TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/31 W205 2192058-1

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Veröffentlicht am 31.10.2018
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Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W205 2192058-1/2E

W205 2192059-1/2E

W205 2192063-1/2E

W205 2192061-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Tel Aviv vom 21.02.2018, Zl. Tel Aviv-ÖB/KONS/0228/2018, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) Frau

XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX 3.) mj. XXXX geb. XXXX ,römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 3.) mj. römisch 40 geb. römisch 40 ,

4.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. ungeklärt, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Tel Aviv vom 18.01.2018, Zl. "Amman-ÖB/KONS/0642/2017", zu Recht erkannt:4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. ungeklärt, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Tel Aviv vom 18.01.2018, Zl. "Amman-ÖB/KONS/0642/2017", zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge die Mutter des jeweils minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführers, die Beschwerdeführer sind staatenlose Angehörige der palästinensischen Volksgruppe und leben im Gaza Streifen. Sie stellten am 05.06.2017 bei der Österreichischen Botschaft Tel Aviv (künftig: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005, um ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Ehegatten/Vater nachzureisen.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge die Mutter des jeweils minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführers, die Beschwerdeführer sind staatenlose Angehörige der palästinensischen Volksgruppe und leben im Gaza Streifen. Sie stellten am 05.06.2017 bei der Österreichischen Botschaft Tel Aviv (künftig: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005, um ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Ehegatten/Vater nachzureisen.

2. Die als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer bezeichnete Bezugsperson A., geboren am 22.08.1983, hatte am 12.12.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.01.2016, Zl. 14-1047946010/140278165, wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde der Bezugsperson gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Die Spruchpunkte2. Die als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer bezeichnete Bezugsperson A., geboren am 22.08.1983, hatte am 12.12.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.01.2016, Zl. 14-1047946010/140278165, wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde der Bezugsperson gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Spruchpunkte

II. und III. wurden mit 12.02.2016 rechtskräftig, gegen Spruchpunkt I. erhob die Bezugsperson Beschwerde. Diese Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.05.2017, L502 2121131-1/15E, (unter Heranziehung geänderter Abweisungsnormen) abgewiesen, dagegen erhob die Bezugsperson Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof, beide Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.römisch zwei. und römisch drei. wurden mit 12.02.2016 rechtskräftig, gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob die Bezugsperson Beschwerde. Diese Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.05.2017, L502 2121131-1/15E, (unter Heranziehung geänderter Abweisungsnormen) abgewiesen, dagegen erhob die Bezugsperson Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und Revision an den Verwaltungsgerichtshof, beide Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.

Die der Bezugsperson mit dem Bescheid des BFA vom 25.01.2016 gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Zwischenzeit mit Bescheid des BFA vom 13.01.2017 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 24.01.2019 verlängert, ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.Die der Bezugsperson mit dem Bescheid des BFA vom 25.01.2016 gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Zwischenzeit mit Bescheid des BFA vom 13.01.2017 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 24.01.2019 verlängert, ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.

3. Nach Weiterleitung der Anträge der Beschwerdeführer auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte das BFA der ÖB mit Mitteilung vom 26.07.2017 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (§ 35 Abs. 2 AsylG 2005).3. Nach Weiterleitung der Anträge der Beschwerdeführer auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte das BFA der ÖB mit Mitteilung vom 26.07.2017 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005).

In der dieser Mitteilung angeschlossenen Stellungnahme des BFA vom selben Tag ist - neben den Daten der Antragsteller und der Bezugsperson - näher ausgeführt, im Beschwerdefall lägen schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vor, weil seit der Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn von § 8 Abs. 4 AsylG 2005 der in Österreich aufhältigen Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne, es lägen daher die formellen Voraussetzungen nicht vor. Der Bezugsperson sei mit Bescheid vom 25.01.2016 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, der Bescheid sei am 12.02.2016 in Rechtskraft erwachsen.In der dieser Mitteilung angeschlossenen Stellungnahme des BFA vom selben Tag ist - neben den Daten der Antragsteller und der Bezugsperson - näher ausgeführt, im Beschwerdefall lägen schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vor, weil seit der Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn von Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 der in Österreich aufhältigen Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne, es lägen daher die formellen Voraussetzungen nicht vor. Der Bezugsperson sei mit Bescheid vom 25.01.2016 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, der Bescheid sei am 12.02.2016 in Rechtskraft erwachsen.

4. Die ÖB gewährte den Beschwerdeführern zur Mitteilung des BFA vom 26.07.2017 Parteiengehör. Mit Schreiben vom 21.12.2017 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführten, die (aufgrund der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016) seit dem 01.06.2016 für die Nachholung von Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten geltende dreijährige Wartefrist verstoße gegen das durch Art. 8 EMRK garantierte Grundrecht auf Achtung des Privat-und Familienlebens sowie gegen das in Art. 14 iVm Art. 8 EMRK normierte Diskriminierungsverbot bzw. gegen das Verbot der Ungleichbehandlung Fremder nach Art. 1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen klassischer Diskriminierung BGBl. Nr. 390/1973 und sei somit verfassungswidrig. Begründend wird - zusammengefasst - unter Hinweis auf Judikatur und Literatur ausgeführt, der absolute Ausschluss der Familienzusammenführung für drei Jahre stelle einen gravierenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Grundrecht dar, da dem Schutzberechtigten eine Rückkehr in sein Herkunftsland, in dem ihm schlimmstenfalls der Tod drohe, nicht möglich sei. Durch die fluchtbedingte Trennung der Familie von zumindest drei Jahren seien - wie auch im gegenständlichen Fall - Kinder betroffen, bei der Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK müsse das Kindeswohl aber eine vorrangige Überlegung sein, allgemeine einwanderungspolitische Überlegungen würden nicht ausreichen, die 3-jährige Wartefrist sei unverhältnismäßig und führe zur Gefahr einer Entfremdung von Kindern zum betreffenden Elternteil. Die Wartefrist stehe auch im Widerspruch zu Art. 10 der UN-Kinderrechtskonvention. Weiters liege durch die 3-jährige Wartefrist nur für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten eine (sachlich nicht gerechtfertigte) Ungleichbehandlung zu Familienangehörigen von Asylberechtigten vor, zumal nunmehr auch Asylberechtigten der Schutzstatus nur vorübergehend zukomme. Auch der Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte vom Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht umfasst seien, stelle noch keine Rechtfertigung für diese Schlechterstellung dar. Zudem gäbe es im Rahmen der EU einen klaren Trend zur Vereinheitlichung des Schutzstatuts.4. Die ÖB gewährte den Beschwerdeführern zur Mitteilung des BFA vom 26.07.2017 Parteiengehör. Mit Schreiben vom 21.12.2017 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführten, die (aufgrund der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) seit dem 01.06.2016 für die Nachholung von Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten geltende dreijährige Wartefrist verstoße gegen das durch Artikel 8, EMRK garantierte Grundrecht auf Achtung des Privat-und Familienlebens sowie gegen das in Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK normierte Diskriminierungsverbot bzw. gegen das Verbot der Ungleichbehandlung Fremder nach Artikel eins, BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen klassischer Diskriminierung Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, und sei somit verfassungswidrig. Begründend wird - zusammengefasst - unter Hinweis auf Judikatur und Literatur ausgeführt, der absolute Ausschluss der Familienzusammenführung für drei Jahre stelle einen gravierenden Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Grundrecht dar, da dem Schutzberechtigten eine Rückkehr in sein Herkunftsland, in dem ihm schlimmstenfalls der Tod drohe, nicht möglich sei. Durch die fluchtbedingte Trennung der Familie von zumindest drei Jahren seien - wie auch im gegenständlichen Fall - Kinder betroffen, bei der Abwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK müsse das Kindeswohl aber eine vorrangige Überlegung sein, allgemeine einwanderungspolitische Überlegungen würden nicht ausreichen, die 3-jährige Wartefrist sei unverhältnismäßig und führe zur Gefahr einer Entfremdung von Kindern zum betreffenden Elternteil. Die Wartefrist stehe auch im Widerspruch zu Artikel 10, der UN-Kinderrechtskonvention. Weiters liege durch die 3-jährige Wartefrist nur für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten eine (sachlich nicht gerechtfertigte) Ungleichbehandlung zu Familienangehörigen von Asylberechtigten vor, zumal nunmehr auch Asylberechtigten der Schutzstatus nur vorübergehend zukomme. Auch der Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte vom Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht umfasst seien, stelle noch keine Rechtfertigung für diese Schlechterstellung dar. Zudem gäbe es im Rahmen der EU einen klaren Trend zur Vereinheitlichung des Schutzstatuts.

5. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme an das BFA teilte dieses mit E-Mail vom 05.01.2018 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vollinhaltlich aufrecht erhalten werde.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei nicht stattzugeben, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (§ 35 Abs. 2 AsylG 2005).6. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei nicht stattzugeben, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005).

7. Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte, für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde vom 26.01.2018, in welcher zunächst vorgebracht wird, dass gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 24 Satz 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 24/2016 die §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1-4 idF BGBl I Nr. 24/2016 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.06.2016 anhängig waren, nicht anzuwenden seien. Auf Verfahren gemäß § 35 Abs. 1-4, die bereits vor dem 01.06.2016 anhängig seien, sei vielmehr § 35 Abs. 1-4 idF vor dem Inkrafttreten des BG BGBl I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die Bezugsperson sei mit Bescheid des BFA vom 25.01.2016 erfolgt, die Bezugsperson erfülle sämtliche in § 60 Abs. 2 Z1 bis Z3 AsylG 2005 normierten Erteilungsvoraussetzungen und es sei gegen sie auch kein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten anhängig.7. Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte, für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde vom 26.01.2018, in welcher zunächst vorgebracht wird, dass gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 24, Satz 2 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, die Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins -, 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, auf Verfahren, die bereits vor dem 01.06.2016 anhängig waren, nicht anzuwenden seien. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins -, 4,, die bereits vor dem 01.06.2016 anhängig seien, sei vielmehr Paragraph 35, Absatz eins -, 4, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes an die Bezugsperson sei mit Bescheid des BFA vom 25.01.2016 erfolgt, die Bezugsperson erfülle sämtliche in Paragraph 60, Absatz 2, Z1 bis Z3 AsylG 2005 normierten Erteilungsvoraussetzungen und es sei gegen sie auch kein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten anhängig.

Die die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und die befristete Aufenthaltsberechtigung betreffenden Spruchpunkte dieses Bescheides seien am 12.02.2016 und somit noch vor Inkrafttreten der Asylgesetznovelle BGBl I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 in Rechtskraft erwachsen. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage hätten Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten aber schon nach der erstmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - also frühestens ein Jahr nach Zuerkennung des Status - ein Einreisevisum stellen können, zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides seien die Beschwerdeführer und die Bezugsperson davon ausgegangen, dass sie die gegenständlichen Einreiseanträge frühestens ab dem 18.01.2017 stellen werden können. Aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der Verlängerung der zunächst auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung um weitere zwei Jahre sei bei einer teleologischen Auslegung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 24 AsylG 2005 noch von einem "anhängigen Verfahren" in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an seine Familienangehörigen auszugehen, weswegen auf dem beschwerdegegenständlichen Fall noch § 35 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 anzuwenden sei. Die Beschwerdeführer hätten daher nach der erstmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson bereits ab dem 25.01.2017 die formellen Voraussetzungen zur Stellung eines Antrags erfüllt und seien daher zur Einbringung des Antrags am 05.06.2017 auch berechtigt. Dazu komme, dass zum 01.06.2016 auch das Asylverfahren der Bezugsperson selbst noch anhängig gewesen sei, denn sie habe zu diesem Zeitpunkt gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Beschwerde an das BVwG erhoben. Wäre der Beschwerde stattgegeben worden, hätten die Beschwerdeführer den Einreiseantrag sogar ohne Einhaltung einer Wartefrist stellen können. Die Auslegung der Übergangsbestimmung, wonach darunter nur Verfahren zu verstehen seien, die Anträge von Einreisetiteln zum Gegenstand hätten, die von den Familienangehörigen bis zum 31.05.2016 gestellt worden seien, habe zur Folge, dass die Beschwerdeführer bloß aufgrund des Umstandes, dass die Bezugsperson von ihrem Recht auf Einbringung einer Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Gebrauch gemacht habe, nicht mehr schon nach einem Jahr ab der in Rechtskraft erwachsenen Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an die Bezugsperson, also frühestens am 25.01.2017, sondern erst nach drei Jahren, also frühestens am 25.01.2019 die begehrten Einreisetitel beantragen können.Die die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und die befristete Aufenthaltsberechtigung betreffenden Spruchpunkte dieses Bescheides seien am 12.02.2016 und somit noch vor Inkrafttreten der Asylgesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 in Rechtskraft erwachsen. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage hätten Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten aber schon nach der erstmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - also frühestens ein Jahr nach Zuerkennung des Status - ein Einreisevisum stellen können, zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides seien die Beschwerdeführer und die Bezugsperson davon ausgegangen, dass sie die gegenständlichen Einreiseanträge frühestens ab dem 18.01.2017 stellen werden können. Aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und der Verlängerung der zunächst auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung um weitere zwei Jahre sei bei einer teleologischen Auslegung der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 noch von einem "anhängigen Verfahren" in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an seine Familienangehörigen auszugehen, weswegen auf dem beschwerdegegenständlichen Fall noch Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden sei. Die Beschwerdeführer hätten daher nach der erstmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson bereits ab dem 25.01.2017 die formellen Voraussetzungen zur Stellung eines Antrags erfüllt und seien daher zur Einbringung des Antrags am 05.06.2017 auch berechtigt. Dazu komme, dass zum 01.06.2016 auch das Asylverfahren der Bezugsperson selbst noch anhängig gewesen sei, denn sie habe zu diesem Zeitpunkt gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Beschwerde an das BVwG erhoben. Wäre der Beschwerde stattgegeben worden, hätten die Beschwerdeführer den Einreiseantrag sogar ohne Einhaltung einer Wartefrist stellen können. Die Auslegung der Übergangsbestimmung, wonach darunter nur Verfahren zu verstehen seien, die Anträge von Einreisetiteln zum Gegenstand hätten, die von den Familienangehörigen bis zum 31.05.2016 gestellt worden seien, habe zur Folge, dass die Beschwerdeführer bloß aufgrund des Umstandes, dass die Bezugsperson von ihrem Recht auf Einbringung einer Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Gebrauch gemacht habe, nicht mehr schon nach einem Jahr ab der in Rechtskraft erwachsenen Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an die Bezugsperson, also frühestens am 25.01.2017, sondern erst nach drei Jahren, also frühestens am 25.01.2019 die begehrten Einreisetitel beantragen können.

Weiters bringt die Beschwerde vor, mit § 35 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 24/2016 sei eine verfassungswidrige Norm angewendet worden sei. Im Wesentlichen wird dazu begründend jene Argumentation dargelegt, die bereits in der Stellungnahme vom 21.12.2017 (siehe oben Punkt 4.) ins Treffen geführt wurde. Beantragt wurde die Entscheidung in der Sache selbst durch Erteilung des beantragten Einreisetitels, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Verfahrenszurückverweisung¿ weiters wurde angeregt, beim VfGH den Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "frühestens drei Jahre" in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 24/2016 wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen.Weiters bringt die Beschwerde vor, mit Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sei eine verfassungswidrige Norm angewendet worden sei. Im Wesentlichen wird dazu begründend jene Argumentation dargelegt, die bereits in der Stellungnahme vom 21.12.2017 (siehe oben Punkt 4.) ins Treffen geführt wurde. Beantragt wurde die Entscheidung in der Sache selbst durch Erteilung des beantragten Einreisetitels, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Verfahrenszurückverweisung¿ weiters wurde angeregt, beim VfGH den Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "frühestens drei Jahre" in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen.

8. In der Folge erließ die ÖB mit Bescheid vom 21.02.2018 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde. Nach Hinweis auf die Bindungswirkung der Behörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA wird darin ergänzend ausgeführt, der Behörde stehe die Möglichkeit einer Anfechtung eines ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof nicht zu. Weiters lasse sich weder aus § 73 Abs. 15 noch aus § 75 Abs. 24 AsylG 2005 ableiten, dass § 35 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 24/2016 im Beschwerdefall nicht anzuwenden wäre. Die Übergangsregelung sei eindeutig, dass nur auf vor dem 01.06.2060 anhängige "Verfahren gemäß § 35" die Bestimmungen des §§ 35 Abs. 1-4 idF vor BGBl I Nr. 24/2016 anzuwenden sei, im Beschwerdefall sei das "Verfahren gemäß § 35" erst nach dem 01.06.2016 anhängig gemacht worden. Im Übrigen wird unter näherer Begründung dargelegt, warum die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer - ungeachtet fehlender Gesetzesanfechtungsbefugnis der Behörde - nicht geteilt würden.8. In der Folge erließ die ÖB mit Bescheid vom 21.02.2018 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde. Nach Hinweis auf die Bindungswirkung der Behörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA wird darin ergänzend ausgeführt, der Behörde stehe die Möglichkeit einer Anfechtung eines ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof nicht zu. Weiters lasse sich weder aus Paragraph 73, Absatz 15, noch aus Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 ableiten, dass Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, im Beschwerdefall nicht anzuwenden wäre. Die Übergangsregelung sei eindeutig, dass nur auf vor dem 01.06.2060 anhängige "Verfahren gemäß Paragraph 35, die Bestimmungen des Paragraphen 35, Absatz eins -, 4, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden sei, im Beschwerdefall sei das "Verfahren gemäß Paragraph 35, erst nach dem 01.06.2016 anhängig gemacht worden. Im Übrigen wird unter näherer Begründung dargelegt, warum die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer - ungeachtet fehlender Gesetzesanfechtungsbefugnis der Behörde - nicht geteilt würden.

9. Im dagegen gerichteten Vorlageantrag vom 05.03.2018 wiederholten die Beschwerdeführer iW ihre Beschwerdeargumente und verwiesen auf die dortigen Ausführungen. Die Anregung auf Anfechtung der bezeichneten Gesetzesbestimmungen durch das Bundesverwaltungsgericht beim VfGH wird wiederholt.

10. Mit dem am 11.04.2018 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbis Viertbeschwerdeführers, sie sind staatenlose Angehörige der palästinensischen Volksgruppe und leben im Gaza Streifen. Am 05.06.2017 stellten sie bei der Österreichischen Botschaft Tel Aviv (ÖB) Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß § 35 AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrem als Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer bezeichneten Bezugsperson A. in Österreich fortzusetzen.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbis Viertbeschwerdeführers, sie sind staatenlose Angehörige der palästinensischen Volksgruppe und leben im Gaza Streifen. Am 05.06.2017 stellten sie bei der Österreichischen Botschaft Tel Aviv (ÖB) Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrem als Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer bezeichneten Bezugsperson A. in Österreich fortzusetzen.

Der Bezugsperson A. wurde in Österreich aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz vom 12.12.2014 mit Bescheid des BFA vom 25.01.2016, Zl. 14-1047946010/140278165, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Diese Spruchpunkte sind seit 12.02.2016 rechtskräftig. Der Ausspruch des BFA in diesem Bescheid vom 25.01.2016 über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wurde im Beschwerdeweg (unter Abänderung der Abweisungsnormen) vom BVwG bestätigt, Verfahren gegen dieses hg. Erkenntnis sind bei VfGH und VwGH (ohne dass in diesen Verfahren aufschiebende Wirkungen zuerkannt worden wären) anhängig.Der Bezugsperson A. wurde in Österreich aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz vom 12.12.2014 mit Bescheid des BFA vom 25.01.2016, Zl. 14-1047946010/140278165, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Spruchpunkte sind seit 12.02.2016 rechtskräftig. Der Ausspruch des BFA in diesem Bescheid vom 25.01.2016 über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wurde im Beschwerdeweg (unter Abänderung der Abweisungsnormen) vom BVwG bestätigt, Verfahren gegen dieses hg. Erkenntnis sind bei VfGH und VwGH (ohne dass in diesen Verfahren aufschiebende Wirkungen zuerkannt worden wären) anhängig.

Die der Bezugsperson mit dem Bescheid des BFA vom 25.01.2016 gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Zwischenzeit mit Bescheid des BFA vom 13.01.2017 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 24.01.2019 verlängert, ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.Die der Bezugsperson mit dem Bescheid des BFA vom 25.01.2016 gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Zwischenzeit mit Bescheid des BFA vom 13.01.2017 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 24.01.2019 verlängert, ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Diese - im Verfahren unbestritten gebliebenen - Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der ÖB iZm den Parteienvorbringen und den Akten des die Bezugsperson betreffenden Verfahrens vor dem BFA und dem BVwG über ihren Antrag auf internationalen Schutz.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1.1. Zunächst ist zu den maßgeblichen Bestimmungen für die Entscheidung über die gegenständlichen Einreiseanträge festzuhalten, dass gemäß § 75 Abs. 24 (dritter bis fünfter Satz) AsylG 2005 die §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden sind. Auf Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde.1.1. Zunächst ist zu den maßgeblichen Bestimmungen für die Entscheidung über die gegenständlichen Einreiseanträge festzuhalten, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 24, (dritter bis fünfter Satz) AsylG 2005 die Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden sind. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde.

Im gegenständlichen Fall stellten die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Einreise bei der Vertretungsbehörde gemäß § 35 AsylG 2005 am 05.06.2017, mit diesem Tag ist daher das "Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005" iSd oben genannten Übergangsbestimmungen "anhängig". Da die gegenständlichen Einreiseverfahren somit nicht bereits vor dem 1. Juni 2016, sondern erst danach anhängig waren, (auf die Anhängigkeit des Verfahrens der Bezugsperson zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes und die damit verbundene Erteilung/Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an), ist nach dem klaren Wortlaut der angeführten Übergangsbestimmungen im gegenständlichen Einreiseverfahren - entgegen dem Beschwerdevorbringen - § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 nicht mehr in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Maßgeblich ist vielmehr - mangels anderslautender Inkrafttretens- oder Übergangsvorschriften für die heranzuziehenden Bestimmungen dieses Verfahrens im FrÄG 2017 (BGBl. I Nr. 145/2017, Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vgl. § 73 Abs. 18 AsylG 2005) sowie im FrÄG 2018 (BGBl. I Nr. 56/2018; Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vgl. § 73 Abs. 20 AsylG 2005)- die Rechtslage im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung.Im gegenständlichen Fall stellten die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Einreise bei der Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 am 05.06.2017, mit diesem Tag ist daher das "Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005" iSd oben genannten Übergangsbestimmungen "anhängig". Da die gegenständlichen Einreiseverfahren somit nicht bereits vor dem 1. Juni 2016, sondern erst danach anhängig waren, (auf die Anhängigkeit des Verfahrens der Bezugsperson zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes und die damit verbundene Erteilung/Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an), ist nach dem klaren Wortlaut der angeführten Übergangsbestimmungen im gegenständlichen Einreiseverfahren - entgegen dem Beschwerdevorbringen - Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 nicht mehr in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Maßgeblich ist vielmehr - mangels anderslautender Inkrafttretens- oder Übergangsvorschriften für die heranzuziehenden Bestimmungen dieses Verfahrens im FrÄG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vergleiche Paragraph 73, Absatz 18, AsylG 2005) sowie im FrÄG 2018 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,; Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vergleiche Paragraph 73, Absatz 20, AsylG 2005)- die Rechtslage im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung.

Für eine teleologische Interpretation im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach für die Entscheidung über die gegenständlichen Einreiseanträge weiterhin die Bestimmungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 heranzuziehen wären, bleibt angesichts des insofern eindeutigen Wortlautes der betreffenden Inkrafttretens- und Übergangsregelungen kein Raum.Für eine teleologische Interpretation im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach für die Entscheidung über die gegenständlichen Einreiseanträge weiterhin die Bestimmungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, heranzuziehen wären, bleibt angesichts des insofern eindeutigen Wortlautes der betreffenden Inkrafttretens- und Übergangsregelungen kein Raum.

1. 2. Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF lautet:1. 2. Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF lautet:

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[....]

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat;

dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

-

Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

§ 35 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet:

"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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