TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/11 L517 2186242-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.12.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2186242-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXXals Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX vom 30.08.2017, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXXals Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, römisch 40 vom 30.08.2017, römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

16.06.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, XXXX (belangte Behörde, "bB")16.06.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, römisch 40 (belangte Behörde, "bB")

24.08.2017 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), GdB 30 v.H.

30.08.2017 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages, GdB 30 v.H.

15.09.2017 (am 28.09.2017 bei der bB eingelangt) - Beschwerde der bP

07.11.2017 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Chirurgie), GdB30 v.H.

08.11.2017 - Parteiengehör

30.11.2017 - Stellungnahme der bP und Befundvorlage

19.01.2018 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Neurologie), GdB 30 v.H.

06.02.2018 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), GdB 30 v.H.

09.02.2018 - Gesamtbeurteilung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, GdB 40 v.H.

13.02.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG

17.08.2018 (übernommen am 23.08.2018) - Verständigung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme

03.09.2018 - Stellungnahme der bP und Befundvorlage

18.10.2018 - Ersuchen um Gutachtensergänzung an den Allgemeinmediziner

25.10.2018 - Gutachtensergänzung

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.

Am 16.06.2017 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Das im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung erstellte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten weist nachfolgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtungen auf:

"1 Z.n. Hypophysentumor

3/2017 Operation inaktives Hypophysen Makro Adenom, postoperativ Meningitis-Kontrolle Mai 2017 unauffällig, noch mäßig reduziertes Kurzzeitgedächtnis, fallweise Schwächezustand, Kopfschmerz gelegentlich

Pos.Nr. 09.01.01 GdB 30%

2 Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades laut Rötgen 2011 flacher Diskus Prolaps L5/S1, Diskusbulging L4/5, Osteopenie, bei der Untersuchung keine Funktionseinschränkung, fallweise mäßige Beschwerden

Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der GdB ergibt sich aus dem führenden Leiden Pos. 09.01.01, bei fehlendem Zusammenhang/geringen Beschwerden keine Steigerung durch das übrige Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten

Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Z.n. Seitenbandruptur linkes Sprunggelenk 2013 - kein Funktionsdefizit

Divertikel

gutartiger Parotistumor

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine wesentliche Gehbehinderung, keine Gehhilfe, eine Gehstrecke von 300 - 400 m ist möglich, auch einige Stufen steigen, anhalten an Haltegriffen, der ausreichend sichere Stand und Transport; kein wesentlicher Schwindel oder Gleichgewichtsstörung nach Hypophysentumor Operation"

Mit Bescheid vom 30.08.2017 wies die bB den Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Zugrundelegung des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. ab.

Aufgrund der gegen den Grad der Behinderung am 15.09.2017 erhobenen und am 28.09.2017 bei der bB eingelangten Beschwerde der bP, worin diese ausführte, an Z. n. Meningitis mit ständigen Kopfschmerzen und häufiger Müdigkeit, Herzbeschwerden, Asthma mit starken Atembeschwerden, Lendenwirbelsäulenleiden mit Schmerzen beim Sitzen oder Stehen und stark eingeschränkter Gehfähigkeit, an Z. n. Hypophysentumor 3/2017 mit reduziertem Kurzzeitgedächtnis und Schwächezuständen, Sprunggelenksleiden mit Trittunsicherheit, sowie in engen Räumen mit vielen Menschen und Lärm zu leiden, erfolgte am 07.11.2017 die Erstellung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens, welches im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung feststellte:

"1 Zust.n. Hypophysentumor- 03/2017- Zust.n. postoperativer Meninigitis- Rezidivierende Kopfschmerzen.

Die Einstufung wird weiterhin mit 30 % vorgenommen- als Residualzustand besteht eine Kopfschmerzsymptomatik sowie Schwierigkeiten bei der Konzentration.

Pos.Nr. 04.11.02 GdB 30%

2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule- geringgradige Funktionseinschränkungen- Diskusprolaps L5/S1, Diskusbulging L4/L5- Osteopenie.

Einstufung wie im Vorgutachten mit 20 %- an der klinischen Symptomatik hat sich nichts verändert.

Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

3 Asthma bronchiale.

Medikamentöse Bronchodilatation bei Bedarf- Atemnot bei vermehrter Anstrengung.

Pos.Nr. 06.05.01 GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Position 1 ist nach wie vor die Hauptdiagnose- die Positionen 2 und 3 haben keinen funktionellen Zusammenhang mit Position 1 und daher auch keine steigernde Wirkung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen zur Einstufung vor.

Sprunggelenksleiden mit Trittunsicherheit: Die klinische Untersuchung gibt hier keine Bewegungseinschränkung und keine Schmerzsymptomatik- daher nicht berücksichtigt.

Herzbeschwerden: Die im Einspruch angegebenen Beschwerden können nicht verifiziert werden, da keine kardiale Abklärung erfolgte.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Bei den beiden Diagnosen aus dem Vorgutachten- Zust.n. Hypophysentumor, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule- ergab sich keine Änderung des Gesundheitszustandes- neu eingestuft wurde das Asthma bronchiale mit 20 %.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Trotz Einstufung des Asthma bronchiale mit 20 %, kam es zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung- dieser bleibt wie bisher bei 30 %. Position 1 aus dem Vorgutachten wurde mit einer anderen Positionsnummer bewertet- "Chronisches Schmerzsyndrom".

In ihrer im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Stellungnahme führte die bP unter Vorlage von Befunden aus, dass es für sie ein unzumutbares Problem darstelle, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da sie seit ihrer OP mit anschließender Meningitis versuche, Menschenansammlungen sowie laute Orte zu meiden, da dies zu einer Stresssituation - und in der Folge zu Kopfschmerzen und Übelkeit - führe.

Die in der Folge im Auftrag der bB erstellten Sachverständigengutachten - 1. eines Facharztes für Neurologie und

2. eines Arztes für Allgemeinmedizin - weisen folgende Ergebnisse der durchgeführten Begutachtung auf:

1.:

"1 Zustand nach Hypophysentumor- 03/2017- Zustand nach postoperativer Meninigitis

Rezidivierende Kopfschmerzen, leichte Konzentrationseinbußen, geringe affektive Symptome im Sinne von Ängstlichkeit bei größerer Menschenansammlung, Müdigkeit

Pos.Nr. 04.11.02 GdB 30%

2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule- geringgradige Funktionseinschränkungen- Diskusprolaps L5/S1, Diskusbulging L4/L5-Osteopenie.

Einstufung wie im Vorgutachten mit 20 %- an der klinischen Symptomatik hat sich nichts verändert.

Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

3 Asthma bronchiale

Medikamentöse Bronchodilatation bei Bedarf- Atemnot bei vermehrter Anstrengung.

Pos.Nr. 06.05.01 GdB 20%

4 Grenzwertige Schilddrüsenunterfunktion

Aufgrund der Geringfügigkeit, medikamentös stabile Situation.

Pos.Nr. 09.01.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter Nr. 1 wird durch die Leiden unter Nr. 2, 3 und 4 aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht gesteigert. Es ergibt sich dadurch ein Gesamtgrad der Behinderung von 30%

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen zur Einstufung vor.

Sprunggelenksleiden mit Trittunsicherheit: Die klinische Untersuchung gibt hier keine Bewegungseinschränkung und keine

Schmerzsymptomatik - daher nicht berücksichtigt. Herzbeschwerden: Es bestehen aktuell keine Herzbeschwerden. Auch in der sogenannten Myokardszinitigraphie fanden sich keine Auffälligkeiten.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten werden die Beschwerden gleich geschildert. Gesondert werden auch Punkte wie Angst vor größeren Menschenansammlungen aufgenommen.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten

Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und

Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und

warum?

Die Antragstellerin ist zu einer Wegstrecke von 300 - 400 m befähigt. Sie kann in öffentliche

Verkehrsmittel sicher ein- und aussteigen. Es besteht eine ausreichende Standsicherheit. Die von der Antragstellerin angegebenen Ängste bei größeren Menschenansammlungen oder engen Räumen haben bisher keinerlei therapeutische Konsequenzen mit sich gebracht. Sie werden lediglich subjektiv von der Antragstellerin vorgebracht. Autofahren ist für sie möglich, trotz der von ihr angegebenen Konzentrationseinbußen."

2.:

"1 Asthma bronchiale

30 % aufgrund der Atemnot bei körperlicher Anstrengung, der dauerhaften Behandlung mit Dosieraerosolen

Pos.Nr. 06.05.02 GdB 30%

2 Senk-Spreizfuß bds. mit Halluxbildung

die Patientin trägt Schuheinlagen und zeigt eine ausgeprägte Halluxbildung rechts, sie ist jedoch beschwerdefrei

Pos.Nr. 02.05.36 GdB 30%

3 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall L5/S1

20 % aufgrund der bestehenden röntgenologisch nachgewiesenen Veränderungen, der glaubhaften Schmerzen, keine radikuläre Ausstrahlung, gute Beweglichkeit, keine dauerhafte Schmerzmedikation

Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

4 Verletzung des li. Sprunggelenkes

aufgrund der immer wieder auftretenden Schmerzen vor allem bei unebenen Weggegebenheiten, keine Schwellung, keine Bewegungseinschränkung, daher Beurteilung mit 10%

Pos.Nr. 02.05.32 GdB 10%

5 Divertikulose des Darms

die Patientin hat bei Einhaltung verschiedener Maßregeln keine Beschwerden, es besteht jedoch eine Divertikulose, die auch mal eine Divertikulitis werden könnte bei Diätfehlern, daher Beurteilung mit 10%

Pos.Nr. 07.04.04 GdB 10%

6 Schilddrüsenunterfunktion

10 % aufgrund der grenzwertigen Schilddrüsenunterfunkton, medikamentös gut eingestellt

Pos.Nr. 09.01.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Hauptleiden in Pkt. 1. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter aufgrund fehlender negativer Beeinflussung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Alle anderen in Befunden angeführten Diagnosen haben keinen Krankheitswert. Es bestehen derzeit keine kardio-pulmonalen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erhöhung in Pkt. 1 aufgrund der Dauermedikation und der Atemnot bei körperlicher Belastung. Leiden in Pkt. 3 unverändert gegenüber der Letztuntersuchung. Leiden in Pkt. 2, 4, 5, 6 wurden neu aufgenommen und beurteilt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Erhöhung auf 30 % aufgrund der Verschlimmerung in Pkt. 1. Die übrigen Leiden führen zu keiner Steigerung.

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die Antragstellerin in ihrer Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Es ist ihr zumutbar eine Wegstrecke über 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Sie benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Es ist ihr zumutbar auch höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Es konnte überdies keine weiteren erheblichen Einschränkungen festgestellt werden, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden.

Die von einem Arzt für Allgemeinmedizin vorgenommene Gesamtbeurteilung weist nachfolgenden Inhalt auf:

"Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.

Auflistung der Diagnosen aus o.a. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

1 Zustand nach Hypophysentumor- 03/2017- Zustand nach postoperativer Meninigitis

Rezidivierende Kopfschmerzen, leichte Konzentrationseinbußen, geringe affektive Symptome im Sinne von Ängstlichkeit bei größerer Menschenansammlung, Müdigkeit

Pos.Nr. 04.11.02 GdB 30%

2 Asthma bronchiale

30 % aufgrund der Atemnot bei körperlicher Anstrengung, der dauerhaften Behandlung mit Dosieraerosolen

Pos.Nr. 06.05.02 GdB 30%

3 Asthma bronchiale

Medikamentöse Bronchodilatation bei Bedarf- Atemnot bei vermehrter Anstrengung.

06.05.01 GdB 20%

4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule- geringgradige Funktionseinschränkungen- Diskusprolaps L5/S1, Diskusbulging L4/L5-Osteopenie.

Einstufung wie im Vorgutachten mit 20 %- an der klinischen

Symptomatik hat sich nichts verändert.

Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

5 Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall L5/S1

20 % aufgrund der bestehenden röntgenologisch nachgewiesenen Veränderungen, der glaubhaften Schmerzen, keine radikuläre Ausstrahlung, gute Beweglichkeit, keine dauerhafte

Schmerzmedikation

Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

6 Senk-Spreizfuß bds. mit Halluxbildung

die Patientin trägt Schuheinlagen und zeigt eine ausgeprägte Halluxbildung rechts, sie ist jedoch beschwerdefrei

Pos.Nr. 02.05.36 GdB 30%

7 Verletzung des li. Sprunggelenkes

aufgrund der immer wieder auftretenden Schmerzen vor allem bei unebenen Weggegebenheiten, keine Schwellung, keine Bewegungseinschränkung, daher Beurteilung mit 10 %

Pos.Nr. 02.05.32 GdB 10%

8 Divertikulose des Darms

die Patientin hat bei Einhaltung verschiedener Maßregeln keine Beschwerden, es besteht jedoch eine Divertikulose, die auch mal eine Divertikulitis werden könnte bei Diätfehlern, daher Beurteilung mit 10%

Pos.Nr. 07.04.04 GdB 10%

9 Grenzwertige Schilddrüsenunterfunktion

Aufgrund der Geringfügigkeit, medikamentös stabile Situation.

Pos.Nr. 09.01.01 GdB 10%

10 Schilddrüsenunterfunktion

10 % aufgrund der grenzwertigen Schilddrüsenunterfunkton,

medikamentös gut eingestellt

Pos.Nr. 09.01.01 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Bei verschlechterung des Gesamtzustandes wird das führende Leiden Pos. 04.11.02 durch das Asthmaleiden Pos. 06.05.01 um eine Stufe gesteigert, bei Geringfügigkeit/fehlendem Zusammenhang keine Steigerung durch die übrigen Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Alle anderen in Befunden angeführten Diagnosen haben keinen Krankheitswert. Es bestehen

derzeit keine kardio-pulmonalen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

das führende Leiden Z.n. Hypophysentumor gleichbleibend

Asthmaleiden erhöht, aufgrund der Dauermedikation und der Atemnot bei körperlicher Belastung.

geringe Leiden zusätzlich (Divertikel, linkes Sprunggelenk geringe Beschwerden, Schilddrüsenunterfunktion)

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

jetzt 40%, da Asthmaleiden höher eingeschätzt vom Letztgutachten Allgemeinmedizin

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Arzt für Allgemeinmedizin: Die Antragstellerin in ihrer Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Es ist ihr zumutbar eine Wegstrecke über 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Sie benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Es ist ihr zumutbar auch höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Es konnte überdies keine weiteren erheblichen Einschränkungen festgestellt werden, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden. FA Neurologie: Die Antragstellerin ist zu einer Wegstrecke von 300 - 400 m befähigt. Sie kann in öffentliche Verkehrsmittel sicher ein- und aussteigen. Es besteht eine ausreichende Standsicherheit. Die von der Antragstellerin angegebenen Ängste bei größeren Menschenansammlungen oder engen Räumen haben bisher keinerlei therapeutische Konsequenzen mit sich gebracht. Sie werden lediglich subjektiv von der Antragstellerin vorgebracht. Autofahren ist für sie möglich, trotz der von ihr angegebenen Konzentrationseinbußen."

In ihrer Stellungnahme, welche, nach Beschwerdevorlage, infolge des seitens des BVwG gewährten Parteiengehörs erfolgte, führte die bP aus, dass, obwohl sie ein orthopädisches Fachgutachten beauftragt habe, lediglich ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt worden sei, in welchem ihre angegebenen orthopädischen Leiden zwar berücksichtigt worden seien, allerdings zu einem sehr geringen Prozentsatz. Sie ersuche daher, wie bereits in der Beschwerde angeführt, nochmals um die Beurteilung eines Facharztes für Orthopädie. Darüber hinaus leide sie an sensoneuraler Schwerhörigkeit beidseits, was im Rahmen der Gesamtbeurteilung nicht berücksichtigt worden sei.

Den Befund vom November 2017 eines Facharztes aus dem Bereich HNO legte sie bei.

Das BVwG ersuchte in Folge den Allgemeinmediziner, welcher die Gesamtbeurteilung vorgenommen hatte, um eine Gutachtensergänzung.

Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 25.10.2018 aus:

"Vorgutachten 8/2017 und 11/2017 Gesamtgrad der Behinderung je 30%

erstes Gutachten 19.12.2017 Dr. Auer:

Asthma bronchiale Pos. Nr. 06.05.01 20%

zweites Gutachten 12.1.2018 Dr. Kaindlsdorfer:

Asthma bronchiale Pos. Nr. 06.05.02 30%

-wurde höher bewertet wegen deutlicher Luftprobleme bei körperlicher Anstrengung und Dauermedikation

Steigerung des führenden Leidens Z.n. Hypophysentumor Pos. Nr. 04.11.02 um eine Stufe wegen wesentlichem zusätzlichen Krankheitswert und Verschlechterung des Gesamtzustandes durch das Asthmaleiden unter Pos. 06.05.02 (06 05.01 ist nicht richtig im Gesamtgutachten)

Aufgrund fehlendem Zusammenhang keine Steigerung durch die Leiden Divertikulose des Darmes, Schilddrüsenunterfunktion, aufgrund geringem Krankheitswert bzw. geringen Bewegungseinschränkungen und Beschwerden keine Steigerung durch die Leiden Abnützungen Wirbelsäule, Senk/Spreizfüsse, Z.n. Verletzung linkes Sprunggelenk möglich.

Nachgereichte Befunde:

11/2017 HNO: sensoneurale Schwerhörigkeit bds. - kein Audiometriebefund beiliegend, daher keine Einschätzung laut EVO möglich

11/2017 Röntgen: Fehlhaltung und geringe Abnützung Lendenwirbelsäule - keine Änderung Einschätzung Wirbelsäulenleiden

6/2016 Sonografie: Verdacht auf Ohrspeicheldrüsenadenom (gutartiger Tumor) - kein eigener Krankheitswert"

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten, in Zusammenschau mit der Gutachtensergänzung vom 25.10.2018, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie in der Gutachtensergänzung auf die vorgelegten Befunde, eingegangen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Aufgrund der nach Beschwerdeerhebung seitens der bP vorgelegten Befunde wurde der allgemeinmedizinische Sachverständige, der die Gesamtbeurteilung vorgenommen hatte, um eine Stellungnahme dahingehend ersucht, wie sich das Vorbringen der bP in ihrer Stellungnahme vom 29.08.2018 und die dabei vorgelegten Befunde auf die getroffene Einschätzung auswirkten. Die Funktionseinschränkungen "Zustand nach Hypophysentumor", "Asthma bronchiale" und "Senk-Spreizfuß bds. mit Halluxbildung" würden einen Grad der Behinderung von 30%, das Wirbelsäulenleiden einen GdB von 20% aufweisen, jedoch steigere alleine das Asthma (in der Gesamtbeurteilung wurde die Pos.Nr. 06.05.01 steigernd herangezogen, richtigerweise müsste es wohl das von Dr. Auer unter der Pos.Nr. 06.05.02 mit 30% eingeschätzte Asthma sein?) um eine Stufe. Würde das Zusammenwirken der genannten Funktionsbeeinträchtigungen im Gesamtbild eine Steigerung von mehr als einer Stufe rechtfertigen?

Der Sachverständige würdigte die von der bP vorgelegten Befunde und führte in seiner Stellungnahme aus, dass das führende Leiden Z.n. Hypophysentumor Pos. Nr. 04.11.02 um eine Stufe gesteigert wird wegen wesentlichem zusätzlichen Krankheitswert und Verschlechterung des Gesamtzustandes durch das Asthmaleiden unter der Pos. 06.05.02 (06 05.01 ist nicht richtig im Gesamtgutachten). Aufgrund fehlendem Zusammenhanges führen die Leiden Divertikulose des Darmes, Schilddrüsenunterfunktion zu keiner Steigerung aufgrund geringem Krankheitswertes bzw. geringen Bewegungseinschränkungen und Beschwerden. Durch die Leiden Abnützungen der Wirbelsäule, Senk/Spreizfüsse, Z.n. Verletzung linkes Sprunggelenk ist keine Steigerung möglich. Betreffend der nachgereichten Befunde gab der Sachverständige an, dass zum HNO-Befund aus 11/2017, welcher eine sensoneurale Schwerhörigkeit bds. diagnostiziert, kein Audiometriebefund beiliegend, und daher keine Einschätzung laut EVO möglich, sei; zum röntgenologischen Befund aus 11/2017 mit der Diagnose Fehlhaltung und geringe Abnützung Lendenwirbelsäule gab der Sachverständige an, dass dieser keine Änderung der Einschätzung des Wirbelsäulenleidens herbeiführte. Die Diagnose "Verdacht auf Ohrspeicheldrüsenadenom (gutartiger Tumor)" der Sonografie aus 6/2016 hat keinen eigenen Krankheitswert.

Aufgrund der umfassenden, alle Vorbringen der bP und Befunde berücksichtigenden Beurteilung und Einschätzung in der Gutachtensergänzung, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. festgestellt.

Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehen und nicht weiter ergänzungsbedürftig sind, werden diese, die auf ihnen fußende Gesamtbeurteilung, in Zusammenschau mit der Gutachtensergänzung, als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.Nach der Rsp des VwGH vergleiche z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetz

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten