Norm
StPO §314Rechtssatz
Bejahen die Geschworenen eine (infolge Bejahung der Hauptfrage) gegenstandslose Eventualfrage, ist die Antwort der Geschworenen insoweit in sich widersprechend im Sinn des § 345 Abs 1 Z 9 StPO.Bejahen die Geschworenen eine (infolge Bejahung der Hauptfrage) gegenstandslose Eventualfrage, ist die Antwort der Geschworenen insoweit in sich widersprechend im Sinn des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132385Im RIS seit
12.02.2019Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019