TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/17 W166 2121498-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §2
VOG §3
VOG §6a

Spruch

W166 2121498-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.11.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und die Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges sowie auf orthopädische Versorgung aufgrund des schädigenden Ereignisses vom 06.02.2012, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte, einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (belangte Behörde) am 23.10.2014, einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von € 8.000,00 nach dem Verbrechensopfergesetz.

Antragsbegründend führte er aus, dass er am 06.02.2012 gegen 08.00 Uhr mit schwersten Kopfverletzungen nackt im Stiegenhaus vor seiner Wohnungstür aufgefunden worden sei. Im inneren der Wohnung hätten sich Blutverunreinigungen, etwa beim Esstisch, auf der Eckbank und im Schlafzimmer, befunden. Der Beschwerdeführer habe massive Hirnverletzungen erlitten und hätten diese dazu geführt, dass er keinerlei Erinnerungen mehr an den Vorfall habe. Bei den mehr als einen Monat nach dem Vorfall getätigten Angaben im Krankenhaus, wonach er vor dem Haus auf dem Gehsteig ausgerutscht und zu Sturz gekommen sei, würde es sich daher offenkundig um bloße Vermutungen handeln. Die zuständige Staatsanwaltschaft XXXX sei jedenfalls vom Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes ausgegangen und sei dazu das Verfahren mit der Geschäftszahl XXXX geführt worden. Der Umstand, dass dieses mangels konkreten Tatverdächtigen - die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich zum Tatzeitpunkt nachweislich fernab des Tatortes aufgehalten - eingestellt worden sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer mit der in § 1 Abs. 1 VOG geforderten Wahrscheinlichkeit Opfer einer Straftat geworden sei.

Dem Antrag beigefügt waren die Inhalte des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsaktes -sämtliche Polizeiberichte und Zeugeneinvernahmen -, das Ambulanzprotokoll des Donauspitals vom 06.02.2012 sowie eine Dokumentation der Krankengeschichte des Donauspitals vom 14.02.2012, wonach der Beschwerdeführer einen Bruch des rechten Scheitelbeines bis ins Felsenbein sowie weiter in die mittlere Schädelgrube rechts ziehend und eine Hirnblutung rechts erlitten habe.

In der Anamneseerhebung der medizinischen Schreiben des Donauspitals (vom 06.02.2012 und vom 14.02.2012) findet sich folgende Sachverhaltsschilderung: "Sturz zu Hause auf den Schädel, fragl. Drogenabusus. Lt. Gattin die von der Polizei am VM verständigt wurde und jetzt in der Ambulanz erschien, dürfte ihr Mann gestern mit mehreren Personen während ihrer Abwesenheit eine Party in der Wohnung gefeiert haben und dabei nach Konsum von Betäubungsmitteln in der Mansarde über die Stiegen gestürzt und sich anschließend noch zur Eingangstüre geschleppt zu haben, wo er dann zusammenbrach bevor er vom Nachbarn eingetrübt vorgefunden wurde."

Laut der Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX, PI XXXX vom 06.02.2012 sei der Streifendienst am 06.02.2012 um 07:58 Uhr zum Wohnort des Beschwerdeführers beordert worden. Am Einsatzort eingetroffen hätten die Beamten einen unbekleideten Mann (Beschwerdeführer) mit einer blutenden Wunde am Hinterkopf und einem starken Brillenhämatom wahrgenommen. Noch vor Ort sei die Ehefrau des Beschwerdeführers von einem der Polizisten telefonisch verständigt worden und hätte diese angegeben, um 06:00 Uhr früh die Wohnung verlassen zu haben, ihr Mann sei in der Wohnung verblieben und sei zu diesem Zeitpunkt nicht verletzt gewesen. Sie werde auf die PI kommen, um den Vorfall aufzuklären.

Laut eines Nachtrages zum Aktenvermerk der PI XXXX vom 06.02.2012, angefertigt am 15.02.2012, sei der Beschwerdeführer nackt im Stiegenhaus angetroffen worden. Er habe sich nur schwer artikulieren können und habe mit dem Knie gegen die Wohnungstüre geschlagen bzw. geklopft. Nach mehrmaliger Ansprache des Beschwerdeführers habe dieser angegeben, dass sich seine Frau in der Wohnung befinden würde. Kurz vor Verständigung der Feuerwehr habe die Telefonnummer der Ehefrau eruiert werden können und habe sich aus einem Telefonat ergeben, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt in 1100 Wien in der Firma befunden habe. Neben dem Umstand, dass sie um 06:00 Uhr früh die gemeinsame Wohnung verlassen habe, wobei es ihrem Mann zu diesem Zeitpunkt noch gut gegangen wäre, habe die Ehefrau noch ihre Schwester oder Cousine erwähnt. Am selben Tag (06.02.2012) gegen Mittag sei die Ehefrau des Beschwerdeführers in der PI erschienen und hätte neuerlich gegenüber einem der Polizisten angegeben, die gemeinsame Wohnung um 06:00 Uhr früh verlassen zu haben. Nach einem Ausbruch in Tränen und nach Rückkehr vom Parteien-WC in der PI hätte die Frau des Beschwerdeführers schließlich angegeben am Abend des 05.02.2012 unterwegs gewesen zu sein. Als sie nach Hause kommen habe wollen, habe sie ihren Mann angerufen und habe dieser am Telefon stark betrunken gewirkt. Er habe ihr gegenüber angegeben mit mehreren Personen in der Wohnung eine Party zu feiern. Sie habe dies auch im Hintergrund akustisch wahrnehmen können. Aus diesem Grund sei sie an dem Abend auch nicht mehr nach Hause gefahren, sondern habe bei ihrer Schwester oder Cousine übernachtet. Eine Klärung, wieso die Ehefrau unterschiedliche Angaben gemacht habe, hätte nicht mehr erfolgen können, da diese erneut in Tränen ausgebrochen und zu ihrem Mann ins Spital gefahren sei.

Laut eines weiteren Aktenvermerkes der PI XXXX vom 08.02.2012 betreffend die Erhebungen zum Unfallhergang habe sich der Beschwerdeführer inzwischen im SMZ Ost in stationärer Behandlung befunden. Befragungen der Nachbarn hätten ergeben, dass in der Nacht vom 05.02.2012 zum 06.02.2012 zwischen ca. 02:00 Uhr und 02:30 Uhr, gegen 05.30 Uhr und gegen 06.45 Uhr stöhnende und klopfende Geräusche wahrgenommen worden seien. Ein Nachbar habe dann Nachschau gehalten und den Beschwerdeführer völlig unbekleidet, apathisch wirkend auf dem Boden im Stiegenhaus sitzend vorgefunden, und der Nachbar habe sodann die Rettung und die Polizei verständigt. Anschließend sei mit der Ehefrau des Beschwerdeführers persönlicher Kontakt aufgenommen worden. Die Ehefrau habe zu eventuellen Alkohol-, Medikamenten- oder Suchtmittelkonsum des Ehemannes befragt angegeben, Alkohol könne sie ausschließen, im Krankenhaus sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass ihr Ehemann Kokain konsumiert hätte.

In einer Einvernahme am 20.02.2012 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den unterschiedlichen Angaben zum 06.02.2012 konfrontiert und gab diese an, nicht gesagt zu haben, am 06.02.2012 um 06:00 Uhr die Wohnung verlassen zu haben. Sie sei lediglich von der Polizei telefonisch kontaktiert und gefragt worden, wer sie sei, wo sie wohne und es sei ihr ihr Ehemann beschrieben worden und sie sei gefragt worden, ob es sich dabei um ihren Mann handeln könnte. Schließlich sei sie aufgefordert worden in die PI XXXX zu kommen.

Einem Aktenvermerk der PI XXXX vom 12.03.2012 zufolge gab der Beschwerdeführer befragt zum Vorfall am 06.02.2012 an, aufgrund der winterlichen Verhältnisse vor der Stiege auf dem Gehsteig zu Sturz gekommen zu sein. Nach dem Sturz würde er sich an nichts mehr erinnern können. Zuvor sei er mit Freunden bzw. Mitarbeitern seines Unternehmens in der Stadt unterwegs gewesen. Er sei gegen zwei Uhr nach Hause gekommen. Angesprochen auf den Verdacht, dass die Untersuchungen eine Kokainbeeinträchtigung ergeben hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seiner Legasthenie ein Medikament einnehmen müsse, welches auch als "Kinderkokain" bezeichnet werde. Einer der genannten Mitarbeiter gab im Zuge einer telefonischen Befragung an, dass er mit dem Beschwerdeführer in der besagten Nacht nicht unterwegs gewesen sei.

Beim Sozialministeriumservice einlangend am 03.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ersatz von Kosten der Heilbehandlung hinsichtlich seiner Zahnsanierung sowie einen Antrag auf den vorfallskausal erlittenen Verdienstentgang. Seine Kosten der Zahnsanierung würden sich auf € 5.998,00 belaufen. Den Verdienstentgang wolle er vorerst nur dem Grunde nach geltend machen. Die entsprechenden zahnärztlichen Honorarnoten und Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2009 bis 2013 legte er bei.

Im Wege des Parteiengehörs konfrontiert mit einer verspäteten Antragsstellung hinsichtlich einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld äußerte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 21.07.2015, er wolle auf seine dokumentierte Krankengeschichte verweisen, wonach er sich aufgrund schwerster Verletzungen monatelang in intensiver ärztlicher Behandlung befunden habe und bis jetzt noch dramatisch in seiner Dispositionsfähigkeit eingeschränkt sei. Hinzu seien Umstände, wie der Konkurs seines Unternehmens und eines damit in Zusammenhang eingeleiteten Strafverfahrens wegen Konkursverschleppung sowie der Begünstigung von Gläubigern gegen ihn und seine Gattin, gekommen, die den Beschwerdeführer in eine mentale Ausnahmesituation versetzt hätten, weswegen er nicht in der Lage gewesen sei, den Antrag früher zu stellen. Eine nunmehrige Berufung auf formale Ausschlussgründe würde in höchstem Maße unbillig erscheinen.

In unzähligen Eingaben, auch Telefonaten legten die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch er selbst, den Sachverhalt immer wieder dar. Deren Reinigungskraft FrauXXXX hätte eine Falschaussage bei der Polizei getätigt. Die behandelnden Ärzte im SMZ Ost hätten bestätigt, dass es sich um ein Verbrechen und nicht um einen Unfall handeln müsse. Diesbezügliche Unterlagen, die dies bestätigen, hätten sie jedoch nicht. Von der Polizei sei ein ehemaliger Nachbar zu dem Vorfall befragt worden, welcher jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Wohnung gewohnt habe. In einem ihrer Fitnessstudios habe die Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers gearbeitet und zum Zeitpunkt der Kündigung der Reinigungsfirma wahrgenommen, wie der Sohn der Besitzer der Reinigungsfirma geäußert habe "jetzt bringe ich ihn wirklich um". Diese Aussage habe die Schwester vor der Polizei nicht wiederholen wollen, da sie sich gefürchtet hätte. Offensichtlich habe jemand versucht die Spuren zu verwischen. Warum die Polizei gewissen Hinweisen nicht nachgegangen sei, bleibe fraglich. Sie würden eine Wiederaufnahme beantragen. Der Beschwerdeführer sei davon überzeugt, sich unwissentlich mit Verbrechern eingelassen zu haben, die ihn wirtschaftlich vernichten wollten.

Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.10.2014 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 8.000,00 sowie der Antrag vom 03.06.2015 auf Ersatz des Verdienstentganges und auf orthopädische Versorgung aufgrund des Vorfalles vom 06.02.2012 abgewiesen, da aufgrund der Ermittlungsergebnisse eine Feststellung des Vorliegens einer Straftat nach dem Verbrechensopfergesetz nicht erfolgen habe können.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass ein Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. XXXX vom 10.05.2012 (welches im diesbezüglich geführten Strafverfahren eingeholt wurde) ergeben habe, dass die beim Beschwerdeführer vorgelegenen Verletzungen keineswegs nur auf ein Verbrechen schließen ließen. Aus gerichtsärztlicher Sicht sei es möglich, dass die Verletzungen durch einen Sturz mit Aufprall gegen einen harten Gegenstand entstanden seien. Der Beschwerdeführer selbst habe zudem widersprüchliche Angaben getätigt, indem er am 12.03.2012 gegenüber der Polizei angegeben habe, dass er sich am 05.02.2012 mit Freunden getroffen habe, folglich am 06.02.2012 gegen zwei Uhr nach Hause gekommen sei. Ein Mitarbeiter sei mit ihm unterwegs gewesen. Aufgrund der winterlichen Verhältnisse vor der Stiege sei der Beschwerdeführer auf dem Gehsteig ausgerutscht und zu Sturz gekommen. Zum Zeitpunkt des Sturzes sei er allein gewesen und könne sich danach an nichts mehr erinnern. Die später im Verfahren getätigten Äußerungen, wonach eine komplette Erinnerungslücke bestehe, würden daher nicht mit der gegenüber der Polizei getätigten Aussage zusammenpassen. Angesprochen auf den Verdacht einer Kokainbeeinträchtigung, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er Medikamente gegen seine Legasthenie einnehmen müsse und man diese auch als "Kinderkokain" bezeichnen würde. Suchtmittel hätte er jedoch keines konsumiert. Der Mitarbeiter - mit dem der Beschwerdeführer vor dem Unfallzeitpunkt unterwegs gewesen sein wolle - hätte über Befragen angegeben, in der besagten Nacht nicht mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen zu sein. Die Gattin des Beschwerdeführers habe angegeben, dass der Beschwerdeführer keine Feinde oder Neider bezüglich der von ihm aufgebauten Firma habe. Weiters hätte ermittelt werden können, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin in den Jahren 2010 und 2011 zu gewalttätigen Auseinandersetzungen im häuslichen Bereich gekommen sei und der Beschwerdeführer in beiden Fällen nach dem Unterbringungsgesetz beamtshandelt worden sei. Laut eines Aktenvermerks der Polizeiinspektion XXXX vom 26.11.2010 habe seine Gattin zu einem Vorfall am 26.11.2010 angegeben, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit durch die gemeinsame Arbeit viel Stress gehabt habe und er jedes Mal - wenn es ihm zu viel geworden sei - Alkohol getrunken habe bis er komplett angetrunken gewesen sei. Bei einem Streit hätte er sich in Gegenwart der Gattin so in Rage gebracht, dass er vor lauter Wut mehrmals mit seinem Kopf mit voller Wucht gegen die Wand geschlagen habe. Der Amtsarzt habe damals die Diagnosen paranoider Wahn, Störung des Gedankenablaufs, Störung der Verstandesfähigkeit, Auffälligkeiten im sozialen Verhalten allgemein und Wahnideen erstellt. Insgesamt habe sich für die belangte Behörde nach den durchgeführten Ermittlungen nicht ergeben, dass im konkreten Fall des Beschwerdeführers mehr für das Vorliegen eines Verbrechens im Sinne des VOG spräche als dagegen.

Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Schmerzengeld aufgrund des Vorfalles vom 06.02.2012 erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist am 23.10.2014 gestellt worden und daher allein aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei. Der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges und auf orthopädische Versorgung sei ebenso nach Ablauf der vorgesehenen Frist am 03.06.2015 gestellt worden, weshalb der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats, somit ab 01.07.2015, zu prüfen sei. Da die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG nicht gegeben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Nach erfolglosem Zustellversuch wurde der Bescheid am 01.12.2015 beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt. Mangels Abholung wurde er am 21.12.2015 an die Behörde mit dem Vermerk "zurück, nicht behoben" zurückgesendet.

Mit E-Mail vom 22.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte aus, Beschwerde gegen den Bescheid einbringen und Rechtsmittel beanspruchen zu wollen, damit er noch Zeit hätte, um Beweise zu erbringen, dass seine Verletzungen durch Fremdeinwirkung erfolgt seien. Die Versäumung der Frist begründete er mit einem Zustand der Schockstarre, ausgelöst durch die plötzliche Krebserkrankung seines Bruders.

Mit Bescheid vom 11.02.2016 bewilligte die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte den Verwaltungsakt zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 11.02.2016 vor.

Der gegenständliche Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2016 ein.

Mit Eingabe vom 16.06.2016 legte der Beschwerdeführer einen neurologisch-psychiatrischen Befundbericht vom 30.03.2016 vor, wonach er nach erfolgreicher Aufarbeitung der Geschehnisse nunmehr in der Lage sei, detaillierte Angaben zum Überfall zu tätigen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Strafverfahrens und fand eine weitere Zeugeneinvernahme am 29.06.2016 statt, in welcher er zu dem Vorabend des 06.02.2012 schilderte, dass er sich zu Hause befunden habe und seine Frau unterwegs gewesen sei. Er sei unbekleidet vor dem Fernseher gesessen, da er zu Hause meistens keine Kleidung trage. Nachdem er vor dem Fernseher eingeschlafen sei, hätte es an der Eingangstür geklopft und habe er zwei südländischen Typen die Tür geöffnet. Als er versucht hätte die Tür zu schließen, hätten diese die Tür nach innen gedrückt und ihn mit einem Baseballschläger niedergeschlagen. Als der Beschwerdeführer wieder zu sich gekommen sei, habe er sich im oberen Stockwerk, im Schlafzimmer befunden. Er habe versucht Hilfe zu holen und sei daher in den unteren Stock in Richtung Eingangstür gegangen. Er habe nur leicht geblutet, habe dies jedoch nicht einmal bemerkt. Die Blutlacke, die seine Frau im Wohnzimmerbereich abfotografiert habe, stamme mit Sicherheit nicht von ihm. Befragt dazu, weshalb ihn jemand niederschlagen sollte, gab der Beschwerdeführer an, dass an diesem Abend die Festplatten aus seinen beiden Computern ausgebaut und gestohlen worden seien. Des Weiteren seien Geschäftsunterlagen gestohlen worden. Dies sei jedoch erst im Zuge des Konkursverfahrens aufgefallen. Vor dem Vorfall vom 06.02.2012 habe er vorgehabt, zwei weitere Fitnessstudios zu eröffnen. Aufgrund des großen Konkurrenzkampfes in dieser Branche vermute er, dass dieser Vorfall damit im Zusammenhang stehe.

Mit Eingabe vom 16.06.2017 behob der Beschwerdeführer über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes die Mängel seiner Beschwerde vom 22.01.2016 und schloss als Beweismittel ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 12.06.2017, CT-Bilder eines Schädels vom 06.02.2012, eine Seite eines Bescheides der SVA über die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension ab 01.08.2016, sowie eine Anzeigenbestätigung wegen gefährlicher Drohung mit Anzeigeerstattung am 17.10.2012, an.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig, da der gestellte Antrag abgelehnt worden sei. Der Bescheid enthalte keine Feststellungen zur zentralen Frage, wie die Verletzungen entstanden seien und beziehe sich nur darauf was in den Unterlagen festgehalten worden sei. Es sei aber nicht geklärt, was tatsächlich Ursache für die Verletzungen sei. Der Bescheid leide daher an einem Feststellungsmangel.

Tatsächlich seien die Verletzungen durch einen Mordversuch entstanden. Daher seien die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des VOG gegeben. Dem beigelegten fachärztlichen Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Unfallchirurgie vom 12.06.2017 könne entnommen werden, dass ein isolierter Sturz mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Zumindest dürften zwei Gewalteinwirkungen stattgefunden haben und sei ein Fremdverschulden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Da der Beschwerdeführer als Opfer zu keinem Zeitpunkt Informationen über seine Opferrechte erhalten habe, habe er die Anträge nach dem Verbrechensopfergesetz unverschuldet verspätet gestellt und möge daher bezüglich der Fristversäumung eine positive Entscheidung ergehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe zudem einen Schockschaden erlitten und ersuchte um Hilfe im Sinne des Verbrechensopfergesetzes. Es werde ersucht die Höchstsumme für den Verdienstentgang zuzusprechen. Dem Opfer könne nicht angelastet werden Falschangaben zu dem Vorfall am 06.02.2012 gemacht zu haben. Diesbezüglich werde auf das beigebrachte Sachverständigengutachten vom 12.06.2017 verwiesen.

Zur Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers und des vorgelegten Sachverständigengutachtens vom 12.06.2017 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht einen Facharzt für Unfallchirurgie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, basierend auf der Aktenlage und unter Berücksichtigung aller vorliegenden - im Akt einliegenden - medizinischen Befunde sowie der vorliegenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 10.05.2012 und Dris. XXXX vom 12.06.2017.

In dem fachärztlichen Gutachten vom 02.07.2018 wurde Nachfolgendes ausgeführt:

"Relevante Anamnese:

Der BF wurde am 6.2.2012 nackt und mit schweren Verletzungen in seinem Stiegenhaus vor seiner Wohnungstür gefunden.

Es ist bislang unbekannt, ob Selbstverschulden oder Fremdeinwirkung. Anträge des BF auf Hilfeleistungen nach dem VOG wurden mit Bescheid vom 26.11.2015 abgewiesen, dagegen Beschwerde.

Beurteilung:

Fragestellungen:

1) Medizinisch exakte Bezeichnung der vorgelegenen Verletzung beim Beschwerdeführer.

2) Kann aus den vorgelegten Unterlagen verifiziert werden, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verletzungen in einem berauschten Zustand gewesen ist? Laut eines Polizeiberichtes (vom 08.02.2012, Abl. 15), wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers im Krankenhaus mitgeteilt, dass ihr Ehemann Kokain konsumiert hätte. Der Beschwerdeführer selbst äußerte angesprochen auf diesen Verdacht, dass er aufgrund seiner Legasthenie Medikamente (CTP) einnehmen müsse und diese als "Kinderkokain" bezeichnet würden (Abl. 34).

3) Kausalität

a) Deuten die Verletzungen mit Wahrscheinlichkeit auf eine Fremdeinwirkung hin?

Hierbei wird gebeten die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in seiner Aussage vor der LPD XXXX am 29.06.2016 (Abl. 201 - 200) einzubeziehen. Ist es anhand des Verletzungsmusters wahrscheinlich, dass es sich so zugetragen hat, wie vom Beschwerdeführer in dieser Aussage geschildert?

Diesbezüglich wird auch auf die Aussage der Reinigungskraft betreffend die Blutspuren hingewiesen, siehe Abl. 32

Nach der Judikatur des VwGH hängt die Beurteilung der Frage, ob die Verletzungen mit Wahrscheinlichkeit durch Straftaten verursacht wurden entscheidend davon ab, ob nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).

b) Könnten die Verletzungen, beurteilt anhand des Verletzungsmusters, von einem Sturz auf dem Gehsteig aufgrund winterlicher Verhältnisse oder von einem Sturz über die Treppe der Wohnung stammen?

c) Ist es anhand des Verletzungsmusters denkbar, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzungen selbst zugefügt hat?

Anzumerken ist, dass es am 26.11.2010 einen Vorfall gegeben hat, zu dem die Gattin des Beschwerdeführers angab, dass der Beschwerdeführer vor lauter Wut mehrmals mit dem Kopf mit voller Wucht gegen die Wand geschlagen hätte (siehe Amtsvermerk vom 26.11.2010, Abl. 55 Kopienakt (Strafakt)). Der Amtsarzt der BPD Wien hat in seiner ärztlichen Bescheinigung einen paranoiden Wahn sowie Störung des Gedankenablaufs, Störung der Verstandesfähigkeit, Auffälligkeiten im sozialen Verhalten allgemein und Wahnidee diagnostiziert (Abl. 58 Kopienakt (Strafakt)).

4.) Es wird um Stellungnahme zu den Gutachten von Dr.XXXX Abl. 9-11 im Kopienakt (Strafakt) und GA Dr. XXXX Abl. 226-235, gebeten.

Ad 1) Vorliegende Verletzung des BF:

Bruch des Schädelknochens rechts in der Scheitelbein/Schläfenbeinregion

Bruch des Felsenbeines rechts

Schädelbasisbruch rechts

Blutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut Blutungen mehrfach im Gehirngewebe

Intensivmedizinische Betreuung.

Entstehen eines Durchgangsyndroms, eine Neurorehabilitation wurde abgelehnt, Entlassung gegen Revers.

Abl. 14/Strafakt: ...Polytoxicomanie, ADHS des Erwachsenen,...

Ad2) Anamnese Donauspital 6.2.2012:

"Laut Gattin, die von der Polizei am VM verständigt wurde, dürfte ihr Mann eine Party gefeiert haben und dabei nach Konsum von Betäubungsmitteln in der Mansarde über Stiegen gestürzt zu sein. Von den Nachbarn wurde er eingetrübt gefunden."

Mit dem Patienten keine Kommunikation möglich.

Aktenblatt 163, Cl: Drogenscreening im SMZ-Ost: Kokain positiv. Frage Fremdverschulden wird aufgeworfen.

Ein eventuell verwendetes Medikament "Kinderkokain", das wäre Ritalin, was bei ADHS verwendet wird, wurde angesprochen.

Ein Medikament CTP ist mir nicht bekannt, auch Internetrecherche ergibt keinen Eintrag.

Da der Kokaintest positiv war, ist der Verdacht auf Drogenabusus berechtigt. Der Verlegungsbericht der Intensivstation berichtet von Polytoxicomanie und ADHS des Erwachsenen.

Wenn die Unterlagen stimmen (Kokaintest positiv), dann kann von einem berauschten Zustand, allerdings unbestimmten Grades, ausgegangen werden.

Ad 3a) Bei der Beurteilung der Kausalität bin ich wie Dris. XXXX der Meinung, dass das Verletzungsmuster durch einen Sturz mit Aufprall auf einen harten Gegenstand entstanden sein kann, ein sicherer Hinweis auf Fremdverschulden gibt es nicht. Der beschriebene Dämmerzustand kann durchaus durch die beträchtliche Hirnblutung zurückzuführen sein, ein Mitwirken von einem Rauschmittel ist möglich.

Die in den Befunden erwähnte schon genähte Wunde zeigt eine Vorverletzung, die auch mitspielen könnte (Zeitpunkt? Es gibt bei Hirnblutungen, wo ein so genanntes "Lucides Intervall" welches manchmal viel Stunden dauern kann; oder ist sie im KH vorher genäht worden? Allerdings findet sie sich nicht in der Diagnose!).

Die Erinnerungsrückkehr nach so langer Zeit ist eher unwahrscheinlich, die von mir bis jetzt untersuchten Personen mit traumatischen Erinnerungslücken hatten diese alle noch nach Jahren.

Das jetzt auf Abl. 200-201 angegebene Ereignis ist prinzipiell möglich. Ich halte mich üblicherweise an die dem Vorfall zeitnahesten Dokumente, da findet sich, wie oben genannt, aber Anderes.

Es spricht nichts erheblich mehr für ein Fremdverschulden als gegen eines.

Ad 3b) Es kann beides zusammen passiert sein, oder nur der Sturz im Treppenhaus.

Ad 3c) Wenn man den Akt liest, so finden sich Aussagen über vorhergehende Selbstverletzungen, einmal dokumentiert im Strafakt Abl. 58.

Wenn so ein Einengungszustand, eventuell unter Kokaineinfluss, bestanden hat, dann kann auch das Verletzungsmuster entstehen.

Ad 4) Prinzipiell gehe ich mit dem GA Dris. XXXXdaccord, allerdings findet sich in den Unterlagen, das ist der einzige Unterschied, der Satz: Kokaintest positiv.

Zum GA Dris. XXXX ist zu sagen, dass er sich meines Erachtens zu sehr festlegt. Das ist nicht ganz nachvollziehbar. Es ist genauso gut möglich, dass zuerst eine Verletzung in der Wohnung-Selbstverletzung? Kokain? stattgefunden hat, dann, im so genannten luciden Intervall, ein zweiter im Treppenhaus. Oder ein doch ganz anderer Ablauf.

Es ist meines Erachtens der genaue Unfallhergang nicht mit entsprechender Sicherheit ableitbar, das Gleiche gilt für ein Fremdverschulden.

Die Aussage im GA Dris. XXXX, dass wenn auch zwei Unfallhergänge vielleicht passiert sind, einer davon mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch Fremdeinwirkung verursacht wurde, ist durch keine objektivierbare Tatsache belegt."

Zusammenfassend kommt der Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 02.07.2018 zum Ergebnis, dass nicht erheblich mehr für ein Fremdverschulden spreche, als dagegen. Ein sicherer Hinweis auf Fremdverschulden gebe es nicht. Es könne beides zusammen passiert sein, oder nur ein Sturz im Treppenhaus. Zur Aussage Dris. XXXX führte er an, dass die Annahme einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit für eine Fremdeinwirkung durch keine objektivierbare Tatsache belegt sei.

In dem dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehör zum Gutachten Dris. XXXX vom 02.07.2018 erstattete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28.08.2018 eine umfassende Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX an Feststellungs- bzw. Begründungsmängeln leiden würden, da sich aus diesen nichts zur Verletzungsursache ableiten ließe. Eine exakte Auswertung der am Vorfallstag erstellten CT-Bilder sei nicht erfolgt. Dr. XXXX hingegen hätte die durchgeführte CT auf Seite 7 seines Gutachtens exakt analysiert und Feststellungen dazu getroffen.

Auf Grund eines Auskunftsersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit Schreiben vom 28.11.2018 mit, dass in dem Strafverfahren keine weiteren Ermittlungsergebnisse vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am 06.02.2012 unbekleidet und mit einer blutenden Wunde am Hinterkopf sowie einem starken Brillenhämatom im Stiegenhaus vor der Wohnungstür seiner Mietwohnung aufgefunden. Seine Ehefrau hielt sich nicht in der Wohnung auf. Diese wurde von der durch die Nachbarn alarmierten Polizei telefonisch kontaktiert und auf die PIXXXX gebeten.

Der Beschwerdeführer hat sich in der Nacht vom 05.02.2012 auf den 06.02.2012 schwere Kopfverletzungen in Form eines Bruches im Scheitel- und Schläfenbereich rechts, eines Bruches des rechten Felsenbeins, eines Schädelbasisbruches, eines Blutergusses außerhalb der harten Hirnhaut im Schläfenbereich rechts, sowie eines Blutergusses im Gehirn im Bereich der Stirnbasis beidseits im Schläfen- Basisbereich rechts, im Schläfen- Scheitelbereich rechts mit Mittellinienverschiebung nach links um 8 mm zugezogen.

Der Beschwerdeführer beantragte am 23.10.2014 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz aufgrund der Verletzungen aus der Nacht vom 05.02.2012 auf den 06.02.2012.

Im Laufe des Verwaltungsverfahrens, am 03.06.2015, beantragte er des Weiteren den Ersatz des dadurch erlittenen Verdienstentgangens sowie Hilfeleistungen in Form der orthopädischen Versorgung betreffend seine Zähne.

Der genaue Verletzungshergang der schweren Kopfverletzungen vom 06.02.2012 kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die erlittenen Gesundheitsschädigungen durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung hervorgerufen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft, zu sich in der Nacht vom 05.02.2012 auf den 06.02.2012 zugezogenen Kopfverletzungen, den gestellten Anträgen vom 23.10.2014 und vom 03.06.2015 ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Inhalt des durch die belangte Behörde vorgelegten Fremdaktes, in welchem sich die wesentlichen Aktenteile aus dem zu diesem Vorfall geführten Polizeiakt befinden.

Die Negativfeststellung zum genauen Verletzungshergang bzw. die Feststellung, dass nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Fremdeinwirkung als Ursache für die beim Beschwerdeführer am 06.02.2012 erlittenen Verletzungen ausgegangen werden kann, basieren auf folgenden Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall liegen drei Sachverständigengutachten, jeweils erstellt von einem Facharzt für Unfallchirurgie und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, vor:

1. Das Gutachten Dris. XXXX vom 10.05.2012, welches in Auftrag der Staatsanwaltschaft, basierend auf der Aktenlage, zur Beurteilung des Verletzungsgrades des Beschwerdeführers und eine allfällige Beeinträchtigung durch den Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels im Tatzeitpunkt erstellt wurde.

2. Das vom Beschwerdeführer beigebrachte Gutachten Dris. XXXX vom 12.06.2017, welches in Auftrag des Beschwerdeführers zur Beurteilung des Vorliegens bzw. der Wahrscheinlichkeit eines Fremdverschuldens und der Schmerzperioden resultierend aus den Verletzungen, erstellt wurde.

3. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXXvom 02.07.2018, welches durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.05.2018 mit dem Ersuchen der Stellungnahme zu den bereits vorliegenden Gutachten in Auftrag gegeben wurde.

Die Sachverständigen kommen jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen. Obgleich diese Frage dem Gutachtensauftrag an Dr.XXXX nicht zugrunde lag, führte er in seinem Gutachten vom 10.05.2012 unter Bedachtnahme auf die Aktenlage aus, es sei möglich, dass die Verletzungen durch einen Sturz mit einem Aufprall gegen einen harten Gegenstand entstanden seien. Aus gerichtsärztlicher Sicht sei es auch durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer danach noch gehen konnte. Dass sich der Beschwerdeführer in der Früh vor der Wohnungstür und nicht mehr in der Wohnung befunden hat, wo er schließlich vorgefunden wurde, sei damit jedenfalls in Einklang zu bringen.

Dr. XXXX geht in seinem Gutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass es sich bei den Verletzungen des Beschwerdeführers um zwei verschiedene Verletzungen des Gehirnschädels handeln würde, welche durch einen sich zum Beispiel ereignenden Sturz nicht erklärt würden können. Hätte es sich so zugetragen, hätte der Beschwerdeführer auch eine Gesichtsschädelfraktur erlitten. Es müsse von einer stumpfen Gewalteinwirkung ausgegangen werden, da die Rissquetschwunde rechts occipital nicht von einer spitzen Gewalteinwirkung, wie dies zum Beispiel der Sturz gegen eine Treppenkante darstellen würde, stammen könne. Zudem habe eine zweite Gewalteinwirkung stattgefunden. Ein Schlag mit einem rohrförmigen Gegenstand könne definitiv nicht ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung der Aussagen der Reinigungskraft zu den Blutspuren gehe der Sachverständige schließlich davon aus, dass ein einfacher Sturz über die Treppe der Wohnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine derartige Verletzungskombination nicht erklären könne. Abschließend kommt der Sachverständige Dr. XXXX zu dem Schluss, dass ein Fremdverschulden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, da zumindest zwei differente Gewalteinwirkungen stattgefunden hätten und dies durch einen isolierten Sturz beispielsweise über die Treppe nicht erklärt werden könne.

Das Verbrechensopfergesetz 1972 knüpft den Anspruch des Geschädigten an das Vorliegen einer zumindest bedingten vorsätzlichen Handlung iSd. § 1 Abs. 1 VOG 1972. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd.

§ 1 Abs. 1 VOG 1972 ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (zuletzt VwGH 23.09.2014, Zl. 2013/11/0256 mit dem Hinweis auf die E vom 6. März 2014, 2013/11/0219, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht geht unter Abwägung aller drei Gutachten davon aus, dass im Fall des Beschwerdeführers von Fremdverschulden nicht mit einer iSd VOG geforderten Wahrscheinlichkeit auszugehen ist.

In Abwägung sämtlicher Umstände, wozu auch die Vorgeschichte des Beschwerdeführers zählt, wonach er sich bereits einmal (laut Polizeibericht am 26.11.2010) in einem berauschten Zustand selbst verletzte, indem er mit dem Kopf mit voller Wucht mehrmals gegen die Wand schlug, als auch die divergierenden Aussagen sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau betreffend den Vorfall vom 06.02.2012 und unter gleichzeitiger Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten, kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einem Fremdverschulden ausgegangen werden.

Auch das Strafverfahren hat keine weiteren diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse gebracht.

Der zuletzt beigezogene Sachverständige Dr. XXXX begründet in seinem Gutachten vom 02.07.2018 nach Ansicht des Gerichtes nachvollziehbar und schlüssig, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers auch durch einen Sturz mit Aufprall auf einen harten Gegenstand hervorgerufen worden sein können. Dies betreffend führt er aus, dass der beschriebene Dämmerzustand, in welchem sich der Beschwerdeführer befunden haben soll, auf die beträchtliche Hirnblutung zurückgeführt werden könne, wobei ein Mitwirken von einem Rauschmittel möglich sei.

Der medizinische Sachverständige Dr. XXXX führte des Weiteren in seinem Gutachten vom 02.07.2018 aus, dass es unter Berücksichtigung der vorhergehenden Selbstverletzungen des Beschwerdeführers möglich sei, dass sich der Beschwerdeführer unter Kokaineinfluss in einem Einengungszustand befand, woraus sich ein solches Verletzungsmuster ergeben könnte.

Nach den Krankenunterlagen war der durchgeführte Kokaintest positiv, woraus in jedem Fall geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich in der Nacht vom 05.02.2012 auf den 05.02.2012 in einem berauschten Zustand befand.

Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht willentlich "Medikamente" eingenommen hätte, wie er in seiner Stellungnahme vom 28.08.2018 beschreibt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen steht eine derartige Schilderung des Handlungsablaufes mit seiner damaligen Aussage vor der Polizei am 12.03.2012 im Widerspruch. Zu dieser Zeit gab der Beschwerdeführer angesprochen auf den Verdacht einer Kokainbeeinträchtigung an, aufgrund seiner Legasthenie Medikamente einnehmen zu müssen, welche auch als "Kinderkokain" bezeichnet würden können.

Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten Dris. XXXX vom 12.06.2017 ist zu sagen, dass sich der genannte Gutachter darin mit keinem Wort zum Kokainkonsum des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Nacht äußert. Vielmehr geht der Sachverständige davon aus, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Fremdverschuldens auszugehen sei. Diesen Schluss zieht er aus seiner Erkenntnis, dass die dokumentierten Verletzungen des Beschwerdeführers auf zwei differente Gewalteinwirkungen rückschließen ließen, welche seiner Meinung nach nicht durch einen isolierten Sturz von der Treppe in der Wohnung hervorgerufen worden sein können.

Auch in seiner unfallchirurgisch-fachärztlichen Stellungnahme vom 20.08.2018 erläutert er eindringlich, dass er von einem kombinierten, komplexen Verletzungsmechanismus und nicht von einer einzelnen Verletzungsursache ausgehe, weswegen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Fremdverschulden vorliege.

Dem ist entgegen zu halten, dass dies nicht die einzig mögliche Variante für das Entstehen der Verletzungen sein kann. Schließlich wäre es, wie im Gutachten von Dr. XXXX erläutert insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgeschichte des Beschwerdeführers, auch möglich, dass sich der Beschwerdeführer im berauschten Zustand selbst verletzt hat. Jedenfalls spreche nichts erheblich mehr für ein Fremdverschulden als dagegen, so der Sachverständige Dr.XXXX.

Zieht man die übrigen - im vorgelegten Fremdakt einliegenden - Ermittlungsergebnisse heran, ergibt sich daraus kein anderes Bild.

Die ersten Aussagen der Ehefrau zu dem Vorfall am 06.02.2012 lauteten dahingehend, dass sie die Nacht nicht in der gemeinsamen Wohnung verbracht hätte. Als sie am Abend des 05.02.2012 nach Hause habe kommen wollen, hätte sie zuvor telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt und sie habe den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer sehr stark betrunken sei. Durch akustische Wahrnehmung im Hintergrund habe sie geschlossen, dass dieser eine Party in der Wohnung feiere.

Dass sich der Beschwerdeführer am Abend des 05.02.2012 in einem berauschten Zustand befunden hat, wird sohin auch durch die Aussage der Ehegattin bestärkt und steht mit den Krankenunterlagen in Einklang, wonach der Beschwerdeführer Kokain konsumiert hat.

Der Beschwerdeführer selbst gab am 12.03.2012 befragt zu dem Vorfall am 06.02.2012 an, am Abend des 05.02.2012 mit Freunden bzw. Mitarbeitern seines Unternehmens in der Stadt unterwegs gewesen zu sein und gegen zwei Uhr Früh nach Hause gekommen zu sein. Aufgrund der winterlichen Verhältnisse sei er vor der Stiege auf dem Gehsteig ausgerutscht und zu Sturz gekommen. Zwar wurden die Angaben des Beschwerdeführers mit Mitarbeitern in dieser Nacht unterwegs gewesen zu sein, auf Befragen dieser nicht bestätigt, doch kann daraus ebenso wenig von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Fremdeinwirkung geschlossen werden.

Es besteht vielmehr eine dahingehende Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage des Beschwerdeführers vom 12.03.2012 als Schutzbehauptung qualifiziert werden kann und von einer Fremdeinwirkung noch weniger ausgegangen werden kann. Ausgehend von einem maßstabsgetreuen Durchschnittsmenschen ist es mit den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht vereinbar, dass ein solcher - hätte sich tatsächlich ein Verbrechen ereignet - anfänglich aussagt, dass seine Verletzungen auf einen in die Eigenverantwortung fallenden Sturz zurückzuführen sind.

Der Beschwerdeführer untermauert seinen über zwei Jahre später gestellten Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG vom 23.10.2014 hingegen mit dem Argument, dass er aufgrund seiner massiven Hirnverletzungen keinerlei Erinnerungen mehr an das habe, was ihm - offenbar in seiner Wohnung - wiederfahren sei und würde es sich bei den mehr als einen Monat nach dem Vorfall im Krankenhaus getätigten Angaben offenkundig um eine bloße Vermutung handeln.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er, hätte er tatsächlich keine Erinnerungen mehr an die Nacht des 05.02.3012 auf den 06.02.2012 gehabt, dies auch vor der Polizei am 12.03.2012 ausgesagt hätte.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher nicht verständlich, wieso der Beschwerdeführer in seiner ersten Befragung nach dem Vorfall am 12.03.2012 angibt, ausgerutscht zu sein, wenn er sich zum ersten Antragszeitpunkt (23.10.2014) an gar nichts erinnere und offenbar vier Jahre später angibt, sich daran erinnern zu können - Aussage bei der Polizei am 29.06.2016 - niedergeschlagen worden zu sein. Diese divergierenden Angaben lassen sich auch mit seinen Kopfverletzungen nicht erklären, so hat er eben aus unverständlichen Gründen nicht angegeben, sich an nichts erinnern zu können, sondern auf dem Nachhauseweg vor dem Hauseingang gestürzt zu sein.

An dem gewonnenen Eindruck vermag auch eine Anzeige wegen gefährlicher Drohung gegen Unbekannt vom 17.10.2012 - wie in der Beschwerdeergänzung vom 16.06.2018 angegeben - nichts zu ändern.

Der neurologisch-psychiatrischen Befund vom 30.03.2016, wonach der Beschwerdeführer, durch eine Überschneidung von Trauer, Schmerz und Depression an einer Beeinträchtigung der kognitiven Funktion gelitten zu haben, bestätigt keine - vermeintlich vorgelegene - vollständige Erinnerungslücke. Dem Befund zu Folge sei der Patient nunmehr wieder in der Lage, sich nicht nur grob, sondern auch detailliert an den Überfall zu erinnern. Dies passt mit den Angaben des Beschwerdeführers, sich an nichts erinnern haben zu können, nicht zusammen.

Zudem führt Dr. XXXX in seinem Gutachten aus, dass eine Erinnerungsrückkehr nach so langer Zeit aus fachärztlicher Sicht eher unwahrscheinlich ist. Selbst wenn es daher eine anfängliche - im Fall des Beschwerdeführers immerhin vier Jahre dauernde - Erinnerungslücke gegeben hätte, ist der vom Beschwerdeführer behauptete Verlauf, sich nach vier Jahren plötzlich an genaue Details erinnern zu können, nicht überzeugend und als lebensfremd zu beurteilen. Im Übrigen wäre - wie bereits erwähnt - eine vollständige Erinnerungslücke nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei am 12.03.2012 in Einklang zu bringen, in welcher er schließlich angibt, am Gehsteig ausgerutscht zu sein.

Der vom Beschwerdeführer herangezogene, in dieser Angelegenheit als privater Sachverständiger fungierende Dr. XXXX, führt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20.08.2018 an, dass ein "komplizierter Sturz von einer Wendeltreppe mit mehrfachem Aufschlagen natürlich möglich" sei. Des Weiteren schlussfolgert er: "Ursachen der Verletzungen durch alleiniges Eigenverschulden sind naturgemäß möglich, meines Erachtens aber doch wenig wahrscheinlich". Als Begründung führt er an dieser Stelle lediglich an: "Unter Berücksichtigung sämtlicher mir vorgelegter Beweismittel sowie auch unter Berücksichtigung der exakten Analyse des Schädel-CT anlässlich des Vorfalles". Diese Begründung ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht schlüssig nachvollziehbar. In seinem eigentlichen Gutachten vom 12.06.2017 schlussfolgerte er dazu, dass es sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht um ein einzelnes Trauma gehandelt habe. Es sei von einer stumpfen Gewalteinwirkung und nicht von einer spitzen auszugehen. Wie aus diesen Schlussfolgerungen von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von Fremdverschulden ausgegangen werden kann, ist dem Gericht nicht erkennbar. Daran vermögen auch die Überlegungen zu den Blutspuren, welche die Reinigungskraft in der Wohnung vorgefunden hätte, nichts zu ändern. Für einen zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG geforderten Sachverhalt liegt im gegenständlichen Fall unter Einbeziehung sämtlicher Umstände eine zu vage Wahrscheinlichkeitskette vor, weshalb sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes - in Anwendung der Judikatur: wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht - insgesamt nicht der Eindruck manifestiert, dass im Fall des Beschwerdeführers mehr Gründe vorliegen, die für ein Fremdverschulden als Ursache der Verletzungen vom 06.02.2012 sprechen als dagegen. Daran vermag auch das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau betreffend deren Theorien, die auf eine Fremdeinwirkung rückschließen lassen würden, nichts zu ändern.

Zu den Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers, die behandelnden Ärzte im Krankenhaus SMZ Ost hätten ihr mehrfach bestätigt, dass es sich um ein Verbrechen und nicht um einen Unfall handeln müsse, ist anzuführen, dass sich aus den Krankenunterlagen keinerlei Hinweise ergeben, die auf derartige Äußerungen der Ärzte deuten würden.

Der Einwendung des Beschwerdeführers, der Sachverständige Dr. XXXX hätte nicht in die Krankenakten Einsicht genommen, ist entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Verwaltungsakt sämtliche den Vorfall und die Verletzungen des Beschwerdeführers betreffenden Krankenunterlagen - nach mehrfacher Anforderung beim behandelnden Krankenhaus durch die belangte Behörde - einliegend sind und diese dem Sachverständigen zum Zwecke der Gutachtenserstellung zur Verfügung gestellt wurden und die Anweisung erteilt wurde, basierend auf diesen Unterlagen sein Gutachten zu erstellen. Die CT-Bilder übermittelte der Beschwerdeführer mit Verbesserung seiner Beschwerde am 16.06.2017 und waren auch diese dem Sachverständigen zugänglich.

Mit dem mit Eingabe vom 28.08.2018 übermittelten Ausschnitt eines Zeitungsberichtes betreffend den Überfall auf eine Pensionistin und die diesbezüglichen Ausführungen vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern damit ein Zusammenhang zu seinem Vorfall vom 05.02.2012 bzw. 06.02.2012 bestehe.

Insofern der Beschwerdeführer ausführt, dass ein Verfahren nach dem VOG kein "verurteilendes Straferkenntnis" zur Voraussetzung hat, ist ihm darin beizupflichten. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nicht lediglich aus den Ermittlungen im Strafverfahren geschlossen wurde, dass eine Straftat nicht wahrscheinlich ist. Ganz im Gegenteil wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt, welches einen weiteren Aufschluss über die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Geschehensablaufes lieferte. Im Ergebnis ist aufgrund der ausführlich dargelegten Erwägungen jedoch nicht vom Überwiegen der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972 idF BGBl. I Nr. 69/2017 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Nach § 2 VOG sind als Hilfeleistungen unter anderem der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (Z 1), die orthopädische Versorgung (Z 3) sowie die pauschale Entschädigung für Schmerzengeld vorgesehen (Z 10).

Gemäß § 10 Abs. 1 VOG dürfen Leistungen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.

Im gegenständlichen Fall kann vom Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, als Ursache für die Verletzungen des Beschwerdeführers vom 06.02.2012 nicht mit Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden (siehe obige Feststellungen). Da die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG nicht gegeben sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur allfälligen Verspätung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, ist mangels Vorliegen der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht weiter auszuführen. Der Vollständigkeit halber wird jedoch angemerkt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Hilfeleistung in Form der pauschalen Entschädigung für Schmerzengeld nach Ablauf der Zweijahresfrist nach § 10 Abs. 1 VOG gestellt hat, weswegen seinem Antrag vom 23.10.2014 auch aus diesem Grund ein Erfolg versagt bleiben würde.

Zum Antrag auf Ersatz von Schockschäden der Ehegattin des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ist auszuführen, dass ein solcher bei der Verwaltungsbehörde und nicht im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen ist. Im Übrigen wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen kein Anspruch auf Ersatz eines vermeintlichen Schockschadens besteht.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall galt es zu klären, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschwerdeführer einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe geahndeten Straftat zum Opfer fiel und war es zur Prüfung der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlich, einen Sachverständigenbeweis einzuholen. Aus dem verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren lag dem Bundesverwaltungsgericht bereits ein gerichtsmedizinisches Gutachten, welches die Behörde aus dem dazu geführten Strafakt der Staatsanwaltschaft beschaffte sowie ein durch den Beschwerdeführer vorgelegtes Privatgutachten eines von ihm konsultierten unfallchirurgischen Sachverständigen zu Grunde. Aufgrund der divergierenden Ergebnisse resultierend aus den beiden Gutachten sah sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst ein weiteres Gutachten einzuholen. Im einem dazu ergangenen Parteiengehör erstattete der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 28.08.2018 kein substantiiertes Vorbringen. Die von ihm damit vorgelegte ergänzende Stellungnahme Dris. XXXX bestätigte vielmehr, dass im gegenständlichen Fall nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Straftat ausgegangen werden kann. Des Weiteren befinden sich im vorliegenden Verwaltungsakt bereits umfassende Äußerungen des Beschwerdeführers zu seiner Sicht der Dinge und konnte in Würdigung der vorliegenden Gutachten in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen in den strafrechtlichen Verfahren der Sachverhalt dahingehend geklärt werden, dass von einem Fremdverschulden im Fall des Beschwerdeführers nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann. Für da

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten