Entscheidungsdatum
31.10.2018Norm
BBG §40Spruch
W132 2159021-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit dem Bescheid vom 28.06.2012 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 25.04.2012 abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 22.05.2012 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden ist.Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 22.05.2012 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden ist.
2. Der Beschwerdeführer hat am 31.01.2017 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.03.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.03.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.
Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, warum nach der ersten Operation ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden sei und nunmehr, nach einer zweiten Operation, der Grad der Behinderung nur mehr in Höhe von 20 vH festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe Befunde von Ärzten, welche bestätigen würden, dass er nicht länger als 15 Minuten stehen und sitzen könne und auch nicht mehr als 5 kg tragen könne.
3.1. Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2017 eingelangten - Schreiben vom 26.05.2017 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
3.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäß gemäß § 46 BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.3.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäß gemäß Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
3.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, ein mit 12.07.2017 datiertes Ergänzungsgutachten mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.3.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, ein mit 12.07.2017 datiertes Ergänzungsgutachten mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
3.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.3.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.
Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht, die zum Teil bereits im Verfahren vor der belangten Behörde in Vorlage gebracht wurden. Neu vorgelegt wurde ein orthopädisches Gutachten, Dris. XXXX vom 28.03.2016.Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht, die zum Teil bereits im Verfahren vor der belangten Behörde in Vorlage gebracht wurden. Neu vorgelegt wurde ein orthopädisches Gutachten, Dris. römisch 40 vom 28.03.2016.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 26.05.2017 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Die im Rahmen des Einwandes gegen das Parteiengehör am 07.08.2017 nachgereichten medizinischen Beweismittel wurden nach dem 26.05.2017 vorgelegt.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut. Caput/Collum: Klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Thorax: Symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Blutdruck: 140/80. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive
Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang links mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, rechts kaum durchführbar unter Schmerzangabe in der rechten Leiste. Der Einbeinstand ist links mit Anhalten möglich, rechts kaum durchführbar unter Schmerzangabe in der rechten Leiste. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot.
Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 54 cm, links 55 cm, Unterschenkel rechts 38 cm, links 38,5 cm Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk rechts: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, endlagig Rotationsschmerz, Beugeschmerzen. Deutliche Abwehrhaltung bei der Untersuchung. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/90, links 0/120, IR/AR rechts 20/0/30, links 20/0/40, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist links bis 60° bei KG 5, rechts bis 40° bei KG 4 schmerzbedingt möglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS:
FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke rechts geführt in Begleitung, das Gangbild mit Krücke rechts hinkend, ohne Krücke barfuß im Untersuchungszimmer deutlich rechts hinkend unter Teilbelastung rechts mit Anhalten vorgeführt. Gangbild mit Krücke zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zustand nach Beckenbruch mit Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts, Zustand nach Pfannenwechsel Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Einschränkung des Bewegungsumfanges, kein Hinweis für Prothesenlockerung, Luxation oder Subluxation.
02.05.07
20 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom Unterer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit und kein neurologisches Defizit objektivierbar.
02.01.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
Die führende Funktionsbeeinträchtigung unter Nr. 1 wird durch Leiden unter Nr. 2 nicht erhöht, da aufgrund des geringgradigen Ausmaßes von Leiden 2 keine maßgebliche negative Beeinflussung von Leiden 1 vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten Dris. XXXX , datiert mit 12.07.2017, ist in Verbindung mit dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten Dris. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche ergänzende Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , datiert mit 12.07.2017, ist in Verbindung mit dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.03.2017 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis 26.05.2017 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen und stehen im Einklang mit der Einschätzungsverordnung.
Die bis 26.05.2017 vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen, Dr. XXXX fasst diese Befunde wie folgt zusammen:Die bis 26.05.2017 vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen, Dr. römisch 40 fasst diese Befunde wie folgt zusammen:
Bericht Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 30.01.2017: Bericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 30.01.2017:
Cervikalsyndrom, Lumbalgie, H-TEP re bei Acetabulumfractur, Z.n. Pfannenwechsel (2014). schmerzfreie Gehstrecke unter 50 m
CT-Becken sowie Oberschenkel rechts 15.01.2016: Ganz zarter Aufhellungssaum um die caudale Hälfte des Acetabulumimplantates
Dr. XXXX , 18.06.2015: plant. Fersensporn Ii, Coxarthrose re, Gonarthrose re, Lockerung d. Pfanne, St.p. H-TEP re am 26.8.2010, St.p Pfannenwechsel 05.2015. Subluxationen im Bereich des Hüftkopfes und V.a Schaftlockerung, Therapie: Konservatives Vorgehen Dr. römisch 40 , 18.06.2015: plant. Fersensporn römisch eins i, Coxarthrose re, Gonarthrose re, Lockerung d. Pfanne, St.p. H-TEP re am 26.8.2010, St.p Pfannenwechsel 05.2015. Subluxationen im Bereich des Hüftkopfes und römisch fünf.a Schaftlockerung, Therapie: Konservatives Vorgehen
Orthopädische Abteilung vom 20.05.2014: Pfannenlockerung bei St.p. Beckenfraktur mit Osteosynthesematerial
Zusammenfassend führt die Sachverständige dazu aus, dass die in der Beschwerde angegebene ärztliche Empfehlung, nicht länger als 15 min stehen oder sitzen zu können und nicht mehr als 5 kg tragen zu können, weder befundmäßig im Akt dokumentiert ist, noch die Einschränkung, vor allem was das Sitzen anbelangt, nachvollzogen werden kann.
Zur im Bericht Dris. XXXX vom 30.01.2017 angegebenen schmerzfreien Gehstrecke unter 50 m, erläutert Dr. XXXX schlüssig, dass das bei der Begutachtung durchgeführte Untersuchungsergebnis maßgeblich ist, bei dem weder ein Hinweis für eine Lockerung noch für eine muskuläre Insuffizienz objektiviert werden konnte.Zur im Bericht Dris. römisch 40 vom 30.01.2017 angegebenen schmerzfreien Gehstrecke unter 50 m, erläutert Dr. römisch 40 schlüssig, dass das bei der Begutachtung durchgeführte Untersuchungsergebnis maßgeblich ist, bei dem weder ein Hinweis für eine Lockerung noch für eine muskuläre Insuffizienz objektiviert werden konnte.
Zum Beschwerdevorbringen führt Dr. XXXX fachärztlich überzeugend aus, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung im Bereich des rechten Hüftgelenks weder ein Hinweis für eine Lockerung der Prothese (kein Stauchungsschmerz) noch eine maßgebliche Einschränkung des Bewegungsumfangs noch ein Hinweis auf eine relevante Instabilität oder muskuläre Insuffizienz gefunden wurden. Röntgenologisch liegt kein sicherer Hinweis auf eine Prothesenlockerung vor. Die geringgradig eingeschränkte Beugefähigkeit wurde in der Einschätzung berücksichtigt. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung betreffend die Hüfte begründet die Sachverständige nachvollziehbar, dass aktuell eine nahezu seitengleiche Bemuskelung objektiviert werden konnte, wobei die festgestellten Maße mit dem bei der Untersuchung festgestellten Gangbild nicht vereinbar sind, weil eine Teilbelastung der rechten unteren Extremität über längere Zeit, zu einer entsprechenden muskulären Insuffizienz rechts führt, welche aber nicht feststellbar ist. Die Neueinstufung ist durch das gute Operationsergebnis ohne Hinweis auf Lockerung oder muskuläre Insuffizienz begründet, und wird auch durch die geringgradige Besserung des Bewegungsumfangs untermauert.Zum Beschwerdevorbringen führt Dr. römisch 40 fachärztlich überzeugend aus, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung im Bereich des rechten Hüftgelenks weder ein Hinweis für eine Lockerung der Prothese (kein Stauchungsschmerz) noch eine maßgebliche Einschränkung des Bewegungsumfangs noch ein Hinweis auf eine relevante Instabilität oder muskuläre Insuffizienz gefunden wurden. Röntgenologisch liegt kein sicherer Hinweis auf eine Prothesenlockerung vor. Die geringgradig eingeschränkte Beugefähigkeit wurde in der Einschätzung berücksichtigt. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung betreffend die Hüfte begründet die Sachverständige nachvollziehbar, dass aktuell eine nahezu seitengleiche Bemuskelung objektiviert werden konnte, wobei die festgestellten Maße mit dem bei der Untersuchung festgestellten Gangbild nicht vereinbar sind, weil eine Teilbelastung der rechten unteren Extremität über längere Zeit, zu einer entsprechenden muskulären Insuffizienz rechts führt, welche aber nicht feststellbar ist. Die Neueinstufung ist durch das gute Operationsergebnis ohne Hinweis auf Lockerung oder muskuläre Insuffizienz begründet, und wird auch durch die geringgradige Besserung des Bewegungsumfangs untermauert.
Die durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten Beweismittel der Neuerungsbeschränkung unterliegen, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nachgereichten Beweismittel der Neuerungsbeschränkung unterliegen, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise)
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 55 Abs. 5 BBG)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (Paragraph 55, Absatz 5, BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nic