TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 L517 2185535-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2185535-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den RichterXXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch GABL-KOGLER-LEITNER- STÖGLEHNER-BODINGBAUER RAe OG gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX vom 23.08.2017, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den RichterXXXX und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch GABL-KOGLER-LEITNER- STÖGLEHNER-BODINGBAUER RAe OG gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, römisch 40 vom 23.08.2017, römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

11.07.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")11.07.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, "bB")

17.08.2017 - Erstellung eines internistischen Sachverständigengutachtens, GdB 50 v.H.

23.08.2017 - Schreiben der bB / Übermittlung des Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H. und der Zusatzeintragung "Prothesenträger"

30.08.2017 - Beschwerde der bP

14.09.2017 - Stellungnahme der internistischen Sachverständigen / Parteiengehör

06.11.2017 - Stellungnahme der bP /Befundvorlage

30.01.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens / GdB 50 v.H.

07.02.2018 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht

17.08.2018 - Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.

Am 11.07.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Das in der Folge im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, erstellte Gutachten einer Internistin vom 17.08.2017 weist im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung folgende Funktionseinschränkungen auf:Das in der Folge im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, erstellte Gutachten einer Internistin vom 17.08.2017 weist im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung folgende Funktionseinschränkungen auf:

"...

1 Z.n. Herzinfarkt und Defi-Implantation, Aortenaneurysma

Einschätzung aufgrund des Z.n. Herzinfarkt mit 2-fach-Stentversorgung. Mitberücksichtigt der Defi sowie die gering eingeschränkte Herzauswurfleistung und das Aortenaneurysma.

Ebenso die Atemnot bei Belastung. Pos.Nr. 05.05.03 GdB 50%

2 Kniegelenksbeschwerden rechts

Einschätzung aufgrund der Klinik und der Funktionseinschränkung. Pos.Nr. 02.05.18 GdB 20%

3 Schilddrüsenunterfunktion

Einschätzung aufgrund der notwendigen medikamentösen

Substitution bei SD-Unterfunktion. Pos.Nr. 09.01.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Hauptleiden ist das Herzleiden.

Das Kniegelenksleiden beeinflusst das Hauptleiden funktionell nicht und steigert daher nicht.

..."

Mit Schreiben der bB vom 23.08.2017 wurde der bP der unbefristet ausgestellte Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% und der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese" übermittelt.

In ihrer gegen den Grad der Behinderung erhobenen Beschwerde führte die bP, anwaltlich vertreten, aus, dass die Erstbehörde der Bemessung des Grades der Behinderung lediglich den Herzinfarkt zugrunde gelegt habe, jedoch nicht das Schilddrüsenleiden und die Knieverletzung rechts. Bei Mitberücksichtigung dieser relevanten Behinderungen hätte die bB bei Beurteilung des Gesamtzustandes einen Grad der Behinderung von zumindest 60% festgestellt.

Die bP beantragte die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Gebieten Radiologie, Innere Medizin und Orthopädie sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

In ihrer Stellungnahme vom 14.09.2017 führte die mit der Erstellung des Gutachtens vom 17.08.2017 befasste internistische Sachverständige aus, dass das Schilddrüsen- und Kniegelenksleiden im Gutachten angeführt und eingeschätzt worden seien und sich aus allgemeinmedizinscher/internistischer Sicht durch die nachgereichten Befunde keine Veränderung der Einschätzung ergebe.

Die Stellungnahme wurde der bP zur Kenntnis gebracht. Dazu stellungnehmend führte diese, unter Beibringung von Befunden, im Schreiben vom 06.11.2017 aus, dass das Knie- und Schilddrüsenleiden unzureichend mitberücksichtigt worden seien.

In der Folge wurde seitens der bB im Zuge der Beschwerdevorentscheidung ein neues Gutachten eingeholt. Das von einer Allgemeinmedizinerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung erstellte Gutachten vom 30.01.2018 weist im Wesentlichen folgenden Inhalt auf:

"...

Anamnese:

Vorgutachten 14.9.2017 (50%).

Z.n. Herzinfarkt und Defi-Implantation, Aortenaneurysma.

Kniegelenksbeschwerden rechts - Z.n. Arthroskopie mit partieller Meniskektomie, Microfracturing und Viscoseal-Installation am 10.3.2013 im LKh XXXX, sowie Z.n. VKB Plastik und medialer Seitenbandnaht vor 30 Jahren.Kniegelenksbeschwerden rechts - Z.n. Arthroskopie mit partieller Meniskektomie, Microfracturing und Viscoseal-Installation am 10.3.2013 im LKh römisch 40 , sowie Z.n. VKB Plastik und medialer Seitenbandnaht vor 30 Jahren.

Schilddrüsenunterfunktion - Z.n. OP am 8.1.2015 - medikamentös substituiert.

MCI 06.2016 - 2-fach-Stentrevaskularisation, EF 45% - ICD-Implantation wegen VT post MCI 06.2017 Aortenaneurysma 46 mm.

Beschwerde, Kniegelenksleiden und Schilddrüsenleiden seien nicht berücksichtigt worden.

Derzeitige Beschwerden:

Der Patient beschreibt Schmerzen im rechten Kniegelenk bei bekannter Knorpelabnützung und Z.n. 2xiger Operation, es wurde wiederholt eine Knorpelaufbaukur infiltriert, mittelfristig sei eine endoprothetische Versorgung geplant.

Schmerzen bei nasskaltem Wetter und beim Stiegen steigen, die Wegstrecke wird mit 500m angegeben.

Bei cardialer Vorerkrankung wird eine gute körperliche Belastbarkeit angegeben, Einschränkung der Beweglichkeit des linken Armes nach erfolgtem Herzkatheter. Rückenschmerzen ohne Ausstrahlung oder Sensibilitätsstörungen, bisher keine Untersuchung oder Bildgebung diesbezüglich.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

T-ASS, Sortis, Efient, Bisoprolol, Acemin, Euthyrox.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Reha XXXX 10/2017:Reha römisch 40 10/2017:

Diagnosen: Zn posterolateralem Myocardinfarkt 16.06.2017 Zn 2facher DES-Implantation in CX Zn ICD-Implantation 23.06.2017 bei VT's (Biotronic Iforia) Aneurysma der Aorta ascendens 46 mm (CT-Befund 22.06.2017) Zn Nikotinabusus ca. 37 cpy Prädiabetes Adipositas Zn Lobektomie re. bei Struma nodosa 01/15 substituierte Hypothyreose Zn Appendektomie Zn Tonsillektomie Zn Kreuzbandriss re. posttraumatische Knie-Arthrose re. mit chron. Schmerzen chron. LWS-Schmerzen.

Befund Dr. XXXX/FA Unfallchirurgie 10/2017:

Varusgonarthrose dext Femoropatellararthrose re Costovcrtebral Syndrom re Myogelose der HWS Cenicalsyndrom Cervicobrachialgie re Bandscbeibenprotusionen C4/C5 und C5/C6 und C6/C7 Chondropathia patellae sin

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 180,00 cm Gewicht: 126,00 kg Blutdruck: RR: 135/90

Klinischer Status - Fachstatus:

Nikotin: negiert, Alkohol: gelegentlich.

Caput/Collum: Brille wird verwendet; Hörvermögen altersentsprechend unauffällig; Gebiss: saniert.

Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen, blande Narbe links nach ICD Implantation.

Pulmo: SKS, VA, keine RG's.

Cor: HA rhythmisch, HT rein, normofrequent, keine pathologischen Geräusche.

Abdomen: BD weich, kein DS im Epigastrium, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Hepar und Lien nicht palpiert, Nierenlager bds. frei,

Miktion und Defäkation: unauffällig

WS-HWS: gerade, Nackenhartspann, Kinn-Sternumabstand: 3 cm, kein KS über gesamter HWS; Rotation: 40-0-50°,

WS-BWS: erhaltene physiologische Kyphose, paravertebrale Muskulatur mäßig verspannt, kein Klopfschmerz thorakolumbaler Übergang

WS-LWS: Klopfschmerz über unterer LWS, ISG bds. minimal druckschmerzhaft; Lasegue bds. negativ, Lendenlordose, Beckengeradstand; FBA: 20cm.

Obere Extremität: KG 5 bds.; Sensibilität stgl. und unauffällig.

Aktive Abduktion linkes Schultergelenk 140° eingeschränkt durch Spannungsgefühl nach ICD Implantation, rechts 170°, Schürzen- und Nackengriff beidseits durchführbar. Ellbogen-, Hand und Fingergelenke zeigen sich weitgehend unauffällig, frei von äußeren Entzündungszeichen und in ihren jeweiligen Richtungen uneingeschränkt beweglich.

Untere Extremität: KG 5 beidseits, Sensibilität stgl. und unauffällig.

Hüften bds.: kein Leistendruck- oder Trochanterklopfschmerz; kein Stauchungs- oder Rüttelschmerz,

Extension / Flexion S: 0-90°, dann Weichteilhemmung; Ab/Adduktion:

30-0-20°; Außen/Innenrotation: 40-0-30°

Knie rechts: blande Narben nach ASK und VKB Plastik Extension /

Flexion S: 5-90°endlagig schmerzhaft, Druckschmerz medialer und lateraler Gelenksspalt, bandstabil, keine Entzündungszeichen; Valgus/Varusstress: positiv; Zohlenzeichen: positiv, minimale Krepitationen hör- und spürbar, Patellaverschiebe,und Anpresschmerz.

Knie links: weitgehend unauffällig.

Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme;

Sprunggelenk bds. unauffällig.

Gesamtmobilität - Gangbild:

frei gehend ohne hinken und raumgreifend

Status Psychicus:

Der Patient von klarer Bewusstseinslage, er ist räumlich, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ orientiert.

Aufmerksamkeit, Konzentration und formales Denken sind unauffällig. Es besteht keine Angstsymptomatik, keine Halluzinationen vorhanden.

Affektivität und Antrieb ebenfalls unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1 Z.n. Herzinfarkt und Defi-Implantation, Aortenaneurysma

Einschätzung aufgrund des Z.n. Herzinfarkt mit 2- fachStentversorgung. Mitberücksichtigt der Defi sowie die gering eingeschränkte Herzauswurfleistung und das Aortenaneurysma.

Ebenso die Atemnot bei Belastung. Pos.Nr. 05.05.03 GdB 50%

2 Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk nach Arthroskopie und Teilmensikusentfernung, sowie vorderer Kreuzbandplastik und Seitenbandnaht vor vielen Jahren

Bewegungseinschränkung und belastungsabhängige Schmerzen, keine Schmerzmedikation, Z.n. intraartikulärem Knorpelaufbau Pos.Nr. 02.05.18 GdB 20%

3 Funktionseinschränkung Lendenwirbelsäule, klinisch eingeschätzt bei fehlender Bildgebung

Schmerzen ohne Ausstrahlung oder Sensibilitätsstörungen, keine Therapie, keine Medikation. Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

4 Schilddrüsenunterfunktion

Einschätzung aufgrund der notwendigen medikamentösen

Substitution bei SD-Unterfunktion. Pos.Nr. 09.01.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, die weiteren Leiden erhöhen aufgrund fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung und Geringfügigkeit den GdB nicht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Entgegen der Beschwerde wurde schon im Vorgutachten sowohl das Schilddrüsen-, als auch das Knieleiden rechts mit einbezogen.

Vorbekannte Leiden daher unverändert zu Vorgutachten, bisher nicht angegebenes Leiden nach EVO eingeschätzt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Insgesamt keine Änderung des GdB.

..."

Das Sachverständigengutachten wurde der bP, nach Beschwerdevorlage, seitens des BVwG zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vgl dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind, in einer Gesamtschau, die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Das aufgrund der vorgelegten Befunde im Zuge der Beschwerdevorverfahren eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten steht, die Gesamteinschätzung betreffend, im Einklang mit dem internistischen Gutachten und führt in seiner Beurteilung, das erste Gutachten bestätigend, aus, dass entgegen der Beschwerde schon im Vorgutachten sowohl das Schilddrüsen-, als auch das Knieleiden rechts mit einbezogen wurden. Die Einschätzung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. wurde von der Allgemeinmedizinerin damit begründet, dass das Hauptleiden das Leiden in Position 1 (Z.n. Herzinfarkt und Defi-Impatation, Aortenaneurysma) ist und die weiteren Leiden aufgrund fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung und Geringfügigkeit den GdB nicht erhöhen.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf die durch die bB eingeholten medizinische Sachverständigengutachten.

In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird - fußend auf persönlichen Untersuchungen der bP und unter Berücksichtigung der von der bP im Verfahren vor der bB vorgelegten medizinischen Unterlagen - auf die Art der Leiden der bP und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Gutachten die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Seitens des Gerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Im Zweitgutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Die allgemeinmedizinische Sachverständige hat sich ausführlich mit den Beschwerdebildern der bP auseinandergesetzt und diese nachvollziehbar und schlüssig einer Würdigung und Beurteilung zugeführt. Den neu vorgelegten Befunden wurde seitens der bB durch erneute Aufnahme des Ermittlungsverfahrens mittels Einholung des allgemeinmedizinischen Gutachtens Rechnung getragen.

Dieses führte jedoch zu keiner Änderung des Grades der Behinderung. Das allgemeinmedizinische Gutachten bestätigt die im Erstgutachten vorgenommene Gesamteinschätzung.

Die Würdigung und Beurteilung der Beschwerden, unter Zugrundelegung der Angaben der bP sowie der vorgelegten Befunde wurden vom Sachverständigen ausreichend dargelegt.

Zusammenfassend und in einer Gesamtschau wird festgestellt, dass die Gutachten als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar der Entscheidung des erkennenden Gerichts zugrunde gelegt werden.

Die erhobenen Einwände und die vorgelegten Befunde waren zwar geeignet, die bB dazu zu veranlassen, das Ermittlungsverfahren erneut zu eröffnen und ein Gutachten zu beauftragen, um den Aspekten Rechnung zu tragen, allerdings gelang es der bP damit nicht, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, zu entkräften. Das allgemeinmedizinische Gutachten deckt sich in der gesamtheitlichen Beurteilung mit jener des internistischen Gutachtens, da es die Erst-Beurteilung, sowie jene in der Stellungnahme der Internistin, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, bestätigt. Dem Antrag der bP, weitere Gutachten einzuholen, wurde dahingehend entsprochen, dass eine allgemeinmedizinische Sachverständige mit der Gutachtenserstellung beauftragt wurde.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Gemäß diesen Gutachten besteht, übereinstimmend, ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgFVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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