TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/17 W166 2121498-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2018
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Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §2
VOG §3
VOG §6a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 2 heute
  2. VOG § 2 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. VOG § 2 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 2 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990
  1. VOG § 6a heute
  2. VOG § 6a gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013

Spruch

W166 2121498-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.11.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und die Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges sowie auf orthopädische Versorgung aufgrund des schädigenden Ereignisses vom 06.02.2012, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.11.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und die Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges sowie auf orthopädische Versorgung aufgrund des schädigenden Ereignisses vom 06.02.2012, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte, einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (belangte Behörde) am 23.10.2014, einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der Höhe von € 8.000,00 nach dem Verbrechensopfergesetz.

Antragsbegründend führte er aus, dass er am 06.02.2012 gegen 08.00 Uhr mit schwersten Kopfverletzungen nackt im Stiegenhaus vor seiner Wohnungstür aufgefunden worden sei. Im inneren der Wohnung hätten sich Blutverunreinigungen, etwa beim Esstisch, auf der Eckbank und im Schlafzimmer, befunden. Der Beschwerdeführer habe massive Hirnverletzungen erlitten und hätten diese dazu geführt, dass er keinerlei Erinnerungen mehr an den Vorfall habe. Bei den mehr als einen Monat nach dem Vorfall getätigten Angaben im Krankenhaus, wonach er vor dem Haus auf dem Gehsteig ausgerutscht und zu Sturz gekommen sei, würde es sich daher offenkundig um bloße Vermutungen handeln. Die zuständige Staatsanwaltschaft XXXX sei jedenfalls vom Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes ausgegangen und sei dazu das Verfahren mit der Geschäftszahl XXXX geführt worden. Der Umstand, dass dieses mangels konkreten Tatverdächtigen - die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich zum Tatzeitpunkt nachweislich fernab des Tatortes aufgehalten - eingestellt worden sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer mit der in § 1 Abs. 1 VOG geforderten Wahrscheinlichkeit Opfer einer Straftat geworden sei.Antragsbegründend führte er aus, dass er am 06.02.2012 gegen 08.00 Uhr mit schwersten Kopfverletzungen nackt im Stiegenhaus vor seiner Wohnungstür aufgefunden worden sei. Im inneren der Wohnung hätten sich Blutverunreinigungen, etwa beim Esstisch, auf der Eckbank und im Schlafzimmer, befunden. Der Beschwerdeführer habe massive Hirnverletzungen erlitten und hätten diese dazu geführt, dass er keinerlei Erinnerungen mehr an den Vorfall habe. Bei den mehr als einen Monat nach dem Vorfall getätigten Angaben im Krankenhaus, wonach er vor dem Haus auf dem Gehsteig ausgerutscht und zu Sturz gekommen sei, würde es sich daher offenkundig um bloße Vermutungen handeln. Die zuständige Staatsanwaltschaft römisch 40 sei jedenfalls vom Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes ausgegangen und sei dazu das Verfahren mit der Geschäftszahl römisch 40 geführt worden. Der Umstand, dass dieses mangels konkreten Tatverdächtigen - die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich zum Tatzeitpunkt nachweislich fernab des Tatortes aufgehalten - eingestellt worden sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer mit der in Paragraph eins, Absatz eins, VOG geforderten Wahrscheinlichkeit Opfer einer Straftat geworden sei.

Dem Antrag beigefügt waren die Inhalte des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsaktes -sämtliche Polizeiberichte und Zeugeneinvernahmen -, das Ambulanzprotokoll des Donauspitals vom 06.02.2012 sowie eine Dokumentation der Krankengeschichte des Donauspitals vom 14.02.2012, wonach der Beschwerdeführer einen Bruch des rechten Scheitelbeines bis ins Felsenbein sowie weiter in die mittlere Schädelgrube rechts ziehend und eine Hirnblutung rechts erlitten habe.

In der Anamneseerhebung der medizinischen Schreiben des Donauspitals (vom 06.02.2012 und vom 14.02.2012) findet sich folgende Sachverhaltsschilderung: "Sturz zu Hause auf den Schädel, fragl. Drogenabusus. Lt. Gattin die von der Polizei am VM verständigt wurde und jetzt in der Ambulanz erschien, dürfte ihr Mann gestern mit mehreren Personen während ihrer Abwesenheit eine Party in der Wohnung gefeiert haben und dabei nach Konsum von Betäubungsmitteln in der Mansarde über die Stiegen gestürzt und sich anschließend noch zur Eingangstüre geschleppt zu haben, wo er dann zusammenbrach bevor er vom Nachbarn eingetrübt vorgefunden wurde."

Laut der Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX, PI XXXX vom 06.02.2012 sei der Streifendienst am 06.02.2012 um 07:58 Uhr zum Wohnort des Beschwerdeführers beordert worden. Am Einsatzort eingetroffen hätten die Beamten einen unbekleideten Mann (Beschwerdeführer) mit einer blutenden Wunde am Hinterkopf und einem starken Brillenhämatom wahrgenommen. Noch vor Ort sei die Ehefrau des Beschwerdeführers von einem der Polizisten telefonisch verständigt worden und hätte diese angegeben, um 06:00 Uhr früh die Wohnung verlassen zu haben, ihr Mann sei in der Wohnung verblieben und sei zu diesem Zeitpunkt nicht verletzt gewesen. Sie werde auf die PI kommen, um den Vorfall aufzuklären.Laut der Meldung des Stadtpolizeikommandos römisch 40 , PI römisch 40 vom 06.02.2012 sei der Streifendienst am 06.02.2012 um 07:58 Uhr zum Wohnort des Beschwerdeführers beordert worden. Am Einsatzort eingetroffen hätten die Beamten einen unbekleideten Mann (Beschwerdeführer) mit einer blutenden Wunde am Hinterkopf und einem starken Brillenhämatom wahrgenommen. Noch vor Ort sei die Ehefrau des Beschwerdeführers von einem der Polizisten telefonisch verständigt worden und hätte diese angegeben, um 06:00 Uhr früh die Wohnung verlassen zu haben, ihr Mann sei in der Wohnung verblieben und sei zu diesem Zeitpunkt nicht verletzt gewesen. Sie werde auf die PI kommen, um den Vorfall aufzuklären.

Laut eines Nachtrages zum Aktenvermerk der PI XXXX vom 06.02.2012, angefertigt am 15.02.2012, sei der Beschwerdeführer nackt im Stiegenhaus angetroffen worden. Er habe sich nur schwer artikulieren können und habe mit dem Knie gegen die Wohnungstüre geschlagen bzw. geklopft. Nach mehrmaliger Ansprache des Beschwerdeführers habe dieser angegeben, dass sich seine Frau in der Wohnung befinden würde. Kurz vor Verständigung der Feuerwehr habe die Telefonnummer der Ehefrau eruiert werden können und habe sich aus einem Telefonat ergeben, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt in 1100 Wien in der Firma befunden habe. Neben dem Umstand, dass sie um 06:00 Uhr früh die gemeinsame Wohnung verlassen habe, wobei es ihrem Mann zu diesem Zeitpunkt noch gut gegangen wäre, habe die Ehefrau noch ihre Schwester oder Cousine erwähnt. Am selben Tag (06.02.2012) gegen Mittag sei die Ehefrau des Beschwerdeführers in der PI erschienen und hätte neuerlich gegenüber einem der Polizisten angegeben, die gemeinsame Wohnung um 06:00 Uhr früh verlassen zu haben. Nach einem Ausbruch in Tränen und nach Rückkehr vom Parteien-WC in der PI hätte die Frau des Beschwerdeführers schließlich angegeben am Abend des 05.02.2012 unterwegs gewesen zu sein. Als sie nach Hause kommen habe wollen, habe sie ihren Mann angerufen und habe dieser am Telefon stark betrunken gewirkt. Er habe ihr gegenüber angegeben mit mehreren Personen in der Wohnung eine Party zu feiern. Sie habe dies auch im Hintergrund akustisch wahrnehmen können. Aus diesem Grund sei sie an dem Abend auch nicht mehr nach Hause gefahren, sondern habe bei ihrer Schwester oder Cousine übernachtet. Eine Klärung, wieso die Ehefrau unterschiedliche Angaben gemacht habe, hätte nicht mehr erfolgen können, da diese erneut in Tränen ausgebrochen und zu ihrem Mann ins Spital gefahren sei.Laut eines Nachtrages zum Aktenvermerk der PI römisch 40 vom 06.02.2012, angefertigt am 15.02.2012, sei der Beschwerdeführer nackt im Stiegenhaus angetroffen worden. Er habe sich nur schwer artikulieren können und habe mit dem Knie gegen die Wohnungstüre geschlagen bzw. geklopft. Nach mehrmaliger Ansprache des Beschwerdeführers habe dieser angegeben, dass sich seine Frau in der Wohnung befinden würde. Kurz vor Verständigung der Feuerwehr habe die Telefonnummer der Ehefrau eruiert werden können und habe sich aus einem Telefonat ergeben, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt in 1100 Wien in der Firma befunden habe. Neben dem Umstand, dass sie um 06:00 Uhr früh die gemeinsame Wohnung verlassen habe, wobei es ihrem Mann zu diesem Zeitpunkt noch gut gegangen wäre, habe die Ehefrau noch ihre Schwester oder Cousine erwähnt. Am selben Tag (06.02.2012) gegen Mittag sei die Ehefrau des Beschwerdeführers in der PI erschienen und hätte neuerlich gegenüber einem der Polizisten angegeben, die gemeinsame Wohnung um 06:00 Uhr früh verlassen zu haben. Nach einem Ausbruch in Tränen und nach Rückkehr vom Parteien-WC in der PI hätte die Frau des Beschwerdeführers schließlich angegeben am Abend des 05.02.2012 unterwegs gewesen zu sein. Als sie nach Hause kommen habe wollen, habe sie ihren Mann angerufen und habe dieser am Telefon stark betrunken gewirkt. Er habe ihr gegenüber angegeben mit mehreren Personen in der Wohnung eine Party zu feiern. Sie habe dies auch im Hintergrund akustisch wahrnehmen können. Aus diesem Grund sei sie an dem Abend auch nicht mehr nach Hause gefahren, sondern habe bei ihrer Schwester oder Cousine übernachtet. Eine Klärung, wieso die Ehefrau unterschiedliche Angaben gemacht habe, hätte nicht mehr erfolgen können, da diese erneut in Tränen ausgebrochen und zu ihrem Mann ins Spital gefahren sei.

Laut eines weiteren Aktenvermerkes der PI XXXX vom 08.02.2012 betreffend die Erhebungen zum Unfallhergang habe sich der Beschwerdeführer inzwischen im SMZ Ost in stationärer Behandlung befunden. Befragungen der Nachbarn hätten ergeben, dass in der Nacht vom 05.02.2012 zum 06.02.2012 zwischen ca. 02:00 Uhr und 02:30 Uhr, gegen 05.30 Uhr und gegen 06.45 Uhr stöhnende und klopfende Geräusche wahrgenommen worden seien. Ein Nachbar habe dann Nachschau gehalten und den Beschwerdeführer völlig unbekleidet, apathisch wirkend auf dem Boden im Stiegenhaus sitzend vorgefunden, und der Nachbar habe sodann die Rettung und die Polizei verständigt. Anschließend sei mit der Ehefrau des Beschwerdeführers persönlicher Kontakt aufgenommen worden. Die Ehefrau habe zu eventuellen Alkohol-, Medikamenten- oder Suchtmittelkonsum des Ehemannes befragt angegeben, Alkohol könne sie ausschließen, im Krankenhaus sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass ihr Ehemann Kokain konsumiert hätte.Laut eines weiteren Aktenvermerkes der PI römisch 40 vom 08.02.2012 betreffend die Erhebungen zum Unfallhergang habe sich der Beschwerdeführer inzwischen im SMZ Ost in stationärer Behandlung befunden. Befragungen der Nachbarn hätten ergeben, dass in der Nacht vom 05.02.2012 zum 06.02.2012 zwischen ca. 02:00 Uhr und 02:30 Uhr, gegen 05.30 Uhr und gegen 06.45 Uhr stöhnende und klopfende Geräusche wahrgenommen worden seien. Ein Nachbar habe dann Nachschau gehalten und den Beschwerdeführer völlig unbekleidet, apathisch wirkend auf dem Boden im Stiegenhaus sitzend vorgefunden, und der Nachbar habe sodann die Rettung und die Polizei verständigt. Anschließend sei mit der Ehefrau des Beschwerdeführers persönlicher Kontakt aufgenommen worden. Die Ehefrau habe zu eventuellen Alkohol-, Medikamenten- oder Suchtmittelkonsum des Ehemannes befragt angegeben, Alkohol könne sie ausschließen, im Krankenhaus sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass ihr Ehemann Kokain konsumiert hätte.

In einer Einvernahme am 20.02.2012 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den unterschiedlichen Angaben zum 06.02.2012 konfrontiert und gab diese an, nicht gesagt zu haben, am 06.02.2012 um 06:00 Uhr die Wohnung verlassen zu haben. Sie sei lediglich von der Polizei telefonisch kontaktiert und gefragt worden, wer sie sei, wo sie wohne und es sei ihr ihr Ehemann beschrieben worden und sie sei gefragt worden, ob es sich dabei um ihren Mann handeln könnte. Schließlich sei sie aufgefordert worden in die PI XXXX zu kommen.In einer Einvernahme am 20.02.2012 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den unterschiedlichen Angaben zum 06.02.2012 konfrontiert und gab diese an, nicht gesagt zu haben, am 06.02.2012 um 06:00 Uhr die Wohnung verlassen zu haben. Sie sei lediglich von der Polizei telefonisch kontaktiert und gefragt worden, wer sie sei, wo sie wohne und es sei ihr ihr Ehemann beschrieben worden und sie sei gefragt worden, ob es sich dabei um ihren Mann handeln könnte. Schließlich sei sie aufgefordert worden in die PI römisch 40 zu kommen.

Einem Aktenvermerk der PI XXXX vom 12.03.2012 zufolge gab der Beschwerdeführer befragt zum Vorfall am 06.02.2012 an, aufgrund der winterlichen Verhältnisse vor der Stiege auf dem Gehsteig zu Sturz gekommen zu sein. Nach dem Sturz würde er sich an nichts mehr erinnern können. Zuvor sei er mit Freunden bzw. Mitarbeitern seines Unternehmens in der Stadt unterwegs gewesen. Er sei gegen zwei Uhr nach Hause gekommen. Angesprochen auf den Verdacht, dass die Untersuchungen eine Kokainbeeinträchtigung ergeben hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seiner Legasthenie ein Medikament einnehmen müsse, welches auch als "Kinderkokain" bezeichnet werde. Einer der genannten Mitarbeiter gab im Zuge einer telefonischen Befragung an, dass er mit dem Beschwerdeführer in der besagten Nacht nicht unterwegs gewesen sei.Einem Aktenvermerk der PI römisch 40 vom 12.03.2012 zufolge gab der Beschwerdeführer befragt zum Vorfall am 06.02.2012 an, aufgrund der winterlichen Verhältnisse vor der Stiege auf dem Gehsteig zu Sturz gekommen zu sein. Nach dem Sturz würde er sich an nichts mehr erinnern können. Zuvor sei er mit Freunden bzw. Mitarbeitern seines Unternehmens in der Stadt unterwegs gewesen. Er sei gegen zwei Uhr nach Hause gekommen. Angesprochen auf den Verdacht, dass die Untersuchungen eine Kokainbeeinträchtigung ergeben hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seiner Legasthenie ein Medikament einnehmen müsse, welches auch als "Kinderkokain" bezeichnet werde. Einer der genannten Mitarbeiter gab im Zuge einer telefonischen Befragung an, dass er mit dem Beschwerdeführer in der besagten Nacht nicht unterwegs gewesen sei.

Beim Sozialministeriumservice einlangend am 03.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ersatz von Kosten der Heilbehandlung hinsichtlich seiner Zahnsanierung sowie einen Antrag auf den vorfallskausal erlittenen Verdienstentgang. Seine Kosten der Zahnsanierung würden sich auf € 5.998,00 belaufen. Den Verdienstentgang wolle er vorerst nur dem Grunde nach geltend machen. Die entsprechenden zahnärztlichen Honorarnoten und Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2009 bis 2013 legte er bei.

Im Wege des Parteiengehörs konfrontiert mit einer verspäteten Antragsstellung hinsichtlich einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld äußerte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 21.07.2015, er wolle auf seine dokumentierte Krankengeschichte verweisen, wonach er sich aufgrund schwerster Verletzungen monatelang in intensiver ärztlicher Behandlung befunden habe und bis jetzt noch dramatisch in seiner Dispositionsfähigkeit eingeschränkt sei. Hinzu seien Umstände, wie der Konkurs seines Unternehmens und eines damit in Zusammenhang eingeleiteten Strafverfahrens wegen Konkursverschleppung sowie der Begünstigung von Gläubigern gegen ihn und seine Gattin, gekommen, die den Beschwerdeführer in eine mentale Ausnahmesituation versetzt hätten, weswegen er nicht in der Lage gewesen sei, den Antrag früher zu stellen. Eine nunmehrige Berufung auf formale Ausschlussgründe würde in höchstem Maße unbillig erscheinen.

In unzähligen Eingaben, auch Telefonaten legten die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch er selbst, den Sachverhalt immer wieder dar. Deren Reinigungskraft FrauXXXX hätte eine Falschaussage bei der Polizei getätigt. Die behandelnden Ärzte im SMZ Ost hätten bestätigt, dass es sich um ein Verbrechen und nicht um einen Unfall handeln müsse. Diesbezügliche Unterlagen, die dies bestätigen, hätten sie jedoch nicht. Von der Polizei sei ein ehemaliger Nachbar zu dem Vorfall befragt worden, welcher jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Wohnung gewohnt habe. In einem ihrer Fitnessstudios habe die Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers gearbeitet und zum Zeitpunkt der Kündigung der Reinigungsfirma wahrgenommen, wie der Sohn der Besitzer der Reinigungsfirma geäußert habe "jetzt bringe ich ihn wirklich um". Diese Aussage habe die Schwester vor der Polizei nicht wiederholen wollen, da sie sich gefürchtet hätte. Offensichtlich habe jemand versucht die Spuren zu verwischen. Warum die Polizei gewissen Hinweisen nicht nachgegangen sei, bleibe fraglich. Sie würden eine Wiederaufnahme beantragen. Der Beschwerdeführer sei davon überzeugt, sich unwissentlich mit Verbrechern eingelassen zu haben, die ihn wirtschaftlich vernichten wollten.

Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.10.2014 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 8.000,00 sowie der Antrag vom 03.06.2015 auf Ersatz des Verdienstentganges und auf orthopädische Versorgung aufgrund des Vorfalles vom 06.02.2012 abgewiesen, da aufgrund der Ermittlungsergebnisse eine Feststellung des Vorliegens einer Straftat nach dem Verbrechensopfergesetz nicht erfolgen habe können.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass ein Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. XXXX vom 10.05.2012 (welches im diesbezüglich geführten Strafverfahren eingeholt wurde) ergeben habe, dass die beim Beschwerdeführer vorgelegenen Verletzungen keineswegs nur auf ein Verbrechen schließen ließen. Aus gerichtsärztlicher Sicht sei es möglich, dass die Verletzungen durch einen Sturz mit Aufprall gegen einen harten Gegenstand entstanden seien. Der Beschwerdeführer selbst habe zudem widersprüchliche Angaben getätigt, indem er am 12.03.2012 gegenüber der Polizei angegeben habe, dass er sich am 05.02.2012 mit Freunden getroffen habe, folglich am 06.02.2012 gegen zwei Uhr nach Hause gekommen sei. Ein Mitarbeiter sei mit ihm unterwegs gewesen. Aufgrund der winterlichen Verhältnisse vor der Stiege sei der Beschwerdeführer auf dem Gehsteig ausgerutscht und zu Sturz gekommen. Zum Zeitpunkt des Sturzes sei er allein gewesen und könne sich danach an nichts mehr erinnern. Die später im Verfahren getätigten Äußerungen, wonach eine komplette Erinnerungslücke bestehe, würden daher nicht mit der gegenüber der Polizei getätigten Aussage zusammenpassen. Angesprochen auf den Verdacht einer Kokainbeeinträchtigung, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er Medikamente gegen seine Legasthenie einnehmen müsse und man diese auch als "Kinderkokain" bezeichnen würde. Suchtmittel hätte er jedoch keines konsumiert. Der Mitarbeiter - mit dem der Beschwerdeführer vor dem Unfallzeitpunkt unterwegs gewesen sein wolle - hätte über Befragen angegeben, in der besagten Nacht nicht mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen zu sein. Die Gattin des Beschwerdeführers habe angegeben, dass der Beschwerdeführer keine Feinde oder Neider bezüglich der von ihm aufgebauten Firma habe. Weiters hätte ermittelt werden können, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin in den Jahren 2010 und 2011 zu gewalttätigen Auseinandersetzungen im häuslichen Bereich gekommen sei und der Beschwerdeführer in beiden Fällen nach dem Unterbringungsgesetz beamtshandelt worden sei. Laut eines Aktenvermerks der Polizeiinspektion XXXX vom 26.11.2010 habe seine Gattin zu einem Vorfall am 26.11.2010 angegeben, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit durch die gemeinsame Arbeit viel Stress gehabt habe und er jedes Mal - wenn es ihm zu viel geworden sei - Alkohol getrunken habe bis er komplett angetrunken gewesen sei. Bei einem Streit hätte er sich in Gegenwart der Gattin so in Rage gebracht, dass er vor lauter Wut mehrmals mit seinem Kopf mit voller Wucht gegen die Wand geschlagen habe. Der Amtsarzt habe damals die Diagnosen paranoider Wahn, Störung des Gedankenablaufs, Störung der Verstandesfähigkeit, Auffälligkeiten im sozialen Verhalten allgemein und Wahnideen erstellt. Insgesamt habe sich für die belangte Behörde nach den durchgeführten Ermittlungen nicht ergeben, dass im konkreten Fall des Beschwerdeführers mehr für das Vorliegen eines Verbrechens im Sinne des VOG spräche als dagegen.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass ein Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. römisch 40 vom 10.05.2012 (welches im diesbezüglich geführten Strafverfahren eingeholt wurde) ergeben habe, dass die beim Beschwerdeführer vorgelegenen Verletzungen keineswegs nur auf ein Verbrechen schließen ließen. Aus gerichtsärztlicher Sicht sei es möglich, dass die Verletzungen durch einen Sturz mit Aufprall gegen einen harten Gegenstand entstanden seien. Der Beschwerdeführer selbst habe zudem widersprüchliche Angaben getätigt, indem er am 12.03.2012 gegenüber der Polizei angegeben habe, dass er sich am 05.02.2012 mit Freunden getroffen habe, folglich am 06.02.2012 gegen zwei Uhr nach Hause gekommen sei. Ein Mitarbeiter sei mit ihm unterwegs gewesen. Aufgrund der winterlichen Verhältnisse vor der Stiege sei der Beschwerdeführer auf dem Gehsteig ausgerutscht und zu Sturz gekommen. Zum Zeitpunkt des Sturzes sei er allein gewesen und könne sich danach an nichts mehr erinnern. Die später im Verfahren getätigten Äußerungen, wonach eine komplette Erinnerungslücke bestehe, würden daher nicht mit der gegenüber der Polizei getätigten Aussage zusammenpassen. Angesprochen auf den Verdacht einer Kokainbeeinträchtigung, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er Medikamente gegen seine Legasthenie einnehmen müsse und man diese auch als "Kinderkokain" bezeichnen würde. Suchtmittel hätte er jedoch keines konsumiert. Der Mitarbeiter - mit dem der Beschwerdeführer vor dem Unfallzeitpunkt unterwegs gewesen sein wolle - hätte über Befragen angegeben, in der besagten Nacht nicht mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen zu sein. Die Gattin des Beschwerdeführers habe angegeben, dass der Beschwerdeführer keine Feinde oder Neider bezüglich der von ihm aufgebauten Firma habe. Weiters hätte ermittelt werden können, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin in den Jahren 2010 und 2011 zu gewalttätigen Auseinandersetzungen im häuslichen Bereich gekommen sei und der Beschwerdeführer in beiden Fällen nach dem Unterbringungsgesetz beamtshandelt worden sei. Laut eines Aktenvermerks der Polizeiinspektion römisch 40 vom 26.11.2010 habe seine Gattin zu einem Vorfall am 26.11.2010 angegeben, dass der Beschwerdeführer in letzter Zeit durch die gemeinsame Arbeit viel Stress gehabt habe und er jedes Mal - wenn es ihm zu viel geworden sei - Alkohol getrunken habe bis er komplett angetrunken gewesen sei. Bei einem Streit hätte er sich in Gegenwart der Gattin so in Rage gebracht, dass er vor lauter Wut mehrmals mit seinem Kopf mit voller Wucht gegen die Wand geschlagen habe. Der Amtsarzt habe damals die Diagnosen paranoider Wahn, Störung des Gedankenablaufs, Störung der Verstandesfähigkeit, Auffälligkeiten im sozialen Verhalten allgemein und Wahnideen erstellt. Insgesamt habe sich für die belangte Behörde nach den durchgeführten Ermittlungen nicht ergeben, dass im konkreten Fall des Beschwerdeführers mehr für das Vorliegen eines Verbrechens im Sinne des VOG spräche als dagegen.

Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Schmerzengeld aufgrund des Vorfalles vom 06.02.2012 erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist am 23.10.2014 gestellt worden und daher allein aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei. Der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges und auf orthopädische Versorgung sei ebenso nach Ablauf der vorgesehenen Frist am 03.06.2015 gestellt worden, weshalb der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats, somit ab 01.07.2015, zu prüfen sei. Da die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 VOG nicht gegeben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Schmerzengeld aufgrund des Vorfalles vom 06.02.2012 erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist am 23.10.2014 gestellt worden und daher allein aus diesem Grund abzuweisen gewesen sei. Der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges und auf orthopädische Versorgung sei ebenso nach Ablauf der vorgesehenen Frist am 03.06.2015 gestellt worden, weshalb der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats, somit ab 01.07.2015, zu prüfen sei. Da die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG nicht gegeben seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Nach erfolglosem Zustellversuch wurde der Bescheid am 01.12.2015 beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt. Mangels Abholung wurde er am 21.12.2015 an die Behörde mit dem Vermerk "zurück, nicht behoben" zurückgesendet.

Mit E-Mail vom 22.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte aus, Beschwerde gegen den Bescheid einbringen und Rechtsmittel beanspruchen zu wollen, damit er noch Zeit hätte, um Beweise zu erbringen, dass seine Verletzungen durch Fremdeinwirkung erfolgt seien. Die Versäumung der Frist begründete er mit einem Zustand der Schockstarre, ausgelöst durch die plötzliche Krebserkrankung seines Bruders.

Mit Bescheid vom 11.02.2016 bewilligte die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte den Verwaltungsakt zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 11.02.2016 vor.

Der gegenständliche Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2016 ein.

Mit Eingabe vom 16.06.2016 legte der Beschwerdeführer einen neurologisch-psychiatrischen Befundbericht vom 30.03.2016 vor, wonach er nach erfolgreicher Aufarbeitung der Geschehnisse nunmehr in der Lage sei, detaillierte Angaben zum Überfall zu tätigen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Strafverfahrens und fand eine weitere Zeugeneinvernahme am 29.06.2016 statt, in welcher er zu dem Vorabend des 06.02.2012 schilderte, dass er sich zu Hause befunden habe und seine Frau unterwegs gewesen sei. Er sei unbekleidet vor dem Fernseher gesessen, da er zu Hause meistens keine Kleidung trage. Nachdem er vor dem Fernseher eingeschlafen sei, hätte es an der Eingangstür geklopft und habe er zwei südländischen Typen die Tür geöffnet. Als er versucht hätte die Tür zu schließen, hätten diese die Tür nach innen gedrückt und ihn mit einem Baseballschläger niedergeschlagen. Als der Beschwerdeführer wieder zu sich gekommen sei, habe er sich im oberen Stockwerk, im Schlafzimmer befunden. Er habe versucht Hilfe zu holen und sei daher in den unteren Stock in Richtung Eingangstür gegangen. Er habe nur leicht geblutet, habe dies jedoch nicht einmal bemerkt. Die Blutlacke, die seine Frau im Wohnzimmerbereich abfotografiert habe, stamme mit Sicherheit nicht von ihm. Befragt dazu, weshalb ihn jemand niederschlagen sollte, gab der Beschwerdeführer an, dass an diesem Abend die Festplatten aus seinen beiden Computern ausgebaut und gestohlen worden seien. Des Weiteren seien Geschäftsunterlagen gestohlen worden. Dies sei jedoch erst im Zuge des Konkursverfahrens aufgefallen. Vor dem Vorfall vom 06.02.2012 habe er vorgehabt, zwei weitere Fitnessstudios zu eröffnen. Aufgrund des großen Konkurrenzkampfes in dieser Branche vermute er, dass dieser Vorfall damit im Zusammenhang stehe.

Mit Eingabe vom 16.06.2017 behob der Beschwerdeführer über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes die Mängel seiner Beschwerde vom 22.01.2016 und schloss als Beweismittel ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 12.06.2017, CT-Bilder eines Schädels vom 06.02.2012, eine Seite eines Bescheides der SVA über die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension ab 01.08.2016, sowie eine Anzeigenbestätigung wegen gefährlicher Drohung mit Anzeigeerstattung am 17.10.2012, an.Mit Eingabe vom 16.06.2017 behob der Beschwerdeführer über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes die Mängel seiner Beschwerde vom 22.01.2016 und schloss als Beweismittel ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt von römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, vom 12.06.2017, CT-Bilder eines Schädels vom 06.02.2012, eine Seite eines Bescheides der SVA über die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension ab 01.08.2016, sowie eine Anzeigenbestätigung wegen gefährlicher Drohung mit Anzeigeerstattung am 17.10.2012, an.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig, da der gestellte Antrag abgelehnt worden sei. Der Bescheid enthalte keine Feststellungen zur zentralen Frage, wie die Verletzungen entstanden seien und beziehe sich nur darauf was in den Unterlagen festgehalten worden sei. Es sei aber nicht geklärt, was tatsächlich Ursache für die Verletzungen sei. Der Bescheid leide daher an einem Feststellungsmangel.

Tatsächlich seien die Verletzungen durch einen Mordversuch entstanden. Daher seien die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des VOG gegeben. Dem beigelegten fachärztlichen Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für Unfallchirurgie vom 12.06.2017 könne entnommen werden, dass ein isolierter Sturz mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Zumindest dürften zwei Gewalteinwirkungen stattgefunden haben und sei ein Fremdverschulden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Da der Beschwerdeführer als Opfer zu keinem Zeitpunkt Informationen über seine Opferrechte erhalten habe, habe er die Anträge nach dem Verbrechensopfergesetz unverschuldet verspätet gestellt und möge daher bezüglich der Fristversäumung eine positive Entscheidung ergehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe zudem einen Schockschaden erlitten und ersuchte um Hilfe im Sinne des Verbrechensopfergesetzes. Es werde ersucht die Höchstsumme für den Verdienstentgang zuzusprechen. Dem Opfer könne nicht angelastet werden Falschangaben zu dem Vorfall am 06.02.2012 gemacht zu haben. Diesbezüglich werde auf das beigebrachte Sachverständigengutachten vom 12.06.2017 verwiesen.

Zur Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers und des vorgelegten Sachverständigengutachtens vom 12.06.2017 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht einen Facharzt für Unfallchirurgie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, basierend auf der Aktenlage und unter Berücksichtigung aller vorliegenden - im Akt einliegenden - medizinischen Befunde sowie der vorliegenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 10.05.2012 und Dris. XXXX vom 12.06.2017.Zur Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers und des vorgelegten Sachverständigengutachtens vom 12.06.2017 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht einen Facharzt für Unfallchirurgie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, basierend auf der Aktenlage und unter Berücksichtigung aller vorliegenden - im Akt einliegenden - medizinischen Befunde sowie der vorliegenden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 10.05.2012 und Dris. römisch 40 vom 12.06.2017.

In dem fachärztlichen Gutachten vom 02.07.2018 wurde Nachfolgendes ausgeführt:

"Relevante Anamnese:

Der BF wurde am 6.2.2012 nackt und mit schweren Verletzungen in seinem Stiegenhaus vor seiner Wohnungstür gefunden.

Es ist bislang unbekannt, ob Selbstverschulden oder Fremdeinwirkung. Anträge des BF auf Hilfeleistungen nach dem VOG wurden mit Bescheid vom 26.11.2015 abgewiesen, dagegen Beschwerde.

Beurteilung:

Fragestellungen:

1) Medizinisch exakte Bezeichnung der vorgelegenen Verletzung beim Beschwerdeführer.

2) Kann aus den vorgelegten Unterlagen verifiziert werden, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verletzungen in einem berauschten Zustand gewesen ist? Laut eines Polizeiberichtes (vom 08.02.2012, Abl. 15), wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers im Krankenhaus mitgeteilt, dass ihr Ehemann Kokain konsumiert hätte. Der Beschwerdeführer selbst äußerte angesprochen auf diesen Verdacht, dass er aufgrund seiner Legasthenie Medikamente (CTP) einnehmen müsse und diese als "Kinderkokain" bezeichnet würden (Abl. 34).

3) Kausalität

a) Deuten die Verletzungen mit Wahrscheinlichkeit auf eine Fremdeinwirkung hin?

Hierbei wird gebeten die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in seiner Aussage vor der LPD XXXX am 29.06.2016 (Abl. 201 - 200) einzubeziehen. Ist es anhand des Verletzungsmusters wahrscheinlich, dass es sich so zugetragen hat, wie vom Beschwerdeführer in dieser Aussage geschildert?Hierbei wird gebeten die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in seiner Aussage vor der LPD römisch 40 am 29.06.2016 (Abl. 201 - 200) einzubeziehen. Ist es anhand des Verletzungsmusters wahrscheinlich, dass es sich so zugetragen hat, wie vom Beschwerdeführer in dieser Aussage geschildert?

Diesbezüglich wird auch auf die Aussage der Reinigungskraft betreffend die Blutspuren hingewiesen, siehe Abl. 32

Nach der Judikatur des VwGH hängt die Beurteilung der Frage, ob die Verletzungen mit Wahrscheinlichkeit durch Straftaten verursacht wurden entscheidend davon ab, ob nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).

b) Könnten die Verletzungen, beurteilt anhand des Verletzungsmusters, von einem Sturz auf dem Gehsteig aufgrund winterlicher Verhältnisse oder von einem Sturz über die Treppe der Wohnung stammen?

c) Ist es anhand des Verletzungsmusters denkbar, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzungen selbst zugefügt hat?

Anzumerken ist, dass es am 26.11.2010 einen Vorfall gegeben hat, zu dem die Gattin des Beschwerdeführers angab, dass der Beschwerdeführer vor lauter Wut mehrmals mit dem Kopf mit voller Wucht gegen die Wand geschlagen hätte (siehe Amtsvermerk vom 26.11.2010, Abl. 55 Kopienakt (Strafakt)). Der Amtsarzt der BPD Wien hat in seiner ärztlichen Bescheinigung einen paranoiden Wahn sowie Störung des Gedankenablaufs, Störung der Verstandesfähigkeit, Auffälligkeiten im sozialen Verhalten allgemein und Wahnidee diagnostiziert (Abl. 58 Kopienakt (Strafakt)).

4.) Es wird um Stellungnahme zu den Gutachten von Dr.XXXX Abl. 9-11 im Kopienakt (Strafakt) und GA Dr. XXXX Abl. 226-235, gebeten.4.) Es wird um Stellungnahme zu den Gutachten von Dr.XXXX Abl. 9-11 im Kopienakt (Strafakt) und GA Dr. römisch 40 Abl. 226-235, gebeten.

Ad 1) Vorliegende Verletzung des BF:

Bruch des Schädelknochens rechts in der Scheitelbein/Schläfenbeinregion

Bruch des Felsenbeines rechts

Schädelbasisbruch rechts

Blutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut Blutungen mehrfach im Gehirngewebe

Intensivmedizinische Betreuung.

Entstehen eines Durchgangsyndroms, eine Neurorehabilitation wurde abgelehnt, Entlassung gegen Revers.

Abl. 14/Strafakt: ...Polytoxicomanie, ADHS des Erwachsenen,...

Ad2) Anamnese Donauspital 6.2.2012:

"Laut Gattin, die von der Polizei am VM verständigt wurde, dürfte ihr Mann eine Party gefeiert haben und dabei nach Konsum von Betäubungsmitteln in der Mansarde über Stiegen gestürzt zu sein. Von den Nachbarn wurde er eingetrübt gefunden."

Mit dem Patienten keine Kommunikation möglich.

Aktenblatt 163, Cl: Drogenscreening im SMZ-Ost: Kokain positiv. Frage Fremdverschulden wird aufgeworfen.

Ein eventuell verwendetes Medikament "Kinderkokain", das wäre Ritalin, was bei ADHS verwendet wird, wurde angesprochen.

Ein Medikament CTP ist mir nicht bekannt, auch Internetrecherche ergibt keinen Eintrag.

Da der Kokaintest positiv war, ist der Verdacht auf Drogenabusus berechtigt. Der Verlegungsbericht der Intensivstation berichtet von Polytoxicomanie und ADHS des Erwachsenen.

Wenn die Unterlagen stimmen (Kokaintest positiv), dann kann von einem berauschten Zustand, allerdings unbestimmten Grades, ausgegangen werden.

Ad 3a) Bei der Beurteilung der Kausalität bin ich wie Dris. XXXX der Meinung, dass das Verletzungsmuster durch einen Sturz mit Aufprall auf einen harten Gegenstand entstanden sein kann, ein sicherer Hinweis auf Fremdverschulden gibt es nicht. Der beschriebene Dämmerzustand kann durchaus durch die beträchtliche Hirnblutung zurückzuführen sein, ein Mitwirken von einem Rauschmittel ist möglich.Ad 3a) Bei der Beurteilung der Kausalität bin ich wie Dris. römisch 40 der Meinung, dass das Verletzungsmuster durch einen Sturz mit Aufprall auf einen harten Gegenstand entstanden sein kann, ein sicherer Hinweis auf Fremdverschulden gibt es nicht. Der beschriebene Dämmerzustand kann durchaus durch die beträchtliche Hirnblutung zurückzuführen sein, ein Mitwirken von einem Rauschmittel ist möglich.

Die in den Befunden erwähnte schon genähte Wunde zeigt eine Vorverletzung, die auch mitspielen könnte (Zeitpunkt? Es gibt bei Hirnblutungen, wo ein so genanntes "Lucides Intervall" welches manchmal viel Stunden dauern kann; oder ist sie im KH vorher genäht worden? Allerdings findet sie sich nicht in der Diagnose!).

Die Erinnerungsrückkehr nach so langer Zeit ist eher unwahrscheinlich, die von mir bis jetzt untersuchten Personen mit traumatischen Erinnerungslücken hatten diese alle noch nach Jahren.

Das jetzt auf Abl. 200-201 angegebene Ereignis ist prinzipiell möglich. Ich halte mich üblicherweise an die dem Vorfall zeitnahesten Dokumente, da findet sich, wie oben genannt, aber Anderes.

Es spricht nichts erheblich mehr für ein Fremdverschulden als gegen eines.

Ad 3b) Es kann beides zusammen passiert sein, oder nur der Sturz im Treppenhaus.

Ad 3c) Wenn man den Akt liest, so finden sich Aussagen über vorhergehende Selbstverletzungen, einmal dokumentiert im Strafakt Abl. 58.

Wenn so ein Einengungszustand, eventuell unter Kokaineinfluss, bestanden hat, dann kann auch das Verletzungsmuster entstehen.

Ad 4) Prinzipiell gehe ich mit dem GA Dris. XXXXdaccord, allerdings findet sich in den Unterlagen, das ist der einzige Unterschied, der Satz: Kokaintest positiv.

Zum GA Dris. XXXX ist zu sagen, dass er sich meines Erachtens zu sehr festlegt. Das ist nicht ganz nachvollziehbar. Es ist genauso gut möglich, dass zuerst eine Verletzung in der Wohnung-Selbstverletzung? Kokain? stattgefunden hat, dann, im so genannten luciden Intervall, ein zweiter im Treppenhaus. Oder ein doch ganz anderer Ablauf.Zum GA Dris. römisch 40 ist zu sagen, dass er sich meines Erachtens zu sehr festlegt. Das ist nicht ganz nachvollziehbar. Es ist genauso gut möglich, dass zuerst eine Verletzung in der Wohnung-Selbstverletzung? Kokain? stattgefunden hat, dann, im so genannten luciden Intervall, ein zweiter im Treppenhaus. Oder ein doch ganz anderer Ablauf.

Es ist meines Erachtens der genaue Unfallhergang nicht mit entsprechender Sicherheit ableitbar, das Gleiche gilt für ein Fremdverschulden.

Die Aussage im GA Dris. XXXX, dass wenn auch zwei Unfallhergänge vielleicht passiert sind, einer davon mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch Fremdeinwirkung verursacht wurde, ist durch keine objektivierbare Tatsache belegt."Die Aussage im GA Dris. römisch 40 , dass wenn auch zwei Unfallhergänge vielleicht passiert sind, einer davon mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch Fremdeinwirkung verursacht wurde, ist durch keine objektivierbare Tatsache belegt."

Zusammenfassend kommt der Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 02.07.2018 zum Ergebnis, dass nicht erheblich mehr für ein Fremdverschulden spreche, als dagegen. Ein sicherer Hinweis auf Fremdverschulden gebe es nicht. Es könne beides zusammen passiert sein, oder nur ein Sturz im Treppenhaus. Zur Aussage Dris. XXXX führte er an, dass die Annahme einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit für eine Fremdeinwirkung durch keine objektivierbare Tatsache belegt sei.Zusammenfassend kommt der Sachverständige Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 02.07.2018 zum Ergebnis, dass nicht erheblich mehr für ein Fremdverschulden spreche, als dagegen. Ein sicherer Hinweis auf Fremdverschulden gebe es nicht. Es könne beides zusammen passiert sein, oder nur ein Sturz im Treppenhaus. Zur Aussage Dris. römisch 40 führte er an, dass die Annahme

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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