TE Bvwg Beschluss 2018/10/22 L526 2006836-2

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Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §11 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §7 Abs1
ZustG §9

Spruch

L526 2006835-2/6E

L526 2006836-2/6E

L256 2006837-2/6E

L256 2006838-2/6E

L256 2207587-2/6E

BESCHLUSS

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin gegen die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Armenien alias staatenlos, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 27.08.2018, XXXXbeschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, § 11 Abs. 3 BFA-VG

als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin gegen die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit Armenien alias staatenlos, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 27.08.2018,XXXX beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, § 11 Abs. 3 BFA-VG

als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin gegen die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit Armenien alias staatenlos, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 27.08.2018, XXXX beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, § 11 Abs. 3 BFA-VG

als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin gegen die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit Armenien alias staatenlos, vertreten durch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 27.08.2018, XXXX beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, § 11 Abs. 3 BFA-VG

als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin gegen die Beschwerde von XXXX Staatsangehörigkeit Armenien alias staatenlos, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 27.08.2018, XXXX beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, § 11 Abs. 3 BFA-VG

als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "BF1" bis "BF5" bezeichnet) sind armenische Staatsangehörige. BF5 stellte nach illegaler Einreise im Jahr 2013 zusammen mit ihrem Ehegatten für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den im Jahr 2015 geborenen BF wurde in diesem Jahr ebenfalls ein Antrag gestellt.

2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wird gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1, 3 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

3. Mit Schreiben vom 30.08.2018 erging das Ersuchen des BFA an die PI Attnang Puchheim, eine eigenhändige Zustellung des Bescheides, der Verfahrensanordnung Rechtsberatung, der Verfahrensanordnung Rückkehrberatung und der Information Ausreiseverpflichtung § 58 FPG an die im Schreiben genannten Empfänger BF1 bis BF5 sowie an den Ehegatten der BF4 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 11 BFA-VG vornehmen zu lassen.

4. Am 17.10.2018 erfolgte die eigenhändige Zustellung des Bescheides an den Ehegatten der BF4.

5. Bei der Aktprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde festgestellt, dass sich keine Übernahmebestätigung hinsichtlich der Bescheidausfolgung an BF1 bis BF5 in den vorgelegten Akten befinden. Auf telefonische Anfrage der zuständigen Gerichtsabteilung vom 17.10.2018 bei der PI Attnang-Puchheim wurde mitgeteilt, dass das zustellende Organ lediglich einen circa 100 seitigen Bescheid des Ehegatten der BF4 bzw. des Vaters der BF1 bis BF3 und BF5 zur Ausfolgung erhalten habe und diesen gegen Unterschriftsleistung auch tatsächlich ausgefolgt habe. Bescheide für die Ehefrau und die Kinder habe er nicht erhalten und diese daher auch nicht zustellen können.

6. Gegen den Bescheid des Ehegatten der BF4 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Für die Zustellung der Bescheide des BFA vom 27.08.2018, Zlen. XXXX an die BF1 bis BF5 liegt kein Zustellnachweis vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zu A)

3.1. Gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG gilt - auch wenn gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wurde - diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

3.2 Die maßgebliche Bestimmung des § 11 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

"Zustellungen

§ 11. (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Asylwerber oder Fremde versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.

(2) Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 10 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 49) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (§ 49) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 49) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.

(3) Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (§ 1 Z 7 GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 4, BGBl. I Nr. 145/2017)

(5) Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Fremden zu seinem Alter an einen Rechtsberater (§ 49) oder Jugendwohlfahrtsträger (§ 10) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.

(6) Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005, §§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 oder 77 Abs. 3 Z 2 FPG oder § 13 Abs. 2 erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. § 23 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.

(7) Ein Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3 AsylG 2005) und gegen den eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er dem Bundesamt auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (§ 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Zustellungen haben in diesen Fällen, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse zu erfolgen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt. § 24 AsylG 2005 gilt.

(8) Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(9) Der Drittstaatsangehörige, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt gestellt hat, hat dem Bundesamt eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, ist das Verfahren einzustellen, wenn der Drittstaatsangehörige bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde."

§ 9 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, idF BGBl. I Nr. 33/2018, lautet:

"Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden."

§ 7 ZustG regelt die Heilung von Zustellmängel:

"Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

§ 9 Abs. 1 ZustG ist auch auf die Fälle einer gesetzlichen Vertretung - ausgenommen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzung des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Behörde - anzuwenden (VwGH 08.10.1986, 85/11/0207; 08.05.19998, 97/19/1271).

Eine Heilung gemäß § 9 Abs. 3 ZustG des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheids zukommt (vgl. Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (Juni 2011), zu § 9 Abs. 3 ZustG, Rz 8a).

Eine Heilung gemäß § 7 Abs. 1 ZustG scheidet dann aus, wenn in der Zustellverfügung der bestellte gesetzliche Vertreter als "Empfänger" gar nicht erwähnt war (vgl. dazu etwa VwGH 4.12.2011, 2009/01/0049).

3.2. Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, als Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sind (vgl. VwGH vom 18.06.2008, 2005/11/0171).

3.3. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich Folgendes:

Im gegenständlichen Fall bezieht sich die am 11.09.2018 eingebrachte Beschwerde zwar nur auf den Ehegatten der BF4 bzw. en Vater der BF1 bis BF3 und BF5, im Sinne der unter 3.2 zitierten Norm ist diese jedoch auch als Beschwerde gegen die Entscheidungen betreffend BF1 bis BF5 zu werten und wurde diese Beschwerde vom BFA auch den Verfahrensakten aller Familienmitglieder angeschlossen.

Den BF wurden die Bescheide wie festgestellt nicht ausgefolgt, weshalb die gegenständlichen Bescheide des BFA den BF gegenüber als nicht erlassen gelten und die dagegen erhobenen Beschwerden wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen waren.

Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62, Rz 8 (Stand 1.7.2005, rdb.at).

3.4. Zusätzlich wird auf Folgendes hingewiesen:

In den Verfahren mit den im Spruch genannten Zahlen wurden am 18.06.2014 jeweils Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen, worin dargelegt wurde, dass das BFA den BF im fortgesetzten Verfahren unter Gewährung des Parteiengehörs die relevanten Passagen der Staatsbürgerschaftsgesetze der Republik Armenien und der Russischen Föderation zur Kenntnis zu bringen, die Thematik der Staatsangehörigkeit zu hinterfragen, sich im Detail mit den Fluchtgründen der BF, deren Gesundheitszustand und die verfügbaren sozialen Netzwerke im Heimatland auseinanderzusetzen und auch eine vollständige Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen haben wird. Diesen Vorgaben wurde in den gegenständlichen Verfahren nicht bzw. in unzureichender Weise nachgekommen, zumal lediglich ein Sprachanalyse-Bericht eingeholt wurde, welcher zum Thema der Staatsangehörigkeit bzw. der angeblichen Staatenlosigkeit der BF keine Auskunft gibt, die BF entgegen der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht ausführlich zu ihren Fluchtgründen, ihrem Gesundheitszustand und den im Heimatland verbliebenen sozialen Netzen befragt worden sind.

Ferner ist darauf aufmerksam zu machen, dass der BF unter anderem schwere verfahrensrechtliche Mängel rügt, indem unter anderem vorgebracht wird, das BFA hätte eine Vertrauensperson ohne taugliche Begründung nicht zugelassen, es sei nie über die Fluchtgründe der Kinder gefragt worden, es seien entgegen der festgehaltenen Protokollierungen Aussagen tatsächlich anders getätigt worden und die Länderfeststellungen nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Bescheiderlassung, Bevollmächtigter, Nichtbescheid,
Unzulässigkeit der Beschwerde, Zurückweisung, Zustellmangel,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L526.2006836.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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