nr. 11/1975 idF BGBl. I Nr. 161/2013, iVm § 28 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, ausgesprochene Abberufung des XXXX als Mitglied des Kuratoriums der Stiftung " XXXX " aufgehoben (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig wurde der Antrag vom XXXX auf Wiederbestellung zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).

2) Gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom XXXX wurde mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde "an das zuständige Verwaltungsgericht" erhoben und einerseits die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie andererseits die Entscheidung in der Sache selbst in Form einer ersatzlosen Behebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

3) Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, woraufhin die Rechtssache mit XXXX der Gerichtsabteilung XXXX zur Entscheidung zugewiesen wurde.

I.B: Feststellungen:

Die unter I.A erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus der Beschwerde sowie den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere dem angefochtenen Bescheid. Ein Widerspruch hinsichtlich des Verfahrensganges zwischen den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden; es haben sich auch keine Zweifel an der Echtheit von Schriftstücken ergeben oder wäre dies behauptet worden. Es wird somit der dargestellte Verfahrensgang als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1) Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

2) Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

4) Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - unter anderem - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

5) Im Zusammenhang mit dem die Verteilung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte festlegenden Art. 131 B-VG lässt sich den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15) entnehmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob "eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt" (siehe auch Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff] bzw. VfGH 04.03.2015, E 923/2014).

Unmittelbare Bundesverwaltung - und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes - liegt aber (unter anderem) dann nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 131 B-VG, Rz 16 unter Hinweis auf ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15).

Die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte erfolgt im Wesentlichen nach der verfassungsrechtlichen Verbandskompetenz; dies folgt daraus, dass Art. 131 B-VG auf die "Angelegenheiten" - im Wesentlichen der Vollziehung - abstellt, zu der die betreffende "Rechtssache" gehört (Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) Art. 131 B-VG, I.1.).

In Angelegenheiten, die schon von Verfassungs wegen nicht "unmittelbar von Bundesbehörden" - anstelle des nach Art. 102 Abs. 1 B-VG für die Vollziehung des Bundes in den Ländern grundsätzlich vorgesehenen Landeshauptmanns und den ihm unterstellten Landesbehörden - besorgt werden dürfen, kann von vornherein keine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden iSd. Art.131 Abs. 2 erster Satz B-VG, der offensichtlich an die Begrifflichkeit des Art. 102 Abs. 2 B-VG (arg. "Folgende Angelegenheiten können ... unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden") anknüpft, vorliegen. Nur dann, wenn eine bundesverfassungsrechtliche Ermächtigung für die Besorgung einer Angelegenheit der Bundesvollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besteht, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG - und damit der Zuständigkeit des BVwG - zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch (dem Bundesminister unterstellte) Bundesbehörden auch tatsächlich vorgesehen hat (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/11/0259-3 unter Hinweis auf VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173, mwN).

6) Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides sind - wohl unbestritten - dem Kompetenztatbestand "Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden" (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG) zuzurechnen. Dieser ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG. Da sich eine Besorgung der Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird.

7) Auch aus dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) selbst ergibt sich keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. Vielmehr lautet § 14 Abs. 4 BStFG 2015 dahingehend, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Stiftungs- und Fondsbehörde das Landesverwaltungsgericht und über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 9 Abs. 2 und 3 das Bundesfinanzgericht entscheidet.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch noch auf die Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Ministerialentwurf betreffend die Erlassung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 vom 11.11.2015, GZ. BKA-600.437/0002-V/5/2015, hinzuweisen, wo im Zusammenhang mit der in Art. 1 ursprünglich (explizit) vorgesehen gewesenen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers als (Stiftungs- oder Fonds-)Behörde zu entscheiden, der Hinweis erging, dass "[u]nmittelbare Bundesverwaltung (...)dann nicht vor(liegt), wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird" und deshalb, zumal der Kompetenztatbestand "Stiftungs- und Fondswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG) nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt sei, der Rechtszug - sollte keine Zustimmung der Länder gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG erfolgen - an das Landesverwaltungsgericht zu gehen habe.

8) Der die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte regelnde § 3 VwGVG verweist in Abs. 2 Z 1 hinsichtlich Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 B-VG auf die örtlichen Anknüpfungspunkte des § 3 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG, sodass letztliche bei der Prüfung, welches Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig ist, auf die "bewährte Regelung" (vgl. AB 2112 BlgNR 24. GP, 2) des § 3 AVG zurückzugreifen ist (vgl. VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0017; 20.04.2016, Ro 2016/04/0003).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren richtet sich die Zuständigkeit somit nach § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 1 bis 3 AVG und ist die Beschwerde daher vom Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber an das örtliche zuständige Landesverwaltungsgericht, hier das Verwaltungsgericht Wien, weiterzuleiten.

Schlagworte

Landesverwaltungsgericht, Stiftung, Unzuständigkeit BVwG,
Weiterleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2210352.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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