Entscheidungsdatum
02.10.2018Norm
BBG §40Spruch
G304 2183320-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Gerd MÖSSLER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 14.11.2017, Sozialversicherungsnummer XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Gerd MÖSSLER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 14.11.2017, Sozialversicherungsnummer römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.
Der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wird mit 60 % festgestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 08.09.2017 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Beilagen ein.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.10.2017 wird aufgrund der am 23.10.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.10.2017 wird aufgrund der am 23.10.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Myokardinfarkt mit ischämischer Kardiomyopathie oberer Rahmenwert des mittleren Rahmensatzes nach Herzinfarkt mit eingeschränkter Belastbarkeit
05.05.02
40
2
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Oberer Rahmenwert des unteren Rahmenwertes oral eingestelltem Diabetes und deutlich erhöhtem Langzeitwert
09.02.01
30
3
Hypertonie Vorgegebener Rahmensatz entsprechend der kombinierten antihypertensiven Therapie
05.01.02
20
4
Zustand nach zweimaliger Exstirpation eines Melanoblastomes, intakte OP-Narben, keine Metastasen Unterer Rahmensatz bei kosmetisch nicht störenden OP-Narben
01.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde Folgendes angeführt:
"Führend ist die Gesundheitsschädigung 1, weil sie die Schwerwiegendste ist. Die anderen Gesundheitsschädigungen stehen nicht in einer direkten Wechselwirkung zu der führenden Gesundheitsschädigung und steigern deshalb nicht."
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2017 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage.
Begründend wurde ausgeführt, dass das aufgrund des Antrages des BF durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Gutachten vom 24.10.2017 zu entnehmen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
5. Am 17.01.2018 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 09.02.2018, Zahl: G304 2183320-1/2Z, wurde Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, um Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.6. Mit Schreiben des BVwG vom 09.02.2018, Zahl: G304 2183320-1/2Z, wurde Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, um Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.
Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 09.02.2018, Zahl: G304 2183320-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 09.04.2018 um 13:30 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 09.02.2018, Zahl: G304 2183320-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 09.04.2018 um 13:30 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
7. In dem eingeholten Gutachten von. Dr. XXXX vom 02.05.2018 wird m Wesentlichen Folgendes festgehalten:7. In dem eingeholten Gutachten von. Dr. römisch 40 vom 02.05.2018 wird m Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt im August 2017 mit der Notwendigkeit einer Stent-Implantation und daraus resultierender gleichzeitiger Cardiomyopathie mit leicht - bis mittelgradig reduzierter Linksventrikelfunktion. Rahmensatzbegründung: Bei Zustand nach abgelaufenem Myocardinfarkt findet sich jetzt das Bild einer ischämischen Cadiomyopathie (Erkrankung des Herzmuskels). Die Linksventrikelkfunktion ist leicht- bis mittelgradig eingeschränkt.
05.05.03
50
2
Blutzuckerstoffwechselstörung im Sinne eines Diabetes mellitus Typ II, nicht insulinpflichtig, mit beginnenden Spätschäden im Sinne einer Makroangiographie (Kalkablagerung im Bereich der großen Gefäße) bei schlechter Stoffwechselsituation. Rahmensatzbegründung: Trotz massiver oraler Medikation gelingt es nicht, die bestehende Blutzuckerstoffwechselstörung suffizient einzustellen. Der Antragsteller ist ein Kandidat für eine zusätzliche Insulintherapie. Blutzuckerstoffwechselstörung im Sinne eines Diabetes mellitus Typ römisch zwei, nicht insulinpflichtig, mit beginnenden Spätschäden im Sinne einer Makroangiographie (Kalkablagerung im Bereich der großen Gefäße) bei schlechter Stoffwechselsituation. Rahmensatzbegründung: Trotz massiver oraler Medikation gelingt es nicht, die bestehende Blutzuckerstoffwechselstörung suffizient einzustellen. Der Antragsteller ist ein Kandidat für eine zusätzliche Insulintherapie.
09.02.01
30
3
Arterielle Hypertonie Rahmensatzbegründung: Unter entsprechender medikamentöser Kombinationstherapie ist edr Bluthochdruck zufriedenstellend eingestellt.
05.01.02
20
4
Zustand nach zweimaliger Exstirpation eines Melanoblastoms, ohne Hinweis für das Vorliegen eines Rezidives
01.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründend
für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
"Die Gesamtinvalidität aus interner Sicht ergibt sich mit 60%, weil die führende Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 durch die Gesundheitsschädigung unter Punkt 2 gesteigert wird.
Ungünstige Wechselwirkung hinsichtlich Mobilität bzw. Risikoprofil."
8. Mit Schreiben des BVwG vom 24.05.2018, Zahl: G304 2183320-1/5Z, wurde Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, um Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.8. Mit Schreiben des BVwG vom 24.05.2018, Zahl: G304 2183320-1/5Z, wurde Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, um Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.
Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 24.05.2018, Zahl: G304 2183320-1/5Z Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 26.06.2018 um 07:30 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 24.05.2018, Zahl: G304 2183320-1/5Z Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 26.06.2018 um 07:30 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
9. In dem eingeholten Gutachten von. Dr. XXXX vom 26.06.2018 wird nach Begutachtung des BF am 26.06.2018 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:9. In dem eingeholten Gutachten von. Dr. römisch 40 vom 26.06.2018 wird nach Begutachtung des BF am 26.06.2018 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt im August 2017 mit der Notwendigkeit einer Stentimplantation und daraus resultierender gleichzeitiger ischämischer Cardiomyopathie mit leicht bis mittelgradiger reduzierter Linksventrikelfunktion Unterer Rahmenwert, übernommen aus dem rezenten internistischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt im August 2017 mit der Notwendigkeit einer Stentimplantation und daraus resultierender gleichzeitiger ischämischer Cardiomyopathie mit leicht bis mittelgradiger reduzierter Linksventrikelfunktion Unterer Rahmenwert, übernommen aus dem rezenten internistischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40
05.05.03
50
2
Blutzuckerstoffwechselstörung im Sinne eines Diabetes mellitus Typ II, nicht insulinpflichtig, mit beginnenden Spätschäden im Sinne einer Makroangiographie (Kalkablagerung im Bereich der großen Gefäße) bei schlechter Stoffwechselsituation. Trotz massiver oraler Medikation gelingt es nicht, die bestehende Blutzuckerwechselstörung suffizient einzustellen. Der Antragsteller ist ein Kandidat für eine zusätzliche Insulintherapie. Oberer Rahmenwert, übernommen aus dem rezenten internistischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX Blutzuckerstoffwechselstörung im Sinne eines Diabetes mellitus Typ römisch zwei, nicht insulinpflichtig, mit beginnenden Spätschäden im Sinne einer Makroangiographie (Kalkablagerung im Bereich der großen Gefäße) bei schlechter Stoffwechselsituation. Trotz massiver oraler Medikation gelingt es nicht, die bestehende Blutzuckerwechselstörung suffizient einzustellen. Der Antragsteller ist ein Kandidat für eine zusätzliche Insulintherapie. Oberer Rahmenwert, übernommen aus dem rezenten internistischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40
09.02.01
30
3
Arterielle Hypertonie, unter entsprechender medikamentöser Kombinationstherapie ist der Bluthochdruck zufriedenstellend eingestellt. Rahmensatz übernommen aus dem rezenten internistischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX Arterielle Hypertonie, unter entsprechender medikamentöser Kombinationstherapie ist der Bluthochdruck zufriedenstellend eingestellt. Rahmensatz übernommen aus dem rezenten internistischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40
05.01.02
20
4
Zustand nach zweimaliger Exstirpation eines Melanoblastoms, ohne Hinweis für das Vorliegen eines Rezidives Unterer Rahmensatz. übernommen aus dem rezenten internistischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX Zustand nach zweimaliger Exstirpation eines Melanoblastoms, ohne Hinweis für das Vorliegen eines Rezidives Unterer Rahmensatz. übernommen aus dem rezenten internistischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40
01.01.01
10
5
Omarthrose linkns, kurzstreckiger Einriss des anterioren Labrums, Tendinose der Supraspinatussehne; geringgradige Bewegungseinschränkung der linken Schulter Unterer Rahmenwert bei guter Beweglichkeit (Abduktion bis 160°) jedoch Schmerzen beim Anziehen und radiologischen Veränderungen
02.06.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
"Führend ist die Gesundheitsschädigung 1, weil sie die Schwerwiegendste ist. Wegen einer ungünstigen Wechselwirkung hinsichtlich Mobilität und Risikoprofil steigert die Gesundheitsschädigung 2, wie schon im internistischen Vorgutachten, um eine Stufe. Die anderen Gesundheitsschädigungen stehen einerseits nicht in einer schwerwiegenden, direkten, ungünstigen Wechselwirkung zu der führenden Gesundheitsschädigung und sind andererseits nur gering ausgeprägt, daher steigern sie nicht.
Die oben angeführten Gesundheitsschädigungen stellen einen Dauerzustand dar, eine wesentliche Besserung ist nicht zu erwarten."
Als "Schlüssige Begründung bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits durch die belangte Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens" wurde ausgeführt:
"Die Einschätzung der Positionen 1-4 aus dem internistischen Vorgutachten wird unverändert übernommen.
Omarthrose links (Position 5) gehört zum orthopädischen Formenkreis und ist hinzugekommen.
Ansonsten sind die Bewegungsausmaße der großen Gelenke und der Wirbelsäule besser als die Geringsteinschätzung laut Einschätzungsverordnung, daher werden orthopädischerseits keine weiteren Gesundheitsschädigungen gelistet."
10. Mit Verfügung des BVwG vom 27.07.2018, dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 07.08.2018, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zehn Tagen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
11. Eine Stellungnahme dazu ist bis dato beim BVwG nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist österreichischer Staatsbürger.
1.2. Der GdB des BF beträgt 60 v. H.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellung hinsichtlich des GdB gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin.
2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen Dr.XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf. In dem Gutachten wird auf die Art und Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Zur gutachterlichen Beurteilung, dass der GdB des BF 60 v.H. betragen würde, wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.2. Zu Spruchteil A. (Abweisung hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses):
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,