TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/11 L517 2194441-1

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Veröffentlicht am 11.12.2018
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Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2194441-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXXals Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX, geb. 31.07.1963, gegen den Bescheid (Behindertenpass) des Sozialministeriumservice, XXXX vom 20.03.2018,XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter XXXXals Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX, geb. 31.07.1963, gegen den Bescheid (Behindertenpass) des Sozialministeriumservice, römisch 40 vom 20.03.2018,XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

22.06.2016 - Ausstellung eines bis Ende 2017 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen "ProthesenträgerIn", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor"22.06.2016 - Ausstellung eines bis Ende 2017 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen "ProthesenträgerIn", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor"

14.09.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung des Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")14.09.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung des Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, "bB")

19.03.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 50 v.H.

20.03.2018 - Schreiben der bB / Übermittlung des bis 31.03.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen "ProthesenträgerIn", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor"20.03.2018 - Schreiben der bB / Übermittlung des bis 31.03.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen "ProthesenträgerIn", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor"

20.04.2018 (am 24.04.2018 bei der bB eingelangt) - Beschwerde der bP

04.05.2018 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin, an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft und war im Besitz eines bis Ende 2017 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen "ProthesenträgerIn", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor".Die bP ist österreichische Staatsbürgerin, an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland römisch 40 wohnhaft und war im Besitz eines bis Ende 2017 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen "ProthesenträgerIn", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor".

Am 14.09.2017 stellte die bP unter Vorlage von Befunden den Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses.

Das in der Folge im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, erstellte Gutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 19.03.2018 weist nachfolgenden Inhalt auf:Das in der Folge im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, erstellte Gutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 19.03.2018 weist nachfolgenden Inhalt auf:

"...

Anamnese:

Diabetes mellitus Typ II (ED 11/2015, seit Herbst 2017 medikamentöse Behandlung) Arterielle HypertonieDiabetes mellitus Typ römisch zwei (ED 11/2015, seit Herbst 2017 medikamentöse Behandlung) Arterielle Hypertonie

pAVK IV, Vorfußgangrän rechts mit Unterschenkelamputation 11/2015 und Rekanalisation und Stentimplantation A. Fem. Dext (Prothese)pAVK römisch vier, Vorfußgangrän rechts mit Unterschenkelamputation 11/2015 und Rekanalisation und Stentimplantation A. Fem. Dext (Prothese)

Hämochromatose

Zustand nach Alkoholmißbrauch, ex seit 2015

Derzeitige Beschwerden:

Frau XXXX kommt in Begleitung ihrer Tochter und berichtet, dass die Zuckerkrankheit und der Bluthochdruck mit den Medikamenten gut eingestellt sind.Frau römisch 40 kommt in Begleitung ihrer Tochter und berichtet, dass die Zuckerkrankheit und der Bluthochdruck mit den Medikamenten gut eingestellt sind.

Ihr großes Problem ist die Prothese. Sie passt nicht ganz genau, sie muss aufpassen, dass sie nicht offen wird. Sie geht immer mit 2 Krücken, für den Abend und die Nacht hat sie einen Rollstuhl. Sie ist auch schon ein paar Mal gestürzt. Ihre Tochter wohnt im Haus und fährt sie zu den Ärzten und zum Einkaufen. Ihr Mann und die Tochter erledigen den Haushalt. Zu Hause hat sie auch einen Treppenlift.

Es wurde eine Hämochromatose festgestellt, es ist aber keine Therapie notwendig.

Frau XXXX trinkt seit 2015 keinen Alkohol mehr.Frau römisch 40 trinkt seit 2015 keinen Alkohol mehr.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Neurontin 300 mg 2x1 Synjardy 5 mg/1000mg 2x1 Januvia 100 mg 1x1 Hypren 5 mg 1x1 Concor plus 1x1 Plavix 75 mg 1x1 Th Ass 100 mg 1x1 Pantoprazol 40 mg 1x1 Novalgin gtt bei Bedarf

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund XXXX Innere Medizin 9/2017:Befund römisch 40 Innere Medizin 9/2017:

Diabetes mellitus Typ II (ED 11/2015, seit Herbst 2017 medikamentöse Behandlung) Arterielle HypertonieDiabetes mellitus Typ römisch zwei (ED 11/2015, seit Herbst 2017 medikamentöse Behandlung) Arterielle Hypertonie

pAVK IV, Vorfußgangrän rechts mit Unterschenkelamputation 11/2015 und Rekanalisation und Stentimplantation A. Fem. Dext (Prothese)pAVK römisch vier, Vorfußgangrän rechts mit Unterschenkelamputation 11/2015 und Rekanalisation und Stentimplantation A. Fem. Dext (Prothese)

Hämochromatose

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

normal

Größe: 163,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck: 140/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf / Hals: HWS: kein KS; Augen und Pupillomotorik links direkt und indirekt prompt, Hirnnervenaustrittspunkte frei, keine vergrößerten Lymphknoten,

Thorax: Lunge und Herz auskultatorisch und perkutorisch unauffällig

Abdomen: im Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar

Wirbelsäule: kein Klopfschmerz im LWS Bereich; normotrophe Muskulatur; Finger Boden Abstand 40 cm, keine eingeschränkte Seit und Rotationsbeweglichkeit, keine Muskelverspannungen

Obere Extremität: alle Gelenke frei beweglich

Untere Extremität: Fußpulse beidseits gut tastbar; keine Ödeme; keine Varizen, blander Stumpf rechts, Unterschenkelprothese rechts

Haut: unauffällig Neurologischer Status:

1. Kopf: kein Meningismus, HWS frei beweglich

2. Obere Exremität: Tonus und Trophik unauffällig; Kraft und Sensibilität unauffällig; Arm Vorhalteversuch beidseits unauffällig, Finger Naseversuch beidseits zielsicher; Muskeleigenreflexe gut vorhanden,

3. Untere Extremität: Tonus und Trophik unauffällig; Kraft und Sensibilität unauffällig, ASR und PSR beidseits gleich; lasegue beidseits negativ

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gangbild: Duchennehinken, geht mit 2 Krücken, hat für den Abend einen Rollstuhl; eingeschränkte Wegstrecke durch die Gangunsicherheit und die 2 Krücken wegen der Unterschenkelprothese

Status Psychicus:

wach, zeitlich und örtlich orientiert, unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Einseitiger Teilverlust, einseitiger Verlust -Untere Extremitäten, Operative Unterschenkelamputation rechts 12/2015 bei Durchblutungsstörung (PAVK IV) und notwendiger Revision 1/2016 Wahl der Position 02.05.44 wegen der Unterschenkelamputation mit einem guten Stumpfverhältnis, die Bewegung ist aber wegen einer Gangunsicherheit nur mit Krücken möglich Pos.Nr. 02.05.44 GdB 50%Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Einseitiger Teilverlust, einseitiger Verlust -Untere Extremitäten, Operative Unterschenkelamputation rechts 12/2015 bei Durchblutungsstörung (PAVK römisch vier) und notwendiger Revision 1/2016 Wahl der Position 02.05.44 wegen der Unterschenkelamputation mit einem guten Stumpfverhältnis, die Bewegung ist aber wegen einer Gangunsicherheit nur mit Krücken möglich Pos.Nr. 02.05.44 GdB 50%

2 Zuckerkrankheit Typ II2 Zuckerkrankheit Typ römisch zwei

Wahl der Position 09.02.01 oberer Rahmensatz wegen des Bedarfs eines blutzuckersenkenden Medikamentes Pos.Nr. 09.02.01 GdB 20%

3 Bluthochdruck

Wahl der Position 05.01.02 wegen der guten medikamentösen Behandelbarkeit mit mehreren blutdrucksenkenden Medikamenten Pos.Nr. 05.01.02 GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

lfd. Nr.2-3 erhöhen wegen Geringfügigkeit nicht

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Hämochromatose, eine Behandlung ist nicht notwendig Zustand nach Alkoholmißbrauch bis 2015

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Der Alkoholmißbrauch wird nicht mehr angeführt, da Frau XXXX nicht mehr abhängig ist, die Zuckerkrankheit ist jetzt mit Medikamenten eingestellt, die übrigen Erkrankungen sind gleichbleibendDer Alkoholmißbrauch wird nicht mehr angeführt, da Frau römisch 40 nicht mehr abhängig ist, die Zuckerkrankheit ist jetzt mit Medikamenten eingestellt, die übrigen Erkrankungen sind gleichbleibend

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Der Alkoholmißbrauch wird nicht mehr angeführt, da Frau XXXX nicht mehr abhängig ist, die Zuckerkrankheit ist jetzt mit Medikamenten eingestellt, die übrigen Erkrankungen sind gleichbleibend, deswegen nur mehr 50%Der Alkoholmißbrauch wird nicht mehr angeführt, da Frau römisch 40 nicht mehr abhängig ist, die Zuckerkrankheit ist jetzt mit Medikamenten eingestellt, die übrigen Erkrankungen sind gleichbleibend, deswegen nur mehr 50%

[X] Nachuntersuchung 3/2020 - Weil eine Verbesserung der Prothese zu erwarten ist und die Krücken dann nicht mehr notwendig sind

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

[X] Die / Der Untersuchte ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Mit der Unterschenkelprothese besteht eine Gangunsicherheit, daher ist das Fortbewegen nur mit Hilfsmittel (Krücken oder Rollstuhl) möglich, außerdem besteht keine ausreichende Gehstrecke und deswegen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

GdB: 20 v.H.

Begründung:

Es besteht eine medikamentöse Zuckerkrankheit Typ II.Es besteht eine medikamentöse Zuckerkrankheit Typ römisch zwei.

..."

Mit Schreiben der bB vom 20.03.2018 wurde der bP der bis 31.03.2020 befristet ausgestellte Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" übermittelt.Mit Schreiben der bB vom 20.03.2018 wurde der bP der bis 31.03.2020 befristet ausgestellte Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% und den Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung" und "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" übermittelt.

In ihrer gegen die Herabstufung des Grades der Behinderung erhobenen Beschwerde führte die bP aus, dass sie Schwierigkeiten mit der Prothese habe, wodurch sehr oft kein Tragen der Prothese möglich sei. Sie sei die meiste Zeit (und nicht nur, wie im Gutachten angeführt, abends und nachts) auf den Rollstuhl angewiesen. Betreffend die Zuckerkrankheit führte die bP aus, dass sie diese anfangs durch eine diätische Ernährung gut im Griff gehabt habe, seit Herbst 2017 aber sei eine medikamentöse Behandlung trotz diätischer Ernährung unumgänglich. Da beim Tragen der Prothese keine Besserung in Sicht sei und sie dadurch großteils auf den Rollstuhl angewiesen sei und ihre Zuckerkrankheit medikamentös behandelt werden müsse, würde sie keinen Grund sehen, die Prozente in ihrem Behindertenpass herabzustufen.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vgl dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf dem durch die bB eingeholten medizinische Sachverständigengutachten.

In diesem wird - fußend auf der persönlichen Untersuchung der bP und unter Berücksichtigung der von der bP im Verfahren vor der bB vorgelegten medizinischen Unterlagen - auf die Art der Leiden der bP und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Seitens des Gerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Die allgemeinmedizinische Sachverständige hat sich ausführlich mit den Beschwerdebildern der bP auseinandergesetzt und diese nachvollziehbar und schlüssig einer Würdigung und Beurteilung zugeführt.

Wenn die bP in ihrer Beschwerde moniert, dass sie, entgegen den Angaben im Gutachten, wonach sie nur abends und nachts auf den Rollstuhl angewiesen sei, die meiste Zeit des Rollstuhls bedürfe, ist dem entgegenzuhalten, dass auch die Gutachterin die Verwendung des Rollstuhls im Alltag sehr wohl würdigt, da sie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festhält, dass das Fortbewegen nur mit Hilfsmittel - Krücken oder Rollstuhl - möglich ist. Die Benutzung sowohl der Krücken als auch des Rollstuhls im Alltag findet an mehreren Stellen im Gutachten ihren Niederschlag. Dies schlägt sich in der Beurteilung auch dahingehend nieder, dass der bP aufgrund der Gangunsicherheit die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Die medikamentöse Behandlung ihrer Zuckerkrankheit, die die bP in ihrer Beschwerde anführt, findet bereits im Gutachten, mehrfach, Beachtung, erhöht aber, wie die Medizinerin darlegt, wegen Geringfügigkeit nicht.

Die Würdigung und Beurteilung der Beschwerden, unter Zugrundelegung der Angaben der bP sowie der vorgelegten Befunde, wurden von der Sachverständigen ausreichend dargelegt.

Zusammenfassend und in einer Gesamtschau wird festgestellt, dass das Gutachten als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar der Entscheidung des erkennenden Gerichts zugrunde gelegt wird.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Gemäß diesem Gutachten besteht ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgFVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwan

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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