RS OGH 2026/1/30 3Ob153/18y; 18OCg3/25b

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Norm

NYÜ ArtV Abs1 lita

Rechtssatz

Wenn das Schiedsgericht im Rahmen seiner Kompetenz-Kompetenz entschieden hat, dass eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt, ist das staatliche Gericht daran nicht gebunden. Es kann sowohl die Rechtsfrage als auch die zugrunde liegenden Tatsachen neu beurteilen. Soweit der Schiedsspruch Ausführungen zu Bejahung einer Schiedsvereinbarung enthält, kommt dem im Anerkennungsverfahren nur Beweiswirkung zu.

Entscheidungstexte

  • RS0132372">3 Ob 153/18y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 153/18y
    Veröff: SZ 2018/105
  • RS0132372">18 OCg 3/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2026 18 OCg 3/25b
    Beisatz: Jede falsche Entscheidung des Schiedsgerichts, nicht bloß eine "offensichtliche" oder "unvertretbare" Fehlbeurteilung ist aufzugreifen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132372

Im RIS seit

12.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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