TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 L517 2172064-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2172064-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 17.08.2017, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, römisch 40 , vom 17.08.2017, römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 bis 3, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben, ein Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. festgestellt und festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, stattgegeben, ein Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. festgestellt und festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

30.05.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem § 29b StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, XXXX(belangte Behörde bzw. bB)30.05.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, XXXX(belangte Behörde bzw. bB)

14.08.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

17.08.2017 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung

22.09.2017 - Beschwerde der bP und Befundvorlage

02.10.2017 - Beschwerdevorlage am BVwG

24.09.2018 - Erstellung eines lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens / GdB 100%, Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft und seit 23.12.1993 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft und seit 23.12.1993 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H.

Am 30.05.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem § 29b StVO (Parkausweis).Am 30.05.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis).

Das am 14.08.2017 erstellte Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners stellte bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest:

"Aufgrund der COPD III ist die körperliche Leistungsbreite des Patienten eingeschränkt. Der Patient verwendet 12 h pro Tag ein mobiles Sauerstoffgerät und kann eine maximale Gehstrecke von 500 m mit Pausen zurücklegen. In der Untersuchungssituation liegt keine Ruhedyspnoe vor. Die Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite ist evident, jedoch derzeit nicht als erheblich anzusehen (Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises bei COPD wäre ein Stadium IV mit 24/Tag Sauerstoffversorgung- laut den Richtlinien der EVO). Somit ist der Patient derzeit noch in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.""Aufgrund der COPD römisch drei ist die körperliche Leistungsbreite des Patienten eingeschränkt. Der Patient verwendet 12 h pro Tag ein mobiles Sauerstoffgerät und kann eine maximale Gehstrecke von 500 m mit Pausen zurücklegen. In der Untersuchungssituation liegt keine Ruhedyspnoe vor. Die Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite ist evident, jedoch derzeit nicht als erheblich anzusehen (Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises bei COPD wäre ein Stadium römisch vier mit 24/Tag Sauerstoffversorgung- laut den Richtlinien der EVO). Somit ist der Patient derzeit noch in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen."

Mit Bescheid vom 17.08.2017 wies die bB den Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ab.

Mit ihrer dagegen am 22.09.2017 erhobenen Beschwerde legte die bP einen Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 13.09.2017 vor.

Nach Beschwerdevorlage erfolgte im Auftrag des BVwG am 24.09.2018 die Erstellung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Lungenheilkunde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung. Dieses weist nachfolgenden relevanten

Inhalt auf:

Anamnese:

Aus 1990 liegen Vordiagnosen vor mit:

1. chronisch spastische Bronchitis

2. Z.n. Oberlappenresektion links bei Tuberkulose-Caverne

3. Spondylosis der Wirbelsäule

4. geringe Varizen bds.

5. Operationsnarbe an üblicherweise bedeckter Körperstelle

6. eingeschränktes Hörvermögen bds.

Im Gutachten von Herrn XXXX werden zusätzlich folgende Diagnosen angeführt:Im Gutachten von Herrn römisch 40 werden zusätzlich folgende Diagnosen angeführt:

1. schwere COPD III mit Lungenemphysem1. schwere COPD römisch drei mit Lungenemphysem

2. Z.n. Operation der A. carotis links

3. Kataraktoperation 2016

4. chronisches Exanthem am Stamm

Neu vorgelegt und einlaufend vom Befund XXXX aus 9/2017 ist nun die Langzeitsauerstofftherapie mit 24-Stunden-Anwendung pro Tag - Notwendigkeit von 3 I Sauerstoff tagsüber und 2 I Sauerstoff in der Nacht.Neu vorgelegt und einlaufend vom Befund römisch 40 aus 9/2017 ist nun die Langzeitsauerstofftherapie mit 24-Stunden-Anwendung pro Tag - Notwendigkeit von 3 römisch eins Sauerstoff tagsüber und 2 römisch eins Sauerstoff in der Nacht.

Zwischenzeitlich mitgeteilter CT-Befund mit den weiteren Diagnosen:

1. bekannter Herd in der Lungenlingula linksseitig und neu aufgetretener Verdichtung im Interlobium des rechten Mittellappens

2. Aneurysma der A. renalis rechts mit 10 mm - konstant

3. Gynäkomastie bds. - links mit leichter Größenprogredienz

4. S-förmige Torsionsskoliose

5. Spondyloosteochondrose der gesamten Wirbelsäule

6. Coxarthrosis bds.

7. SIG-Arthrosen

Derzeitige Beschwerden:

Es bestünden starke Atemnotbeschwerden bei auch nur geringer Belastung. Die Atemnot sei aber durchaus inspiratorisch, das Exspirium sei nicht besonders auffällig. Mit Sauerstoff sei es etwas besser, allerdings müsse er trotz Sauerstoffanwendung immer wieder stehen bleiben. Gartenarbeiten seien überhaupt nicht mehr möglich, trotz langsamen Gehens sei er immer wieder gezwungen stehen zu bleiben.

Die Symptomatik sei langsam progredient während der letzten Monate.

Es bestünden Schmerzen im Rücken- und Hüftbereich rechtsseitig.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Spiolto Inhalationen 2mal morgens Berodual Spray bei Bed.

Spirobene Parkemed Tbl.

Aprednisolon - Cortison mit 5 mg dzt.

Candeblo plus Pantoloc 20 mg

Flüssigsauerstofftherapie mit 3 I tagsüber und 2 I des nachtsFlüssigsauerstofftherapie mit 3 römisch eins tagsüber und 2 römisch eins des nachts

Sozialanamnese:

Der Patient ist pensioniert.

Er ist verheiratet, hat 3 Kinder.

Die tägliche Hilfe und Unterstützung erfolgt durch die Gattin.

Zur Untersuchung hierorts wurde er durch seine Tochter gebracht.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Hier wird auf oben angeführte Befunde verwiesen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Reduzierter muskulärer Status - insbesondere die Extremitätenmuskulatur vermindert;

Hände ohne Belastungs- oder Arbeitszeichen.

Größe: 173 cm Gewicht: 80 kg BMI: 26,7

Lunge:

Klinisch besteht leises Vesikuläratmen-das Atemnotempfinden ist vorwiegend inspiratorisch; auffällig ist, dass für die tiefe Atemin- und -exspiration fast nur abdominelle Bewegungen zu beobachten sind - die Atemstützmuskulatur kommt kaum zum Einsatz.

Wirbelsäule:

Klinisch ist die Wirbelsäule ausgeprägt skoliotisch - linksausladend, mittelstreckig.

Herz:

Das Herz ist leicht tachykard, rhythmisch, keine sicheren Herzgeräusche.

Haut:

Narbenbildung bei Z.n. Thorakoplastik und Oberlappenresektion linksseitig - blande Verhältnisse;

kein Milchschorf, aktuell keine Exantheme.

Hals:

Die Halsvenen nicht gestaut, die Schilddrüse ist nicht vergrößert, kein Stridorgeräusch im Halsbereich.

Gehör:

Deutlich herabgesetzt - der Patient ist mit Hörgeräten bds. ausgestattet, die - It. eigenen Angaben - eine ausgezeichnete Wirkung haben.Deutlich herabgesetzt - der Patient ist mit Hörgeräten bds. ausgestattet, die - römisch eins t. eigenen Angaben - eine ausgezeichnete Wirkung haben.

Abdomen:

Abdominell dzt. beschwerdefrei.

Keine Lymphknotenvergrößerungen.

Schmerzsvmptomatik zum Untersuchungszeitpunkt:

Im LWS-Bereich und im Bereich der rechten Hüfte.

Lungenfunktion - Bodvplethvsmoaraphie:

in der bodyplethysmographisch gemessenen Lungenfunktion zeigt der Patient eine mäßige Obstruktion / Engstellung der Atemwege mit einer 1-Sekundenkapazität von 54 % und einer relativen 1-Sekundenkapazität von 62 %.

Der Atemfluss der kleinen Atemwege ist deutlich gemindert.

Es liegt sowohl eine restriktive (Lungenvolumenmangel), als auch eine obstruktive (asthmatische Enge) Komponente vor.

Kriterien der COPD-Erkrankung im Stadium II sind funktionell erfüllt.Kriterien der COPD-Erkrankung im Stadium römisch zwei sind funktionell erfüllt.

Lungenfunktion nach Broncholvse mit 2 Hub Berotec und 24 min.

Einwirkzeit:

Im Wesentlichen unbeeinflussbare Lungenfunktion mit fixierter Obstruktion und auch fixierter Restriktion.

Blutananalyse unter Ruhebedingungen:

Schwerer Sauerstoffmangel / Hypoxie ohne C02-Retention, metabolisch ausgeglichen. pH: 7,402 p02: 48,1 mmHg

pC02: 40,1 mmHg Sauerstoffsättigung: 84,1%

Blutgasanalvse nach einfacher Gehbelastuna:

Beträchtlicher Abfall des p02 und gleichzeitiger Abfall des pC02 als Ausdruck von kompen¬satorischer Hyperventilation und bestehender Gasaustauschstörung.

Keine azidotische Tendenz.

pH: 7,421 p02: 39,7 mmHg

pC02: 34,2 mmHg Sauerstoffsättigung: 76,2 %

Blutgasanalvse bei Belastung und gleichzeitiger Sauerstoffaabe von 3 I Sauerstoff:Blutgasanalvse bei Belastung und gleichzeitiger Sauerstoffaabe von 3 römisch eins Sauerstoff:

Besserung der Oxygenierung bei gleichzeitig konstantem pC02. Deutlich erkennbare azidotische Tendenz bei Gehbelastung und Sauerstoffgabe. pH: 7,396 p02: 43,1 mmHg

pC02: 34,9 mmHg Sauerstoffsättigung: 78,9 %

Laktat unter Ruhebedinaunaen: 1,11 mmol /1 - grenzwertig

Laktat bei Minimalbelastung: 3,6 mmol /1 - die anaerobe Schwelle wurde hier gerade erreicht, aber nicht überschritten.

Laktat bei Sauerstoffgabe und weiterer Belastung: 4,17 mmol /1 - die anaerobe Schwelle wurde hier erreicht.

Diffusionskapazität nach der Sinale-Breath-CO-Methode:

Tlco: 27 % vom Soll Kco: 41 % vom Soll

Es liegt eine Gasaustauschstörung und auch eine Verteilungsstörung der Lunge vor.

Die in diesem Verfahren gemessene totale Lungenkapazität liegt, je nach Messverfahren, bei 69 und 77 % - restriktive Funktionseinschränkung / Lungenvolumenmangel.

EKG:

Unter Ruhebedingungen: Indifferenztyp, Sinusrhythmus, Frequenz: 93 Schläge / min., 1 ventrikuläre Extasystole, kompletter Rechtsschenkleblock, P pulmonale und bipolares P als Ausdruck von Rechtsherzbelastung.

PRICK-Alleraie-Testuna:

Baumpollengruppe: neg.

Gräser- und Getreidepollengruppe: neg.

Unkräuterpollengruppe: neg.

Milbengruppe: neg.

Tierepitheliengruppe (Katze, Hund): neg.

Pilzsporengruppe: neg.

Repräsentative Negativ- und Positiv-Kontrolle.

Thoraxröntaen pa und rechts seitlich sowie rotierende Durchleuchtung / digitale

Radioaraoie - dem Gutachten als lesbare CD-ROM beiaeleat - vom 18.7.2018:

Der knöcherne Thorax ist asymmetrisch mit beträchtlicher Torsionsskoliose der Brustwirbelsäule- mittelstreckig, links ausladend;

im Bereich der oberen Thoraxapertur zeigt sich ein Z.n. Rippenresektion / Thorakoplastik mit ausgeprägter Pleurakuppenschwielenbildung und Eindellung des Thorax in diesem Bereich; die Zwerchfelle sind eher tief stehend, abgeflacht und linksseitig lateral verwachsen; im Bereich der linkslateralen Thoraxwand ist eine zarte Pleuraschwiele zu erkennen.

Auf der seitlichen Aufnahme ohne wesentliche Zusatzinformation zum pa-Bild.

Rotierende Durchleuchtung (Strahlendosis: 23.2 uGy * m2):

in der rotierenden Durchleuchtung zeigt sich eine ausreichende Zwerchfellbeweglichkeit bei intensivem Ein- und Ausatmen, wobei nur die Zwerchfelle in Bewegung sind - die Atemstütz-muskulatur kommt kaum zum Einsatz. Der Brustkorb wirkt wie "versteinert" fixiert.

Erhobene Diagnosen:

? Zustand nach Lungentuberkulose mit Cavernenbildung im linken Lungenoberlappen 1961

? Entfernung des linken Lungenoberlappens 1991 mit gleichzeitiger Durchführung einer sog. "Thorakoplastikoperation" / Entfernung der Rippen Im oberen Brustkorbbereich zur Verringerung des Lungenvolumens in diesem Bereich

? restriktive Lungenfunktionsstörung / Lungenvolumenmangel aufgrund der durchgeführten Entfernung des Oberlappens und der Brustkorbeindellung nach Thorakoplastikoperation 1968

? chronisch obstruktive Atemwegserkrankung - funktionell im Stadium II, in Zusammenschau mit der Blutgasanalyse dem Stadium IV zuordenbar? chronisch obstruktive Atemwegserkrankung - funktionell im Stadium römisch zwei, in Zusammenschau mit der Blutgasanalyse dem Stadium römisch vier zuordenbar

? Zustand nach chronischem Nikotinabusus bis 2005

? inspiratorische Atemnot bei blockierter Atemstützmuskulatur bei:

mittelstreckiger Torsionsskoliose der Brustwirbelsäule - links ausladend

? ausgedehnte Pleurakuppenschwiele / Vernarbung der Pleurakuppe linksseitig mit Wirkung auf die Lungen in Form der bestehenden Restriktion / Lungenvolumenmangel

? laterale Fixation des Zwerchfells / Verwachsung des Zwerchfells mit dem Rippenfell bei Zustand nach Lungentuberkulose 1968

? schwerer Gewebssauerstoffmangel unter Ruhebedingungen, wie auch unter Belastungsbedingungen - nicht behebbar durch die Sauerstoffgabe

? höhergradig herabgesetzter muskulärer Status

? pulmonaler Rundherd im Bereich der linken Lungenlingula (Teil des Oberlappens) - konstant im Verlauf und ohne pathologischen Wert

? interlobäre Verdichtung im Bereich des rechten Mittellappens - beobachtungspflichtig, ohne Hinweis auf bösartigen Prozess

Stellungnahme:

Die heute erhobenen Befunde zeigen ein deutlich drastischeres Bild, als dies in der lungen-fachärztlichen Stellungnahme von Herrn XXXX vom 13.9.2017 erfolgt ist. Zum damaligen Zeitpunkt wurde die Blutgasanalyse unter Sauerstoffgabe ohne Oxygenie- rungsstörung und mit ausgeglichenen metabolischen Säure-/Base-Verhältnissen beschrieben. Dies ist nicht aufrecht zu erhalten.Die heute erhobenen Befunde zeigen ein deutlich drastischeres Bild, als dies in der lungen-fachärztlichen Stellungnahme von Herrn römisch 40 vom 13.9.2017 erfolgt ist. Zum damaligen Zeitpunkt wurde die Blutgasanalyse unter Sauerstoffgabe ohne Oxygenie- rungsstörung und mit ausgeglichenen metabolischen Säure-/Base-Verhältnissen beschrieben. Dies ist nicht aufrecht zu erhalten.

Aktuell besteht ein ausgeprägter Gewebssauerstoffmangel bereits unter Ruhebedingungen, unter Belastungsbedingungen mit massivem Abfall unter 40 mmHg bzw. mit Sättigungswerten unter 80 %, die auch unter Sauerstoffgabe - der derzeit mit 2 bis 31 / min. verabreicht wird - nur marginal besserungsfähig sind.

Diese Sauerstoffaufnahmestörung - verursacht durch die pulmonale Situation einerseits, aber auch durch die schwer eingeschränkte Atemstützmuskulatur andererseits - schließt relevante körperliche Belastungen völlig aus.

Die geschilderten Symptome der Atemnot unter geringster Belastung trotz Sauerstoffgabe sind hier klar nachvollziehbar und im Wesentlichen nicht aufhebbar.

Der ausgeprägte Sauerstoffmangel ist nicht alleinig auf die COPD-Erkrankung zurückzuführen, die funktionell im Stadium II anzusiedeln ist, in Zusammenschau mit der Notwendigkeit einer Sauerstofftherapie allerdings in das Stadium IV angehoben werden muss.Der ausgeprägte Sauerstoffmangel ist nicht alleinig auf die COPD-Erkrankung zurückzuführen, die funktionell im Stadium römisch zwei anzusiedeln ist, in Zusammenschau mit der Notwendigkeit einer Sauerstofftherapie allerdings in das Stadium römisch vier angehoben werden muss.

Zusätzlich zur Enge der Atemwege, die die COPD kennzeichnet, liegt ein ausgeprägter Lungenvolumenmangel vor. Dieser ist einerseits durch die seinerzeit durchgeführte Operation mit Thorakoplastik / brustkorbvolumenreduzierende Operation und Entfernung des Oberlappens linksseitig zu erklären, andererseits aber auch durch die Verwachsungen des Zwerchfells mit dem Rippenfell auf der linken Seite und die sich zwischenzeitlich wohl postoperativ entwickelnde ausgeprägte Verkrümmung der Brustwirbelsäule im Sinne einer sog. "Skoliose". Dieser Lungenvolumenmangel ist stark mitwirkend für die Entwicklung dieser Symptome. Zusätzlich besteht eine ausgeprägte muskuläre Insuffizienz und Bewegungseinschränkung der Atemstützmuskulatur, die insbesondere die inspiratorische Atemexkursion massiv behindert. Dies ist wiederum auf die Wirbelsäulensituation und den allgemein herabgesetzten muskulären Status zurückzuführen.

Die vom Patienten selbst vorgebrachten Symptome, wie "wackelig, schwindlig und torkelnd", sind nicht Ausdruck des Sauerstoffmangels, sondern vielmehr der allgemeinen Schwäche und sicherlich auch der Problematik des Ringens nach Luft, die vorwiegend über die abdominelle Atembewegung auszugleichen ist.

Öffentliche Verkehrsmittel können grundsätzlich benutzt werden - sofern keine langen Wege zurückzulegen sind, um das öffentliche Verkehrsmittel zu betreten. Immer vorausgesetzt, dass die Sauerstofftherapie in Form des Flüssigsauerstoffgerätes mitgeführt wird.

Längere Gehdistanzen sind allerdings nicht mehr möglich - es ist durchaus realistisch, dass ein Stehenbleiben alle 50 m erforderlich ist. An Tagen mit ausgeglichenen klimatischen Verhältnissen werden etwas höhere Distanzen möglich sein, an Tagen mit großer Hitze und schwierigen klimatischen Verhältnissen aber auch weniger.

Das Führen eines KFZ muss als sehr problematisch angesehen werden, da trotz Sauerstoffgabe keine adäquaten Sauerstoffwerte erreicht werden, die eine ausreichende Konzentrationsfähigkeit vermuten ließen.

Die Schwere des Sauerstoffmangels muss unter Ruhe-, wie auch unter Belastungsbedingungen als "schwer" eingestuft werden.

Die Wirkung des Sauerstoffes unter Belastung ist günstig, führt aber keinesfalls zur Normalisierung in einen physiologisch vertretbaren Bereich.

Therapeutisch nimmt der Patient eine adäquate Atemwegstherapie ein, die dem Stand der derzeitigen Empfehlungen entspricht. Auch die verwendete Sauerstofftherapie ist diesbezüglich optimiert.

Eine wesentliche Verbesserung ist grundsätzlich bei konsequenter rehabilitativer Therapie - insbesondere muskulärem Training, Training der Atemstützmuskulatur - in beschränktem Ausmaß möglich, wobei es zum heutigen Zeitpunkt nicht abschätzbar ist, ob der vordergründig limitierende Sauerstoffmangel hierausreichend behoben werden kann.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs

Monats andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Chronisch obstruktive Ventilationsstörung Std IV - schwere ManifestationChronisch obstruktive Ventilationsstörung Std römisch vier - schwere Manifestation

Pos.Nr. 06.06.04 GdB 100%

Gesamtgrad der Behinderung 100 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Sauerstoffpflichtige COPD Erkrankung, der höchsten Stufe IV zuordenbar, Belastungen des täglichen Lebens sind nicht ausreichend tolerierbar, auch nicht bei Sauerstoffgabe. Mitwirkend ist der Zu stand nach Lungen-TBC mit einem beträchtlichen Lungenvolumenmangel.Sauerstoffpflichtige COPD Erkrankung, der höchsten Stufe römisch vier zuordenbar, Belastungen des täglichen Lebens sind nicht ausreichend tolerierbar, auch nicht bei Sauerstoffgabe. Mitwirkend ist der Zu stand nach Lungen-TBC mit einem beträchtlichen Lungenvolumenmangel.

[X] Dauerzustand

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Trotz Sauerstofftherapie liegt eine massive Einschränkung der Leistungsbreite vor mit einer Gehdistanz von 50 m - danach muss der Patient stehenbleiben, öffentliche Verkehrsmittel sind möglich, auch ohne fremde Hilfe. Eigenes Betätigen eines KFZ ist bei gegebener Sauerstoffunterversorgung nicht vertretbar.

..."

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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