TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/16 I419 1263272-5

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Veröffentlicht am 16.11.2018
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Entscheidungsdatum

16.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs6
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §53 Abs3 Z6
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I419 1263272-4/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerden von LXXXX, StA. NIGERIA alias Sierra Leone, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) 1. vom 07.07.2017 und 2. vom 08.10.2018, beide Zl. XXXX, zu Recht:

A) 1. Die Beschwerde gegen den ersten Bescheid wird mit der Maßgabe

als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II "§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 " statt "§ 8 Absatz 6 AsylG" und "Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria" statt "Schutzberechtigten" zu lauten hat, und der erste Satz des Spruchpunktes III wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."

2. Die Beschwerde gegen den zweiten Bescheid wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II "§ 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG" statt "§ 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF," zu lauten hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde nach illegaler Einreise fest- und in Schubhaft genommen, wo er am 05.02.2004 einen Asylantrag stellte, wobei er angab, Staatsangehöriger von Sierra Leone und etwa drei Tage zuvor mit dem Schiff nach Italien gelangt zu sein. Er sei wegen eines Überfalls Unbekannter auf seine Familie, bei dem seine Mutter umgekommen sei, vor 5 oder 6 Jahren in den Busch gegangen und nach dem Tod seiner Schwester vor etwa zwei Monaten auf ein unbekanntes Schiff gestiegen.

Der Bescheid, mit dem das BAA den Antrag am 22.06.2005 ab- und den Beschwerdeführer auswies, wurde am 13.07.2005 rechtskräftig.

2. Einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer verspäteten Berufung hat der VwGH am 02.12.2005 aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Behandlung der Beschwerde dann am 10.06.2009 abgelehnt.

Zwischenzeitlich reiste der Beschwerdeführer nicht aus, sondern zog seine Lebensgefährtin gleicher Staatsangehörigkeit zu ihm. Am 12.12.2014 reiste der Beschwerdeführer zum wiederholten Male unrechtmäßig von Österreich nach Italien, wobei er sich des erstgenannten Aliasnamens und Aliasgeburtsdatums bediente, aber die Kopie eines gefälschten nigerianischen Reisepasses bei sich hatte. Nach der Rückübernahme durch die LPD Kärnten gab er keine Auskunft zu seiner richtigen Identität.

3. Eine Rückkehrentscheidung des BFA behob dieses Gericht 01.12.2016 nach § 28 Abs. 3 VwGVG, worauf der Beschwerdeführer am 23.03.2017 einen Folgeantrag stellte. Es gebe ein Problem in Sierra Leone, dort habe es Kämpfe gegeben. Der Beschwerdeführer habe dort nichts gehabt, auch seine Familie habe es nicht mehr gegeben. Er habe sein Heimatland verlassen, um ein gutes Leben zu führen.

Niederschriftlich befragt erklärte er, keine Änderungen im Herkunftsstaat seit der rechtskräftigen Abweisung des ersten Antrags zu kennen. Den Folgeantrag habe er gestellt, um seinen Aufenthalt zu legalisieren, da er keine andere Möglichkeit gesehen habe. Er denke, und alle sagten, dass man in Österreich bleiben könne, wenn man heirate und Kinder habe. Den Antrag habe er aus rein wirtschaftlichen Gründen gestellt, bei einer Rückkehr würde ihm nichts passieren.

4. Mit dem ersten angefochtenen Bescheid hat das BFA den Folgeantrag betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten ohne Bezug auf einen Staat abgewiesen (Spruchpunkte I und II), dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" erteilt, wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III) sowie ein Einreiseverbot für 10 Jahre (Spruchpunkt IV) erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

Mit dem zweiten angefochtenen Bescheid hat das BFA die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt I) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II).

Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer stamme aus Sierra Leone, das BFA aber hoffe, ihn schneller nach Nigeria abschieben zu können. Seine Befürchtungen betreffend eine Rückkehr nach Sierra Leone seien wahr. In Nigeria habe er keine Wurzeln und zudem menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Der Beschwerdeführer sei dabei, Deutsch zu lernen, und lebe mit seiner Frau und seinen zwei Kindern in Österreich, weshalb unter anderem auch die Dauer des Einreiseverbots zu lange sei.

Beantragt wurde jeweils die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, und arbeitsfähig. Er leidet an keiner schwerwiegenden Krankheit und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht Englisch und hat im Herkunftsstaat Nigeria, dessen Staatsangehöriger er ist, fünf oder sechs Jahre die Grundschule besucht und den Beruf des Automechanikers erlernt. Dort leben auch Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 04.02.2004 in Österreich auf. Am 14.02.2008 hat er gegenüber der BPD Graz angegeben, in Österreich keine familiären Beziehungen zu haben. Er bezieht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und hat öfters eine Straßenzeitung verkauft, wobei er 2009 bis 2011 als Selbständiger sozialversichert war. Andere legale Beschäftigungen hatte er außerhalb der Haft nicht. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und, von seiner Religionszugehörigkeit abgesehen, kein Mitglied einer Organisation oder Gruppierung.

Er wohnt mit den gemeinsamen Kindern, die 5 und 6 Jahre alt sind, und seiner 34-jährigen Lebensgefährtin zusammen, die einen bis 14.01.2019 gültigen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus und wie die beiden Kinder die nigerianische Staatsangehörigkeit hat. Zum Haushaltseinkommen trugen die Arbeit der Lebensgefährtin und die Kinderbeihilfe bei.

Von seinem Arbeitseinkommen in der Strafhaft hat er einen Teil für den Unterhalt der Kinder aufgewendet, für die er sorgepflichtig ist. Es kann keine weitere wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit eines Familienmitglieds im Inland vom Beschwerdeführer festgestellt werden.

Die Lebensgefährtin ist ebenso abgelehnte Asylwerberin, und hält sich seit 2003 hier auf. Sie war im Inland von 2014 bis 2016 gemeldet beschäftigt, seit mehr als zwei Jahren bezieht sie Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat sie 2005 kennengelernt. Gemeinsame Wohnsitze hatte das Paar in den Zeiträumen 12.06.2007 bis 04.01.2008, 30.05. bis 14.07.2008, 02.06.2009 bis 10.08.2010, 30.04.2013 bis 07.05.2015 sowie seit 06.09.2018.

Gegen den Beschwerdeführer besteht ein von Deutschland erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengengebiet. Mit dem gefälschten Reisepass hat er eigenen Angaben nach versucht, in Italien eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Am 18.09.2009 wurde er wegen illegalen Aufenthalts im Inland von einer Grazer PI angezeigt. Darauf beantragte er am 20.01.2010 erfolglos eine Quotenfreie Erst-Niederlassungsbewilligung beim LH von Steiermark.

Der Beschwerdeführer wurde wie folgt gerichtlich verurteilt:

Am 03.04.2008 vom LGS XXXX wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, weil er von 2004 an Cannabis erwarb und konsumierte und von März bis Dezember 2007 weitergegeben hatte,

am 07.09.2011 vom LGS XXXX wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, von denen 9 bedingt nachgesehen wurden, weil er rund 1,7 kg Cannabis mit einem THC-Anteil über der Grenzmenge des § 35 SMG mit dem Vorsatz besessen hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde, sowie

am 04.12.2015 vom LGS XXXX wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, die das OLG XXXX am 06.04.2016 auf 5 Jahre - also 60 Monate - erhöhte, weil er von Herbst 2014 bis 05.05.2015 rund 23 kg Cannabiskraut weitergegeben hatte, dessen THC-Anteil die 25-fache Grenzmenge nach § 28b SMG überstieg, am 05.05.2015 gut 4 kg Cannabiskraut mit dem Vorsatz besessen hatte, dass es in Verkehr gesetzt werde, wobei der THC-Anteil die 15-fache Grenzmenge nach § 28b SMG überstieg, und dazu noch weiteres Cannabiskraut zum Eigenkonsum besessen hatte.

An Erschwerungsgründen hat das OLG neben den vom LGS berücksichtigten - Zusammentreffen zweier Verbrechen und eines Vergehens, zwei einschlägige Vorstrafen, Überlassung von fünffachen "Übermengen", die jeweils der 25-Grenzmenge entsprachen, übergeordnete Tatrolle - zusätzlich das Inverkehrsetzen der Suchtmittel an mehrere Abnehmer. In Anbetracht der Zuordnung der Taten zur Schwerkriminalität könne mit dem Strafmaß des Erstgerichts, das den Strafrahmen von 15 Jahren nicht einmal zu einem Drittel ausschöpfe, nicht das Auslangen gefunden werden.

Aufgrund dessen war der Beschwerdeführer wie folgt inhaftiert:

04.01. bis 03.04.2008, 28.08.2008 bis 14.04.2009, 17.06. bis 07.09.2011, 07.05.2015 bis 05.09.2018, als er bedingt entlassen wurde.

In der Strafhaft hat der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht. Er spricht kaum Deutsch. Eine Sprachprüfung hat er nicht abgelegt. Er hat Freunde in Graz und wohnt in Wien. Über diese und Kontakte zu Mithäftlingen und Justizpersonal hinaus sind keine sozialen oder wirtschaftlichen Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers feststellbar.

Der Beschwerdeführer hielt sich in folgenden Zeiträumen unangemeldet im Inland auf: 03. bis 15.04.2004 und 09.10.2012 bis 29.04.2013.

Das Konsulat Nigerias hat am 17.09.2018 ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt.

1.2 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat Nigeria mit der Absicht verlassen, ein besseres Einkommen zu erzielen, somit aus nicht asylrelevanten wirtschaftlichen Gründen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Nigeria verfolgt wurde oder verfolgt werden würde.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3 Zur Lage in Nigeria:

Im zweiten angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 zitiert. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die Informationen zur Lage von Rückkehrenden von Relevanz. Demnach ist übereinstimmend mit dem BFA festzustellen:

Behandlung nach Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zu-rückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 21.11.2016).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere

außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 21.11.2016). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016).

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33" (AA 21.11.2016). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 9.2016).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 21.11.2016).

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakten des BFA und jener des Gerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Register der Sozialversicherung, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben, wonach er nie einen echten und richtigen Reisepass besessen habe. Da der Beschwerdeführer nicht imstande oder nicht willens war, überzeugende identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf seine eigenen, unbedenklichen Angaben und die unbestrittenen Feststellungen der bekämpften Bescheide. Die Feststellungen über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregister und den strafgerichtlichen Urkunden in den Akten.

Der Familienstand des Beschwerdeführers war entgegen seinen Ausführungen festzustellen, weil die von ihm behauptete "traditionelle" Eheschließung in Nigeria in seiner Abwesenheit auch wenn sie stattgefunden hätte, mangels Einhaltung der Vorschriften des österreichischen Eherechts - nämlich, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen - keine im Inland gültige Ehe bewirken konnte (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425).

Die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruht auf dem Sprachanalyse-Bericht vom 09.07.2018, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten ist. Dieser zeigt hinreichend klar, dass der Beschwerdeführer viel eher aus Nigeria kommt als aus Sierra Leone. Zusätzlich ergibt sich die Staatsangehörigkeit auch aus der Tatsache des vom nigerianischen Konsulat erteilten Einreisezertifikats und der Aussage vom 14.06.2017, dass der Vater des Beschwerdeführers aus Nigeria stamme.

Die kaum vorhandenen Deutschkenntnisse ergeben sich aus der unwidersprochenen Feststellung in der Niederschrift vom 14.06.2017, zu deren Aufnahme im 14. Aufenthaltsjahr des Beschwerdeführers die Beiziehung eines Dolmetschs erforderlich war.

Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer in der Strafhaft gearbeitet und kein gegenteiliges Vorbringen erstattet hat.

2.3 Zu den Fluchtgründen:

Die Feststellung betreffend das Nichtvorliegen von konventionsrelevanten Fluchtmotiven und die fehlende Gefahr einer existenziellen Bedrohung nach Rückkehr, die das Gericht mit dem BFA teilt, ergibt sich aus dem Fehlen eines substantiierten Vorbringens in dieser Hinsicht sowie aus den Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu Nigeria. Im Verwaltungsverfahren hat er eine Verfolgung ausdrücklich in Abrede gestellt, Fragestellungen des Organwalters, ob er im Herkunftsstaat Probleme wegen seiner Religions- oder Volkgruppenzugehörigkeit oder sonstige Probleme mit der Regierung, den Polizei oder allenfalls mit Privatpersonen habe, dezidiert verneint und ausschließlich wirtschaftliche Motive ins Treffen geführt.

Im Verfahren ergaben sich auch keine Hinweise auf eine ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und spricht Englisch. Er war auch bereits berufstätig, sodass ihm die Teilnahme am Arbeitsmarkt möglich sein wird.

2.4 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Länderinformationen hat der Beschwerdeführer am 14.06.2017 zur Stellungnahme erhalten. Soweit nun Feststellungen dazu ergingen, sind diese damit und mit denen in beiden bekämpften Bescheiden wortident.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Abweisung der Beschwerden):

3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Bescheid 1, Spruchpunkt I):

3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten - auch bezogen auf den nun festgestellten Herkunftsstaat - keine asylrelevante Intensität erreichen. Die wirtschaftliche Benachteiligung einer bestimmten, beispielsweise ethnischen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich als "reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse" (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174) asylrelevant sein, wurde aber in dieser Intensität weder behauptet - auch nicht in Bezug auf die religiöse Gruppe der Christen - noch von Amts wegen festgestellt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Bescheid 1, Spruchpunkt II):

3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, so ist nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, und eine Rückkehrentscheidung dann zu verfügen, wenn sie gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

Maßgeblich für die Erwägungen des Gerichts ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zu seinem Entscheidungszeitpunkt. Da die vorliegende Entscheidung auf die Feststellung eines konkreten Herkunftsstaats des Beschwerdeführers gegründet werden kann, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder in Bezug auf diesen Staat abzuweisen.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandes-schaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch Angehörige des Beschwerdeführers unterbleibt, weil er arbeitsfähig ist und auch bereits im Herkunftsland berufstätig war.

3.2.3 Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation, z. B. seine Kirche zu wenden. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Dem entsprechend liegen die Voraussetzungen subsidiären Schutzes nicht vor, hat aber der abweisende Spruch in Bezug auf den Herkunftsstaat und nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu ergehen, sodass der Spruchpunkt II des ersten angefochtenen Bescheides mit Maßgabe der getroffenen Korrektur und Ergänzung zu bestätigen war.

3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und Rückkehrentscheidung (Bescheid 1, Spruchpunkt III) und Zulässigkeit der Abschiebung (Bescheid 2, Spruchpunkt I):

3.3.1 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Im ersten Satz des Spruchpunkts III im ersten angefochtenen Bescheid sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint, wie die Bescheidbegründung erweist (S. 31, AS 531). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus den Beschwerden und aus den Verwaltungsakten ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

3.3.2 Rückkehrentscheidung

Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und erwerbsfähig.

Auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Daneben ist auf die Delinquenz des Beschwerdeführers und dessen mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit Bedacht zu nehmen, wobei öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbaren Verhaltens und an der Vermeidung von Transferzahlungen an nicht aufenthaltsberechtigte Menschen besteht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt, sondern umfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425 mwH).

Fallbezogen ist daher jedenfalls vom Bestehen eines Familienlebens nicht nur zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern auszugehen, sondern auch von einem solchen zwischen ihm und deren Mutter. Das gilt unabhängig von der Auffassung des Beschwerdeführers, der das Familienleben anscheinend an die Eheschließung knüpft, wenn er seine "Frau" 2005 kennengelernt und 2007 in seine Unterkunft aufgenommen hat, aber noch am 14.02.2008 angab, in Österreich keine familiären Beziehungen zu haben.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist zwar bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, wobei eine Aufenthaltsbeendigung nach so langem Inlandsaufenthalt grundsätzlich nur dann ausnahmsweise noch als verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169 mwH), allerdings kann fallbezogen bereits davon gesprochen werden, dass das der Fall ist, zumal der Beschwerdeführer nach 14 Jahren unsubstantiiert auf nicht mehr als "Freunde" (vgl. 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) in seiner früheren Wohngemeinde und den Verkauf einer Straßenzeitung verweist.

Die in Österreich begonnene Beziehung des Beschwerdeführers zu einer Asylwerberin gleicher Staatsangehörigkeit, die ebenso wie in der Folge die gemeinsamen Kinder aufenthaltsberechtigt ist, ist eine gewichtige familiäre Anknüpfung ans Inland, die für sich genommen aber noch keine soziale Integration in der österreichischen Gesellschaft bewirkt.

Ungeachtet dessen ist zudem zu beachten, dass die genannte Rechtsprechung nur Konstellationen eines mehr als zehn Jahre währenden Inlandsaufenthalts betraf, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169 mwH).

In Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hält der VwGH ständig fest, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (a.a.O.; 24.07.2018, Ra 2018/20/0344; 29.05.2018, Ra 2018/20/0259 mwH).

Der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwH) hat unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins.

Der Beschwerdeführer hat von all dem außer der Familie und den - unspezifischen - Freunden in Graz nur der Verkauf der Straßenzeitung und die Arbeit in der Strafhaft vorgebracht. Auch von Amts wegen war keine weitere der genannten Integrationskomponenten festzustellen.

Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften. (10.09.2018, Ra 2018/19/0169 mwH)

Wie die Feststellungen zeigen, liegen sämtliche angeführten Umstände vor, wobei die Verwaltungsübertretung, illegaler Aufenthalt, als fremdenrechtliches Fehlverhalten und angesichts ihrer Dauer besonderes Gewicht hat, und bereits drei strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen, davon eine wegen mehrerer Verbrechen.

Der Umstand, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war, ist ebenfalls zu berücksichtigen (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180). Die Aufenthaltsdauer ist auch nicht auf überlange Verzögerungen des Verfahrens zurückzuführen, sondern darauf, dass der Beschwerdeführer bis dato eine falsche Staatsangehörigkeit behauptet, was die Erlangung eines Heimreisezertifikats lange Zeit verhindert hat.

Es spricht angesichts des anpassungsfähigen Alters der Kinder und dessen, dass diese und die Lebensgefährtin nigerianische Staatsangehörigkeit haben, nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben im Herkunftsstaat fortsetzt (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180 zur Familie eines türkischen Staatsangehörigen mit einer ebensolchen aufenthaltsberechtigten Gattin), statt von dort aus nur seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Dazu am 14.06.2017 befragt, hat auch der Beschwerdeführer die Möglichkeit nicht bestritten, das Familienleben in Nigeria fortzusetzen, sondern nur angemerkt, sollten sie nicht in Österreich bleiben dürfen, würden sie nach Deutschland oder Kanada gehen und dort Asylanträge stellen.

Das Familienleben wurde zudem zu einem Zeitpunkt begründet, als der Aufenthalt des Beschwerdeführers unsicher war (2008 während des VwGH-Verfahrens), und die Kinder erst gezeugt, als dieser schon lange Österreich verlassen hätte haben müssen.

Damit überwiegen - auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer - in der auch bei mehr als zehnjährigem Inlandsaufenthalt vorzunehmenden Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180) jene Umstände deutlich, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken, gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib.

Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung im ersten Satz abgesehen - auch betreffend den Spruchpunkt III des ersten Bescheids abzuweisen.

3.3.3 Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Feststellung des Herkunftsstaats macht in diesem Sinn eine Feststellung, wie sie im zweiten bekämpften Bescheid getroffen wurde, möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde.

Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria zumindest notdürftig leben zu können.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich - auch ohne Drogenhandel - wirtschaftlich besser leben kann als in Nigeria, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Daher erwies sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung dorthin als rechtmäßig und die Beschwerde gegen den zweiten Bescheid insoweit als unbegründet.

3.4 Zum Einreiseverbot (Bescheid 1, Spruchpunkt IV):

Aus den mehrfachen, über mehr als ein Jahrzehnt verteilten Delikten nach dem SMG lässt sich ablesen, dass der Beschwerdeführer die rechtlich geschützten Werte nicht ausreichend verinnerlicht hat, woraus sozial inadäquates Verhalten folgte.

Bereits nach der für das BFA maßgeblich gewesenen Fassung des § 53 FPG (BGBl. I Nr. 68/2013) war ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn (Abs. 3) ein Drittstaatsangehöriger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden war, was auf den Beschwerdeführer nach den Feststellungen zutraf. Bei einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren konnte es auch unbefristet erlassen werden.

Nach § 53 Abs. 3 FPG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar unter der Voraussetzung der Z. 5 auch unbefristet. Solche Tatsachen sind nach Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest drei Monaten, was fallbezogen auf die letzte der drei Verurteilungen zutrifft, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen von mindestens sechs Monaten, was die zweite Verurteilung erfüllt, mehr als eine Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, was die zweite und dritte Verurteilung erfüllen, aber auch nach Z. 5 seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, was auf die jüngste Verurteilung zutrifft.

Die Verurteilungen des Beschwerdeführers erfüllen damit sowohl den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG als auch jenen des § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auf die Dauer des Einreiseverbots auswirkt, das wegen Erfüllung des letztgenannten Tatbestands auch unbefristet verhängt werden kann.

Nachdem der Beschwerdeführer zuletzt wegen mehrerer Verbrechen verurteilt und erst vor kurzer Zeit bedingt entlassen wurde, sowie mit Blick auf seine mehr als ein Jahrzehnt währende Delinquenz ist dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das Einreiseverbot entsprechend der prognostizierten Gefährdungsperiode auf zehn Jahre festlegte.

Das gilt - auch unter Einbeziehung des familiären Umfelds des Beschwerdeführers, wie sie im bekämpften Bescheid erfolgte - im Hinblick auf die vom Gericht zu beachtende aktuelle Rechtslage umso mehr, als nun auch ein unbefristetes Einreiseverbot möglich wäre. Von einem solchen nimmt das Gericht Abstand, zumal in § 53 Abs. 3 Z. 6 ff noch gravierendere Verhaltensweisen und Straftaten angeführt sind, als sie mit den Verbrechen des Beschwerdeführers vorliegen.

Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend den Spruchpunkt IV des ersten Bescheids abzuweisen.

3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Bescheid 1, Spruchpunkt V; Bescheid 2, Spruchunkt II):

3.5.1 Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bescheid 1

Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (§ 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG). Das ist der Fall, weil die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers nach § 53 Abs. 3 FPG solche schwerwiegenden Gründe induzieren, sodass das BFA der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte, zumal auch kein Grund vorlag, im Rahmen der Ermessensübung davon abzusehen.

Der Spruchpunkt V in diesem Bescheid erging damit zu Recht. Die Beschwerde gegen den ersten bekämpften Bescheid war daher wie beschrieben abzuweisen.

Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH).

3.5.2 Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bescheid 2

Die Behörde kann nach § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien dessen vorzeitiger Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

§ 18 Abs. 7 BFA-VG legt fest, dass in den Fällen der Abs. 1 bis 6 die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar sind. Wie eben unter 3.5.1 dargelegt, liegt ein Fall des § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG vor, sodass § 13 VwGVG nicht anwendbar ist. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass fallbezogen Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in zwei Bescheiden des BFA enthalten sind, zumal dieses Ergebnis dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht, wonach "im Verfahren vor dem Bundesamt [...] eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nur in den in § 18 geregelten Fällen zulässig [ist]" (EBRV 2144 XXIV. GP). § 52 Abs. 9 FPG sieht zudem vor, dass mit der Rückkehrentscheidung "gleichzeitig" festzustellen ist, ob die Abschiebung in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nach der zitierten Bestimmung nicht, "wenn die Feststellung des Drittstaates, in den [...] abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist". Dem Sinn - der intendierten Einheit der Entscheidung - entsprechend ist davon auszugehen, dass die Wendung "gilt nicht" sich nur auf die Anordnung "gleichzeitig" bezieht, nicht aber bedeutet, dass die Feststellung mittels eigenem, ergänzenden Bescheid ausgeschlossen wäre.

Nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

Die sofortige Ausreise erweist sich als nötig in diesem Sinne, da der Beschwerdeführer zur Bestreitung seiner Bedürfnisse auf kriminelles Verhalten verfallen ist. Er finanzierte sich seinen Lebensunterhalt über mehr als 10 Jahre zumindest auch durch Drogendelikte.

Verurteilt wurde er nicht nur wegen Beschaffens und Besitzens von Drogen in ungewöhnlich großer Menge, sondern auch wegen deren Weitergabe, konkret wegen Verbrechens und mehrerer Vergehen nach dem SMG, zuletzt zu fünf Jahren unbedingter Freiheitsstrafe, womit der Strafrahmen beim Beschwerdeführer zu 33 % ausgeschöpft wurde.

Aus der Strafhöhe in Relation zum Strafrahmen aber auch aus der langen Dauer kriminellen Verhaltens sich ablesen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers und der Unrechtsgehalt der Taten eine gravierende Missachtung der rechtlich geschützten Werte bildeten. Angesichts des Fehlens legaler Einkünfte des Beschwerdeführers neben dem derzeit noch ausgezahlten Arbeitslosengeld und der so drohenden jederzeitigen Möglichkeit eines Rückfalls zum Zweck der Geldbeschaffung und des Eigenkonsums besteht daher die Notwendigkeit, mit dessen Ausreise nicht zuzuwarten.

Die Voraussetzung der obligatorischen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG lagen damit vor, sodass der Spruchpunkt in Bezug auf seine Rechtsgrundlage zu korrigieren, im Übrigen aber zu bestätigen war.

Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Eine Beschwerde gegen einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG hat keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Fallbezogen hat der Beschwerdeführer beide Spruchteile des Bescheids bekämpft, also auch Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhoben. Ein Antragsrecht, das auf die Zuerkennung aufschiebender Wirkung gerichtet wäre, ist fallbezogen nicht vorgesehen, da keine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 4 B-VG vorliegt (vgl. VwGH 18.08.2017, Ro 2017/04/0006). Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz wirtschaftlicher Notlagen aus Konventionssicht oder zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach langem Aufenthalt oder jener der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt wurde bereits durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der letzten Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht knapp 6 Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Gericht legte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem familiären Umfeld dem Erkenntnis zu Grunde, sodass der diesbezügliche Sachverhalt somit als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425).

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer
Schutz, aufschiebende Wirkung, begründete Furcht vor Verfolgung,
Einreiseverbot, Fluchtgründe, Gefährdungsprognose,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Rückkehrentscheidung, Strafhaft, strafrechtliche
Verurteilung, subsidiärer Schutz, Suchtgifthandel,
Suchtmitteldelikt, Verbrechen, Vorstrafe, wirtschaftliche Gründe,
wohlbegründete Furcht
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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