TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/23 L526 2166021-1

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Veröffentlicht am 23.10.2018
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Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

AsylG 2005 §22 Abs1
AsylG 2005 §51
AVG §73 Abs1
AVG §73 Abs2
B-VG Art.133 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §8
VwGVG §8 Abs1

Spruch

1. L526 2166016-1/7E

2. L526 2166018-1/7E

3. L526 2166019-1/7E

4. L526 2166021-1/7E

5. L526 2166023-1/8E

6. L526 2166025-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. über die Beschwerde von XXXXX StA. IRAK, vertreten XXXXX, diese vertreten durch RA Mag.a Nadja LORENZ, Burggasse 116, 1070 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 04.01.2016, XXXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, StA. IRAK, vertreten durch RA Mag.a Nadja LORENZ, Burggasse 116, 1070 Wien, Burggasse 116, 1070 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungs-pflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 04.01.2016, Zl. XXXX, gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. über die Beschwerde von XXXXX, StA. IRAK, vertreten durch RA Mag.a Nadja LORENZ, Burggasse 116, 1070 Wien, Burggasse 116, 1070 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 04.01.2016, Zl. XXXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. über die Beschwerde von XXXXX StA. IRAK, vertreten durch RA Mag.a Nadja LORENZ, Burggasse 116, 1070 Wien, Burggasse 116, 1070 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 04.01.2016, Zl. XXXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

)

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. über die Beschwerde von XXXXX StA. IRAK, vertreten durch RA Mag.a Nadja LORENZ, Burggasse 116, 1070 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 04.01.2016, XXXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. über die Beschwerde von XXXXX StA. IRAK, vertreten durch RA Mag.a Nadja LORENZ, Burggasse 116, 1070 Wien, Burggasse 116, 1070 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 04.01.2016, Zl. XXXXX, gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführender (in weiterer Folge kurz "BF" oder gemäß ihrer Reihung im Spruch "BF1" bis "BF6" genannt), Staatsangehörige des Irak, stellten am 04.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden am 05.01.2016 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Nach Einholung eines "Ergebnisberichtes zum Eurodac Abgleich ..."

und Auskünften aus verschiedenen Registern, der Führung interner Korrespondenzen wurde den BF am 11.6.2016 mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weitere Folge kurz "BFA" genannt) Konsultationen in Form einer Anfrage mit Kroatien und Slowenien führe.

Am 12.05.2016 wurde den BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) übergeben.

Im Oktober bzw. November 2016 stellte BF2 einen Antrag auf Änderung seines Namens und der seiner Familienangehörigen und legte dazu verschiedene Dokumente vor, welche im Oktober 2016 im Auftrag des BFA übersetzt wurden.

Auf eine Anfrage des Österreichischen Roten Kreuzes teilte das BFA im März 2017 mit, dass eine Abklärung in Bezug auf die Namensänderung bei der Einvernahme durch den Referenten stattfinden würde. Eine Terminbekanntgabe könne aufgrund der von der Behörde zu bearbeitenden "sehr beachtlichen Anzahl" von Fällen nicht erfolgen.

Am 27.04.2017 erfolgte die Bekanntgabe der Bevollmächtigung von Frau Mag. Nadja Lorenz, RA.

Am 05.05.2017 brachten die BF durch ihre Vertreterin Säumnisbeschwerden ein.

Am 27.07.2017 wurde den BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Am 31.07.2017 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am 1.09.2017 wurde die Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungs-ausschusses der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Aufgrund der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes erging am 05.07.2018 eine Stellungnahme des BFA, in welcher zusammengefasst dargelegt wurde, dass die exorbitant hohen Asyl-Antragszahlen ab dem Jahr 2014, insbesondere ab dem zweiten Halbjahr 2015, welche weit über die machbaren Erledigungsleistungen der zur Verfügung stehenden ReferentInnen hinausgingen, eine laufende, strukturierte und kontrollierte Abarbeitung der Asylanträge nach dem Datum des Einlangens notwendig machen würden. Ab dem Jahr 2016 habe sich die Behörde auch mit einer Vielzahl von Säumnisbeschwerden konfrontiert gesehen und sei vor diesem Hintergrund eine chronologische Abarbeitung der Asylverfahren vor diesem Hintergrund nur eingeschränkt möglich gewesen. Ferner wies das BFA darauf hin, dass laufend Verfahren mit besonderer Priorität zu bearbeiten gewesen wären, wie etwa Anträge von Asylwerbern aus sicheren Herkunftsstaaten, Asylwerber, die Straftaten begangen hätten, sogenannte § 75/20 Zurückverweisungen oder besonders berücksichtigungswürdige Fälle, in welche etwa alleinstehende Kinder involviert gewesen wären. Die Regionaldirektion Tirol habe aufgrund der hohen Antragszahlen der Vorperiode Anfang Mai 2017 noch rund

3.700 offene Asylverfahren zu bearbeiten gehabt. Zudem sei auch die Arbeitsbelastung im Bereich des Fremdenrechts wegen der Geschehnisse an der Transitroute von Italien nach Deutschland über das Bundesland Tirol überaus hoch gewesen und es sei darüber hinaus notwendig gewesen, neu aufgenommene ReferentInnen zu schulen, was die Arbeitsleistung erfahrener MitarbeiterInnen zusätzlich einschränkte.

Mit Schreiben vom 21.06.2018 wurde den BF aufgetragen, binnen vier Wochen eine Stellungnahme zum Vorbringen des BFA zu erstatten. Dieser Aufforderung sind die BF nicht nachgekommen.

Am 1.10.2018 wurde ein Antrag auf Fristsetzung gem. Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe eingebracht. Darin wurde zunächst der Verfahrensgang zusammengefasst. Zur Stellungnahme des BFA wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde darin ausgeführt habe, das BFA leide seit seinem Bestehen im Jahr 2014 unter mangelnder personeller Ausstattung. Das BFA sei von Beginn an nicht mit der für die Bewältigung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen und vorgesehenen Anzahl an MitarbeiterInnen ausgestattet worden, zumal zum damaligen Zeitpunkt ein Aufnahme- stopp für Bundesbehörden erlassen worden wäre. Nach Meinung der BF sei dies den MitarbeiterInnen des BFA nicht anzulasten, die systematische Unterausstattung mit geeignetem Personal sei jedoch als ein im Bereich der Behörde gelegenes Organisations-verschulden anzusehen. Auch die erhöhten Antragszahlen des Jahres 2015 hätten erst relativ spät zu der erforderlichen personellen Aufstockung geführt, obwohl seitens des UNHCR bereits im Jahr 2013 auf ein erhöhtes Flüchtlingsaufkommen hingewiesen worden wäre. Zudem hätte die damalige Innenministerin angeordnet, Asylverfahren zu stoppen oder zu verzögern, um die Attraktivität Österreichs als Zielland für Flüchtlinge zu mindern. Seit Einlangen der Säumnisbeschwerde seien vom Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Schritte gesetzt worden als jene, das BFA zu einer Stellungnahme aufzufordern und den Beschwerdeführern Parteiengehör einzuräumen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF haben am 04.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am 05.05.2017 haben die BF eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Das BFA hat über den Antrag auf internationalen Schutz nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden.

Seitens des BFA liegt kein Verschulden an der Verzögerung vor. Die Verzögerung an der Entscheidung ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen, sondern auf unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse bzw. Umstände, bedingt durch den Massenzustrom von Fremden binnen kürzester Zeit.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dem Inhalt des vom BFA übermittelten Verwaltungsaktes Beweis erhoben.

Dass das BFA im gegenständlichen Fall über den Antrag der BF auf internationalen Schutz nicht innerhalb der Entscheidungsfrist entschieden hat, ergibt sich unstreitig aus der Aktenlage. Nach Ablauf der Entscheidungsfrist wurde die Säumnisbeschwerde eingebracht.

Weiters wurde in einen Bericht des BFA sowie in die öffentlich zugänglichen und medial präsenten Asylstatistiken, abrufbar unter www.bmi.gv.at sowie unter

https://www.bfa.gv.at/publikationen/statistiken/start.aspx, Einsicht genommen.

Ebenso wurde in eine Pressemeldung vom 09.03.2016 Einsicht genommen (https://diepresse.com/home/politik/innenpolitik/4942172/Oesterreich_Aktuell-60000-Asylantraege-unerledigt), die ein Interview mit dem Direktor des Bundesamtes enthält: [...]

"Im ersten Halbjahr 2016 werde die Verfahrensdauer wohl erneut ansteigen, heißt es aus dem Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl. Der Grund: die Ausbildung der neuen Mitarbeiter. Derzeit dauert ein Asylverfahren in erster Instanz im Durchschnitt sechs Monate. Eine Zeitspanne, die man künftig nur noch selten bis gar nicht aufrecht erhalten werde können, sagte Wolfgang Taucher, Chef des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asylwesen (BFA) am Mittwoch im Ö1-"Morgenjournal". Er rechne damit, dass "auch im ersten Halbjahr 2016 die Verfahrensdauer einmal noch steigen wird - weil die Ausbildung der Mitarbeiter Zeit braucht." Zur Erinnerung: Aktuell haben 60 Frauen und Männer ihre Ausbildung zu verfahrensführenden Referenten im Asylwesen begonnen. In einem fast fünfwöchigen Crashkurs werden die Mitarbeiter vorbereitet. Heuer wurden bereits 125 neue Mitarbeiter aufgenommen, im Laufe des Jahres sollen weitere 375 engagiert werden, sodass das BFA Ende 2016 österreichweit 1426 Mitarbeiter hat.

Unerledigt seien derzeit 60.000 Asylanträge, heißt es im ORF-Radio. Bis diese abgearbeitet sind, werde es noch dauern. Auch syrische Staatsbürger, die fast alle einen positiven Bescheid bekommen, müssen warten. "Ich bitte derzeit alle um Verständnis, dass sie warten müssen", betonte Taucher. Er hofft aber, dass es bald Fortschritte geben wird: "Wir müssen Verfahren über die Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit Österreichs beschleunigen und wir müssen Verfahren beschleunigen, wo es um sichere Herkunftsstaaten geht."

Obergrenze zeigt noch keine Wirkung

Die von der Koalition vereinbarte Obergrenze, wonach an der Südgrenze des Landes pro Tag maximal 80 Asylanträge gestellt werden dürfen, wirkt sich auf das BFA noch nicht aus. "Wir haben aber dennoch die aktuellen Jänner-Zahlen am Tisch und wir sehen, dass mit 6000 Anträgen der Jänner im Vergleich zum Jänner des Vorjahres noch extrem hoch ist", so Taucher. [...]"

Die eingesehenen Asylstatistiken bestätigen die Angaben des BFA über die seit dem Jahr 2014 angestiegenen Asylfälle, welche erst im Laufe des ersten Halbjahres 2016 wieder abnahmen. Im Detail lässt sich daraus Folgendes ablesen: Wurden im Jänner 2016, im Monat der Antragstellung der BF, noch 5.944 Anträge (und damit 43,99% mehr als ein Jahr davor) und im Februar 5.144 Anträge (und damit 56,45% mehr als ein Jahr davor) gestellt, bewegten sich die Antragszahlen von März bis August 2016 zwischen 3.000 und knapp mehr als 4.000, um sich bis Jahresende bei etwa 2.500 Anträge pro Monat einzupendeln.

Der im gegenständlichen Zeitraum gegebene Zustrom von Fremden in das Bundesgebiet und die damit einhergehende enorme Belastung staatlicher Strukturen - dies nicht nur in Österreich - kann als notorisch erachtet werden. Ebenso, dass das Bundesamt in Folge Personal aufnahm, umfangreiche und längere Schulungen erforderliche waren und noch laufend sind und Außenstellen errichtet wurden - Maßnahmen, die geeignet sind, um den unstreitigen Aktenrückstand zu bearbeiten.

Sofern die Behörde im Fristsetzungsantrag dahingehend zitiert wird, dass diese von Beginn an nicht mit der für die Bewältigung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen und vorgesehenen Anzahl an MitarbeiterInnen ausgestattet worden sei, zumal zum damaligen Zeitpunkt ein Aufnahmestopp für Bundesbehörden erlassen worden wäre, ist dies für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar, da der Stellungnahme des BFA vom 05.07.2018 derartiges nicht entnommen werden kann. Zwar wird darin ein Mangel an personellen Ressourcen angesprochen, welche nach Ansicht der Behörde eine laufende, strukturierte und kontrollierte Abarbeitung von Asylanträgen in chronologischer Reihenfolge notwendig gemacht habe, Ausführungen über die Personalpolitik des BFA bzw. des Innenministeriums oder einen Aufnahmestopp werden darin aber nicht getätigt. Den eingesehenen Statistiken des BFA lässt sich auch entnehmen, dass ab dem Jahr 2014 neues Personal aufgenommen wurde und Schulungsmaßnahmen erfolgten.

In seiner Stellungnahme berichtet das BFA vor allem von den Folgewirkungen der erhöhten Antragszahlen und sieht insbesondere in dem "enormen Eingang" an Säumnisbeschwerden eine Erschwernis, welche der oben angesprochenen laufenden, strukturierten und kontrollierten Abarbeitung von Asylanträgen in chronologischer Reihenfolge entgegenstand. Zudem berichtet das BFA nachvollziehbar von zusätzlichen Belastungen, wie etwa Schwerpunktmaßnahmen im Bereich des Fremdenrechtes und der Zeitverzögerungen bzw. Bindung von Ressourcen durch die Einschulung neuer MitarbeiterInnen. Diesen Ausführungen des BFA wird seitens der BF nicht entgegengetreten.

Insgesamt konnte kein überwiegendes Verschulden des BFA an der Verzögerung in den gegenständlichen Verfahren festgestellt werden und war davon auszugehen, dass die Verzögerung im Wesentlichen auf vom BFA unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen ist.

2. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die beschwerdeführende Partei hat am 10.10.2017 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG), Säumnisbeschwerde eingebracht, über diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

Zu A)

Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 22 Abs 1 AsylG 2005 ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz unstreitig abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall ist aus der Aktenlage nicht erkennbar, dass die BF an der Verzögerung des Verfahrens ein Verschulden trifft. Es stellt sich somit gegenständlich die Frage, ob das BFA ein überwiegendes Verschulden an der objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerung trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH E vom 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH E vom 06.07.2010, 2009/05/0306).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087).

Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH E vom 18.1.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH E vom 31.1.2005, 2004/10/0218, E vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH E vom 12.10.1983, 82/09/0151)

Eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde vermag im Allgemeinen das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht auszuschließen.

Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH E vom 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH E vom 21.09.2007, 2006/05/0145).

Fallbezogen ergibt sich Folgendes:

In Österreich ist es auf Grund der erheblich erhöhten Antragszahlen alleine im Bereich des Asylrechts zu einer sprunghaften, erheblichen Mehrbelastung des Bundesamtes gekommen, wobei vor allem im 4. Quartal 2014 ein beginnender, gravierender Anstieg von Anträgen zu verzeichnen war, der sich im Folgenden weiter massiv steigerte. Im Jahr 2015 lagen die Antragszahlen um ein Vielfaches höher als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Bis Ende Dezember 2015 wurden der Statistik nach 88.340 "Asylanträge" gestellt. Im Jänner des Jahres 2016 wurden 5.944 und Februar des Jahres 2016 5.144 Anträge gestellt, im März und April waren es knapp über 3000 bzw. 4000 Anträge, womit die monatlichen Antragszahlen bis zum Zeitpunkt des Einbringens der Säumnisbeschwerde etwas unter dem monatlichen Durchschnitt des Jahres 2015 (7.361,66) und über dem monatlichen Durchschnitt des Jahres 2014 (2.371) liegen.

Diese offenkundige Mehrbelastung hat zu erheblichen - auch in anderen Verfahren zu beobachtenden - Verzögerungen geführt. Dies ist auch in anderen von diesem Massenzustrom betroffenen Staaten, wie etwa die Bundesrepublik Deutschland, zu beobachten.

Das Bundesamt war für den damaligen zu erwartenden Antragszahlen personell nicht eingerichtet und kam es durch das Bundesamt als Reaktion auf die sich kurzfristig abzeichnende Zunahme an Anträgen bereits zu einer Personalaufstockung und wurden weiter Aufnahmen beantragt. Das Bundesamt setzte somit bereits ab dem Jahr 2014 laufend Personal- und Schulungsmaßnahmen, um einerseits den Soll-Stand zu erreichen und andererseits auf die steigenden Antragszahlen zu reagieren. Dementsprechend reagierte das Bundesamt zeitgerecht. Wie das Bundesamt nachvollziehbar erläuterte, kam es durch die Folgewirkungen der erhöhten Antragszahlen dazu, dass Verfahren nicht zeitgerecht in chronologischer Folge abgearbeitet werden konnten und bedeutete auch die Einschulung neuer MitarbeiterInnen einer Mehrbelastung für die erfahrenen ReferentInnen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es sich im Asylwesen um einen sensiblen, da in Menschenrechte eingreifenden, Bereich handelt und es daher einer längerdauernden intensiven Schulung der MitarbeiterInnen bedarf. Eine Forderung die nicht zuletzt auch von UNHCR, NGOs und Vertretern seit Jahren wiederholt erhoben wird.

Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden bzw. nicht prognostizierbaren - erheblichen Steigerung der Asylantragszahlen innerhalb kurzer Zeit sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepasste Organisation des Bundesamtes, ist zu schließen, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, starke Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt administrativ zu betreuen hat und hatte und welcher erst im Laufe des Jahres 2016 abebbte, ein von der Behörde unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, das die Sachverhaltsfeststellungen bzw. fristgemäßen Entscheidungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Dass ausgerechnet Österreich als eines der zentralen Zielländer dieser Flüchtlingsströme wurde, war ebenso wenig verlässlich prognostizierbar, wie es die Flüchtlingsrouten an sich auch nicht sind.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Erläuterungen (Besonderer Teil, Artikel 1-Änderung des Asylgesetztes 2005, zu Z 17- 5. Abschnitt; "Vorliegen einer Bedrohung für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit") zum gesamtändernden Abänderungsantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden (996 d.B.) zu verweisen, wo zur (nicht zu erwartenden) Steigerung der Asylantragszahlen Folgendes ausgeführt wird: "Bereits im vergangenen Jahr wurde es angesichts der Zunahme und Schutzsuchenden und den damit entstandenen plötzlichen und außergewöhnlichen Belastungen für die Mitgliedsstaaten sowie starken Sekundärmigrationsbewegungen innerhalb des Schengen-Raumes erforderlich, sofortige Maßnahmen zu ergreifen".

Auch der VwGH hat in einer zu dieser Thematik ergangenen Entscheidung (24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004-3) festgestellt, dass bei spätestens ab dem Jahr 2015 beim BFA anhängig gewordenen Asylverfahren bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zu ziehen ist und zu berücksichtigen ist, dass die Verletzung der Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. Auch der Gesetzgeber hat dieser Ausnahmesituation soweit Rechnung getragen, als § 22 Abs. 1 Asylgesetz idF. BGBl. I. Nr. 24/2016 normierte, dass die Entscheidungsfrist für die belangte Behörde für den entscheidungsrelevanten Zeitraum 15 Monate beträgt.

Das BFA trifft daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden und ist dies im Wesentlichen auf vom BFA unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.

Daher ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt oder weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Absehen von einer Verhandlung:

Gem. § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, weil die Säumnisbeschwerde abzuweisen war.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Aufschub, außergewöhnliche Verhältnisse,
Entscheidungspflicht, Fristsetzungsantrag, Nachvollziehbarkeit,
objektiver Maßstab, Säumnisbeschwerde, Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L526.2166021.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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