RS OGH 2018/11/27 4Ob209/18s

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Norm

ABGB §1170b
  1. ABGB § 1170b heute
  2. ABGB § 1170b gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Rechtssatz

Die zur Nachfristsetzung nach § 918 ABGB entwickelte Rechtsprechung ist auch auf beide Fristen des § 1170b ABGB anwendbar. Daraus folgt nicht nur, dass es im Fall der (Nach-)Fristsetzung auf die im konkreten Fall objektiv angemessene Frist (für die Leistung oder für deren Nachholung) ankommt und bei Leistungsverweigerung die (Nach-)Fristsetzung entbehrlich ist, sondern zudem, dass es auch ausreicht, wenn eine objektiv angemessene (Nach-)Frist faktisch gewährt wird, sofern für den Schuldner (Besteller) der Verzug mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist.Die zur Nachfristsetzung nach Paragraph 918, ABGB entwickelte Rechtsprechung ist auch auf beide Fristen des Paragraph 1170 b, ABGB anwendbar. Daraus folgt nicht nur, dass es im Fall der (Nach-)Fristsetzung auf die im konkreten Fall objektiv angemessene Frist (für die Leistung oder für deren Nachholung) ankommt und bei Leistungsverweigerung die (Nach-)Fristsetzung entbehrlich ist, sondern zudem, dass es auch ausreicht, wenn eine objektiv angemessene (Nach-)Frist faktisch gewährt wird, sofern für den Schuldner (Besteller) der Verzug mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132375

Im RIS seit

12.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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