TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/30 LVwG-1-81/2018-R9

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

StVO 1960 §4 Abs5

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Längle über die Beschwerde des N S, D, vertreten durch Mag. Nadja Luger, Rechtsanwältin in Dornbirn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 05.01.2018, Zl X-9-2017/62231, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 70 Euro und die im Uneinbringlichkeitsfall festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf zehn Euro.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.              Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei mit dem Fahrzeug (mit dem amtlichen Kennzeichen) XXX mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und der andere beteiligte Fahrzeuglenker einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten. Als Tatzeit wurde der 02.10.2017, 09.00 Uhr, und als Tatort B, Rstraße auf Höhe des L, angeführt. Die Bezirkshauptmannschaft D erblickte eine Übertretung des § 4 Abs 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden festgesetzt.

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung ihrem gesamten Inhalt nach angefochten werde, wobei als Beschwerdegrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werde. Der Anzeiger behaupte, dass vom Fahrzeug des Beschuldigten auf der A14 ein Stein aufgewirbelt worden sei. Dies könne natürlich einem vorausfahrenden Fahrzeuglenker gar nicht auffallen und daher habe dieser auch nicht wissen können, dass er eine Anhaltepflicht verletze. Darüber hinaus hätten sich zwischen dem angeblich beschädigten Fahrzeug und dem des Beschuldigten weitere zwei Fahrzeuge befunden. Die im Abs 1 lit a festgesetzte Verpflichtung, nach einem Verkehrsunfall sofort anzuhalten, setze das Wissen um diesen voraus. Somit habe der Beschuldigte ein derartiges Delikt gar nicht setzen können. Zum einen, weil er keine Kenntnis gehabt habe und zum anderen, weil kein Unfall iSd Gesetzes vorgelegen sei. Dass der angeblich Geschädigte in der Folge versucht habe, diesen anzuhalten und aus diesem Versuch eine Verletzung der Anhalte- und Auskunftspflicht zu konstruieren, sei rechtlich nicht korrekt. Der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt wissen können noch dies nachvollziehen können, dass durch einen aufgewirbelten Stein eine Beschädigung verursacht worden sei. Darüber hinaus seien Steine, welche – wie behauptet – aufgewirbelt worden seien, nicht als Unfall zu werten, weshalb auch dieses Tatbestandselement entfalle. Es treffe den Beschuldigten auch keinerlei Verantwortung für das Aufwirbeln eines allfälligen Steines auf einer Autobahn. Da weder eine Verpflichtung mangels Vorhandenseins eines Tatbestandselementes zur Anhaltung und Verständigung einer Polizeidienststelle gegeben gewesen sei und auch überhaupt nicht klar gewesen sei, ob die Behauptungen in irgendeiner Form korrekt gewesen seien, sei der Beschuldigten nicht gehalten gewesen, stehen zu bleiben und Daten auszutauschen. Nichts desto trotz sei der angebliche Anzeiger einfach weggefahren, ohne überhaupt die Daten des Beschuldigten nachgefragt zu haben. Dieser habe erklärt, dass er die Polizei rufen werde, welches vom Beschuldigten akzeptiert worden sei. In der Folge habe sich der Anzeiger in den PKW gesetzt und sei weggefahren. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob beim PKW des Anzeigers eine frische Beschädigung vorhanden gewesen sei oder hier einfach versucht werde, einem anderen den Schaden „in die Schuhe zu schieben“. Ohne Kenntnis und Wissen einer derartigen Beschädigung bzw eines derartigen Tatbestandes könne daher eine Verletzung der Anhalte- bzw Verständigungspflicht nicht begangen werden.

3.              Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Am 02.10.2017 war J (J.) S kurz vor 09.00 Uhr mit dem LKW mit dem Kennzeichen YYY auf der Autobahn A 14 in D in Fahrtrichtung B unterwegs. Beim genannten Fahrzeug handelte es sich um ein Firmenfahrzeug der R F GmbH & Co KG, R, bei der die genannte Person angestellt war.

Bei der Auffahrt D wechselte der LKW-Lenker auf die Überholspur, damit der PKW des Beschuldigten (mit dem Kennzeichen XXX), dessen Zulassungsbesitzer dessen Sohn N S war, auf die Autobahn auffahren konnte. Nach den Angaben des Privatanzeigers fiel, als der Beschuldigte sein Fahrzeug auf der rechten Fahrbahn beschleunigte, um auf die Überholspur zu wechseln, ein Stein auf die Windschutzscheibe seines LKW, durch welche diese beschädigt wurde. Um ein allfälliges Verschulden des PKW-Lenkers im Nachhinein klären zu können, fuhr der LKW-Lenker dem Beschuldigten nach. Obwohl der LKW-Lenker mehrmals mittels Benutzung der „Lichthupe“ auf sich aufmerksam machte, blieb der vor ihm fahrende PKW-Lenker erst auf Höhe des L in B stehen. Als der LKW-Lenker den Beschuldigten zur Rede stellen wollte, fuhr dieser Richtung Landeskrankenhaus B weiter. Erst nach neuerlicher Benutzung der „Lichthupe“ brachte der Beschuldigte sein Fahrzeug in der Nähe des Landeskrankenhauses B zum Stillstand. Beim darauffolgenden Gespräch wurde der Beschuldigte vom LKW-Lenker über den erfolgten Steinschlag auf der Autobahn informiert. Obwohl der Beschuldigte Kenntnis vom Verkehrsunfall mit Sachschaden hatte und es bei diesem Gespräch nicht zu einem Austausch der Daten der Beteiligten kam, verständigte er nicht umgehend die nächste Polizeidienststelle. Nachdem der Beschuldigte weggefahren war, suchte der LKW-Lenker die Autobahnpolizeiinspektion D auf und erstattete dort eine (Privat-) Anzeige.

4.1.           Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2019 und aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen.

4.2. Der Beschuldigte gab bei der Verhandlung im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: „Richtig ist, dass ich damals der Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX war. Dies war das Auto meines Sohnes; ein VW-Bus. Mein Sohn heißt N S. [Frage: Bestreiten Sie, dass auf der Autobahn im Streckenabschnitt D bis B ein Lkw hinter Ihnen hergefahren ist? - Antwort:] Richtig ist, dass ein Lkw hinter mir hergefahren ist. Dieser Lkw befand sich jedoch nicht direkt hinter meinem Fahrzeug, sondern es war das dritte Fahrzeug, das hinter mir hergefahren ist. Zwischen dem Lkw und meinem Fahrzeug haben sich noch zwei andere Fahrzeuge befunden. Ich bin damals in D auf die Autobahn in Fahrtrichtung B aufgefahren. [Frage: Haben Sie den Steinschlag, der von Herrn S behauptet wird, bzw den Sachschaden beim Fahrzeug des Herrn S wahrgenommen bzw wann haben Sie den Steinschlag wahrgenommen? - Antwort:] Ich möchte erklären, wie das alles passiert ist: Wir fuhren auf der Autobahn, er war – wie gesagt – das dritte Auto hinter mir. Damals ist meine Frau auch noch im Auto gesessen. Sie war damals die Beifahrerin. Meine Frau heißt zum Vornamen L. Weiters ist meine Schwiegertochter im Fahrzeug drinnen gesessen, und zwar heißt sie S. Mir ist dann aufgefallen, wie der Lkw auf der Autobahn das Abblendlicht verwendet hatte. Ich habe mir nicht erklären können, weshalb der Lkw-Fahrer die Lichthupe damals verwendet hatte. Bei der Ausfahrt W bin ich von der Autobahn abgefahren; ich bin dann Richtung B gefahren. Er war dann direkt hinter mir mit seinem Lkw. Bei der L bin ich stehen geblieben, weil meine Schwiegertochter arbeiten gehen musste. Ich wollte dann Richtung Landeskrankenhaus B weiterfahren, weil meine Frau dort einen Kontrolltermin hatte. Damals, als meine Schwiegertochter ausgestiegen ist, das war beim L, da ist der Lkw nur hinter mir stehen geblieben. Der Lenker dieses Fahrzeuges ist jedoch nicht ausgestiegen. Ich bin dann weitergefahren, und zwar die Kstraße hinauf. Dann bei der Kreuzung, als es links Richtung K ging, hat der hinter mir befindliche Lkw-Fahrer wiederum die Lichthupe verwendet. Ich habe mir gedacht: „Soll ich stehenbleiben?“; ich bin dann auch stehen geblieben. Der Lkw-Lenker blieb auch stehen. Dort kam es dann zum Gespräch zwischen uns beiden. Der Lkw-Lenker behauptete, dass aufgrund meiner Fahrweise auf der Autobahn ein Stein gegen seine Windschutzscheibe gefallen sei. Ich habe gesagt: „Das kann nicht sein, dass dies aufgrund meines Autos passiert ist“. Ich transportierte damals keinen Kies. Ich hatte auch keinen Anhänger dabei. „Ich akzeptiere diesen Schaden nicht“; das habe ich zum Lkw-Lenker gesagt. Dann haben wir zusammen den angeblichen Schaden angeschaut. Hierbei handelte es sich um einen Punkt an der Windschutzscheibe des Lkw. Ich vertrat den Standpunkt, dass es sich hier um einen Altschaden handelt. Das sehe man und darüber hinaus habe ich ihm auch gesagt, dass mir aufgefallen ist, dass er auf der Autobahn nie direkt hinter mir gefahren ist, sondern immer zwei andere Fahrzeuge dazwischen waren. Dann habe ich gesagt, wenn er 100 Prozent sicher sei, dass dies von meinem Fahrzeug entstanden sei, dann holen wir doch bitte gleich die Polizei. Der Lkw-Lenker wollte keine Polizei. Der Lkw-Lenker hat meine Daten verlangt. Ich habe ihm dann gesagt, dass ich es nicht verstehe, dass er meine Daten wolle. Insbesondere dann, wenn er keine Polizei rufen wolle. Der Lkw-Lenker meinte dann mir gegenüber, dass er sich das Kennzeichen meines Fahrzeuges aufschreiben werde. Ich habe daraufhin gemeint, dass ich kein Problem damit habe. Ich habe dann gegenüber dem Lkw-Lenker gesagt, dass meine Frau krank sei und ich ins Spital mit ihr gehen müsse. Das war alles. Ich selbst habe nicht die Polizei verständigt. Aufgrund des Umstandes, dass ich der Meinung war bzw nach wie vor bin, dass nichts passiert ist, gab es für mich keine Veranlassung, die Polizei zu verständigen. Ich weiß schon bzw ist mir das klar, dass, wenn was passiert, normal die Polizei gerufen werden muss. Der Lkw ist, wie ich dies bereits erwähnt habe, im Streckenabschnitt D bis zu dem Zeitpunkt, als ich dann von der Autobahn bei der Ausfahrt W abgefahren bin, nie direkt hinter mir hergefahren.

Die Schwiegertochter des Beschuldigten, S S, führte als Zeugin ua Folgendes an: „Ich möchte eine Aussage vor Gericht machen. Ich war bei der Fahrt dabei, die am 02.10.2017 vormittags stattgefunden hat. Damals ist mein Schwiegervater gefahren. Meine Schwiegermutter war die Beifahrerin. Ich saß auf dem Rücksitz hinten. Ich kann mich noch an diese Fahrt erinnern. Ich habe den Steinschlag, der von einem Lkw-Lenker behauptet wird, nicht mitbekommen. Mein Schwiegervater hat gesagt, dass ihm aufgefallen ist, dass ein Fahrer hinter ihm, das war der vierte Fahrer hinter ihm, ihn ständig geblendet hat. Mein Schwiegervater hat uns dies erzählt, als wir schon von der Autobahn weg waren. Wahrscheinlich hat er es schon vorher gemerkt, dass der Lkw-Lenker die Lichthupe verwendet hat. Damals hat mich mein Schwiegervater bei der Arbeit - bei der L - abgesetzt. Ich bin ausgestiegen. Ich bin zur Arbeit gegangen. Mehr habe ich nicht mehr mitbekommen. Ich habe damals, als wir von D Richtung L gefahren sind, generell nach vorne geschaut und habe einen allfälligen Steinschlag nicht mitbekommen. Ehrlich gesagt, schaue ich auch nicht nach links oder nach rechts. Ich schaue lediglich nach vorne. Ich habe nicht mitbekommen, dass, als ich bei der L ausgestiegen bin, hinter uns ein Lkw gestanden ist. Ich habe das nicht mitbekommen. Ich bin einfach ausgestiegen und gegangen.“

Der Zeuge J S gab bei seiner Einvernahme im Wesentlichen Folgendes an: „Ich kann mich noch an den damaligen Vorfall erinnern. Ich war damals auf der Rheintalautobahn Richtung B unterwegs. Auf der Höhe D ist der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug aufgefahren. Ich bin dann auf die Überholspur hinübergefahren, damit sich dieser Lenker auf der Autobahn einordnen hat können. Dann ist er vor mir nach vorne gefahren, in dem Moment muss ein Stein von der Autobahn auf die Windschutzscheibe meines Fahrzeuges gefallen sein. Ich bin ihm dann nachgefahren. Nach dem Aufprall des Steines habe ich gleich mit dem Handy ein Foto vom Kennzeichen gemacht. Wie erwähnt, habe ich, nachdem der PKW-Lenker auf die Autobahn auffuhr, auf die Überholspur gewechselt. Er ist dann vor mir auf der rechten Fahrbahn nach vorne gefahren. Ich bin eine Zeit lang auf der Überholspur gefahren. Der Pkw-Lenker ist immer vor mir gefahren. Es war so viel Verkehr, dass ich mich nicht wieder auf die rechte Fahrbahn einordnen konnte. Der Pkw-Lenker hat, nachdem er sich auf der Autobahn eingeordnet hat, auf die Überholspur gewechselt und ist dann direkt vor mir immer auf der Überholspur gefahren, bis zur Höhe des Terminals. Als es dreispurig wurde, da kann ich nicht mehr sagen, ob er auf die mittlere Fahrbahn gewechselt hat oder gleich auf die ganz rechte Fahrbahn. Es war, als ich auf der Überhohlspur war und der Pkw-Lenker vor mir fuhr, nie ein anderes Fahrzeug zwischen uns beiden. Auf Höhe W ist der Pkw-Lenker abgefahren. Auf Frage der Verhandlungsleiterin, wonach der Beschuldigte ihr gegenüber angegeben habe, dass er bereits bei der Ausfahrt W abgefahren sei, gebe ich an: Dies war definitiv nicht der Fall. Er ist beim W abgefahren, und zwar ist er nicht geradeaus Richtung C gefahren, sondern er hat die W genommen. Ich bin ihm dann bis auf Höhe der L nachgefahren. Dort habe ich aufgeblendet und auch ein Handzeichen gegeben, damit er stehen bleiben soll. Auf Höhe der L ist er dann rechts stehen geblieben. Ich habe den Motor ausgemacht. Ich bin dann ausgestiegen und wollte zum Fahrer nach vorne gehen. In dem Moment ist er weitergefahren. Ich bin dann wieder eingestiegen und bin ihm gefolgt. Ich kann nicht mehr genau sagen, wo wir dann weitergefahren sind. Irgendwo hinter dem Gebäude. Ich kann nicht sagen, ob eine Person bei der L aus diesem Fahrzeug ausgestiegen ist. Hinter der L ist eine schmale Straße, dort ist er dann zum Stehen gekommen. Ich bin aus meinem Fahrzeug ausgestiegen. Ich bin dann vor zu dem Herrn. Nachdem ich ihn begrüßt habe, habe ich ihn gefragt, ob er sich erinnern könne, dass ich ihn bei der Autobahn-Auffahrt vorgelassen habe. Er hat dies dann bejaht. Ich habe ihn darüber informiert, dass mir, als er auf die Autobahn auffuhr, ein Stein auf die Windschutzscheibe gefallen ist. Daraufhin ist er dann verbal mit Schimpfworten auf mich losgegangen. Er ist aus dem Auto ausgestiegen. Im Gegenzug hat er gesagt, er wolle die Polizei rufen. Daraufhin meinte ich, das will ich auch. Ich bin dann zu meinem Fahrzeug, weil ich dort das Telefon hatte. Ich habe dann den Vorgesetzten angerufen, um ihn zu fragen, was ich am besten machen solle. Mein Vorgesetzter meinte, ich solle zur Polizei gehen und es melden. Beim Gespräch hat er mich beschimpft mit den Worten „Du […]“, „Ich habe nichts gemacht“, „Ich nicht dein Auto kaputt gemacht“. Ich bin nicht einer, der sich auf eine solche Diskussion einlässt. Als ich ins Auto stieg, um – wie gesagt – mit meinem Arbeitskollegen bzw Vorgesetzten zu telefonieren, ist er weggefahren. Anschließend bin ich zum Polizeiposten B gefahren. Dort wurde ich darauf hingewiesen, dass die Autobahn zur Autobahnpolizei D gehört. Daraufhin bin ich noch nach L, um meine Arbeit zu erledigen und ca eine halbe Stunde später bin ich zur Autobahnpolizei D gefahren. Dort habe ich dann die Anzeige erstattet. Ich kann nicht mehr genau sagen, mit welcher Geschwindigkeit ich unterwegs war, als damals der Steinschlag erfolgte. Das ist schon so lange her. Ich habe auf der Autobahn ca zwei bis drei Mal die Lichthupe betätigt und mit Handzeichen versucht, auf mich aufmerksam zu machen. Nach dem Steinschlag, es war ein richtiger Schlag auf das Auto, habe ich nicht mehr geschaut, wie schnell ich unterwegs war. Ich habe nur noch ein Foto von diesem Fahrzeug gemacht. So ein Fall ist mir schon einmal passiert. Dort hat es damals geheißen, am besten solle ein Foto vom Fahrzeug gemacht werden bzw man solle nachfahren und den Pkw-Lenker anhalten. Auf Frage, ob ich den Fahrzeuglenker um Bekanntgabe der Daten ersucht habe, gebe ich an: Nein, es ist durch die verbalen Äußerungen, die der andere Fahrzeuglenker getätigt hat, nicht dazu gekommen. Ich habe lediglich das Kennzeichen erfasst und das Foto der Autobahnpolizei D zur Verfügung gestellt. [Frage: Laut der Beschwerde wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie weggefahren seien, ohne Ihre Daten dem Beschuldigten bekannt zu geben. Stimmt das? - Antwort:] Der andere Fahrzeuglenker hat mich überhaupt nicht nach meinen Daten gefragt. [Frage: Laut der Beschwerde hat der Beschuldigte es akzeptiert, dass Sie die Polizei rufen werden. Stimmt das? - Antwort:] Der Lenker war so aufgebracht und hat herumgeschrien, dass ich mit ihm nichts mehr zu tun haben wollte. [Frage: Laut dem Beschuldigten wollten Sie nicht die Polizei rufen und darum habe er Ihnen keine Daten gegeben. Stimmt das? - Antwort:] Nein, das stimmt nicht. Nach dem Gespräch, das ich mit meinem Arbeitskollegen geführt habe, wollte ich eigentlich die Polizei rufen, weil der andere Fahrzeuglenker darauf hingewiesen hat, dass man zur Polizei gehen solle bzw diese rufen solle; während des Telefonates mit meinem Arbeitskollegen ist der Beschuldigte aber schon weggefahren. [Frage: Laut dem Beschuldigten war seine Frau krank und hatte einen Termin im Krankenhaus B. Hat er das zu Ihnen gesagt? - Antwort:] Nein. Die ersten normalen Sätze sind zu Beginn des Gespräches gefallen, und zwar „Guten Morgen. Ich bin Ihnen nachgefahren, und zwar in D auf Höhe des M. Bei der Autobahnauffahrt, als Sie vorgezogen sind, ist ein Stein gefallen“. Dann sind gleich die Beschimpfungen gekommen, die ich vorhin erwähnt habe. Ich bin dann ins Auto. Ich weiß nicht, ob der andere Fahrzeuglenker noch ein Foto von meinem Fahrzeug gemacht hat. Er ist eingestiegen und – wie gesagt – weggefahren. Weil der Fahrzeuglenker dann schon weg war, als ich mit meinem Arbeitskollegen telefoniert habe, habe ich dann nicht mehr die Polizei angerufen, damit diese vor Ort erscheint, sondern bin selbst zum Polizeiposten gefahren. Dadurch, dass ich ein größeres Fahrzeug gefahren habe, einen Mercedes Sprinter, konnte ich nicht auf diesen Nebenstraßen warten, bis die Polizei kommt. [Frage der Rechtsvertreterin des Beschuldigten: In welchem Tiefenabstand wechselte der Beschuldigte auf die Überholspur? - Antwort:] Das kann ich nicht mehr sagen; knapp war es nicht. Es dürfte ein Abstand im Ausmaß von eineinhalb bis zwei Fahrzeugen gewesen sein. Das kann ich jedoch leider nicht mehr sagen. Mein Fahrzeug fährt maximal 130 km/h. Ich weiß nicht, ob ich mit 120 oder mit 110 km/h unterwegs war. Jedenfalls schneller als die Lkws, die auf der rechten Fahrbahn unterwegs waren. [Frage: Zu welchem Zeitpunkt haben Sie den Steinschlag festgestellt? - Antwort:] Das war zu dem Zeitpunkt, als der Fahrzeuglenker schon vor mir war, ich denke, es war, als er sich komplett auf der Überholspur befunden hat. Ich denke, es waren maximal 30 Sekunden auf der Überholspur, als dann dieser Steinschlag erfolgte. Dies war meines Erachtens auf Höhe des Holzwerkes. [Frage: Hat der Beschuldigte zu Ihnen gesagt, wenn Sie 100 Prozent der Meinung seien, dass er den Unfall verschuldet habe, solle man doch die Polizei rufen? - Antwort:] Das hat er garantiert nicht gesagt. Man hat zusammen den Schaden angeschaut. Wir sind zurückgelaufen, er hinter mir laut fluchend. Er hat das Telefon herausgenommen. Vielleicht hat er ein Foto davon gemacht. Er war nicht so nah bei der Scheibe, dass er vermutlich nicht ein Foto vom Schaden gemacht hat. [Frage: War das eine punktuelle Beschädigung oder eine Splitterung? - Antwort:] Es war eine punktuelle Beschädigung und zusätzlich ein Riss von ein bis zwei Zentimetern Länge. [Frage: Aus Ihrer Sicht hat sich dieser Stein aufgeschleudert? - Antwort:] Ich denke, das kam vom Reifen. Es war – so glaube ich – ein schwarzer Bus. Ich glaube nicht, dass es durch ein anderes Fahrzeug verursacht worden ist. Ein Lkw ist zwar weiter vor ihm gefahren. Meines Erachtens war es definitiv nicht der Fall, dass der Stein-schlag durch den Lkw erfolgt ist, der vor ihm gefahren ist. Ich habe nur den Schlag gehört vom Steinschlag, habe es aber nicht definitiv gesehen, dass der Stein von seinem Fahrzeug auf die Windschutzscheibe meines Fahrzeuges gefallen ist.“

4.3. Nach den glaubwürdigen Angaben der einvernommenen Zeugin S S, die bis zum L B auf dem Rücksitz des Beschuldigtenfahrzeuges gesessen sei, habe diese bei der Autofahrt von D nach B nur nach vorne geschaut. Sie hat daher den vom Privatanzeiger behaupteten Steinschlag nicht wahrgenommen, ihr ist auch nicht aufgefallen, dass ihr Schwiegervater den Steinschlag wahrgenommen hat. Sie konnte auch keine Angaben darüber machen, ob der LKW-Lenker sich auf der Autobahn im Nahbereich des Fahrzeuges des Beschuldigten befunden hat. Weiters war sie, da sie beim L ausgestiegen sei, beim Gespräch zwischen den beiden Fahrzeuglenkern nicht dabei. Angesichts dessen konnte sie auch keine Angaben über das zwischen den Fahrzeuglenkern erfolgte Gespräch machen.

Das Verwaltungsgericht folgt den schlüssigen Angaben des Privatanzeigers J S. Im Gegensatz zum Beschuldigten ist dieser unter der sog Wahrheitspflicht gestanden, als er vor Gericht ausgesagt hat. Er hat sich im Vergleich zu jenen Aussagen, die er gegenüber der Autobahnpolizeiinspektion D abgegeben hat, in keinerlei Widersprüche verwickelt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, weshalb an den Angaben dieses Zeugen gezweifelt werden sollte.

Der Privatanzeiger hat glaubwürdig geschildert, dass der Beschuldigte mit dem gegenständlichen Fahrzeug in D auf die Autobahn in Fahrtrichtung B aufgefahren ist, der Privatanzeiger zeitgleich auf die Überholspur gewechselt hat und der Beschuldigte sodann sein Fahrzeug auf der rechten Spur beschleunigt hat, so dass dieser, bevor auch dieser auf die Überholspur wechselte, vor ihm auf der Autobahn gefahren ist. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es in diesem Zuge tatsächlich zu einem Steinschlag kam, der durch das Fahrzeug des Beschuldigten verursacht wurde. Somit steht das damalige (Fahr-)Verhalten des Beschuldigten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall, der - wie vom Privatanzeiger behauptet - einen Sachschaden zur Folge hatte, in einem ursächlichen Zusammenhang. Aufgrund dessen erachtet es das Verwaltungsgericht nicht für erforderlich, ein verkehrstechnisches Amtssachverständigengutachten - wie in der Verhandlung beantragt - einzuholen.

5.1.           Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs 1 genannten Personen, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben (§ 4 Abs 5 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 50/2012).

Nach § 99 Abs 3 lit b StVO, idF BGBl I Nr 39/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs 2 lit a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

5.2.           Die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er, ohne selbst von einem Unfall etwas bemerkt zu haben, von einer anderen Person auf das Schadensereignis aufmerksam gemacht worden ist, befreit nicht von der Verpflichtung des § 4 Abs 5 StVO (VwGH 23.01.1991, 90/03/0053).

6.   Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob das Verhalten des Beschuldigten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall, der - wie vom Privatanzeiger behauptet - einen Sachschaden zur Folge hatte, in einem ursächlichen Zusammenhang stand.

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte vor dem ihm vorgeworfenen Tatzeitpunkt auf der A 14 (von D kommend in Fahrtrichtung B) vor dem Fahrzeug des Anzeigers fuhr. Der Privatanzeiger hat bei seiner Einvernahme glaubwürdig geschildert, dass, als der Beschuldigte vor ihm gefahren sei bzw als dieser auf die Überholspur gewechselt ist, seine Windschutzscheibe durch einen Steinschlag beschädigt worden sei. Es wird daher davon ausgegangen, dass ein Sachschaden eingetreten ist, der mit dem Straßenverkehr in ursächlichem Zusammenhang stand.

Der Beschuldigte übersieht, dass in dem hier gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht über Schuld oder Unschuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles abgesprochen wird, sondern darüber, welches Verhalten die an dem Verkehrsunfall ursächlich beteiligten Lenker nach dem Verkehrsunfall gesetzt haben. Die Strafbarkeit einer derartigen Übertretung setzt das Wissen um einen Verkehrsunfall voraus (wobei aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unbedingt nur das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist. Es genügt demnach vielmehr, dass die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschuldigte vom Privatanzeiger auf das Schadensereignis angesprochen wurde. Der Beschuldigte war demnach in Kenntnis des Verkehrsunfalles, der einen Sachschaden zur Folge hatte. Im Rahmen des Gespräches kam es zu keinem Identitätsaustausch. Angesichts dessen wäre der Beschuldigte gemäß § 4 Abs 5 StVO verpflichtet gewesen, die nächste Polizeidienststelle davon zu verständigen. Dies hat der Beschuldigte unterlassen, sodass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand als erwiesen anzunehmen ist.

Laut den Angaben des Beschuldigten habe er dem LKW-Lenker gesagt, dass er es nicht verstehe, dass er (gemeint: der LKW-Lenker) seine Daten wolle, insbesondere dann, wenn er (gemeint: der LKW-Lenker) keine Polizei rufen wolle. Damit verkennt der Beschuldigte die Rechtslage: Nach § 4 Abs 5 StVO haben eben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur ein Sachschaden entstanden ist, die unfallbeteiligten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen; eine solche Verständigung darf lediglich dann unterbleiben, wenn die unfallbeteiligten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

7.              Gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zur subjektiven Tatseite wird ausgeführt, dass für die Strafbarkeit dieser Verwaltungsübertretung Fahrlässigkeit genügt, weil über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist.

Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der Beschuldigte war im Besitz einer Lenkberechtigung, sodass von der Kenntnis der Verkehrsvorschriften auszugehen ist und ihm deren Einhaltung zugemutet werden kann. Dem Beschuldigten wird daher zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.

Laut dem, dem Akt der Behörde beigeschlossenen Verwaltungsstrafregisterauszug ist der Beschuldigte nicht (verwaltungsstrafrechtlich) unbescholten. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt daher nicht vor.

Die Übertretung gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro bedroht. Im vorliegenden Fall war die Geldstrafe herabzusetzen, da der Beschuldigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ua angegeben hat, dass er momentan arbeitslos sei und derzeit lediglich ein Arbeitslosengeld in Höhe von ca 900 Euro pro Monat erhalte.

Da es sich bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht um ein Bagatelldelikt handelt, war eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe nicht möglich, da diese den Beschuldigten künftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten soll.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, auch wenn diese derzeit ungünstig sind, findet das Verwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Geldstrafe schuld-, tat- und einkommensangemessen.

8.              Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetz-ten Strafe, mindestens jedoch auf zehn Euro.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

9.              Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nunmehr lediglich eine Geldstrafe von 70 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Verkehrsunfall, Stein, Windschutzscheibe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.1.81.2018.R9

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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