TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/24 L510 2005618-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

BSVG §2
BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L510 2005618-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, und XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 12.02.2013, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 12.02.2013, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVA") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 12.02.2013 in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien (folgend kurz "bP"), Herr XXXX und Frau XXXX, die Beitragspflicht und Höhe der Beitragsgrundlage gem. § 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) für die Jahre 2009 bis 2011 festgestellt.1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVA") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 12.02.2013 in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien (folgend kurz "bP"), Herr römisch 40 und Frau römisch 40 , die Beitragspflicht und Höhe der Beitragsgrundlage gem. Paragraph 23, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) für die Jahre 2009 bis 2011 festgestellt.

Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 20, 20a, 23, 30 Abs. 1, 24, 24a, 24d, 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 34 Abs. 4 BSVG iVm der Anlage 2 zum BSVG.Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der Paragraphen 20, 20 a, 23, 30, Absatz eins, 24, 24 a, 24 d, 32, Absatz eins, 33, Absatz eins und 34 Absatz 4, BSVG in Verbindung mit der Anlage 2 zum BSVG.

Es wurde folgend festgestellt:

"1. Für Sie ist in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

2. Für Sie ist in der Unfallversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zugrunde zu legen und besteht Beitragspflicht wie folgt:

von

bis

monatliche Beitragsgrundlage in EUR

monatlicher Beitrag in EUR

01.01.2009

31.03.2009

2.942,73

55,91

01.04.2009

31.12.2009

2.950.90

56,07

01.01.2010

31.01.2010

3.013,58

57,26

01.02.2010

31.12.2010

3.063.77

58,21

01.01.2011

31.12.2011

3.160,74

60,05

3. Wegen Verletzung der Meldepflicht wird für die für die Jahre 2009 bis 2011 nach zu verrechnenden Beiträge ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 262,99 verhängt."

Begründend legte die SVA unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen folgend dar:

"Auszug aus § 23 BSVG:"Auszug aus Paragraph 23, BSVG:

Absatz 1: Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden BestimmungenAbsatz 1: Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2;1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,;

2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage;2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage;

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage.3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage.

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgeblich (monatliche Beitragsgrundlage)

Absatz 2:

Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen.Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen.

Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

Die Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, dass die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.Die Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) mit der Maßgabe zu vervielfachen, dass die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.

Absatz 3: Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zu Grunde zu legen:Absatz 3: Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zu Grunde zu legen:

lit.b: wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

lit.d: bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.Eine Teilung des Einheitswertes gemäß Litera b, findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.

Die sich in diesen Fällen ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.

§ 23 Abs. 4b BSVG: Werden Einkünfte aufgrund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage.Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG: Werden Einkünfte aufgrund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage.

Nach § 23 Abs. 6 Z. 3 BSVG ist die Beitragsgrundlage für Ehegatten, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b.Nach Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer 3, BSVG ist die Beitragsgrundlage für Ehegatten, von denen beide nach Paragraph 2 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 2 b, Absatz eins, pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Absatz 4, 4 a und 4 b,

Die Anlage 2 zum BSVG regelt, dass für nachstehende Versicherungstatbestände eine beitragsrechtliche Zuordnung nach § 23 Abs. 1 Z. 3 BSVG vorzunehmen und demnach die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b BSVG zu ermitteln ist:Die Anlage 2 zum BSVG regelt, dass für nachstehende Versicherungstatbestände eine beitragsrechtliche Zuordnung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG vorzunehmen und demnach die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG zu ermitteln ist:

3.1. Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von EUR 3.700,-- jährlich.

Nach § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.Nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

Nach § 20a BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b BSVG erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.Nach Paragraph 20 a, BSVG haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.

Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß § 22 Abs. 2 lit. a BSVG in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 BSVG festzustellen.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, BSVG in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, BSVG festzustellen.

Gemäß § 24 Abs. 1 BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Beitragspflicht (§32) als Beitrag ab 01.01.2008 7,05%, als Zusatzbeitrag nach § 24a BSVG 0,5 % sowie nach § 24d BSVG als Ergänzungsbeitrag 0,1 % der Beitragsgrundlage zu leisten.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, BSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Beitragspflicht (§32) als Beitrag ab 01.01.2008 7,05%, als Zusatzbeitrag nach Paragraph 24 a, BSVG 0,5 % sowie nach Paragraph 24 d, BSVG als Ergänzungsbeitrag 0,1 % der Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß § 24 Abs. 2 BSVG haben die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Versicherung als Beitrag von 01.01.2007 bis 31.12.2010 15,00% und von 01.01.2011 bis 31.12.2011 15,25% der Beitragsgrundlage zu leisten.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, BSVG haben die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Versicherung als Beitrag von 01.01.2007 bis 31.12.2010 15,00% und von 01.01.2011 bis 31.12.2011 15,25% der Beitragsgrundlage zu leisten.

Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG pflichtversicherten Betriebsführer haben nach § 30 Abs.1 BSVG als Beitrag 1,9 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden.Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG pflichtversicherten Betriebsführer haben nach Paragraph 30, Absatz eins, BSVG als Beitrag 1,9 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden.

Gemäß § 32 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung amGemäß Paragraph 32, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am

15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.

Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.

Nach § 34 Abs. 4 BSVG kann der Versicherungsträger für den Fall, dass die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt erfolgt, einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.Nach Paragraph 34, Absatz 4, BSVG kann der Versicherungsträger für den Fall, dass die Bekanntgabe der Einnahmen nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt erfolgt, einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Unbestritten ist, dass Sie je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft XXXX mit einem laut Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes XXXX zum 01.01.1988/89 festgestellten Grundausmaß von 22,8895 Hektar land- und forstwirtschaftlichen Flächen und einem Einheitswert von gerundet EUR 9.700,00 sind.Unbestritten ist, dass Sie je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft römisch 40 mit einem laut Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes römisch 40 zum 01.01.1988/89 festgestellten Grundausmaß von 22,8895 Hektar land- und forstwirtschaftlichen Flächen und einem Einheitswert von gerundet EUR 9.700,00 sind.

Weiters sind Sie zu je 171/476 Anteile Miteigentümer der Liegenschaft XXXX im Ausmaß von 0,6240 Hektar landwirtschaftlichen Flächen und einem Einheitswert von EUR 300,00.Weiters sind Sie zu je 171/476 Anteile Miteigentümer der Liegenschaft römisch 40 im Ausmaß von 0,6240 Hektar landwirtschaftlichen Flächen und einem Einheitswert von EUR 300,00.

Der 134/476 Anteil der Miteigentümerin XXXX wird ebenfalls auf Ihre gemeinsame Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.Der 134/476 Anteil der Miteigentümerin römisch 40 wird ebenfalls auf Ihre gemeinsame Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.

Außerdem hatten Sie in den fraglichen Jahren mehrere Pachtgründe mit folgendem Ausmaß und anrechenbarem Einheitswert zur Bewirtschaftung:

Von 01.01.2009 bis 31.03.2009: 20,1062 Hektar, Einheitswert EUR 5.524,66

Von 01.04.2009 bis 31.01.2010: 21,2762 Hektar, Einheitswert EUR 5.684,03

Von 01.02.2010 bis 31.12.2011: 23,2756 Hektar, Einheitswert EUR 6.204,01

Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG beträgt:Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, BSVG beträgt:

Vom - bis Eigengrund Pachtgrund EW Summe

3/3 2/3

01.01.2009 - 9.915,55 84,45 5.524,66 15.524,66

31.03.2009 (23,3378 ha) (0,1757 ha) (20,1062 ha) (43,6197 ha)

01.04.2009 - 9.915,55 84,45 5.684,03 15.684,03

31.01.2010 (23,3378 ha) (0,1757 ha) (21,2762 ha) (44,7897 ha)

01.02.2010 - 9.915,55 84,45 6.204,01 16.204,01

31.12.2011 (23,3378 ha) (0,1757 ha) (23,2756 ha) (46,7891 ha)

Zusätzlich steht außer Streit, dass Sie in der im Spruch angeführten Zeit nachstehend angeführte mit dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zusammenhängende Nebentätigkeiten nach Punkten 3.1. der Anlage 2 zum BSVG ausgeübt haben, und zwar:

3.1. Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte

Im Zuge der Betriebsprüfung in Ihrem Betrieb in XXXX am 10.01.2013 wurde Folgendes festgestellt:Im Zuge der Betriebsprüfung in Ihrem Betrieb in römisch 40 am 10.01.2013 wurde Folgendes festgestellt:

Sie haben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab dem Jahr 2009 nach Einstellung der "kleinen Option" nur die Einnahmen aus dem Verkauf der Käsesorten "Wiesenkümmel" und "Kürbiskerndl" unter dem Titel "Spezialkäse" gemeldet, da diese Käsesorten nach Ihrer Meinung zur Be- und Verarbeitung zu zählen waren, da sie mit Kümmel und Kürbiskernen "veredelt" wurden.

Die Einnahmen aus dem Verkauf der Produkte "Bauernstolz", "Hügelgraf, "Reingold" sowie "Mühltaler" wurden nicht gemeldet.

Da es sich bei diesen Produkten um keine Urprodukte handelt, sind sie auch ab dem Jahr 2009 weiterhin als land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend eigener Naturprodukte zuzuordnen und sind daher die Einnahmen aufgrund dieser Tätigkeit bei der Bildung der Beitragsgrundlage nach dem BSVG zu berücksichtigen.

Die Bruttoeinnahmen wurden anhand Ihrer Aufzeichnungen ermittelt. Von diesen Einnahmen wurde der Verkauf der Urprodukte (Milch, Butter, Topfen) sowie die Einnahmen aus Miete und Betriebskosten in Abzug gebracht.

Daraus wurden folgende Einnahmen errechnet:

Im Jahr 2009 EUR 32.121.56 (gemeldet waren bisher EUR 8.253,13)

im Jahr 2010 EUR 32.478,25 (gemeldet waren bisher EUR 9.532,41)

im Jahr 2011 EUR 34.388.17 (gemeldet waren bisher EUR 10.034,76)

Somit ergeben sich aus den von Ihnen ausgeübten Nebentätigkeiten beitragspflichtige Werte wie folgt:

im Jahr 2009 EUR 32.121,56 - Freibetrag EUR 3.700,00 = EUR 28.421,56

im Jahr 2010 EUR 32.478,25 - Freibetrag EUR 3.700,00 = EUR 28.778,25

im Jahr 2011 EUR 34.388,17 - Freibetrag EUR 3.700,00 = EUR 30.688,17

Die entsprechende Beitragsgrundlage ist nach § 23 Abs. 4b BSVG in Verbindung mit der Anlage 2 auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) zu ermitteln, das sind:Die entsprechende Beitragsgrundlage ist nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG in Verbindung mit der Anlage 2 auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) zu ermitteln, das sind:

im Jahr 2009 EUR 8.526,47

im Jahr 2010 EUR 8.633,48

im Jahr 2011 EUR 9.206,45

Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage und erhöht sich dadurch die Beitragsgrundlage aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe (Versicherungswert) um monatlich:

im Jahr 2009 EUR 710,54

im Jahr 2010 EUR 719,46,

im Jahr 2011 EUR 767,20

Aus der Summe der außer Streit stehenden Beitragsgrundlagen aus dem Versicherungswert (errechnet aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtflächen des Flächenbetriebes) und den nach § 23 Abs. 4b BSVG errechneten Nebeneinkünften ergeben sich folgende Gesamtbeitragsgrundlagen:Aus der Summe der außer Streit stehenden Beitragsgrundlagen aus dem Versicherungswert (errechnet aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtflächen des Flächenbetriebes) und den nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG errechneten Nebeneinkünften ergeben sich folgende Gesamtbeitragsgrundlagen:

von - bis

mtl. Beitragsgrundlage Flächen

mtl. Beitragsgrundlage Nebentätigkeiten

mtl. Beitragsgrundlage gesamt

01/09 - 03/09

EUR 2.232,19

EUR 710,54

EUR 2.942,73

04/09 - 12/09

EUR 2.240,36

EUR 710,54

EUR 2.950,90

01/10 - 01/10

EUR 2.294,12

EUR 719,46

EUR 3.013,58

02/10 - 12/10

EUR 2.344,31

EUR 719,46

EUR 3.063,77

01/11 - 12/11

EUR 2.393,54

EUR 767,20

EUR 3.160,74

Aus diesen Gesamtbeitragsgrundlagen waren in der Kranken- und Pensionsversicherung die auf den jeweiligen Ehegatten aufzuteilenden anteiligen Beitragsgrundlagen zu ermitteln und ergeben sich die im Spruch angeführten Beitragsgrundlagen und die dort angeführten Monatsbeiträge.

In der Unfallversicherung war aus diesen Gesamtbeitragsgrundlagen die im Spruch angeführte Beitragsgrundlage zu errechnen und ergibt sich der dort angeführte monatliche Betriebsbeitrag.

Aus den fehlenden Einnahmenmeldungen für die Jahre 2009 bis 2011 ergibt sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 5,259,66 und daraus ein Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 4 BSVG in Höhe von insgesamt EUR 262,99.Aus den fehlenden Einnahmenmeldungen für die Jahre 2009 bis 2011 ergibt sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 5,259,66 und daraus ein Beitragszuschlag nach Paragraph 34, Absatz 4, BSVG in Höhe von insgesamt EUR 262,99.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieses Bescheides auch Grundlage für das Leistungsrecht ist."

2. Mit Schreiben der bP vom 12.03.2013 wurde innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben.

Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass die im Bescheid angeführten Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse, außer Streit stünden. Strittig sei, ob die im Betrieb erzeugten Käsesorten als Urprodukte oder als be- und verarbeitete Produkte zu behandeln seien.

Dazu ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Fest stehe, dass ab dem Jahr 2009 die Einnahmen aus dem Verkauf der Käsesorten "Wiesenkümmel" und "Kürbiskerndl" gemeldet worden seien. Es handle sich dabei um be- und verarbeitet Produkte. Hingegen seien die Einnahmen aus dem Verkauf der Produkte "Bauernstolz", "Hügelgraf, "Reingold" sowie "Mühltaler" nicht gemeldet worden, da es sich diesbezüglich um Urprodukte im Sinne der Urprodukte-Verordnung, welche mit 1. Jänner 2009 in Kraft trat, handle.

Demnach seien nach § 1 Z. 1 Urprodukte-Verordnung typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie z.B.: Almkäse/ Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf- oder Ziegen(misch) Frischkäse (auch eingelegt in Öl und/ oder gewürzt) und Bierkäse Urprodukte. Während die Verordnung meist eine abschließende Aufzählung der Urprodukte enthalte, sei bei den Käsen eine Ausnahme gemacht worden um zu verhindern, dass Käse der in manchen Gegenden anders als angeführt bezeichnet wird die Urprodukteeigenschaft verliere. So heiße zum Beispiel der als Graukäse angeführte Käse in der Steiermark Steirerkäse. Es werde darauf hingewiesen, dass es sich um typische bäuerlich althergebrachte Käsesorten aus Österreich handeln müsse. (Gottfried Holzer in bäuerliche Direktvermarktung, Seite 25 und 26). Bei den von ihnen hergestellten Käsesorten "Reingold" und "Mühltaler" handle es sich von der Produktionsweise als auch von der Produktart um typische Alm- und Bergkäse. Lediglich die Bezeichnung dieser Käsesorten sei eine andere. Bei den Sorten "Bauernstolz" und "Hügelgraf handle es sich um Käsesorten, die in der Produktionsweise und von der Produktart Bierkäse seien. Die Tatsache, dass die Käse nicht Almkäse/ Bergkäse oder Bierkäse genannt würden, könne ihrer Ansicht nach nicht ausschlaggebend dafür sein, diese Käsesorten als be- und verarbeitete Produkte einzustufen. Beigelegt wurde ein Auszug aus dem Österreichischen Lebensmittelbuch IV. Auflage, Codexkapitel/B32/ Milch und Milchprodukte. Demnach gebe es genaue Richtlinien für die Herstellung bestimmter Käsesorten. Da sie bei der Produktion ihrer Käsesorten die beiliegenden Richtlinien beachten und einhalten würden und somit Alm- und Bergkäse bzw. Bierkäse erzeugen würden, handle es sich um Urprodukte, welche nicht der Beitragspflicht unterliegen würden.Demnach seien nach Paragraph eins, Ziffer eins, Urprodukte-Verordnung typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie z.B.: Almkäse/ Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf- oder Ziegen(misch) Frischkäse (auch eingelegt in Öl und/ oder gewürzt) und Bierkäse Urprodukte. Während die Verordnung meist eine abschließende Aufzählung der Urprodukte enthalte, sei bei den Käsen eine Ausnahme gemacht worden um zu verhindern, dass Käse der in manchen Gegenden anders als angeführt bezeichnet wird die Urprodukteeigenschaft verliere. So heiße zum Beispiel der als Graukäse angeführte Käse in der Steiermark Steirerkäse. Es werde darauf hingewiesen, dass es sich um typische bäuerlich althergebrachte Käsesorten aus Österreich handeln müsse. (Gottfried Holzer in bäuerliche Direktvermarktung, Seite 25 und 26). Bei den von ihnen hergestellten Käsesorten "Reingold" und "Mühltaler" handle es sich von der Produktionsweise als auch von der Produktart um typische Alm- und Bergkäse. Lediglich die Bezeichnung dieser Käsesorten sei eine andere. Bei den Sorten "Bauernstolz" und "Hügelgraf handle es sich um Käsesorten, die in der Produktionsweise und von der Produktart Bierkäse seien. Die Tatsache, dass die Käse nicht Almkäse/ Bergkäse oder Bierkäse genannt würden, könne ihrer Ansicht nach nicht ausschlaggebend dafür sein, diese Käsesorten als be- und verarbeitete Produkte einzustufen. Beigelegt wurde ein Auszug aus dem Österreichischen Lebensmittelbuch römisch vier. Auflage, Codexkapitel/B32/ Milch und Milchprodukte. Demnach gebe es gena

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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