TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/9 W122 2109604-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2018
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Entscheidungsdatum

09.10.2018

Norm

BDG 1979 §236d Abs2 Z6
B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §7
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 236d heute
  2. BDG 1979 § 236d gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  6. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  8. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  10. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  11. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. BDG 1979 § 236d gültig von 01.02.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  13. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. BDG 1979 § 236d gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  15. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2011 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  16. BDG 1979 § 236d gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 7 heute
  2. PG 1965 § 7 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. PG 1965 § 7 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  4. PG 1965 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. PG 1965 § 7 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. PG 1965 § 7 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1995

Spruch

W122 2109604-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg Stadt vom 07.04.2015, Zl. BMF-00604966/003-PA-MI/2015, betreffend beitragsgedeckte Gesamtdienstzeiten nach § 236d BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, in römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg Stadt vom 07.04.2015, Zl. BMF-00604966/003-PA-MI/2015, betreffend beitragsgedeckte Gesamtdienstzeiten nach Paragraph 236 d, BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 236d BDG 1979.Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Paragraph 236 d, BDG 1979.

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 07.04.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum 28.02.2015 (dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten) eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 28 Jahren, 1 Monat, 21 Tagen aufweise.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.05.2016 fristgerecht Beschwerde und führte darin begründend im Wesentlichen Folgendes aus: In der Berechnung seien nicht alle Zeiten für die er auch einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet habe, berücksichtigt worden. Dabei verwies er auf den Bescheid der Finanzlandesdirektion Salzburg vom 02.10.1989, worin ihm die von ihm genannten Zeiten (Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von 4 Jahren 10 Monaten und 13 Tagen) zur Gänze als Ruhegenusszeiten angerechnet worden seien. Für diese Zeiten sei ihm mit Bescheid vom 28.08.1996 ein Erstattungsbetrag vorgeschrieben worden. Die endgültige Feststellung und Vorschreibung des besonderen Pensionsbeitrages sei mit Bescheid vom 20.01.2006 erfolgt. Der vorgeschriebene besondere Pensionsbeitrag sei nachweislich in 29 Raten vom Monatsbezug abgezogen worden. Es sei ihm unverständlich, dass die von ihm geleisteten Pensionsbeiträge (Erstattungsbeiträge) mit dem angefochtenen Bescheid offensichtlich rückwirkend für nichtig erklärt würden. Auch sei dann der zwangsweise vom Monatslohn abgezogene besondere Pensionsbeitrag mangels Anrechnung der entsprechenden Zeiten umsonst geleistet worden. Der Umstand, dass die Zeiten, für die er auch keinen besonderen Pensionsbeitrag geleitstet habe, bei der Korridorpension berücksichtigt würden, sei kein Vorteil, da die Zeiten auch bei Denjenigen angerechnet würden, die den besonderen Pensionsbeitrag nicht geleistet hätten. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, in dem die bisher nicht berücksichtigten beitragsgedeckten Zeiten im Sinne seiner Beschwerdeausführungen berücksichtigt würden.

Am 07.06.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass ihm seine Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von 4 Jahren, 10 Monaten und 13 Tagen anzurechnen seien.

Weiters wurde der Unterschied zwischen Ruhegenussvordienstzeiten und beitragsgedeckten Vordienstzeiten erörtert. Die Ruhegenussvordienstzeiten, würden die Höhe der Pension aufgrund § 7 PG beeinflussen, und die beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten würden die Möglichkeit einer abschlagsbegünstigten, vorzeitigen Ruhestandversetzung bestimmen.Weiters wurde der Unterschied zwischen Ruhegenussvordienstzeiten und beitragsgedeckten Vordienstzeiten erörtert. Die Ruhegenussvordienstzeiten, würden die Höhe der Pension aufgrund Paragraph 7, PG beeinflussen, und die beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten würden die Möglichkeit einer abschlagsbegünstigten, vorzeitigen Ruhestandversetzung bestimmen.

Zudem wurde thematisiert, dass sich der Beschwerdeführer Schul- und Studienzeiten nachgekauft habe, welche gemäß § 236d Abs. 2 Z 6 BDG 1979 selbst als nachgekaufte Zeiten von der Anrechnung als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeiten ausgeschlossen seien.Zudem wurde thematisiert, dass sich der Beschwerdeführer Schul- und Studienzeiten nachgekauft habe, welche gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 6, BDG 1979 selbst als nachgekaufte Zeiten von der Anrechnung als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeiten ausgeschlossen seien.

Zuletzt machte der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken geltend.

In daraufhin erbrachten Stellungnahme vom 04.07.2018 traf der Beschwerdeführer weitere Ausführungen hinsichtlich seiner Bedenken über die Verfassungskonformität von § 236d Abs. 5 BDG 1979.In daraufhin erbrachten Stellungnahme vom 04.07.2018 traf der Beschwerdeführer weitere Ausführungen hinsichtlich seiner Bedenken über die Verfassungskonformität von Paragraph 236 d, Absatz 5, BDG 1979.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit 01.07.1989 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist am 01.09.1988 als Vertragsbediensteter in den Bundesdienst aufgenommen worden und am 01.07.1989 zum Beamten ernannt worden.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 hat der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 236d BDG 1979 beantragt.Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 hat der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Paragraph 236 d, BDG 1979 beantragt.

Der Beschwerdeführer hat Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von 4 Jahren 10 Monaten und 13 Tagen "nachgekauft".

Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt (dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten), dem 28.02.2015, hat der Beschwerdeführer eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit in folgendem Ausmaß aufgewiesen:

§ 236d Abs.2 BDGParagraph 236 d, Absatz 2, BDG

beitragsgedeckte Zeit

Jahr

Monat

Tag

Z 1Ziffer eins

Ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (Teilzeit zählt voll)

25

8

0

Z 2Ziffer 2

Bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit (für die ein Überweisungsbetrag iHv 7 % der ASVG/GSVG/BSVG-Berechnungsgrundlage oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde oder wird)

1

9

23

Z 3Ziffer 3

Präsenz- oder Zivildienst (Höchstausmaß 30 Monate)

0

7

28

Z 4Ziffer 4

Kindererziehung (Höchstausmaß 60 Monate)

0

0

0

Z 5Ziffer 5

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld

0

0

0

Z 6Ziffer 6

Nachgekaufte Zeiten

0

0

0

 

Summe

28

1

21

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen wurden inhaltlich nicht angezweifelt ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 236d BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018 lautet wie folgt:Paragraph 236 d, BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, lautet wie folgt:

"§ 236d. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird."§ 236d. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, zählen

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG, nach Paragraph 172, GSVG oder nach Paragraph 164, BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,

4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,

5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) sowie

6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).6. nach Absatz 3, oder nach Paragraph 104, Absatz eins, in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.

(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten."(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß Paragraph 236 b, Absatz 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG aufzuwerten."

Im gegenständlichen Fall moniert der Beschwerdeführer, dass ihm seine Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von 4 Jahren, 10 Monaten und 13 Tagen als weitere beitragsgedeckte Gesamtdienstzeiten anzurechnen seien.

Diese genannten Zeiten hat der Beschwerdeführer nachgekauft und dafür einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet. Gemäß Bescheid vom 02.10.1989 wurden ihm diese als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Diese Ruhegenussvordienstzeiten beeinflussen aufgrund § 7 PG die Höhe der Pension.Diese genannten Zeiten hat der Beschwerdeführer nachgekauft und dafür einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet. Gemäß Bescheid vom 02.10.1989 wurden ihm diese als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Diese Ruhegenussvordienstzeiten beeinflussen aufgrund Paragraph 7, PG die Höhe der Pension.

Die hier gegenständlichen beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten bestimmen die Möglichkeit einer abschlagsbegünstigten, vorzeitigen Ruhestandversetzung.

Gemäß § 236d Abs. 2 Z 6 sind diese Schul- und Studienzeiten jedoch - auch wenn sie durch Nachkauf als Ruhegenussvordienstzeiten gelten - von der Anrechnung als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeiten ausgeschlossen.Gemäß Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 6, sind diese Schul- und Studienzeiten jedoch - auch wenn sie durch Nachkauf als Ruhegenussvordienstzeiten gelten - von der Anrechnung als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeiten ausgeschlossen.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die gegenständlichen Schul- und Studienzeiten im Ausmaß von 4 Jahren, 10 Monaten und 13 Tagen nicht als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeiten im bekämpften Bescheid anführt.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsgerichtlichen Bedenken vermochte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu teilen. Die Argumentation des Beschwerdeführers mit dem Gleichheitssatz übersieht, dass sich Schul- und Studienzeiten durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Tatsachen durch die übrigen in § 236d Abs. 2 BDG 1979 genannten Zeiten (z.B. Erwerbstätigkeit, Bundesdienstzeit, Wochengeld, ...) unterscheiden.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsgerichtlichen Bedenken vermochte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu teilen. Die Argumentation des Beschwerdeführers mit dem Gleichheitssatz übersieht, dass sich Schul- und Studienzeiten durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Tatsachen durch die übrigen in Paragraph 236 d, Absatz 2, BDG 1979 genannten Zeiten (z.B. Erwerbstätigkeit, Bundesdienstzeit, Wochengeld, ...) unterscheiden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Rechtsfrage ist durch den Gesetzeswortlaut eindeutig gelöst.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Rechtsfrage ist durch den Gesetzeswortlaut eindeutig gelöst.

Schlagworte

Anrechnung von Studienzeiten, beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit,
besonderer Pensionsbeitrag, Ruhegenussvordienstzeiten,
Ruhestandsversetzung, Schul- und Studienzeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2109604.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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