Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2205363-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 7).
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 23.12.2017 (AS 5 - 17) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass sein ehemaliger Nachbar der Pakistan Muslim League (Nawaz) (nachfolgend: PML-N) angehöre. Sein Vater habe zur Pakistan Tehreek-e-Insaf (nachfolgend: PTI) tendiert. Sein Nachbar habe gewollt, dass sich sein Vater gleichfalls der PML-N anschließe. Nach dessen Weigerung seien im Jahr 2012 seine Eltern und zwei bis drei Cousins ermordet worden. Er hätte ebenfalls ermordet werden sollen, weil er sich nicht der Partei des Nachbarn angeschlossen hätte.
3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 28.12.2017 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Aufnahmegesuch an Slowenien (AS 19 - 29).3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 28.12.2017 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Aufnahmegesuch an Slowenien (AS 19 - 29).
Das Konsultationsverfahren gemäß der Dublin III-VO führte letztlich zu keiner Zuständigkeit Sloweniens.
4. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.06.2018 (AS 109 - 135) gab der BF zu seinen Ausreisegründen befragt zu Protokoll, dass sein Vater Mitglied der PTI gewesen sei. Dieser habe Probleme mit der Volksgruppe der Cheema gehabt, deren Angehörige von der PML-N gewesen seien. Sein Vater sei von der gegnerischen Partei einige Male angegriffen bzw. sei auf diesen geschossen worden. Dabei sei sein Vater auch verletzt worden. Dann sei dieser in eine Falle gelockt und in Stücke gehackt worden. Die PML-N sei sehr stark gewesen und habe die Polizei unter ihrer Kontrolle. Nach dem Tod seines Vaters hätten sie auch ein paar seiner Cousins getötet. Er sei danach auch zwei- oder dreimal angegriffen worden. Man habe ihm mit dem Gewehrkolben aufs Gesicht und auf den Kopf geschlagen. Er sei dann längere Zeit im Spital gewesen. Nach dem Verlassen des Krankenhauses sei er erneut angegriffen worden.
Nachgefragt zu Details gab der BF unter anderem zu Protokoll, dass die Probleme zwischen seinem Vater und der PML-N glaublich 2008 oder 2009 begonnen hätten. Sein Vater, seine Mutter und seine Cousins seien alle umgebracht worden. Sein Bruder sei auch geflüchtet. Wenn er jetzt nach Pakistan zurückkehren würde, würde er sicherlich umgebracht werden. Sein Vater sei glaublich Vorsitzender der PTI in der Stadt Sargodha und für zwei oder drei Ortschaften zuständig gewesen. Er wisse nicht, was sein Vater in dieser Position genau gemacht habe. Sei Vater sei auch Cheema gewesen, aber auch innerhalb einer Sippe gebe es politische Differenzen bzw. Parteidifferenzen. Er selbst habe mit fünf oder sechs Personen Probleme gehabt. Er würde diese nicht kennen, aber diese hätten seine Eltern und seine Cousins umgebracht. Die Polizei tue nichts, weil diese sehr mächtig seien. Diese fünf oder sechs Personen hätten ihn zwei- oder dreimal angegriffen. Er würde den Namen einer Person kennen. Bei den anderen Männern handle es sich um dessen Söhne. Diese ihm namentlich bekannte Person wohne in der Stadt Sargodha. Es sei ein kräftiger Mann mit einem Bart und schulterlangen Haare, der immer in Begleitung von 14 bis 15 Personen sei. Er habe die Polizei unter Kontrolle und sei sehr einflussreich. Er wisse bezüglich der Ermordung seines Vaters nur, dass dieser angeschossen und zerstückelt worden sei. Nachdem er dies telefonisch erfahren habe, sei er zum Tatort gegangen. Dort habe er die Leiche seines Vaters - angeschossen und in Stücken gerissen - gesehen. Er hätte bei der Polizei eine Anzeige gemacht und die Leiche seines Vaters nach Hause gebracht und anschließend begraben. Er selbst habe ab 2012 Probleme mit diesen Personen gehabt und sei dreimal angegriffen worden. Im Jahr 2014 hätten erstmals vier oder fünf Personen zu Hause auf ihn gewartet. Diese hätten mit Gewehrstöcken, Fäusten, Fußtritten und mit Ketten auf ihn eingeschlagen. Er sei am Kopf und am Kinn verletzt worden. Die Personen hätten ihn angegriffen, weil sie befürchtet hätten, dass er Rache üben würde. Er sei sieben oder acht Tage im Spital gewesen. Der zweite Vorfall habe sich im Juli 2015 ereignet. Er sei beim Verlassen des Hauses von einer Kugel am Bein getroffen worden. Dann sei die Polizei gekommen. Man habe die Angreifer verhaftet und mitgenommen. Einen Monat nach dem zweiten Vorfall sei er im Spital erneut angegriffen worden. Er sei nach allen drei Vorfällen zur Polizei gegangen. Die Angreifer seien dreimal von der Polizei mitgenommen und dreimal wieder freigelassen worden. Seine Cousins seien 2013 oder 2014 ermordet worden. Er habe sich bei der Polizei immer wieder beschwert, dass sie die Killer seines Vaters und Cousins freigelassen hätten. Als Antwort habe er immer wieder Hiebe und Ohrfeigen von der Polizei bekommen.
Im Übrigen gebe es in Pakistan immer wieder Probleme zwischen Sunniten und Schiiten. Er selbst sei immer wieder, wenn er zum Beten gegangen sei, von Seiten der Schiiten beschimpft bzw. behindert worden.
5. Mit Schreiben vom 29.06.2018 übermittelte die belangte Behörde dem BF die von ihr herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen und räumte ihm eine einwöchige Frist ab Zustellung dieses Schreiben zur Abgabe einer Stellungnahme ein (AS 137). Der BF ließ diese Frist ungenützt verstreichen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018 (AS 151 - 282) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018 (AS 151 - 282) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die belangte Behörde würdigte das Fluchtvorbringen für unglaubwürdig. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Die belangte Behörde würdigte das Fluchtvorbringen für unglaubwürdig. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
7. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018 (AS 285, 286, 289 und 290) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.7. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018 (AS 285, 286, 289 und 290) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
8. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.08.2018 (AS 299 - 315) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
8.1. Zunächst wird beantragt,
8.2. In der Folge werden der bisherige Verfahrensgang und das Vorbringen des BF kurz wiederholt und seitens des BF seine bisherigen Aussagen inhaltlich aufrecht gehalten.
8.3. Des Weiteren wird moniert, dass die Würdigung des BFA, dass eine wesentliche Diskrepanz zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA bestünde, nicht nachvollzogen werden könne. Die Angaben, die der BF während der Einvernahme gemacht habe, würden sich mit den Angaben der Erstbefragung decken bzw. seien diese jedenfalls ableitbar. Es handle sich nicht um komplett neue bzw. andere Tatsachen.
Den vorgebrachten Fluchtgründen könne Glauben geschenkt werden, da diese ausführlich, schlüssig und detailreich geschildert worden seien.
8.4. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Von dieser hätte jedenfalls berücksichtigt werden müssen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Pakistan der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sei, wegen der politischen Gesinnung seines Vaters Opfer aufgrund der Sippenhaftung zu werden.
8.5. Ferner wird unter auszugsweiser Zitierung von weiteren Länderberichten (AS 305 - 309) und Verweis auf die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen angemerkt, dass sich die darin enthaltenen Informationen über Gewalt zwischen politischen Parteien, wie etwa der PTI und der PML-N, mit den Angaben des BF decken würden.
8.6. Das BFA habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Befragung zum Fluchtgrund des BF vor dem BFA erweise sich als für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes hinsichtlich des Fluchtgrundes völlig unzureichend, sodass eine neuerliche Befragung zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts im vorliegenden Fall unerlässlich sei.
8.7. Hinsichtlich des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei anzuführen, dass sich die derzeitige Situation in Pakistan so auswirke, dass der BF im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.
8.8. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichte