TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/18 W124 2209636-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 2209636-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Gleichzeitig wird dem BF gemäß § 55 Abs. 2 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Gleichzeitig wird dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung vor Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er zu Protokoll, dass er in Amritsar in ein College gegangen sei und Informatik studiert habe. Auf der Toilette habe er Schüler gesehen, die Drogen genommen hätten.Bei seiner Erstbefragung vor Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab er zu Protokoll, dass er in Amritsar in ein College gegangen sei und Informatik studiert habe. Auf der Toilette habe er Schüler gesehen, die Drogen genommen hätten.

Er habe dies der Schulleitung gemeldet, die aber dabei nichts unternommen habe. Der Junge habe aber erfahren, dass er in verraten habe und habe den BF deswegen zur Rede gestellt.

Er sei dann zur Polizei gegangen und habe gegen den Jungen wegen Drogenmissbrauch Anzeige erstattet. Ein paar Tage sei die Polizei zum BF nach Haus gekommen und hätte der Beschwerdeführer den Jungen identifizieren sollen. Die Polizei habe ihm dann gesagt, dass er die Anzeige zurückziehen müsse, da ansonsten gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Drogenhandels eingeleitet werden würde. Dies habe der Beschwerdeführer allerdings nicht gemacht.

Der Junge sei dem Beschwerdeführer mit seiner Gang gefolgt und habe ihm mit Macheten bedroht. Ein anderes Mal sei dieser am Feld von Burschen bedroht worden, die mit Schießwaffen herum geschossen hätten. Er sei auch immer wieder telefonisch bedroht worden und hätten diese Anzeige wegen Drogenmissbrauchs gegen den Beschwerdeführer erstattet.

2. Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

XXXX wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien vorgelegt und ihm die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien vorgelegt und ihm die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

3. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Parteiengehör zu den aktuellen Länderberichten Indiens eingeräumt.3. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Parteiengehör zu den aktuellen Länderberichten Indiens eingeräumt.

4. Am XXXX fand vor dem BFA eine Einvernahme statt, welche im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:4. Am römisch 40 fand vor dem BFA eine Einvernahme statt, welche im Wesentlichen folgenden Verlauf nahm:

..................

L: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Punjabi bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja.

L: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

A: Ja gut.

L: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja. Ich habe psychische Probleme und war beim Psychiater, aber jetzt geht es mir besser-Nachgefragt-Ja die Einvernahme ist möglich.

L: Sind Sie mit dem Rechtsberater, der Ihnen Für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?

A: Ja.

L: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin III VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?L: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin römisch drei VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?

A: Ja.

L: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

A: Nein.

L: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

A: Nein.

L: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.

Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.

Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.

Haben Sie alles verstanden?

A: Ja.

L: Es wird Ihnen weiters zur Kenntnis gebracht, dass behördliche Schriftstücke, wie Ladungen oder auch Bescheide, durch Hinterlegung zugestellt werden können, wenn eine persönliche Zustellung nicht möglich ist (iSv. § 17 Zustellgesetz). Eine schriftliche Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes über eine Zustellung durch Hinterlegung wird im Haus 13, beim Info - Point, eingelegt. Aus diesem Grund werden Sie aufgefordert, während Ihres Aufenthaltes in der Betreuungsstelle täglich im Haus 13 Nachschau zu halten, ob für Sie ein behördliches Schriftstück hinterlegt wurde, damit Sie dieses fristgerecht beheben können. Dies insbesondere in Ihrem eigenen Interesse, da Sie sonst wichtige behördliche Fristen versäumen könnten.L: Es wird Ihnen weiters zur Kenntnis gebracht, dass behördliche Schriftstücke, wie Ladungen oder auch Bescheide, durch Hinterlegung zugestellt werden können, wenn eine persönliche Zustellung nicht möglich ist (iSv. Paragraph 17, Zustellgesetz). Eine schriftliche Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes über eine Zustellung durch Hinterlegung wird im Haus 13, beim Info - Point, eingelegt. Aus diesem Grund werden Sie aufgefordert, während Ihres Aufenthaltes in der Betreuungsstelle täglich im Haus 13 Nachschau zu halten, ob für Sie ein behördliches Schriftstück hinterlegt wurde, damit Sie dieses fristgerecht beheben können. Dies insbesondere in Ihrem eigenen Interesse, da Sie sonst wichtige behördliche Fristen versäumen könnten.

Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

L: Wann waren Sie in psychiatrischer Behandlung?

A: Letzten Montag war ich beim Psychiater. Befund habe ich nicht, aber ich habe einen Terminkalender. Der nächste Termin ist heute-Nachgefragt- Ja die Beratung findet hier im Lager statt.

L: Warum waren Sie beim Psychiater?

A: Während eines Gesprächs bekomme ich einen Anfall und werde für ca. 2 Minuten bewusstlos-Nachgefragt- Ich habe das seit ca. 3 -4 Monaten.

L: Waren Sie auch schon in Behandlung bevor Sie nach Österreich gekommen sind?

A: Kurz vor meiner Ausreise aus Indien habe ich angefangen Medikamente zu nehmen.

L: Ist mit den Medikamenten eine Besserung eingetreten?

A: Ja, aber als die Tabletten ausgegangen sind, ging es mir wieder schlechter.

L: Gibt es eine Diagnose zu Ihrem Problem?

A: Der Arzt in Indien hat mir einen Namen gesagt, aber ich kann mich nicht erinnern.

L: Sind Sie damit einverstanden, dass ich die Befunde anfordere und diese zum Akt genommen werden?

A: Ja ich bin damit einverstanden. Der Psychiater hat nur ein Gespräch mit mir geführt und es gab keine Untersuchungen, deshalb gibt es keine Befunde.

L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

L: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

L: Verfügen Sie über Dokumente oder können Sie solche beschaffen?

A: Einen Reisepass habe ich mir nicht ausstellen lassen. Ich habe nur eine Geburtsurkunde, aber es ist schwierig mir die schicken zu lassen, weil meine Mutter nicht mehr nach Hause kann.

Anm.: Die RB weist darauf hin, dass der AW noch etwas bei der Erstbefragung ergänzen wollte. Der AW gibt dazu an, dass er zwar angegeben hat, dass er misshandelt wurde, aber nicht angegeben hat wie er misshandelt wurde. Er wird darauf hingewiesen, dass er dies nun in der Einvernahme machen kann.Anmerkung, Die RB weist darauf hin, dass der AW noch etwas bei der Erstbefragung ergänzen wollte. Der AW gibt dazu an, dass er zwar angegeben hat, dass er misshandelt wurde, aber nicht angegeben hat wie er misshandelt wurde. Er wird darauf hingewiesen, dass er dies nun in der Einvernahme machen kann.

Zur Person:

XXXX im der Stadt XXXX . Der AW ist indischer Staatsangehöriger. Der AW ist ledig. Die Mutter des AW befindet sich in Indien. Derzeit befindet sich der AW in der Grundversorgung. Der AW hat 12 Jahre die Grundschule und dann ein College besucht. Das College habe ich 1 Jahr besucht. Der AW ist gesund und arbeitsfähig.römisch 40 im der Stadt römisch 40 . Der AW ist indischer Staatsangehöriger. Der AW ist ledig. Die Mutter des AW befindet sich in Indien. Derzeit befindet sich der AW in der Grundversorgung. Der AW hat 12 Jahre die Grundschule und dann ein College besucht. Das College habe ich 1 Jahr besucht. Der AW ist gesund und arbeitsfähig.

L: Welchen Glauben haben Sie?

A: Ich bin Sikh.

L: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich gehöre der Volksgruppe der Jat.

L: Haben Sie eine Berufsausbildung?

A: Nein. Ich habe 1,5 Jahre in einem Geschäft für Pestizide gearbeitet.

L: Welchen Erwerbstätigkeiten sind Sie in Indien nachgegangen?

A: Das war aber nicht meine Arbeit, es war eine Art Lehre. XXXX habe ich die Schule abgeschlossen und XXXX und XXXX habe ich im Geschäft gearbeitet. Ende XXXX habe ich mit dem College angefangen.A: Das war aber nicht meine Arbeit, es war eine Art Lehre. römisch 40 habe ich die Schule abgeschlossen und römisch 40 und römisch 40 habe ich im Geschäft gearbeitet. Ende römisch 40 habe ich mit dem College angefangen.

L: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten in Indien?

A: Meine Onkel haben für meinen Lebensunterhalt gesorgt.

L: Ihre Onkel befinden sich auch noch in Indien?

A: Ja.

L: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Familienangehörigen?

A: Ich habe nur mehr Kontakt mit meiner Mutter-Nachgefragt- Ich habe täglich Kontakt mit meiner Mutter.

L: Warum gibt es keinen Kontakt mehr zu den Onkeln?

A: Ich hatte vor der Ausreise einen Streit mit den Onkeln wegen einem Grundstück.

L: Wann haben Sie Indien nach Europa verlassen?

A: Ende Mai XXXX .A: Ende Mai römisch 40 .

L: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Am XXXX bin ich in Österreich eingereist.A: Am römisch 40 bin ich in Österreich eingereist.

L: Wo haben Sie sich zwischen der Ausreise aus Indien und der Einreise nach Österreich aufgehalten?

A: Ich war 3 Monate unterwegs. Ich war in XXXX und dann in Russland und dann bin ich versteckt in LKWs nach Österreich gekommen.A: Ich war 3 Monate unterwegs. Ich war in römisch 40 und dann in Russland und dann bin ich versteckt in LKWs nach Österreich gekommen.

L: Wie lange waren Sie in XXXX ?L: Wie lange waren Sie in römisch 40 ?

A: 15 bis 20 Tage.

L: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges etwas berichtigen?

A: Der Name meiner Mutter ist falsch geschrieben. Man Mutter heißt XXXX und nicht XXXX .A: Der Name meiner Mutter ist falsch geschrieben. Man Mutter heißt römisch 40 und nicht römisch 40 .

L: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder sind Sie derzeit in Österreich berufstätig?

A: Nein.

L: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

A: Ich bin in der Grundversorgung

L: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig?

A: Nein.

L: Sprechen Sie Deutsch?

A: Nein.

L: Welche Sprache sprechen Sie am besten?

A: Punjabi und ein wenig Englisch. Hindi spreche ich auch noch.

L: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?

A: Nein.

L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

A: Nein.

L: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Kontakte?

A: Nein.

L: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe? Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!

A: Ich war auf dem College und eines Tages als ich auf dem WC war habe ich gesehen, dass einige Burschen dort Drogen konsumiert haben. Ich habe mich beim Direktor beschwert. Er hat gesagt er wird sich darum kümmern und ich soll gehen. Die Burschen sind irgendwie dahinter gekommen, dass ich mit dem Direktor gesprochen habe und deswegen haben sie mich umzingelt. Sie haben mir gewaltsam Drogen gespritzt, mich ausgezogen und nackt vor dem Tor des College gelassen. Ich hatte das Bewusstsein verloren. Al sich aufgewacht bin war ich zu Hause und ich habe dann bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Nach 2 Tagen kam die Polizei nach mir nach Hause und sagte mir ich soll mitkommen um die Täter zu identifizieren. Als sich im Wachzimmer angekommen bin haben sich die Burschen schon dort befunden. Diese Burschen haben sehr gute politische Kontakte. Die Polizei verlangte von mir, dass ich die Anzeige zurückziehe. Wenn ich das nicht tue, würden Sie mich gegen mich ein Verfahren einleiten, dass ich ein Drogenhändler bin. Ich habe der Polizei gesagt, dass die Anzeige nicht zurückziehen werde und mich beim Polizeikommandanten beschweren werde. In derselben Nacht war ich von der Stadt unterwegs nach Hause. Ca 1,5 km vor meinem Heimatdorf näherte sich ein Auto und es stiegen 4 Männer mit Säbeln aus. Ich gab den Rückwärtsgang ein und fuhr in ein Nachbardorf wo ich einen Freund hatte. Mein Freund hat dann meine Familie angerufen und mich abgeholt. Nach einigen Tagen habe ich auf unseren Feldern gearbeitet. Die sind ca. 5 Minuten von unserem Haus entfernt. Es nährte sich ein Motorrad mit 2 Männern. Ich rief ihnen zu und fragte wer sie seien. Diese Männer fingen aber an auf mich zu schießen. Ich bin weggelaufen und habe mich dann in meinem Haus versteckt. Ich habe auch sehr oft Drohanrufe bekommen. Aus diesen Gründen hat mich meine Familie nach XXXX geschickt. Es war ausgemacht, das ein Schlepper mich von dort nach Amerika bringt, aber dann bin ich hier gelandet. Meine Mutter hat mir am Telefon erzählt, dass nach meiner Ausreise 2 Anzeigen gegen mich gemacht wurden. Eine, dass ich die Burschen körperlich angegriffen hätte und eine, dass ich Drogen verkaufe.A: Ich war auf dem College und eines Tages als ich auf dem WC war habe ich gesehen, dass einige Burschen dort Drogen konsumiert haben. Ich habe mich beim Direktor beschwert. Er hat gesagt er wird sich darum kümmern und ich soll gehen. Die Burschen sind irgendwie dahinter gekommen, dass ich mit dem Direktor gesprochen habe und deswegen haben sie mich umzingelt. Sie haben mir gewaltsam Drogen gespritzt, mich ausgezogen und nackt vor dem Tor des College gelassen. Ich hatte das Bewusstsein verloren. Al sich aufgewacht bin war ich zu Hause und ich habe dann bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Nach 2 Tagen kam die Polizei nach mir nach Hause und sagte mir ich soll mitkommen um die Täter zu identifizieren. Als sich im Wachzimmer angekommen bin haben sich die Burschen schon dort befunden. Diese Burschen haben sehr gute politische Kontakte. Die Polizei verlangte von mir, dass ich die Anzeige zurückziehe. Wenn ich das nicht tue, würden Sie mich gegen mich ein Verfahren einleiten, dass ich ein Drogenhändler bin. Ich habe der Polizei gesagt, dass die Anzeige nicht zurückziehen werde und mich beim Polizeikommandanten beschweren werde. In derselben Nacht war ich von der Stadt unterwegs nach Hause. Ca 1,5 km vor meinem Heimatdorf näherte sich ein Auto und es stiegen 4 Männer mit Säbeln aus. Ich gab den Rückwärtsgang ein und fuhr in ein Nachbardorf wo ich einen Freund hatte. Mein Freund hat dann meine Familie angerufen und mich abgeholt. Nach einigen Tagen habe ich auf unseren Feldern gearbeitet. Die sind ca. 5 Minuten von unserem Haus entfernt. Es nährte sich ein Motorrad mit 2 Männern. Ich rief ihnen zu und fragte wer sie seien. Diese Männer fingen aber an auf mich zu schießen. Ich bin weggelaufen und habe mich dann in meinem Haus versteckt. Ich habe auch sehr oft Drohanrufe bekommen. Aus diesen Gründen hat mich meine Familie nach römisch 40 geschickt. Es war ausgemacht, das ein Schlepper mich von dort nach Amerika bringt, aber dann bin ich hier gelandet. Meine Mutter hat mir am Telefon erzählt, dass nach meiner Ausreise 2 Anzeigen gegen mich gemacht wurden. Eine, dass ich die Burschen körperlich angegriffen hätte und eine, dass ich Drogen verkaufe.

L: Gibt es ein Dokument zu den Anzeigen?

A: Nein. Meine Mutter traut sich auch nicht mehr nach Hause und ich habe von Freunden erfahren, dass die Polizei 2- bis 3-mal bei uns war und dass es diesen Anzeigen gibt.

L: Wer hat Ihnen jetzt gesagt, dass Sie angezeigt worden sind?

A: Meine Freunde habe es meiner Mutter erzählt und meine Mutter hat es mir erzählt.

L: Woher wissen Ihrer Freunde, dass es gegen Sie Anzeigen gibt?

A: Die Polizei waren bei mir zu Hause und die Freunde sind aus meinen Dorf.

L: Aber warum können die Freunde wissen, dass Sie wegen 2 Anzeigen da sind?

A: Der Dorfvorstand erfährt davon und dann weiß es das ganze Dorf.

L: Hat der Dorfvorstand gewusst, dass Sie nicht mehr im Dorf sind?

A: Die Dorfbewohner haben nur gewusst, dass ich nicht mehr im Dorf bin, aber nicht genau wo ich bin.

L: Warum soll die Polizei dann zu Ihnen nach Hause kommen, wenn bekannt ist, dass Sie nicht im Dorf sind?

A: Das weiß ich nicht, vielleicht denkt die Polizei, dass ich mich im Haus verstecke.

L: Sie haben gesagt, dass Sie die Anzeige nicht zurücknehmen und mit dem Kommandanten sprechen werden?

A: Nein, denn in dieser Nacht wurde ich angegriffen.

L: Wann haben Sie die Anzeige gemacht?

A: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern, aber es war am Anfang Mai 2018.

L: Wann war der Angriff auf Sie?

A: Das war am selben Tag als ich die Anzeige erstattet habe.

L: Der Angriff war so, dass Sie im Auto waren und 4 Männer in einem Auto mit Säbeln ausgestiegen sind und dann sind Sie zu einem Freund gefahren. Ist das so richtig?

A: Ja so war es.

L: Wie kann es sein, dass Sie fahren und dann steigen 4 Männer mit Säbeln aus und sie nehmen die wahr?

A: Das Auto hat sich vor mein Auto gestellt.

L: Beschreiben Sie die Situation, es ist ja nicht so einfach, dass man ein fahrendes Auto stoppt?

A: Ich war mit ca. 60 km unterwegs, die anderen waren mit ca. 100 km/h unterwegs und haben mich überholt und haben dann ihr Auto vor meinem gestoppt.

L: Haben Sie diese 4 Männer gekannt?

A: Nein. Ich habe nur die Waffen gesehen und Angst bekommen.

L: Warum sind Sie dann nicht am nächsten Tag zum Kommandanten gegangen und haben das gemeldet und mit den Kommandanten gesprochen?

A: Ich habe mit meinen Onkel gesprochen und die haben gesagt die werden sich einen Termin ausmachen.

L: Wann war der Termin mit dem Kommandanten?

A: Der Termin war ca. 4 bis 5 Tage danach. Aber davor gab es wieder einen Angriff gegen mich und deshalb hat meine Familie Angst bekommen.

L: W

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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