RS OGH 2018/12/19 13Os126/18f

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Norm

StPO §491 Abs8

Rechtssatz

Aus § 491 Abs 8 StPO folgt, dass Strafverfügungen ab ihrer Erlassung, also schon vor Eintritt der formellen Rechtskraft, Sperrwirkung dahingehend entfalten, dass die neuerliche Verfolgung wegen der damit abgeurteilten Straftat (vorläufig) unzulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132382

Im RIS seit

12.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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