TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/24 L510 2005618-1

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

BSVG §2
BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L510 2005618-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, und XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 12.02.2013, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVA") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 12.02.2013 in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien (folgend kurz "bP"), Herr XXXX und Frau XXXX, die Beitragspflicht und Höhe der Beitragsgrundlage gem. § 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) für die Jahre 2009 bis 2011 festgestellt.

Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 20, 20a, 23, 30 Abs. 1, 24, 24a, 24d, 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 34 Abs. 4 BSVG iVm der Anlage 2 zum BSVG.

Es wurde folgend festgestellt:

"1. Für Sie ist in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

2. Für Sie ist in der Unfallversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde zu legen und besteht Beitragspflicht wie folgt:

von

bis

monatliche Beitragsgrundlage in EUR

monatlicher Beitrag in EUR

01.01.2009

31.03.2009

2.942,73

55,91

01.04.2009

31.12.2009

2.950.90

56,07

01.01.2010

31.01.2010

3.013,58

57,26

01.02.2010

31.12.2010

3.063.77

58,21

01.01.2011

31.12.2011

3.160,74

60,05

3. Wegen Verletzung der Meldepflicht wird für die für die Jahre 2009 bis 2011 nach zu verrechnenden Beiträge ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 262,99 verhängt."

Begründend legte die SVA unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen folgend dar:

"Auszug aus § 23 BSVG:

Absatz 1: Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2;

2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage;

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage.

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgeblich (monatliche Beitragsgrundlage)

Absatz 2:

Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen.

Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

Die Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, dass die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.

Absatz 3: Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zu Grunde zu legen:

lit.b: wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

lit.d: bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.

Die sich in diesen Fällen ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.

§ 23 Abs. 4b BSVG: Werden Einkünfte aufgrund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage.

Nach § 23 Abs. 6 Z. 3 BSVG ist die Beitragsgrundlage für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b.

Die Anlage 2 zum BSVG regelt, dass für nachstehende Versicherungstatbestände eine beitragsrechtliche Zuordnung nach § 23 Abs. 1 Z. 3 BSVG vorzunehmen und demnach die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b BSVG zu ermitteln ist:

3.1. Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von EUR 3.700,-- jährlich.

Nach § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

Nach § 20a BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b BSVG erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.

Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a BSVG in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG festzustellen.

Gemäß § 24 Abs. 1 BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Beitragspflicht (§32) als Beitrag ab 01.01.2008 7,05%, als Zusatzbeitrag nach § 24a BSVG 0,5 % sowie nach § 24d BSVG als Ergänzungsbeitrag 0,1 % der Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß § 24 Abs. 2 BSVG haben die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Versicherung als Beitrag von 01.01.2007 bis 31.12.2010 15,00% und von 01.01.2011 bis 31.12.2011 15,25% der Beitragsgrundlage zu leisten.

Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG pflichtversicherten Betriebsführer haben nach § 30 Abs.1 BSVG als Beitrag 1,9 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden.

Gemäß § 32 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am

15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.

Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.

Nach § 34 Abs. 4 BSVG kann der Versicherungsträger für den Fall, dass die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt erfolgt, einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Unbestritten ist, dass Sie je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft XXXX mit einem laut Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes XXXX zum 01.01.1988/89 festgestellten Grundausmaß von 22,8895 Hektar land- und forstwirtschaftlichen Flächen und einem Einheitswert von gerundet EUR 9.700,00 sind.

Weiters sind Sie zu je 171/476 Anteile Miteigentümer der Liegenschaft XXXX im Ausmaß von 0,6240 Hektar landwirtschaftlichen Flächen und einem Einheitswert von EUR 300,00.

Der 134/476 Anteil der Miteigentümerin XXXX wird ebenfalls auf Ihre gemeinsame Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.

Außerdem hatten Sie in den fraglichen Jahren mehrere Pachtgründe mit folgendem Ausmaß und anrechenbarem Einheitswert zur Bewirtschaftung:

Von 01.01.2009 bis 31.03.2009: 20,1062 Hektar, Einheitswert EUR 5.524,66

Von 01.04.2009 bis 31.01.2010: 21,2762 Hektar, Einheitswert EUR 5.684,03

Von 01.02.2010 bis 31.12.2011: 23,2756 Hektar, Einheitswert EUR 6.204,01

Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG beträgt:

Vom - bis Eigengrund Pachtgrund EW Summe

3/3 2/3

01.01.2009 - 9.915,55 84,45 5.524,66 15.524,66

31.03.2009 (23,3378 ha) (0,1757 ha) (20,1062 ha) (43,6197 ha)

01.04.2009 - 9.915,55 84,45 5.684,03 15.684,03

31.01.2010 (23,3378 ha) (0,1757 ha) (21,2762 ha) (44,7897 ha)

01.02.2010 - 9.915,55 84,45 6.204,01 16.204,01

31.12.2011 (23,3378 ha) (0,1757 ha) (23,2756 ha) (46,7891 ha)

Zusätzlich steht außer Streit, dass Sie in der im Spruch angeführten Zeit nachstehend angeführte mit dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zusammenhängende Nebentätigkeiten nach Punkten 3.1. der Anlage 2 zum BSVG ausgeübt haben, und zwar:

3.1. Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte

Im Zuge der Betriebsprüfung in Ihrem Betrieb in XXXX am 10.01.2013 wurde Folgendes festgestellt:

Sie haben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab dem Jahr 2009 nach Einstellung der "kleinen Option" nur die Einnahmen aus dem Verkauf der Käsesorten "Wiesenkümmel" und "Kürbiskerndl" unter dem Titel "Spezialkäse" gemeldet, da diese Käsesorten nach Ihrer Meinung zur Be- und Verarbeitung zu zählen waren, da sie mit Kümmel und Kürbiskernen "veredelt" wurden.

Die Einnahmen aus dem Verkauf der Produkte "Bauernstolz", "Hügelgraf, "Reingold" sowie "Mühltaler" wurden nicht gemeldet.

Da es sich bei diesen Produkten um keine Urprodukte handelt, sind sie auch ab dem Jahr 2009 weiterhin als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend eigener Naturprodukte zuzuordnen und sind daher die Einnahmen aufgrund dieser Tätigkeit bei der Bildung der Beitragsgrundlage nach dem BSVG zu berücksichtigen.

Die Bruttoeinnahmen wurden anhand Ihrer Aufzeichnungen ermittelt. Von diesen Einnahmen wurde der Verkauf der Urprodukte (Milch, Butter, Topfen) sowie die Einnahmen aus Miete und Betriebskosten in Abzug gebracht.

Daraus wurden folgende Einnahmen errechnet:

Im Jahr 2009 EUR 32.121.56 (gemeldet waren bisher EUR 8.253,13)

im Jahr 2010 EUR 32.478,25 (gemeldet waren bisher EUR 9.532,41)

im Jahr 2011 EUR 34.388.17 (gemeldet waren bisher EUR 10.034,76)

Somit ergeben sich aus den von Ihnen ausgeübten Nebentätigkeiten beitragspflichtige Werte wie folgt:

im Jahr 2009 EUR 32.121,56 - Freibetrag EUR 3.700,00 = EUR 28.421,56

im Jahr 2010 EUR 32.478,25 - Freibetrag EUR 3.700,00 = EUR 28.778,25

im Jahr 2011 EUR 34.388,17 - Freibetrag EUR 3.700,00 = EUR 30.688,17

Die entsprechende Beitragsgrundlage ist nach § 23 Abs. 4b BSVG in Verbindung mit der Anlage 2 auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) zu ermitteln, das sind:

im Jahr 2009 EUR 8.526,47

im Jahr 2010 EUR 8.633,48

im Jahr 2011 EUR 9.206,45

Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage und erhöht sich dadurch die Beitragsgrundlage aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe (Versicherungswert) um monatlich:

im Jahr 2009 EUR 710,54

im Jahr 2010 EUR 719,46,

im Jahr 2011 EUR 767,20

Aus der Summe der außer Streit stehenden Beitragsgrundlagen aus dem Versicherungswert (errechnet aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtflächen des Flächenbetriebes) und den nach § 23 Abs. 4b BSVG errechneten Nebeneinkünften ergeben sich folgende Gesamtbeitragsgrundlagen:

von - bis

mtl. Beitragsgrundlage Flächen

mtl. Beitragsgrundlage Nebentätigkeiten

mtl. Beitragsgrundlage gesamt

01/09 - 03/09

EUR 2.232,19

EUR 710,54

EUR 2.942,73

04/09 - 12/09

EUR 2.240,36

EUR 710,54

EUR 2.950,90

01/10 - 01/10

EUR 2.294,12

EUR 719,46

EUR 3.013,58

02/10 - 12/10

EUR 2.344,31

EUR 719,46

EUR 3.063,77

01/11 - 12/11

EUR 2.393,54

EUR 767,20

EUR 3.160,74

Aus diesen Gesamtbeitragsgrundlagen waren in der Kranken- und Pensionsversicherung die auf den jeweiligen Ehegatten aufzuteilenden anteiligen Beitragsgrundlagen zu ermitteln und ergeben sich die im Spruch angeführten Beitragsgrundlagen und die dort angeführten Monatsbeiträge.

In der Unfallversicherung war aus diesen Gesamtbeitragsgrundlagen die im Spruch angeführte Beitragsgrundlage zu errechnen und ergibt sich der dort angeführte monatliche Betriebsbeitrag.

Aus den fehlenden Einnahmenmeldungen für die Jahre 2009 bis 2011 ergibt sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 5,259,66 und daraus ein Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 4 BSVG in Höhe von insgesamt EUR 262,99.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieses Bescheides auch Grundlage für das Leistungsrecht ist."

2. Mit Schreiben der bP vom 12.03.2013 wurde innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben.

Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass die im Bescheid angeführten Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse, außer Streit stünden. Strittig sei, ob die im Betrieb erzeugten Käsesorten als Urprodukte oder als be- und verarbeitete Produkte zu behandeln seien.

Dazu ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Fest stehe, dass ab dem Jahr 2009 die Einnahmen aus dem Verkauf der Käsesorten "Wiesenkümmel" und "Kürbiskerndl" gemeldet worden seien. Es handle sich dabei um be- und verarbeitet Produkte. Hingegen seien die Einnahmen aus dem Verkauf der Produkte "Bauernstolz", "Hügelgraf, "Reingold" sowie "Mühltaler" nicht gemeldet worden, da es sich diesbezüglich um Urprodukte im Sinne der Urprodukte-Verordnung, welche mit 1. Jänner 2009 in Kraft trat, handle.

Demnach seien nach § 1 Z. 1 Urprodukte-Verordnung typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie z.B.: Almkäse/ Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf- oder Ziegen(misch) Frischkäse (auch eingelegt in Öl und/ oder gewürzt) und Bierkäse Urprodukte. Während die Verordnung meist eine abschließende Aufzählung der Urprodukte enthalte, sei bei den Käsen eine Ausnahme gemacht worden um zu verhindern, dass Käse der in manchen Gegenden anders als angeführt bezeichnet wird die Urprodukteeigenschaft verliere. So heiße zum Beispiel der als Graukäse angeführte Käse in der Steiermark Steirerkäse. Es werde darauf hingewiesen, dass es sich um typische bäuerlich althergebrachte Käsesorten aus Österreich handeln müsse. (Gottfried Holzer in bäuerliche Direktvermarktung, Seite 25 und 26). Bei den von ihnen hergestellten Käsesorten "Reingold" und "Mühltaler" handle es sich von der Produktionsweise als auch von der Produktart um typische Alm- und Bergkäse. Lediglich die Bezeichnung dieser Käsesorten sei eine andere. Bei den Sorten "Bauernstolz" und "Hügelgraf handle es sich um Käsesorten, die in der Produktionsweise und von der Produktart Bierkäse seien. Die Tatsache, dass die Käse nicht Almkäse/ Bergkäse oder Bierkäse genannt würden, könne ihrer Ansicht nach nicht ausschlaggebend dafür sein, diese Käsesorten als be- und verarbeitete Produkte einzustufen. Beigelegt wurde ein Auszug aus dem Österreichischen Lebensmittelbuch IV. Auflage, Codexkapitel/B32/ Milch und Milchprodukte. Demnach gebe es genaue Richtlinien für die Herstellung bestimmter Käsesorten. Da sie bei der Produktion ihrer Käsesorten die beiliegenden Richtlinien beachten und einhalten würden und somit Alm- und Bergkäse bzw. Bierkäse erzeugen würden, handle es sich um Urprodukte, welche nicht der Beitragspflicht unterliegen würden.

In einem bei der SVA am 21.03.2013 eingelangten Ergänzungsschreiben legten die bP ergänzend folgend dar:

"Wir haben mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer am 12. März einen Einspruch formuliert. Zum besseren Verständnis der Sache möchte ich Ihnen noch einige Gründe mitteilen, warum es gerechtfertigt ist, die betreffenden Produkte zur Landwirtschaftlichen Urproduktion zu zählen:

1. Die Milch stammt zu 100% aus dem eigenen Landwirtschaftlichen Betrieb

2. Die Käseherstellung wird wie bei der Alpkäserei üblich von denselben Personen gemacht, welche auch die Kühe betreuen.

3. Die Sorten "Reingold" und "Mühltaler" sind sowohl von der Produktionsweise, als auch von der Produktart typische Alm und Bergkäse

4. Die Sorten "Bauernstolz" und Hügelgraf sind ähnlich dem Bierkäse.

5. Die Bezeichnung: "Althergebracht" ist in Zusammenhang mit diesem Thema aus folgenden Gründen Unseriös. Unbrauchbar und Undefinierbar.

• Als wir anno 1988 also vor 25 Jahren mit der Käseproduktion begannen, lag die Gründung der Molkereigenossenschaft XXXX anno 1928 gerade 60 Jahre zurück, zuvor gab es in der Region keine Milchverarbeitung außer, der auf den Bauernhöfen, hauptsächlich zur Eigenversorgung

• Was heißt da "Althergebracht" 25 Jahre? 85, oder 120 Jahre? Was wir heute als Bergkäse bezeichnen, also nachgewärmter Süßmilchkäse mit Lab in Laiben 1 bis 6 kg oder 6 bis 30 kg kam erst vor gut 100 Jahren aus der Schweiz nach Österreich, zuvor kannte man in unserem Land nur Sauermilchkäse wie z.B.: Graukäse, Steirerkas, Glundner, Obatzta,etc.

6. Unsere Käseproduktion ist auf Grund der Punkte 1. und 2. mengenmäßig beschränkt und nicht geeignet für überregionale Vermarktung über Handelsketten etc. also eine typische regionale Spezialität

7. Aufgrund der Kleinheit der Chargen ist der Arbeitsaufwand verhältnismäßig sehr hoch, und somit unbezahlbar. Zum Vergleich: wir haben eine Tagesmenge von 400 l Milch, professionelle Sennereien arbeiten nicht unter 1000 I Käsereien nicht unter 3000 bis 5000 l Milch

8. Warum wir das ganze trotzdem nicht aufhören hat einen wichtigen Kulturellen Grund: Wir freuen uns, daß unsere Hofkäserei mit unseren Produkten ein, von der Bevölkerung von XXXX und Umgebung sehr geschätztes Stück Dorfkultur ohne Landhaus - und Lederhosenkitsch geworden ist.

9. dies ist wohl auch der Sinn der Urprodukteverordnung 2009, daß unsere Lebensmittelversorgung nicht im industriellen Einheitsbrei versinkt, und der Ruf der Bäuerlichkeit nicht ausschließlich für Industrieprodukte mißbraucht und dadurch zerstört wird, siehe "Hartberger BAUERNQUARGEL"

10. Bäuerliche Lebensmittelkultur ist ein wichtiges Stück Österreichischer Identität, und ein unverzichtbares Mittel, um die Verbindung zwischen Bauern und Verbrauchern lebendig zu gestalten. Dies darf nicht durch ausufernde Bürokratie und kleinkrämerische Finanzinteressen zerstört werden.

11. Zu den Finanziellen Auswirkungen:

vor der Änderung der Urprodukteverordnung waren unsere Sozialversicherungsbeiträge bei annähernd gleichen Umsätzen nicht 2200 € sondern aufgrund der tatsächlichen Einkommensbewertung (= kleine Option) nur ca. 400 bis 700 €. Dazu entstanden Steuerberatungskosten in der Höhe von 400 €. Dies zeigt ein wenig, wieviel da in der Bürokratie verpufft...."

3. Mit einer Stellungnahme zum Einspruch an den LH für OÖ vom 21.03.2013 bekräftigte die SVA nochmals ihre Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Im Wesentlichen wurde zu den Ausführungen der bP, dass es sich bei den genannten Käsesorten um typisch bäuerliche althergebrachte Käsesorten handeln würde, dargelegt, dass Schnittkäse (unabhängig ob aus Schafmilch, Ziegenmilch oder Kuhmilch) weder nach dem Produktkatalog laut Einkommensteuerrichtlinie 2000 zur Abgrenzung der Be- und Verarbeitung zur Urproduktion (gültig bis 31.12.2008) noch laut Urprodukteverordnung (BGBl. II Nr. 410/2008) zur Abgrenzung der Be- und Verarbeitung zur Urproduktion (gültig ab 01.01.2009) unter dem Bereich Urproduktion gezählt werde. Schnittkäse sei jedenfalls unter der Rubrik Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte erfasst.

Bis 31.12.2008 hätten die Einspruchswerber die entsprechenden Einnahmen bei der Steuererklärung (kleine Option) auch korrekt als Be- und Verarbeitung deklariert.

Aus den Erläuterungen zur Urprodukteverordnung ab 01.01.2009 gehe hervor, dass hinsichtlich der abschließenden Aufzählung der Urprodukte beim Käse eine Ausnahme gemacht wurde um zu verhindern, dass Käse, der in manchen Gegenden anders als angeführt bezeichnet wird, die Urprodukteeigenschaft verliere. Es müsse sich dabei um typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten aus Österreich handeln.

Nachdem also Schnittkäse nie als Urprodukt gehandhabt und bis 31.12.2008 auch von den Einspruchswerbern selbst nicht als Urprodukt gesehen worden sei, konnte ein allfälliger Urproduktestatus auch durch die Einführung der Urprodukteverordnung ab 01.01.2009 nicht verloren gehen. Diese Produktbezeichnungen hätten die Einspruchswerber betriebsspezifisch selbst gewählt, um eine bessere Vermarktung erzielen zu können. Dass es sich bei diesem Käse um Alm/Bergkäse bzw. um Bierkäse handle, sei auf der Verpackung nicht ersichtlich bzw. gehe daraus nicht hervor.

Nach Ansicht der Einspruchsgegner könne nicht davon ausgegangen werden, dass allgemein bekannt sei (so wie bei Graukäse, der in der Steiermark als Steirerkäse bezeichnet wird), dass der in anderen Regionen Österreichs bezeichnete "Alm/Bergkäse" und "Bierkäse" im Mühlviertel bzw. in Oberösterreich "Reingold, Mühltaler, Bauernstolz oder Hügelgraf" heiße.

Eine betriebsspezifische Bezeichnung eines Käses könne nicht als regionales bäuerliches althergebrachtes Produkt angesehen werden.

Dass am Betrieb "XXXX" diese Käsesorten schon seit ca. 20 Jahren hergestellt würden, ändere nichts an dieser Einschätzung.

4. Mit März 2014 erfolgte die Aktenvorlage seitens des LH von OÖ an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und wurde die gegenständliche Rechtssache der GA L510 des BVwG zugeteilt.

5. Mit 02.07.2018 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern Wien durch ihre Vertretung einen Fristsetzungsantrag gem. Art. 133 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 7 B-VG zu gegenständlicher Rechtssache.

6. Mit Beschluss des BVwG v. 01.08.2018, GZ: L510 2005618-1/6E, wurde dieser Fristsetzungsantrag gem. § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 VwGG mangels Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Wien als unzulässig zurückgewiesen.

7. Mit 12.08.2018 stellte die SVA durch ihre Vertretung einen Fristsetzungsantrag gem. Art. 133 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 7 B-VG zu gegenständlicher Rechtssache.

8. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH v. 20.08.2018, Zl. Fr 2018/08/0017-2, erging an das BVwG die Aufforderung, binnen 3 Monaten die Entscheidung zu erlassen.

9. Am 20.09.2018 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft XXXX, mit einem laut Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes XXXX zum 01.01.1988/89 festgestellten Grundausmaß von 22,8895 Hektar land- und forstwirtschaftlichen Flächen und einem Einheitswert von gerundet EUR 9.700,00.

Weiter sind die bP zu je 171/476 Anteile Miteigentümer der Liegenschaft XXXX im Ausmaß von 0,6240 Hektar landwirtschaftlichen Flächen und einem Einheitswert von EUR 300,00.

Der 134/476 Anteil der Miteigentümerin XXXX wird ebenfalls auf ihre gemeinsame Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.

Außerdem hatten die bP in den verfahrensgegenständlichen Jahren mehrere Pachtgründe mit folgendem Ausmaß und anrechenbarem

Einheitswert zur Bewirtschaftung:

Von 01.01.2009 bis 31.03.2009: 20,1062 Hektar, Einheitswert EUR 5.524,66.

Von 01.04.2009 bis 31.01.2010: 21,2762 Hektar, Einheitswert EUR 5.684,03.

Von 01.02.2010 bis 31.12.2011: 23,2756 Hektar, Einheitswert EUR 6.204,01.

Die bP übten im maßgeblichen Zeitraum die mit dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zusammenhängende Nebentätigkeiten der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte aus. Dabei wurden die Einnahmen aus dem Verkauf der Käsesorten "Wiesenkümmel" und "Kürbiskerndl" unter dem Titel "Spezialkäse" gemeldet, die Einnahmen aus dem Verkauf der Produkte "Bauernstolz", "Hügelgraf, "Reingold" sowie "Mühltaler" wurden nicht gemeldet.

Aus den fehlenden Einnahmenmeldungen für die Jahre 2009 bis 2011 errechnete die SVA eine Gesamtnachverrechnungssumme an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 5,259,66 und daraus ein Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 4 BSVG in Höhe von insgesamt EUR 262,99.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der SVA und der ergänzenden Beweisaufnahme des BVwG im Zuge der mündlichen Verhandlung, in welcher die Verfahrensparteien die Möglichkeit hatten, sämtlich Argumente darzulegen. Der Sachverhalt steht zweifelsfrei fest.

Die getroffenen Feststellungen wurden verfahrensgegenständlich nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z. 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 erster Satz BSVG idF bis 31.12.2014 sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach § 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 zum BSVG insbesondere auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind die im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 1a leg. cit. bezeichneten Personen in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 Bewertungsgesetz 1955 festgestellt wird, der nach § 23 Abs. 2 BSVG ermittelte Versicherungswert (Z 1); bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage (Z 3). Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

Gemäß § 30 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a BSVG in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG (mit hier nicht relevanten Maßgaben) festzustellen.

Die Anlage 2 zum BSVG in der maßgebenden Fassung ordnet in Z. 1 den Versicherungstatbestand "Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)" der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG und in Z. 3 den Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" - insbesondere in Z 3.1 die "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" - der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z. 3 BSVG zu.

§ 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes (LAG) lautet auszugsweise:

"(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. (...)."

Gemäß § 5 Abs. 5 lit. a LAG gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden und deren Geschäftsbetrieb Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994 umfasst, sofern diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3) sowie auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4) nicht anzuwenden.

Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören gemäß Abs. 3 Z. 1 leg. cit. insbesondere "die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen".

Gemäß § 2 Abs. 3a GewO-1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.

§ 2 Abs. 4 GewO 1994 lautet auszugsweise:

"Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:

1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;

(...)"

2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:

2.1. Im vorliegenden Fall steht unbestrittener Weise fest, dass die bP einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen und im maßgeblichen Zeitraum die mit dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zusammenhängende Nebentätigkeiten der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte ausübten. Dabei wurden die Einnahmen aus dem Verkauf der Käsesorten "Wiesenkümmel" und "Kürbiskerndl" unter dem Titel "Spezialkäse" sozialversicherungsrechtlich gemeldet.

Strittig ist hingegen, ob das Herstellen der Käsesorten "Bauernstolz", "Hügelgraf, "Reingold" sowie "Mühltaler" zur (im Rahmen dieses Hauptbetriebes erfolgenden) land(forst) wirtschaftlichen Urproduktion (im Sinn des Punktes 1. der Anlage 2 zum BSVG) zählt oder eine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte (im Sinn des Punktes 3.1 der Anlage 2 zum BSVG) darstellt, ob also - mit Konsequenzen für die Bildung der Beitragsgrundlagen nach § 23 BSVG - durch das Herstellen dieser genannten Käse zusätzlich zur Pflichtversicherung nach den drei ersten Sätzen des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (auf Grund der Führung des "Hauptbetriebes") auch die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG begründet wird.

Die SVA legte ihrem Bescheid vom 12.02.2013 die Annahme zu Grunde, dass die Produktion dieser Käsesorten als Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte im Sinn des Punktes 3.1 der Anlage 2 zum BSVG ein land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe sei, weshalb die daraus erzielten Einkünfte bei Bildung der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen seien. Begründet wurde dies letztlich im Wesentlichen damit, dass aus den Erläuterungen der Urprodukteverordnung ab 01.01.2009 hervor gehe, dass hinsichtlich der abschließenden Aufzählung der Urprodukte beim Käse eine Ausnahme gemacht wurde, um zu verhindern, dass Käse, der in manchen Gegenden anders als angeführt bezeichnet wird, die Urprodukteeigenschaft verliere. Es müsse sich dabei um typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten aus Österreich handeln.

Die Produktbezeichnungen der verfahrensgegenständlichen vier Käsesorten hätten die bP betriebsspezifisch selbst gewählt um eine bessere Vermarktung erzielen zu können. Dass es sich bei diesen Käsesorten um Alm/Bergkäse bzw. um Bierkäse handle, sei auf der Verpackung nicht ersichtlich bzw. gehe daraus nicht hervor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass allgemein bekannt sei (so wie bei Graukäse, der in der Steiermark als Steirerkäse bezeichnet wird), dass der in anderen Regionen Österreichs bezeichnete "Alm/Bergkäse" und "Bierkäse" im Mühlviertel bzw. in Oberösterreich "Reingold, Mühltaler, Bauernstolz oder Hügelgraf" heiße. Eine betriebsspezifische Bezeichnung eines Käses könne nicht als regionales bäuerliches althergebrachtes Produkt angesehen werden. Dass am Betrieb "XXXX" diese Käsesorten schon seit ca. 20 Jahren hergestellt würden, ändere nichts an dieser Einschätzung. In der Verhandlung wurde betont, dass nach Ansicht der SVA die Abgrenzung, ob ein Käseprodukt althergebracht sei, sich darin begründe, dass diese Käsesorte in der Region eine lange Tradition habe. Dabei schade eine andere Bezeichnung nicht. In diesem Fall werde dieses Kriterium jedoch nicht erfüllt, da eine lange Tradition der verfahrensgegenständlichen Käsesorten nur in Bezug auf den Betrieb der bP vorliege, jedoch nicht in Bezug auf die Region Mühlviertel. Die Namen der Käsesorten seien auch urheberrechtlich nicht geschützt. Beispielsweise kenne man in der ganzen Steiermark den Steirerkäs als althergebrachte Käsesorte, umgemünzt auf Oberösterreich müsste dies bedeuten, dass man die verfahrensgegenständlichen Käsesorten oder eine namensgleiche Käsesorte als althergebrachte Käsesorte wie sie in der Urprodukteverordnung angeführt sei, in ganz Oberösterreich kenne.

Die bP vertraten dagegen die Ansicht, die Produktion der verfahrensgegenständlichen Käsesorten sei der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen.

In der Verhandlung wurde zur Herstellung der Käsesorte Bauernstolz ausgeführt, dass die Abendmilch auf 10 Grad gekühlt werde, wie dies auch bei der Almkäserei üblich sei. Molkereimilch werde demgegenüber auf 2 bis 4 Grad abgekühlt und nur alle zwei Tage abgeholt. Bei ihnen werde die Milch nicht so stark gekühlt, sie werde als Rohmilch direkt im Betrieb weiterverarbeitet und nicht abgeholt. Die Morgenmilch werde in der Zentrifuge entrahmt. Dann werde diese zusammen mit der Abendmilch auf 32° Grad erwärmt und Kultur dazugegeben. Nach ca. 15 Minuten dann das Lab. Durch das Lab werde die Milch innerhalb von 50 Minuten dickgelegt und dann folge das Bruchschneiden und innerhalb einer Stunde die Abfüllung in die Käseformen. In der Folge werde der Käse dann mehrmals gewendet und nach 20 Stunden komme er ins Salzbad. Nach weiteren 15 Stunden komme er in den Keller zur Reifung. Er reife dort ca. 2 Monate, mindestens aber 6 Wochen. Die Laibe seien ca. 1,5 kg schwer.

Bei der Marke Hügelgraf sei der einzige Unterschied, dass die Milch nicht entrahmt werde.

Auch bei der Marke Reingold werde die Milch nicht entrahmt. Die Milch werde im Kessel beim Schneiden auf 50 Grad erwärmt. Die Kultur sei hier hitzebeständig. Im Salzbad sei er 48 Stunden, es seien auch größere Laibe mit ca. 12 Kg. Die Reifezeit sei 3 bis 6 Monate.

Die Marke Mühltaler sei gleich dem Reingold, es werde jedoch nur ein Teil der Morgenmilch entrahmt.

Reingold und Mühltaler würden zudem auch noch gepresst. Bauernstolz und Hügelgraf seien Schnittkäse, Mühltaler und Reingold seien Hartkäse.

Sämtliche Sorten würden aus Milch aus dem eigenen Betrieb hergestellt. Sie seien ein Heumilchbetrieb, es werde keine Milch zugekauft. Die Verpackung erfolge händisch am Hof und würden in der Region 2 XXXX, 1 XXXX und bis zu 3 kleine Hofläden beliefert. Etwa zwei Drittel würden jedoch ab Hof verkauft. Auf den Verpackungen der Sorten Reingold und Mühltaler finde sich die Bezeichnung Hartkäse, nicht jedoch Alm- bzw. Bergkäse. Sie würden seit 1988 produzieren, mit den Hartkäsesorten sei etwa 2 bis 3 Jahre später begonnen worden. Die Bezeichnungen der Käsesorten hätten die bP selbst gewählt und seien somit betriebsspezifisch.

Dass es sich um althergebrachte Käsesorten handeln würde, wurde mit der Machart begründet. Dies sei bei ihnen keine hochtechnologische Geschichte, sondern habe Herr R. dieses Handwerk in XXXX gelernt. Es sei ein Handwerk für Alpsenner. Früher habe er 30kg Laibe mit dem Fahrrad zur Post gebracht und verschickt. 30 kg Käse beinhalte 300 Liter Milch.

Ein Vergleich zu Berg- bzw. Almkäse wie im Internet unter Wikipedia beschrieben, wonach dieser im Gebirge auf der Alp während der Sommermonate hergestellt wird, weil die Transportmöglichkeiten begrenzt sind, oder zum unter Wikipedia beschriebenen XXXX, welcher im Register der Traditionellen Lebensmittel des österreichischen Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingetragen ist, seinen Namen von der Lagerung in mit Bier getränkten Tüchern erhält und sei dem 17. Jahrhundert produziert wird, treffe bei ihnen nicht zu. Jedoch handle es sich bei ihrer Tätigkeit um ein Kulturgut und gehe es darum dieses zu erhalten, wie insbesondere das Wissen und der Umgang mit der Milch. In ihrer Größenordnung könnten die tatsächlichen Arbeitsstunden 1:1 gar nicht abgegolten werden. Es liege auch ein Mittel zur Kommunikation zwischen Landwirtschaft und Konsumenten vor, etwa zwei Drittel werde ab Hof verkauft. Die Leute kämen direkt zum Bauern, das sei der Zweck von dem Ganzen.

Althergebracht in ihrem Fall sei auch damit begründbar, dass die Süßmilchkäserei erst um die Jahrhundertwende von der Schweiz nach Österreich gekommen sei. Es habe früher nur die Sauermilchkäse, z. B. Graukäse, gegeben. Zudem gebe es seit drei Jahren die Region "Heumilch-Mühlviertel" und würden sie nun auch die Förderung von Silofreiprodukten erhalten.

2.2. Rechtlich ergibt sich, dass für die Abgrenzung der Urproduktion vom land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" nunmehr - auch für die Zwecke des BSVG, soweit es an die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 anknüpft - die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Urprodukteverordnung maßgeblich ist (VwGH v. 16.06.2016, Zl. Ro 2016/08/0004).

Ein Natu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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