Norm
NYÜ ArtV Abs1 litaRechtssatz
Wenn das Schiedsgericht im Rahmen seiner Kompetenz-Kompetenz entschieden hat, dass eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt, ist das staatliche Gericht daran nicht gebunden. Es kann sowohl die Rechtsfrage als auch die zugrunde liegenden Tatsachen neu beurteilen. Soweit der Schiedsspruch Ausführungen zu Bejahung einer Schiedsvereinbarung enthält, kommt dem im Anerkennungsverfahren nur Beweiswirkung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132372Im RIS seit
12.02.2019Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026