TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/13 W162 2187365-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W162 2187365-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.01.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.01.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, ausgestellt am 12.06.2017, mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H. Er beantragte unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen am 12.06.2017 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, dies wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, ausgestellt am 12.06.2017, mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H. Er beantragte unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen am 12.06.2017 (einlangend) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, dies wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet.

2. Im Auftrag der belangten Behörde erfolgte am 12.10.2017 eine Begutachtung aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Sachverständigen für Allgemeinmedizin. Dabei wurde im Sachverständigengutachten vom 02.01.2018 inhaltlich die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Darin wurde insbesondere festgestellt:

"1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine, da die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge haben. Im Gutachten wurde festgestellt, dass bei dem AW keine höhergradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Es finden sich im klinischen Befund keine signifikanten motorischen Ausfälle. Wie auch dem vorliegenden Befund des Krankenhaus XXXX aus 04/2017 zu entnehmen ist, kann der AW eine kurze Wegstrecke von 300 Metern zu Fuß ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Aufstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Ein Herzleiden, welches eine hochgradige Einschränkung der Auswurfleistung zur Folge hat und eine signifikante Belastungsstörung verursacht, kann bei der klinischen Untersuchung und aufgrund der vorliegenden Befunde nicht ermittelt werden. Von dem anerkannten Leiden unter lf. Nr. 1) geht keine hochgradige Schwäche mit einer Belastungsstörung aus, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht.Keine, da die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge haben. Im Gutachten wurde festgestellt, dass bei dem AW keine höhergradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Es finden sich im klinischen Befund keine signifikanten motorischen Ausfälle. Wie auch dem vorliegenden Befund des Krankenhaus römisch 40 aus 04/2017 zu entnehmen ist, kann der AW eine kurze Wegstrecke von 300 Metern zu Fuß ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Aufstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Ein Herzleiden, welches eine hochgradige Einschränkung der Auswurfleistung zur Folge hat und eine signifikante Belastungsstörung verursacht, kann bei der klinischen Untersuchung und aufgrund der vorliegenden Befunde nicht ermittelt werden. Von dem anerkannten Leiden unter lf. Nr. 1) geht keine hochgradige Schwäche mit einer Belastungsstörung aus, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird. "

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen. Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2018 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht am 21.02.2018 Beschwerde erhoben, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit, kurz PAVK IIb, leide. In den Erläuterungen zu der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/20 seien beispielhaft Erkrankungen angeführt, die jedenfalls die Gewährung der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen würden. Auf Seite 3 dieser Erläuterungen werde angeführt, dass bei einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/b jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege. Daher seien die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung jedenfalls gegeben. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer an einer Niereninsuffizienz, mit mehrmals wöchentlich stattfindender Dialyse, einer koronaren Herzkrankheit mit Zustand nach Myokardinfarkt, an Bluthochdruck, an Diabetes mellitus, an einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom sowie an Schädigungen im Bereich des Bewegungsapparates leide. Deshalb wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin beantragt.4. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht am 21.02.2018 Beschwerde erhoben, worin im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit, kurz PAVK römisch zwei b, leide. In den Erläuterungen zu der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51/20 seien beispielhaft Erkrankungen angeführt, die jedenfalls die Gewährung der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen würden. Auf Seite 3 dieser Erläuterungen werde angeführt, dass bei einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/b jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege. Daher seien die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung jedenfalls gegeben. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer an einer Niereninsuffizienz, mit mehrmals wöchentlich stattfindender Dialyse, einer koronaren Herzkrankheit mit Zustand nach Myokardinfarkt, an Bluthochdruck, an Diabetes mellitus, an einem obstruktiven Schlafapnoesyndrom sowie an Schädigungen im Bereich des Bewegungsapparates leide. Deshalb wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin beantragt.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

6. In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin aufgrund persönlicher Untersuchung vom 10.07.2018 eingeholt. Dieses bestätigte inhaltlich die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und führte auszugsweise aus:

"Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer:

Die Beingefäße machen ihm große Beschwerden, in der letzten Zeit sind beide Beine betroffen. ImBild kann nicht dargestellt werden

Bild kann nicht dargestellt werden

Bild kann nicht dargestellt werden

Juni 2018 wurde eine Gefäßdehnung am rechen Bein durchgeführt, nach seinen Angaben ist eine Bild kann nicht dargestellt werden

Gefäßdehnung am linken Bein nicht möglich, das linke Bein soll operiert werden, er wartet derzeit auf den Termin und soll verständigt werden.Bild kann nicht dargestellt werden

Aktuelle Medikation. physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

Thrombo ASS, Plavix, Pantoloc, Calc Acet Medice, Amlodipin, Concor, Trajenta, Sortis, Lasix, Allopurinol, Astonin H, Restex, Vitarenal

Die duale Plättchenhemmung mit Thrombo ASS und Plavix soll für 3 Monate nach dem letzten Eingriff im Juni 2018) weitergeführt werde.

Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:

20.06. - 21.06.2018, XXXX, l. Medizinische Abteilung, geplante Aufnahme zur Durchführung einer PTA der Arterie femoralis superficialis dexta, PTA über 6 cm Länge der AFS Bild kann nicht dargestellt werden20.06. - 21.06.2018, römisch 40 , l. Medizinische Abteilung, geplante Aufnahme zur Durchführung einer PTA der Arterie femoralis superficialis dexta, PTA über 6 cm Länge der AFS Bild kann nicht dargestellt werden

rechts am 20.06.2018 - DAPT für 3 Monate, die übrigen Diagnosen wie schon bekannt.

Weiters legt er einen Befund aus dem XXXX vor:Bild kann nicht dargestellt werdenWeiters legt er einen Befund aus dem römisch 40 vor:Bild kann nicht dargestellt werden

22.05.2018, XXXX, Abteilung für Gefäßchirurgie22.05.2018, römisch 40 , Abteilung für Gefäßchirurgie

Dopplerindex rechts 0,92, links 0,75, Laufband: 3 km/h, 12%, Ende 60 m, Schmerzen an den Oberschenkeln beidseits und Waden.

Befund:Bild kann nicht dargestellt werden

Der Patient kommt heute im Rahmen der Voruntersuchungen vor einer Nierentransplantation. Im Duplex der Carotiden finden sich beidseits keine Stenosen oder Plaques über 30%. AV Orthograd Im Duplex der Beine besteht links ein bekannter Verschluss der AFS und eine leichte Abgangsstenose der AFP.

Rechts mehrere hochgradige Stenosen der AFS von über 20%, ebenso mittelgradige Stenose der AFC (Befund vor der letzten Dehnung)

An den Füßen besteht ein schöner Hautzustand, keine Wunden. Kontrolle in 1 Jahr oder bei Bedarf. Dazu noch einige Detailbefunde.

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand Adipositas, 162 cm, 98 kg

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: alle entfernt, Prothese derzeit in Anpassung

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: fassförmig, blande Narben nach Gefäßzugängen,

Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei etwas eingeschränkter

Basenverschieblichkeit, flaches Liegen gut möglich, keine Atemnot beim längeren Sprechen

Herz: reine rhythmische Herztöne

RR 130/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch

Abdomen: adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule durch Adipositas in der Beweglichkeit gering Bild kann nicht dargestellt werden

eingeschränkt, Arme normal. Beine: Auf Palpation der Leistenregion wird verzichtet, da dort noch Schmerzen nach Gefäßeingriff, Muskelkraft der Beine seitengleich gut, Waden und Füße warm, keine Hautschäden, Fußpulse schwach tastbar Gangbild durch Adipositas verlangsamt, sonst normal

Beurteilung und Beantwortung der im nicht datierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten Fragen:

Frage 1: Diagnosen, die auch 1 0 der Behinderung bedingen:

  • -Strichaufzählung
    Terminale Niereninsuffizienz

  • -Strichaufzählung
    Koronare Herzkrankheit, Z. n. Myokardinfarkt 2011, Gefäßdehnung und Stentimplantation Bluthochdruck

  • -Strichaufzählung
    Diabetes mellitus, ohne Insulinbehandlung

  • -Strichaufzählung
    Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

  • -Strichaufzählung
    Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

  • -Strichaufzählung
    Periphere arterielle Verschlusskrankheit

  • -Strichaufzählung
    Mittelgradige Hörstörung links bei normalem Hörvermögen rechts

Frage 2: Beurteilung:Bild kann nicht dargestellt werden

Was den Bewegungsapparat (Gelenke, Muskeln, Sehnen) und die nervlichen Funktionen betrifft, lässt sich keine höhergradige Einschränkung feststellen. Die allgemeine Schwerfälligkeit ist durch die Adipositas bedingt. Eine Beeinträchtigung ist durch die Gefäßschäden gegeben, am rechten Bein wurde durch Gefäßdehnung inzwischen eine wesentliche Verbesserung erzielt, wegen des linken Beines war er auch im XXXX zur Begutachtung und hat einen Befund vorgelegt. Aus der Bild kann nicht dargestellt werdenWas den Bewegungsapparat (Gelenke, Muskeln, Sehnen) und die nervlichen Funktionen betrifft, lässt sich keine höhergradige Einschränkung feststellen. Die allgemeine Schwerfälligkeit ist durch die Adipositas bedingt. Eine Beeinträchtigung ist durch die Gefäßschäden gegeben, am rechten Bein wurde durch Gefäßdehnung inzwischen eine wesentliche Verbesserung erzielt, wegen des linken Beines war er auch im römisch 40 zur Begutachtung und hat einen Befund vorgelegt. Aus der Bild kann nicht dargestellt werden

Diktion geht nicht hervor, dass Therapierefraktion vorliegt, vielmehr wurde eine OP gegenüber dem Beschwerdeführer als möglich bezeichnet und auch in Aussicht gestellt.

Frage 3: Die dort genannten Einschränkungen liegen nicht vor, es liegt auch keine arterielle Verschlusskrankheit nach Fontaine ab II b bei fehlender therapeutischer Option vor.Frage 3: Die dort genannten Einschränkungen liegen nicht vor, es liegt auch keine arterielle Verschlusskrankheit nach Fontaine ab römisch zwei b bei fehlender therapeutischer Option vor.

Frage 4: Dafür ergibt die Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers keinen Hinweis.

Frage 5: Eine anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.

Frage 6: Eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, oder Taubheit liegt nicht vor.

Frage 7: Die in der Beschwerde geltend gemachten Diagnosen sind richtig, allerdings ist unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zu berücksichtigen, ob bei einer arteriellen Verschlusskrankheit Stadium Il b Therapierefraktion vorliegt. Diese lasst sich aus den vorliegenden Befunden aus der XXXX und dem XXXX nicht ableiten, im Gegenteil wurde bislang die Durchblutung des rechten Beines interventionell verbessert und hinsichtlich des linken Beines eine operative Sanierung diskutiert und in Aussicht gestellt.Frage 7: Die in der Beschwerde geltend gemachten Diagnosen sind richtig, allerdings ist unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zu berücksichtigen, ob bei einer arteriellen Verschlusskrankheit Stadium römisch eins l b Therapierefraktion vorliegt. Diese lasst sich aus den vorliegenden Befunden aus der römisch 40 und dem römisch 40 nicht ableiten, im Gegenteil wurde bislang die Durchblutung des rechten Beines interventionell verbessert und hinsichtlich des linken Beines eine operative Sanierung diskutiert und in Aussicht gestellt.

Frage 8: Stellungnahme zu Abl. 19: Hierbei handelt es sich vor allem um eine Abklärung der Armgefäße mit der Fragestellung Shunt-Anlage. Die PAVK an den Beinen wird erwähnt, dazu jedoch nicht weiter Stellung genommen, da nicht Fragestellung dieser Untersuchung.

Abl. 21: 05.05.2017, XXXX, Untersuchung der Beingefäße, hier keine Stellungnahme zu TherapiemöglichkeitenAbl. 21: 05.05.2017, römisch 40 , Untersuchung der Beingefäße, hier keine Stellungnahme zu Therapiemöglichkeiten

Abl. 23-25: 17. - 21.05.2017, XXXX, l. Medizinische Abteilung, Beginn der Hämodialysebehandlung am 19.05.2017, Auflistung der schon bekannten Diagnosen, aus dem vorliegenden Befund können keine Schlüsse im Sinne der Fragestellung dieses Gutachtens gezogen werden, die Fußpulse werden im Status als schwach palpabel bezeichnet. Dies steht im Einklang mit der aktuellen Untersuchung.Abl. 23-25: 17. - 21.05.2017, römisch 40 , l. Medizinische Abteilung, Beginn der Hämodialysebehandlung am 19.05.2017, Auflistung der schon bekannten Diagnosen, aus dem vorliegenden Befund können keine Schlüsse im Sinne der Fragestellung dieses Gutachtens gezogen werden, die Fußpulse werden im Status als schwach palpabel bezeichnet. Dies steht im Einklang mit der aktuellen Untersuchung.

Frage 9: Stellungnahme zu dem angefochtenen Gutachten, Abl. 37 - 40:

Die Feststellungen in diesem Gutachten sind im Wesentlichen richtig, anzuschließen ist, dass - auch wenn die Gehstrecke kürzer wäre als dort angegeben - aus keinem der vorliegenden Befunde abgeleitet werden kann, dass hinsichtlich der arteriellen Verschlusskrankheit der Beingefäße Therapierefraktion vorliegtBild kann nicht dargestellt werden

Frage 10: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlichBild kann nicht dargestellt werden

Frage 11: Die nach der Neuerungsbeschränkung vorgelegten Befunde zeigen eine Besserung der Situation durch Dehnungseingriff am rechten Bein und unterstützen somit retrospektiv die Annahme, dass Therapierefraktion nicht vorgelegen hat."

7. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers das bisherige Vorbringen wiederholt und zudem vorgebracht, dass aus dem Gutachten nicht ersichtlich sei, wie sich die Niereninsuffizienz mit mehrmals wöchentlicher Dialyse sowie die Herzerkrankung auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer auswirke. Weiters sei aus dem Gutachten in Zusammenhang mit den zitierten Befunden nicht ersichtlich, ob die Linksventrikelfunktion eingeschränkt sei und wie sich eine derartige Einschränkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würde.7. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers das bisherige Vorbringen wiederholt und zudem vorgebracht, dass aus dem Gutachten nicht ersichtlich sei, wie sich die Niereninsuffizienz mit mehrmals wöchentlicher Dialyse sowie die Herzerkrankung auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer auswirke. Weiters sei aus dem Gutachten in Zusammenhang mit den zitierten Befunden nicht ersichtlich, ob die Linksventrikelfunktion eingeschränkt sei und wie sich eine derartige Einschränkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würde.

8. Mit Schreiben vom 27.09.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den befassten Sachverständigen um aktenmäßige Stellungnahme zu dem Vorbringen.

Am 15.10.2018 langte die Stellungnahme des befassten Sachverständigen ein. Darin wurde auszugsweise ausgeführt:

"Ergänzend wird festgestellt, dass im Gutachten die Auswirkungen der Niereninsuffizienz mit mehrmals wöchentlicher Dialyse sowie die Herzerkrankung auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigt worden ist. Das Zurücklegen der erforderlichen kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind durch diese Erkrankungen nicht beeinträchtigt. Nicht möglich wäre dem Antragwerber, längere und/oder steilere Strecken zu bewältigen, auch kann er keine Lasten tragen.

In den vorliegenden Befunden ist kein Hinweis auf eine Einschränkung der Linksventrikelfunktion enthalten, wobei festzustellen ist, dass naturgemäß eine leichte Einschränkung der Linksventrikelfunktion klinisch nicht auszuschließen ist, eine höhergradige ist jedoch unwahrscheinlich, wenn man das Ergebnis der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde (in mehreren Schilderungen des Status keine Dekompensationszeichen, normales Thoraxröntgen) miteinbezieht.

Die Beantwortung der Fragen bedingt daher keine Änderung des Gutachtens."

9. Das Bundesverwaltungsgericht brachte das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein.9. Das Bundesverwaltungsgericht brachte das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zuge des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeines

Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, welcher von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, welcher von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde.

1.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Terminale Niereninsuffizienz; koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt 2011 und Stenting, Bluthochdruck; nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus; degenerative Veränderung der Wirbelsäule; obstruktives Schlafapnoesyndrom; periphere arterielle Verschlusskrankheit; mittelgradige Hörstörung link bei normalem Hörvermögen rechts

1.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Keine der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen bewirkt die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich, das Ein- und Aussteigen ist bei Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten möglich. Der sichere Transport ist gewährleistet, das Anhalten ist dem Beschwerdeführer uneingeschränkt möglich. Es liegt keine Funktionsbeeinträchtigung vor, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuließe.

Eine arterielle Verschlusskrankheit ab II b nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option konnte im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden.Eine arterielle Verschlusskrankheit ab römisch zwei b nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option konnte im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung

Zu 1.1.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2. und 1.3.: Die Feststellungen zum Ausmaß und zur Beurteilung der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 10.07.2018 aufgrund persönlicher Untersuchung ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vervollständigt und bestätigt im Wesentlichen das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten.

Sämtliche vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt zumutbar ist.

Der Facharzt für Innere Medizin hatte nach persönlicher Untersuchung nachvollziehbar ausgeführt, dass keines der in der Diagnoseliste festgehaltenen Leiden eine Funktionsbeeinträchtigung bewirke, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuließe. Trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen (Terminale Niereninsuffizienz; koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt 2011 und Stenting, Bluthochdruck; nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus; degenerative Veränderung der Wirbelsäule; obstruktives Schlafapnoesyndrom; periphere arterielle Verschlusskrankheit; mittelgradige Hörstörung link bei normalem Hörvermögen rechts) erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zumutbarkeit.

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen moniert, dass die Gehstrecke auf 200 bis maximal 300m eingeschränkt sei und in der Folge aufgrund der bestehenden peripheren arteriellen Verschlusskrankheit Schmerzen in den Beinen und Atemnot auftreten würden, so wird darauf verwiesen, dass die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers im Zuge einer persönlichen Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt und im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt wurden. Zudem führte der befasste Sachverständige nachvollziehbar in seinem Gutachten aus, dass zwar eine Beeinträchtigung durch die Gefäßschäden gegeben ist, jedoch wurde am rechten Bein durch eine Gefäßdehnung eine wesentliche Verbesserung erzielt. Hinsichtlich des linken Beins wurde ein Befund des XXXX vorgelegt, welcher keine Therapiefraktion dokumentiert. Es wurde lediglich eine operative Sanierung in Aussicht gestellt.Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdevorbringen moniert, dass die Gehstrecke auf 200 bis maximal 300m eingeschränkt sei und in der Folge aufgrund der bestehenden peripheren arteriellen Verschlusskrankheit Schmerzen in den Beinen und Atemnot auftreten würden, so wird darauf verwiesen, dass die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers im Zuge einer persönlichen Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt und im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt wurden. Zudem führte der befasste Sachverständige nachvollziehbar in seinem Gutachten aus, dass zwar eine Beeinträchtigung durch die Gefäßschäden gegeben ist, jedoch wurde am rechten Bein durch eine Gefäßdehnung eine wesentliche Verbesserung erzielt. Hinsichtlich des linken Beins wurde ein Befund des römisch 40 vorgelegt, welcher keine Therapiefraktion dokumentiert. Es wurde lediglich eine operative Sanierung in Aussicht gestellt.

In seiner Stellungnahme vom 31.07.2018 (einlangend) durch die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers wurde das bisherige Vorbringen erneut wiederholt, ohne dieses jedoch mittels Beweismitteln zu untermauern. Zudem wurde vorgebracht, dass aus dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.07.2018 die Auswirkung der Niereninsuffizienz, der Herzerkrankung sowie die Einschränkung der Linksventrikelfunktion auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ersichtlich sei und aufgrund dessen eine Ergänzung des Gutachtens beantragt werde. Diesem Vorbringen ist die ergänzende Stellungnahme des befassten Sachverständigen vom 09.10.2018 entgegenzuhalten, in der nachvollziehbar ausgeführt wurde, dass im Gutachten die Auswirkungen der Niereninsuffizienz mit mehrmals wöchentlicher Dialyse sowie der Herzerkrankung in Hinblick auf auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigt wurde. Das Zurücklegen der erforderlichen kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind durch diese Erkrankungen nicht beeinträchtigt. Weiters wurde in den vorliegenden Befunden kein Hinweis auf eine Einschränkung der Linksventrikelfunktion dokumentiert. Eine leichte Einschränkung der Linksventrikelfunktion ist naturgemäß nicht auszuschließen, jedoch ist eine höhergradige Einschränkung aufgrund der Befundlage unwahrscheinlich.

Die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren sohin nicht geeignet, eine Änderung der getroffenen Beurteilung vorzunehmen. Es wurden keine neuen Beweismittel vorgelegt.

Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass das eingeholte Gutachten nachvollziehbar, schlüssig und glaubwürdig die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen.

Beweiswürdigend ist zudem auszuführen, dass dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts jeweils umgehend zur Kenntnis gebracht wurde und der Beschwerdeführer dies unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen hat.

Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens sowie an der ergänzenden Stellungnahme. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass das Sachverständigengutachten auf einer persönlichen Untersuchung basierte. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde insgesamt umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Abs. 1 Z3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Absatz eins, Z3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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