Norm
ABGB §1170bRechtssatz
Die zur Nachfristsetzung nach § 918 ABGB entwickelte Rechtsprechung ist auch auf beide Fristen des § 1170b ABGB anwendbar. Daraus folgt nicht nur, dass es im Fall der (Nach-)Fristsetzung auf die im konkreten Fall objektiv angemessene Frist (für die Leistung oder für deren Nachholung) ankommt und bei Leistungsverweigerung die (Nach-)Fristsetzung entbehrlich ist, sondern zudem, dass es auch ausreicht, wenn eine objektiv angemessene (Nach-)Frist faktisch gewährt wird, sofern für den Schuldner (Besteller) der Verzug mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist.Die zur Nachfristsetzung nach Paragraph 918, ABGB entwickelte Rechtsprechung ist auch auf beide Fristen des Paragraph 1170 b, ABGB anwendbar. Daraus folgt nicht nur, dass es im Fall der (Nach-)Fristsetzung auf die im konkreten Fall objektiv angemessene Frist (für die Leistung oder für deren Nachholung) ankommt und bei Leistungsverweigerung die (Nach-)Fristsetzung entbehrlich ist, sondern zudem, dass es auch ausreicht, wenn eine objektiv angemessene (Nach-)Frist faktisch gewährt wird, sofern für den Schuldner (Besteller) der Verzug mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132375Im RIS seit
12.02.2019Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019