TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/23 W248 2203286-1

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Veröffentlicht am 23.10.2018
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Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §68 Abs3
AVG §68 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z17
UVP-G 2000 Anh.1 Z20
UVP-G 2000 Anh.1 Z21
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs3
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs6
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46 Abs20 Z4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W248 2203286-1/8

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER als Vorsitzenden und den Richter Dr. ANDRÄ als Beisitzer sowie die Richterin Dr. FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin über die Beschwerde von Johann XXXX , vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.07.2018, Zl. XXXX , mit welchem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "Errichtung von 14 Cubes (Ferienwohnungen) mit 56 Betten und 14 Kfz-Stellplätzen" der XXXX GmbH keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Antrag vom 25.05.2017 beantragte die XXXX GmbH die Baubewilligung nach dem Gesetz vom 4. April 1995, mit dem Bauvorschriften für das Land Steiermark erlassen werden (Steiermärkisches Baugesetz - Stmk BauG), LGBl. Nr. 59/1995, für die "Errichtung von sechs Cubes (Ferienwohnungen) mit 18 Betten und 12 Kfz-Stellplätzen".

Im von der Bürgermeisterin der Gemeinde XXXX durchgeführten Baubewilligungsverfahren nach dem Stmk BauG erhob Johann XXXX , vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH, mit Schriftsatz vom 21.06.2017 Einwendungen, in denen er insbesondere vorbrachte, die Baubehörde sei aufgrund einer bestehenden UVP-Pflicht des Vorhabens unzuständig, da es sich aus UVP-rechtlicher Sicht bei dem eingereichten Bauvorhaben um eine Änderung des bestehenden Freizeit- bzw. Vergnügungsparks " XXXX " handle. Gemäß § 3a UVP-G 2000 unterlägen auch diverse Vorhabensänderungen einer UVP-Pflicht. Der UVP-Tatbestand des Anhanges 1 Z 17 lit. b UVP-G 2000 (Freizeit- oder Vergnügungsparks) enthalte zwar auf den ersten Blick Schwellenwerte, welche durch das gegenständlich eingereichte Bauvorhaben nicht erreicht würden. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass aus UVP-rechtlicher Sicht ein weitaus größeres (Änderungs-)Vorhaben als das gegenständlich zur baurechtlichen Genehmigung eingereichte vorliege. So umfasse nämlich der " XXXX " Liegenschaftsflächen für Baumhäuser etc., welche - unter Umgehung baurechtlicher Bestimmungen - ebenfalls als Ferienwohnungen ausgestaltet worden seien bzw. sonst dem Wohnen dienen würden und daher - mangels rechtskräftiger Genehmigung - in der nunmehr erforderlichen UVP-rechtlichen Betrachtung ebenfalls zu berücksichtigen seien. UVP-rechtlich sei das gesamte, vom Projekt " XXXX " umfasste Gebiet (Flächeninanspruchnahme und Stellplätze für Kraftfahrzeuge), hinsichtlich dessen nicht bereits sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtskräftig seit mehr als drei Jahren (§ 3 Abs. 6 UVP-G 2000) vorliegen, maßgeblich. Dieses Vorhaben bzw. die diesbezüglich zwischenzeitig erfolgten Vorhabensänderungen würden somit im Zusammenhang mit der Beurteilung der UVP-Pflicht ein Gesamtvorhaben darstellen und könnten nicht gesplittet werden. Entscheidend sei weiters, dass § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 im Zusammenhang mit dem UVP-Tatbestand "Freizeit- oder Vergnügungsparks" mit der Maßgabe anzuwenden sei, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen müsse. Gemäß dieser Gesetzesbestimmung sei für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt worden seien, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen. Aufgrund der Spezialregelung in Anhang 1 Z 17 UVP-G 2000 müsse die beantragte Änderung keine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes erreichen. UVP-rechtlich seien daher jegliche Kapazitätsausweitungen, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung zusammenzurechnen. Auch daraus ergebe sich hinsichtlich des gegenständlich beantragten Bauvorhabens - aufgrund der Erweiterungen in den letzten Jahren - eine UVP- bzw. Einzelfallprüfungspflicht nach den Bestimmungen des UVP-G 2000.

Auch sei zu beachten, dass im Zusammenhang mit dem UVP-Tatbestand "Freizeit- oder Vergnügungsparks" die Kumulationsbestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zur Anwendung komme. Zumal im räumlichen Umfeld des " XXXX " auch andere Tourismuseinrichtungen bestünden, welche ebenfalls einen umfassenden Bedarf nach Flächen und Parkplätzen mit sich brächten, müsse im vorliegenden Fall somit zumindest aufgrund der Kumulationsbestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung erfolgen.

Johann XXXX beantragte daher im Baubewilligungsverfahren, das Ansuchen um Baubewilligung wegen Unzuständigkeit der Baubehörde zurückzuweisen, in eventu, durch die Baubehörde (als mitwirkende Behörde) einen UVP-Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bei der Steiermärkischen Landesregierung zu stellen und das gegenständliche baubehördliche Bewilligungsverfahren bis zur Entscheidung der zuständigen UVP-Behörde über die Frage der UVP-Pflicht auszusetzen bzw. zu unterbrechen.

Mit Eingabe vom 18.09.2017 beantragte die Bürgermeisterin der Gemeinde XXXX bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob das Vorhaben der XXXX GmbH "Errichtung von sechs Cubes (Ferienwohnungen) mit 18 Betten und 12 Kfz-Stellplätzen" der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Diesem Antrag waren verschiedene Unterlagen (Ansuchen um Baubewilligung vom 25.05.2017; Baubeschreibung; Verhandlungsschrift vom 22.06.2017; Einwendungen des Johann XXXX vom 21.06.2017; Orthofoto; Lageplan) angeschlossen.

Auf Ersuchen der UVP-Behörde wurden weitere Unterlagen vorgelegt.

Der Amtssachverständige für örtliche Raumplanung, die Naturschutzbehörde, der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark, die Umweltanwältin von Steiermark sowie die Konsenswerberin gaben Stellungnahmen ab.

Von der Konsenswerberin wurde - insbesondere mit Eingabe vom 17.05.2018 - das verfahrensgegenständliche Projekt erweitert, sodass es seit diesem Zeitpunkt die Errichtung von insgesamt 14 Cubes (Ferienwohnungen) mit 56 Betten und 14 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge vorsieht. Die Projektänderung wurde den Verfahrensparteien kommuniziert, worauf die Umweltanwältin von Steiermark und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Stellungnahmen abgaben.

Mit Bescheid vom 02.07.2018, Zl. XXXX , stellte die Steiermärkische Landesregierung als UVP-Behörde fest, dass für das Vorhaben "Errichtung von 14 Cubes (Ferienwohnungen) mit 56 Betten und 14 Kfz-Stellplätzen" der XXXX GmbH keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Der Bescheid wurde am 02.07.2018 im Internet veröffentlicht.

Begründend führte die Steiermärkische Landesregierung als UVP-Behörde im Wesentlichen aus, dass die Tatbestände des Anhanges 1 Z 17, Z 20 und Z 21 UVP-G 2000 iVm § 3a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und Abs. 6 UVP-G 2000 nicht verwirklicht würden. Das gegenständliche Vorhaben sei daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Die Umweltanwältin habe zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 17 lit. b Spalte 3 und Z 20 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 durch das bestehende Vorhaben bereits überschritten würden; ob für das bestehende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung und/oder Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen wäre, könne aber dahingestellt bleiben (Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2017, W113 2115723-1/7E, Bestehende Deponiebetriebe Marchfeldkogel). Wie sich aus der Aufstellung der Baubehörde über die erteilten Baubewilligungen ergebe, sei eine Nichtigerklärung der UVP-rechtlich relevanten Baubewilligungen gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 und gemäß § 68 Abs. 3 und 4 AVG nicht (mehr) möglich. Die für die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Vorhabens erforderlichen Bewilligungen seien nach Mitteilung der Materienbehörden vorhanden. Da es derzeit keine Rechtsgrundlage für die Durchführung einer nachträglichen Umweltverträglichkeitsprüfung, für eine Schließungsanordnung oder für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gebe, dürfe das bestehende Vorhaben auf der Grundlage der vorhandenen materienrechtlichen Bewilligungen betrieben werden.

Ein Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hinsichtlich des bereits bewilligten Bestandes sei zwar grundsätzlich möglich, die Sinnhaftigkeit eines derartigen Feststellungsverfahrens sei jedoch fraglich, da selbst die rechtskräftige Feststellung der UVP-Pflicht nicht zur Aufhebung der rechtskräftigen materienrechtlichen Bewilligungen und zur Untersagung des Betriebes führen würde. Zudem sei die Feststellung der UVP-Pflicht hinsichtlich des bestehenden Vorhabens nicht beantragt.

Gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.07.2018, Zl. XXXX , erhob Johann XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH, mit Schreiben vom 30.07.2018, eingelangt bei der Steiermärkischen Landesregierung am 03.08.2018, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er nach einer Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes im Wesentlichen die Argumente aus seinen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren und verwies auf Lehre und Rechtsprechung.

Inhaltlich brachte der Beschwerdeführer vor, warum das gegenständliche Vorhaben aus seiner Sicht einer UVP zu unterziehen sei. Eine Beschwerdelegitimation seinerseits bestehe auf Grund des § 3 Abs. 7a iVm § 19 Abs. 1 UVP-G 2000, da er als Alleineigentümer näher bezeichneter Liegenschaften in den Katastralgemeinden XXXX , XXXX und XXXX Nachbar des verfahrensgegenständlichen Vorhabens sei. Durch den bekämpften Bescheid werde er in seinen Rechten verletzt. Die von ihm genannten Grundstücke, die unter anderem seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich einer baubehördlich genehmigten Freiland-Schweinehaltung dienen würden, würden an jene Grundstücke, auf welchen das gegenständliche Änderungsvorhaben erfolgen solle, angrenzen bzw. stünden zu diesen Grundstücken in einem solchen räumlichen Naheverhältnis, dass der Beschwerdeführer durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnte. Weiters könnten durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens dingliche Rechte des Beschwerdeführers gefährdet werden. Insbesondere befürchte der Beschwerdeführer, dass aufgrund der an seine Freiland-Schweinehaltung heranrückenden Wohnbebauung eine bestimmungsgemäße Nutzung der Freiland-Schweinehaltung verunmöglicht würde und er der Gefahr von Einschränkungen und nachträglichen Auflagen iSd § 29 Abs. 6 Stmk BauG ausgesetzt sein könnte, wodurch eine Substanzvernichtung seines Eigentums drohe.

Durch die Nutzung des Änderungsvorhabens würden erhebliche Immissionsbelastungen der Liegenschaft des Beschwerdeführers bewirkt, was zu unzumutbaren bzw. das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen des Beschwerdeführers, welcher sich auf seinen Liegenschaftsflächen zum Zwecke der Führung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes regelmäßig im unmittelbaren Grenzbereich zum Vorhabengebiet aufhalten müsse, führen würde. Auch seien erhebliche Beeinträchtigungen der Abflussverhältnisse durch das gegenständliche Vorhaben zum Nachteil des Beschwerdeführers zu befürchten.

Außerdem befinde sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers nur wenige 100 m vom gegenständlichen Änderungsvorhaben entfernt, sodass der Beschwerdeführer auch an seinem Wohnsitz durch die Nutzung des Änderungsvorhabens (zB zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge, Fahrzeugabgase, Lärmimmissionen) sowie auch dessen Errichtung gefährdet oder belästigt werden könnte.

Eine (nachträgliche) Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Einzelfallprüfung sei zwingend erforderlich, zumal das bestehende Vorhaben der XXXX GmbH die Schwellenwerte der einschlägigen UVP-Tatbestände gemäß Anhang 1 UVP-G 2000 überschreite und das Bestandsvorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A und D liege. Es sei daher gemäß Anhang 1 Z 17 lit. b UVP-G 2000 zwingend eine UVP-rechtliche Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Für das bestehende Vorhaben sei die Durchführung eines UVP-Genehmigungsverfahrens bzw. zumindest einer UVP-rechtlichen Einzelfallprüfung trotz Vorliegens einer diesbezüglichen Verpflichtung unterlassen worden. Aus der Judikatur des EuGH (Urteil vom 17.03.2011, Rs C-275/09, Brüssels Hoofdstedelljk Gewest ua / Vlaams Gewest) ergebe sich, dass dann, wenn die Umweltverträglichkeit eines bereits bestehenden Vorhabens im Zusammenhang mit in der Vergangenheit erteilten Genehmigungen nicht geprüft worden sei, die praktische Wirksamkeit der UVP-Richtlinie sicherzustellen sei, indem dafür gesorgt werde, dass eine derartige Prüfung zumindest in einem späteren Verfahren zur Genehmigung einer Vorhabensänderung nachgeholt werde. Das Ziel der Unionsregelung dürfe nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen werden, und die Nichtberücksichtigung der kumulativen Wirkung von Projekten dürfe nicht zur Folge haben, dass die Projekte insgesamt der Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung entzogen würden, obwohl diese zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten. Es sei auch nicht mit der UVP-Richtlinie vereinbar, dass Vorhaben, deren Genehmigung nicht mehr unmittelbar anfechtbar sei, weil die im nationalen Recht dafür vorgesehene Frist verstrichen sei, ohne Weiteres als im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung rechtmäßig genehmigt gelten würden (Hinweis auf EuGH 17.11.2016, Rs C-348/15, Stadt Wiener Neustadt / Niederösterreichische Landesregierung). Die Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 habe deshalb, wie auch der VwGH festgehalten habe, unangewendet zu bleiben (VwGH 26.01.2017, Ro 2014/07/0108). Der Ablauf der in § 3 Abs. 6 letzter Satz UVP-G 2000 festgelegten Dreijahresfrist enthebe die UVP-Behörde nicht der Verpflichtung zur weiteren Erhebung und Beurteilung der UVP- bzw. Einzelfallprüfungspflicht von in der Vergangenheit bereits umgesetzten Vorhaben.

Wenn in der Vergangenheit UVP-rechtliche Prüfschritte (Umweltverträglichkeitsprüfung, Einzelfallprüfung) unterlassen worden seien, seien diese im Rahmen eines späteren Genehmigungsverfahrens (zB im Falle einer späteren genehmigungspflichtigen Vorhabensänderung) nachzuholen. Dies sei gegenständlich der Fall. Im UVP-Feststellungsverfahren hinsichtlich der geplanten Vorhabensänderung sei daher zu berücksichtigen, dass bei der Genehmigung des Vorhabensbestandes UVP-rechtliche Prüfschritte (insbesondere Einzelfallprüfung, Umweltverträglichkeitsprüfung) unterlassen worden seien, und diese Prüfschritte seien von der belangten Behörde als zuständige UVP-Behörde im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Vorhabensänderung aufgrund der einschlägigen Judikatur und Literatur nachzuholen. Da dies unterblieben sei, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Die belangte Behörde habe auch (in Hinblick auf den Tatbestand des Anhang 1 Z 17 iVm § 3a Abs. 5 UVP-G 2000) nicht ausreichend erhoben, welche Kapazitäten innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt worden seien. Den letzten Satz in Anhang 1 Z 17 UVP-G 2000 habe die belangte Behörde nicht beachtet und daher auch diesbezüglich die erforderlichen Ermittlungstätigkeiten unterlassen, was den angefochtenen Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit belaste.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers verfüge das bestehende Vorhaben auch nicht über sämtliche erforderlichen rechtskräftigen Genehmigungen; so sei etwa aus den vorliegenden Genehmigungen eine Anzahl der bewilligten Parkplätze nicht ersichtlich, sodass die bestehenden Kfz-Abstellplätze nicht als genehmigt angesehen werden könnten und somit im Rahmen des gegenständlichen Änderungsvorhabens hinsichtlich deren Umweltauswirkungen etc. mitzuberücksichtigen seien. Auch eine forstrechtliche Genehmigung sei nicht ersichtlich. Da somit für das Bestandsvorhaben nicht sämtliche erforderlichen materienrechtlichen Genehmigungen vorliegen würden, könne dieser Bestand im Falle einer Vorhabensänderung nicht als (bestehendes) Vorhaben iSd § 3a iVm § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 gewertet werden. Dies ergebe sich bereits aus dem im österreichischen Verwaltungsrecht geltenden Kumulationsprinzip, wonach es in der Verantwortung des jeweiligen Betreibers liege, für "sein" Projekt sämtliche erforderlichen materienrechtlichen Genehmigungen zu erwirken. Es sei daher das gesamte bestehende Vorhaben (gemeinsam mit den geplanten Vorhabensänderungen) im Rahmen des gegenständlichen UVP-Feststellungsverfahrens als "Neuvorhaben" zu behandeln.

Darüber hinaus wäre die belangte Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, sich von den Materienbehörden sämtliche materienrechtlichen Bewilligungen übermitteln zu lassen und die genehmigungskonforme Errichtung sowie den konsensmäßigen Betrieb selbst zu überprüfen. Stattdessen habe die belangte Behörde lediglich bei den Materienbehörden nachgefragt, ob die erforderlichen Bewilligungen vorliegen würden. Diese Vorgangsweise der belangten Behörde widerspreche den Grundsätzen der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sowie der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, sodass der bekämpfte Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig sei. Da es dem Beschwerdeführer aufgrund fehlender Akteneinsichtsrechte (zB hinsichtlich wasserrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren) nicht möglich sei, das Vorliegen sämtlicher erforderlichen Bewilligungen selbst zu überprüfen, wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers eine amtswegige Beischaffung sämtlicher Genehmigungsbescheide und deren Rezeption in den Akt der belangten Behörde umso wichtiger gewesen.

Darüberhinaus sei festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid weder Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Bettenanzahl des Bestandsvorhabens noch über deren materienbehördliche Genehmigung getroffen würden. Vor diesem Hintergrund seien UVP-rechtliche Implikationen im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Anhang 1 Z 20 lit. a und lit. b UVP-G 2000 mangels der diesbezüglich erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht beurteilbar.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge

* eine mündliche Verhandlung durchführen;

* den bekämpften Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG ersatzlos aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Landesregierung zurückverweisen;

* in eventu den bekämpften Bescheid gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass das Vorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

Die Beschwerde wurde mitsamt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.08.2018 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Mit Schreiben vom 16.08.2018 wurde die Beschwerde den Parteien des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens mitgeteilt. Die belangte Behörde, die Konsenswerberin und die Umweltanwältin von Steiermark gaben Stellungnahmen zur Beschwerde ab. Die Konsenswerberin beantragte, den bekämpften Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen und die Beschwerde zur Gänze abzuweisen. Dass die bestehende Anlage " XXXX " iSd § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 als UVP-rechtlich genehmigt zu gelten habe, wurde in den Stellungnahmen - wie auch schon im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren - nicht behauptet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1 Feststellungen

1.1 Zum Vorhaben

Geplant ist die Errichtung von 6 Cubes (Ferienwohnungen) mit 24 Betten und 6 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auf den Gst. Nr. XXXX und XXXX , je KG XXXX (Projekt 1) und von 8 Cubes (Ferienwohnungen) mit 32 Betten und 8 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auf Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX (Projekt 2). Insgesamt umfasst das Vorhaben daher die Errichtung von 14 Cubes (Ferienwohnungen) mit 56 Betten und 14 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Es ist eine Flächeninanspruchnahme von 2.371 m² (Projekt 1; 1.176 m² auf Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , und 1.195 m² auf Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX ), und 2887 m² (Projekt 2 auf Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX ) vorgesehen.

Das geplante Vorhaben stellt eine Änderung des bestehenden bzw. genehmigten Freizeit- bzw. Vergnügungsparks " XXXX " dar. Die beabsichtigte Flächeninanspruchnahme durch das gegenständliche Änderungsvorhaben beträgt insgesamt 5.258 m².

Der bestehende Freizeit- bzw. Vergnügungspark " XXXX " befindet sich auf folgenden Grundstücken:

* Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX (Erlebnispark samt Gebäuden)

* Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX (Erlebnispark samt Gebäuden)

* Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX (Erlebnispark samt Gebäuden)

* Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX (Erlebnispark samt Gebäuden)

* Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX (Erlebnispark samt Gebäuden)

* Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX (überwiegende Nutzung als Parkfläche)

* Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX (überwiegende Nutzung als Parkfläche)

* Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX (überwiegende Nutzung als Parkfläche)

* Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX (überwiegende Nutzung als Parkfläche).

Im Vorhabensgebiet besteht derzeit ein Baumhotel mit 130 Betten samt Nebengebäude mit 15 Betten. Die Konsenswerberin XXXX GmbH verfügt auch über eine rechtskräftige Baubewilligung für die Errichtung eines Hotels (Burghotel) mit 148 Betten und 40 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (siehe unten) auf Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX . Auf diesem Grundstück soll ein Teil des gegenständlichen Änderungsvorhabens (Projekt 2) verwirklicht werden.

Insgesamt verfügt der bestehende Freizeit- bzw. Vergnügungspark daher über bestehende bzw. bereits genehmigte Übernachtungsmöglichkeiten mit 293 Betten. Es bestehen 462 Stellplätze für Kraftfahrzeuge, die Flächeninanspruchnahme beträgt ca. 7 ha.

In der Einreichunterlage der Konsenswerberin wird das verfahrensgegenständliche Vorhaben planlich dargestellt wie folgt:

Bild kann nicht dargestellt werden

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben liegt in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000 (Landschaftsschutzgebiet Nr. 37 und Europaschutzgebiet Nr. 14) und in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D (belastete Gebiete [Luft]) sowie außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete.

Die baurechtlichen Bewilligungen für den bestehenden Freizeit- bzw. Vergnügungspark wurden zwischen 1998 und 2017 erteilt. In den letzten drei bzw. fünf Jahren wurden folgende Bewilligungen erteilt:

* Bescheid vom 26.09.2014 (Zl. XXXX ): Bewilligung für den Neubau einer Burg-Appartementanlage mit 148 Betten und 40 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, Pool-Anlage, Wellnessbereich inklusive Überdachung sowie angeschlossenem Pooltechnikraum, Wasserrutsche, Geländeveränderungen auf Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX

* Bescheid vom 16.01.2015 (Zl. XXXX ): Bewilligung für den Neubau eines Betriebsgebäudes, einer Poolanlage (Naturwasserpool), eines Garagenbauwerks für 2 Pkw sowie Geländeveränderungen auf Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX .

Nach Angabe der Baubehörde wurde von den mit Bescheiden vom 26.09.2014, Zl. XXXX , und vom 16.01.2015, Zl. XXXX , auf Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX genehmigten Anlagenteilen bisher lediglich die Poolanlage und der Pooltechnikraum errichtet. Anstelle der sonst mit diesen Bescheiden genehmigten Anlagen solle nunmehr Projektteil 2 des gegenständlichen Vorhabens (Errichtung von 8 Cubes [Ferienwohnungen] mit 32 Betten und 8 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auf Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX ) verwirklicht werden.

Für die bestehende Anlage " XXXX " liegen die materienrechtlichen Bewilligungen (Gewerbebehördliche Genehmigungen, Rodungsbewilligung, Naturschutzrechtliche Bewilligungen, Wasserrechtliche Bewilligungen) vor.

1.2 Zur Beschwerdelegitimation

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , bestehend aus den Grundstücken Nr. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX

, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,

XXXX , XXXX sowie der Überlandgrundstücke Nr. XXXX und XXXX (KG XXXX) und XXXX und XXXX (KG XXXX ). Von diesen Grundstücken grenzen die Grundstücke Nr. XXXX und Nr. XXXX , jeweils EZ XXXX , KG XXXX , sowie Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , an die dem " XXXX " zuzurechnenden Liegenschaften, welche vom gegenständlichen Vorhaben betroffen sind, an.

Für die an das Gelände des " XXXX " angrenzenden Grundstücke XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG XXXX sowie XXXX , KG XXXX liegt eine baubehördliche Genehmigung für eine Freiland-Schweinehaltung vor.

Die Beschwerde ist fristgerecht und zulässig.

2 Beweiswürdigung

2.1 Zum Vorhaben

Die Feststellungen zum Vorhaben ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten.

Dass sich das Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000 befindet, ergibt sich aus der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des Gleichenberger Kogels, des Kapfenstein und des Stradner Kogels zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 89/1981 (Landschaftsschutzgebiet Nr. 37), und aus der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 2005 über die Erklärung des Gebietes "Teile des Südoststeirischen Hügellandes inklusive Höll und Grabenlandbäche" zum Europaschutzgebiet Nr. 14, LGBl. Nr. 59/2005.

Dass sich das Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D des Anhanges 2 UVP-G 2000 befindet, ergibt sich aus der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 166/2015, in der das gesamte Gebiet der politischen Bezirke Südoststeiermark und Leibnitz (mit Ausnahmen in der gegenständlich nicht relevanten Gemeinde Oberhaag) zum Schutzgebiet der Kategorie D des Anhanges 2 UVP-G 2000 (belastetes Gebiet - Luft) erklärt wurde.

Dass für die bestehende Anlage " XXXX " die materienrechtlichen Bewilligungen (Gewerbebehördliche Genehmigungen, Rodungsbewilligung, Naturschutzrechtliche Bewilligungen, Wasserrechtliche Bewilligungen) vorliegen, ergibt sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Auflistung.

2.2 Zur Beschwerdelegitimation

Dass der Beschwerdeführer Eigentümer der in den Feststellungen aufgelisteten Liegenschaften ist, ergibt sich aus seiner Beschwerde, dem Verfahrensakt und dem aktuellen Grundbuchsstand und blieb im Verfahren unbestritten.

3 Rechtliche Beurteilung

3.1 Allgemeines

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Beurteilungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist gemäß den §§ 14 und 15 VwGVG der angefochtene Bescheid.

Trotz eines dementsprechenden Antrags des Beschwerdeführers konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, zumal bei der gegenständlichen Entscheidung nur Rechtsfragen eine Rolle spielen.

3.2 Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1 Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben im Feststellungsverfahren nach der umfassenden und abschließenden (VwGH 26.04.2017, Ro 2017/03/0010; 27.06.2016, Ra 2015/05/0083) Regelung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen.

Gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ist dann, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ein Nachbar gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Im bekämpften Bescheid wurde festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Eigentümer u.a. der Grundstücke Nr. XXXX und Nr. XXXX , jeweils KG XXXX , sowie Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , die an die dem " XXXX " zuzurechnenden Liegenschaften, welche vom gegenständlichen Vorhaben betroffen sind, angrenzen. Für die an das Gelände des " XXXX " angrenzenden Grundstücke XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG XXXX liegt eine baubehördliche Genehmigung für eine Freiland-Schweinehaltung vor. Es handelt sich beim Beschwerdeführer daher um einen "Nachbar" im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 räumt den Nachbarn zwar keine formelle Parteistellung im Feststellungsverfahren (vgl. etwa VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0066; 29.11.2016, Ro 2016/06/0013), aber doch die Berechtigung ein, Beschwerde gegen Feststellungsbescheide der Landesregierung einzubringen, mit denen die UVP-Pflicht eines Vorhabens verneint wird. Eine Parteistellung von Nachbarn ist im Feststellungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen und kann auch aus dem Gemeinschaftsrecht nicht abgeleitet werden, weil die UVP-RL ein solches Feststellungsverfahren nicht kennt (VwGH 28.06.2005, 2004/05/0032).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich für das gegenständliche Verfahren, dass es dem Beschwerdeführer als Nachbar des verfahrensgegenständlichen Vorhabens zusteht, eine "Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht über die UVP-Pflicht" zu erheben. Diese Beschwerdelegitimation beschränkt sich allerdings auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben und umfasst nicht auch das Recht, die Feststellung einer allfälligen UVP-Pflicht für die bestehende Anlage " XXXX " zu verlangen. Andernfalls würde dies einer Antragslegitimation des Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren gleichkommen, welche der Gesetzgeber mit guten Gründen nicht vorgesehen hat. Bereits mehrfach hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass Nachbarn keine Antragslegitimation im Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zukommt und dass diese Regelung nicht als unionsrechtswidrig anzusehen ist (VwGH 07.09.2017, Ra 2017/06/0147; 27.06.2017, Ro 2016/05/0004; 27.06.2017, Ro 2015/05/0025, u.a.)

Gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 sind Beschwerden nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Der bekämpfte Bescheid wurde am 02.07.2018 im Internet veröffentlicht. Die mit Schreiben vom 30.07.2018 eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig.

Die Beschwerde ist jedoch nicht berechtigt.

3.2.2 Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 2 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) [...]

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.

(4) [...]

(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient."

§ 3 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(3) [...]

(4) [...]

(4a) [...]

(5) [...]

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(8) [...]"

§ 3a UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

"Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. [...]

(2) [...]

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. [...]

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) [...]

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) [...]"

3.2.3 Zu den einzelnen Beschwerdegründen:

3.2.3.1 Anzuwendende UVP-Tatbestände

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen (vgl. VwGH 29.3.2017, Ro 2015/05/0022). Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Bei den von der Konsenswerberin beabsichtigten Maßnahmen handelt es sich zweifellos um ein "Vorhaben" iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000.

Vorhaben sind einer UVP zu unterziehen, wenn sie in Anhang 1 UVP-G 2000 enthalten sind (Anlagenliste) und

* den jeweiligen dort angegebenen Schwellenwert erreichen oder das dort angeführte Kriterium erfüllen oder

* einen Änderungstatbestand des § 3a UVP-G 2000 erfüllen oder

* durch Anwendung der Kumulationsbestimmungen des § 3 Abs. 2 oder des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 ein Schwellenwert oder ein Kriterium des Anhanges 1 erreicht wird.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 (VfGH 12.03.2003, V1/03) oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird (VwGH 23.02.2011, 2009/06/0107). Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218). Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 bzw. § 3a UVP-G 2000 ist die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben (VwGH 04.11.2004, 2000/03/0244) bzw. eine geplante Vorhabensänderung nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen (VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023).

Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen, so hat sie sich dabei gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken (vgl etwa VwGH 16.05.2018, Ra 2016/04/0027).

Die Z 17, Z 20 und Z 21 des Anhanges 1 UVP-G 2000 lauten:

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 17

 

a) Freizeit- oder Vergnügungsparks 2), Sportstadien oder Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b) Freizeit- oder Vergnügungsparks 2), Sportstadien oder Golfplätze in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. c) Vorhaben nach lit. a und b und damit in Zusammenhang stehende Anlagen, die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen (zB Olympische Spiele, Welt- oder Europameisterschaften, Formel 1-Rennen) errichtet, verändert oder erweitert werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a; Lit. a und b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c vorliegen. Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss.

Z 20

 

a) Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete;

b) Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete.

Z 21

 

a) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

2) Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden u. dgl.) oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes - d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben sieht als Änderung des bestehenden Freizeit- bzw. Vergnügungsparks " XXXX " die Errichtung von 14 Cubes (Ferienwohnungen) mit 56 Betten und 14 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge vor. Die Flächeninanspruchnahme beträgt insgesamt

5.258 m² (= 0,5258 ha).

Das Vorhaben befindet sich in zwei schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A (vgl. LGBl. Nr. 89/1981 [Landschaftsschutzgebiet Nr. 37] und LGBl. Nr. 59/2005 [Europaschutzgebiet Nr. 14]) sowie in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D (vgl. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 166/2015, in der das gesamte Gebiet des politischen Bezirks Südoststeiermark und damit auch die Gemeinde XXXX zum Schutzgebiet der Kategorie D des Anhanges 2 UVP-G 2000 [belastetes Gebiet - Luft] erklärt wird). Es sind daher die Schwellenwerte der Z 17 lit. b, Z 20 lit. b und Z 21 lit. b des Anhanges 1 UVP-G 2000 iVm § 3a Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 UVP-G 2000 einschlägig.

Gemäß § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 ist für Änderungen von in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt.

Wie die Umweltanwältin von Steiermark im Behördenverfahren (Stellungnahmen vom 07.03.2018 und vom 29.05.2018) unwidersprochen ausgeführt hat, werden UVP-Schwellenwerte der Z 17 lit. b und der Z 20 lit. b des Anhanges 1 UVP-G 2000 durch die Bestandsanlage(n) bereits überschritten, woraus sich allerdings nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129) noch nicht die unwiderlegliche Vermutung ergibt, dass eine UVP durchzuführen ist. Vielmehr müsste die UVP-Behörde im Einzelfall feststellen, dass nicht nur die anzuwendenden Schwellenwerte überschritten werden, sondern dass auch mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 UVP G zu rechnen ist. Um einen der hier relevanten Tatbestände der Z 17, Z 20 und Z 21 des Anhanges 1 UVP-G 2000 iVm § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 zu verwirklichen, müsste das gegenständliche Vorhaben jedenfalls - unabhängig von bisherigen Genehmigungen betrachtet - folgende Werte erreichen:

* Z 17: Kapazitätsausweitung von mindestens 2,5 ha Flächeninanspruchnahme oder 375 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (50% der Schwellenwerte der Z 17 lit. b)

* Z 20: Kapazitätsausweitung von mindestens 125 Betten oder 1,25 ha Flächeninanspruchnahme (50% der Schwellenwerte der Z 20 lit. b)

* Z 21: Kapazitätsausweitung von mindestens 375 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (50% des Schwellenwerts der Z 21 lit. b)

Gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht der gegenständlichen Änderung die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung grundsätzlich eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss. Die Frist für die Einrechnung der innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen für die Beurteilung der UVP-Pflicht von Änderungen bestehender Vorhaben ist grundsätzlich (d. h. außer in Fällen, in denen die Rückrechnung einen Zeitpunkt ergeben würde, in dem das UVP-G 2000 noch nicht in Kraft war) ab dem mit einer Kapazitätsausweitung verbundenen Änderungsantrag zu berechnen (Umweltsenat 25.07.2001, US 7B/2001/6-13, Stössing II). Normativer Inhalt der Regelung des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 betreffend die Mindestschwelle von 25% des Schwellenwertes ist es, Kleinvorhaben von der UVP-Pflicht zu entbinden (VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129). Für Z 17 lit. a und lit. b des Anhanges 1 ist die dort normierte Ausnahme vom 25%-Kriterium des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 zu beachten.

Zieht man die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der nun beantragten Kapazitätsausweitung heran, müßte die nun beantragte Änderung folgende Werte erreichen, um einen der Tatbestände der Z 20 oder Z 21 des Anhanges 1 UVP-G 2000 iVm § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 zu verwirklichen:

* Z 20: Kapazitätsausweitung von mindestens 63 Be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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