Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W103 1314308-2/5E
W103 1401076-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, und 2.) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017, Zln.: 1.) 750786604-170738228 und 2.) 780360208-170738236, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017, Zln.: 1.) 750786604-170738228 und 2.) 780360208-170738236, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Verfahren über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten:
1.1. Die (nunmehrige) Erstbeschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 31.05.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.
1.2. Der Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2007, Zahl 05 07.866-BAT, in Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 101/2003, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und die Erstbeschwerdeführerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.2. Der Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2007, Zahl 05 07.866-BAT, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei und die Erstbeschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
1.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2007, Zahl 05 07.866-BAT, zugestellt am 14.08.2007, richtete sich eine fristgerecht am 28.08.2007 eingebrachte Beschwerde.
1.4. Die (nunmehrige) Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und ihres damaligen Lebensgefährten XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Ihre Mutter brachte für sie am 23.04.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.1.4. Die (nunmehrige) Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und ihres damaligen Lebensgefährten römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Ihre Mutter brachte für sie am 23.04.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.5. Der Antrag der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2008, Zahl 08 03.602-BAT, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und die Zweitbeschwerdeführerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.5. Der Antrag der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2008, Zahl 08 03.602-BAT, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antragstellerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und die Zweitbeschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine am 11.08.2008 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
1.7. Für den 09.12.2008 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche Verhandlung vor dem damals zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofs anberaumt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte und die Schwester des Lebensgefährten teilnahmen.
1.8. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.02.2009, D7 314308-1/2008/9E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.8. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.02.2009, D7 314308-1/2008/9E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Asylgerichtshof traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien und begründete die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass deren damaliger Lebensgefährte im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, wegen seiner Unterstützung tschetschenischer Widerstandskämpfer neuerlich schwer misshandelt, wenn nicht gar getötet, zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin habe mit ihrem Lebensgefährten zwei gemeinsame Kinder, keine eigenen Fluchtgründe und habe wegen ihres Lebensgefährten ihren Herkunftsstaat verlassen, fürchte jedoch im Fall ihrer Rückkehr, sollte sie den Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten nicht bekannt geben (können), körperlichen Übergriffen russischer Soldaten und Mitarbeitern Kadyrows ausgesetzt zu sein.
In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere ausgeführt, Verfolgung könne schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liege (VwGH E vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508-7). Relevant könne darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie müsse bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Auf Grund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation sei derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Lebensgefährte und Vater der beiden Kinder der Erstbeschwerdeführerin im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen der Unterstützung von tschetschenischen Widerstandskämpfern, zumindest weiteren schwersten körperlichen Misshandlungen von russischen Soldaten und Mitarbeitern Kadyrows, ausgesetzt wäre oder sogar um sein Leben fürchten müsste. Weiters sei nicht auszuschließen, dass die Erstbeschwerdeführerin, sollte sie den Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten nicht bekannt geben (können), körperlichen Übergriffen russischer Soldaten und Mitarbeitern Kadyrows ausgesetzt wäre. Wegen der konkreten Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin in Verbindung mit den Länderfeststellungen habe in ihrem Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat ermittelt werden können.In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere ausgeführt, Verfolgung könne schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, etwa jener der Familie, liege (VwGH E vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508-7). Relevant könne darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie müsse bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Auf Grund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation sei derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Lebensgefährte und Vater der beiden Kinder der Erstbeschwerdeführerin im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wegen der Unterstützung von tschetschenischen Widerstandskämpfern, zumindest weiteren schwersten körperlichen Misshandlungen von russischen Soldaten und Mitarbeitern Kadyrows, ausgesetzt wäre oder sogar um sein Leben fürchten müsste. Weiters sei nicht auszuschließen, dass die Erstbeschwerdeführerin, sollte sie den Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten nicht bekannt geben (können), körperlichen Übergriffen russischer Soldaten und Mitarbeitern Kadyrows ausgesetzt wäre. Wegen der konkreten Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin in Verbindung mit den Länderfeststellungen habe in ihrem Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat ermittelt werden können.
1.9. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes ebenfalls vom 05.02.2009, Zl. D7 401076-1/2008/8E, wurde der Beschwerde der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.1.9. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes ebenfalls vom 05.02.2009, Zl. D7 401076-1/2008/8E, wurde der Beschwerde der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
2. Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten:
2.1. Mit Aktenvermerk vom 23.06.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin am 25.05.2017 bei der Behörde erschienen sei und einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für sich und ihre minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, gestellt hätte. Nach Überprüfung der Meldedaten hätte festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin seit dem 26.08.2010 nicht mehr in Österreich gemeldet gewesen wäre und erst am 22.05.2017 eine neuerliche behördliche Wohnsitzmeldung vorgenommen hätte; die Erstbeschwerdeführerin hätte im Rahmen einer Befragung zugegeben, dass sie seit September 2009 in Russland gelebt hätte und erst im Mai 2017 wieder nach Österreich eingereist wäre. Weiters habe herausgefunden werden können, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ebenfalls keine Meldedaten aufweise und in der Personenfahndung aufscheinen würde. Die Erstbeschwerdeführerin hätte angegeben, Probleme mit ihrem Ehemann zu haben. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin sei ebenfalls ausgereist und habe gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin in Russland gelebt. Beide Beschwerdeführerinnen würden die deutsche Sprache nicht beherrschen und hätten zugegeben, dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation die Schule besucht hätte. Die Erstbeschwerdeführerin hätte weiters eingeräumt, im Besitz eines russischen Reisepasses zu sein.
Mit Schreiben vom 03.07.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin über das gegen sie und die von ihr gesetzlich vertretene minderjährige Zweitbeschwerdeführerin eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten in Kenntnis gesetzt. Der Erstbeschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass sie entsprechend der vorliegenden Beweisergebnisse am 23.09.2009 mit russischem Reisepass und österreichischem Konventionsreisepass gemeinsam mit ihrer Tochter in ihr Heimatland Russische Föderation ausgereist wäre. Sie hätte eigenen Angaben zufolge bis Mai 2017 im Heimatland gelebt, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin hätte dort die Schule besucht. Damit hätten sie sich offensichtlich wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt und es sei anzunehmen, dass die Gründe, welche zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Im Hinblick auf das Vorliegen eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe werde ein Aberkennungsverfahren gegen die Beschwerdeführerinnen eingeleitet. Die Beschwerdeführerinnen seien seit 22.05.2017 an einer näher angeführten Adresse meldeamtlich erfasst. Eigenen Angaben zufolge seien sie jedoch an dieser Adresse nicht wohnhaft und es handle sich dabei lediglich um eine Kontaktstelle iSd § 19a Abs. 2 MedleG. Zumal die Beschwerdeführerinnen ihren Hauptwohnsitz nicht im Bundesgebiet hätten, würden diese nicht unter den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 3 AsylG fallen. Den Beschwerdeführerinnen wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, insbesondere zum Vorliegen allenfalls gegen eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten sprechender Gründe, eingeräumt.Mit Schreiben vom 03.07.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin über das gegen sie und die von ihr gesetzlich vertretene minderjährige Zweitbeschwerdeführerin eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten in Kenntnis gesetzt. Der Erstbeschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass sie entsprechend der vorliegenden Beweisergebnisse am 23.09.2009 mit russischem Reisepass und österreichischem Konventionsreisepass gemeinsam mit ihrer Tochter in ihr Heimatland Russische Föderation ausgereist wäre. Sie hätte eigenen Angaben zufolge bis Mai 2017 im Heimatland gelebt, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin hätte dort die Schule besucht. Damit hätten sie sich offensichtlich wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt und es sei anzunehmen, dass die Gründe, welche zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Im Hinblick auf das Vorliegen eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe werde ein Aberkennungsverfahren gegen die Beschwerdeführerinnen eingeleitet. Die Beschwerdeführerinnen seien seit 22.05.2017 an einer näher angeführten Adresse meldeamtlich erfasst. Eigenen Angaben zufolge seien sie jedoch an dieser Adresse nicht wohnhaft und es handle sich dabei lediglich um eine Kontaktstelle iSd Paragraph 19 a, Absatz 2, MedleG. Zumal die Beschwerdeführerinnen ihren Hauptwohnsitz nicht im Bundesgebiet hätten, würden diese nicht unter den Anwendungsbereich von Paragraph 7, Absatz 3, AsylG fallen. Den Beschwerdeführerinnen wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, insbesondere zum Vorliegen allenfalls gegen eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten sprechender Gründe, eingeräumt.
Mit schriftlicher Eingabe vom 02.08.2017 führten die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst aus, die Erstbeschwerdeführerin habe während ihres ersten Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet von Mai 2005 bis September 2009 in einer Beziehung mit ihrem namentlich genannten ehemaligen Lebensgefährten gelebt. In dieser Zeit sei die Erstbeschwerdeführerin von diesem regelmäßig geschlagen und bedroht worden und habe keine Unterstützung für ihre Kinder und sich erhalten. Nach der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten habe sie ihr ehemaliger Lebensgefährte aufgefordert, nach Tschetschenien zurückzukehren, um den Eltern ihres Partners die Möglichkeit zu geben, ihre Kinder kennenzulernen. Aus Angst vor ihrem Lebensgefährten habe die Erstbeschwerdeführerin zugestimmt, woraufhin der Genannte ihre Ausreise arrangiert hätte. In Tschetschenien hätten ihr ihre Schwiegereltern sowohl ihre Kinder, als auch ihre Reisepässe, abgenommen. Entsprechend den tschetschenischen Traditionen habe die Familie ihres Mannes ihr jeglichen Kontakt zu ihren Kindern verweigert, weshalb die Erstbeschwerdeführerin gezwungen gewesen wäre, bei ihrer Familie zu leben. Ende 2015 sei ihre erstgeborene Tochter erkrankt und Anfang des Jahres 2016 verstorben. Ihre Schwiegereltern hätten der Erstbeschwerdeführerin erlaubt, sich von ihrer erstgeborenen Tochter zu verabschieden und die jüngere Tochter wieder bei sich aufzunehmen. Aus Angst, dass ihr ihre Tochter wieder abgenommen werden könnte, habe sich die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2017 dazu entschlossen, wieder aus Tschetschenien zu flüchten und nach Österreich zurückzukehren. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG könne das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden wäre, den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs.