TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/31 I401 2176850-1

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Entscheidungsdatum

31.01.2018

Norm

AuslBG §5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I401 2176850-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef WILLE sowie Mag. Kurt LORBEK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt, Müllerstraße 27/II, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice

Innsbruck, regionale Geschäftsstelle, vom 22.06.2017, GZ: 08114 /

GF: 3853197, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet angewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) stellte mit dem am 05.04.2017 beim Arbeitsmarktservice Innsbruck, regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), eingelangten Anbringen einen Antrag auf eine zeitlich befristete Zulassung nach § 5 Abs. 2 AuslBG ("Kontingentbewilligung") für den potenziellen Dienstnehmer XXXX (in der Folge als Dienstnehmer bezeichnet) betreffend dessen Tätigkeit als Koch bzw. Kellner.

2. Mit Schreiben vom 05.04.2017 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Wesentlichen mit, dass es mehrere Gründe gäbe, weshalb es unerlässlich sei, den Dienstnehmer zu beschäftigen.

3. Mit Bescheid vom 22.06.2017 wurde der gegenständliche Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Antragsteller im Schreiben vom 04.05.2017 nicht bereit erklärt habe, am Ersatzkraftstellungsverfahren mitzuwirken. Die diesbezüglichen Gründe für die Weigerung an der Mitwirkung hätten keine Berücksichtigung finden können.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

Begründend führte er zusammengefasst aus, dass es sich bei dem Dienstnehmer um seinen Bruder handle. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Dienstnehmer hätten, bis der Beschwerdeführer das Restaurant W übernommen habe, mehrere Jahre in diesem Restaurant gearbeitet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass zwischen ihm und dem Dienstnehmer kein Vertrauensverhältnis bestehen würde. Er brauche den Dienstnehmer als seine rechte Hand in diesem Betrieb, welcher schon zuvor als Familienbetrieb geführt worden sei. Immerhin könne er sich zu 100 % auf den Dienstnehmer verlassen. Niemand anderes erfülle dieses Kriterium. Es gehe hier insbesondere um die Abwicklung des Tagesgeschäftes, die Buchhaltung usw. und es müsse jedenfalls ein 100 %-iges Vertrauen vorhanden sein. Ferner beherrsche der Dienstnehmer, der in Innsbruck geboren sei, die deutsche Sprache in Wort und Schrift (Diplom A2, Grundstufe Deutsch 2 bestanden) und er habe in der Gemeinde Seefeld in Tirol mehrere Familienmitglieder. All diese Umstände hätte die belangte Behörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht berücksichtigt. Bei entsprechender Würdigung sämtlicher Umstände sei dem gegenständlichen Antrag statt zu geben.

5. Mit Bescheid vom 13.09.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben von 04.05.2017 mitgeteilt habe, dass es mehrere Gründe gäbe, aus welchen es für den Beschwerdeführer unerlässlich sei, den Dienstnehmer, der sein Bruder sei, zu beschäftigen und sich somit geweigert habe, an einem Ersatzkraftstellungsverfahren mitzuwirken. Des Weiteren sei nicht schlüssig, dass ein Koch oder ein Kellner in einem Restaurantbetrieb in Seefeld in Tirol zwingend über Kenntnisse der russischen Sprache verfügen müsse. Im Übrigen sei es auch nicht ausgeschlossen, dass sich im Rahmen eines Ersatzkraftstellungsverfahrens eine diesbezüglich geeignete Ersatzarbeitskraft finden würde. Hierin sei somit kein tauglicher Ablehnungsgrund für ein Ersatzkraftstellungsverfahren zu erblicken. Dem Beschwerdeführer werde grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, dass zu seinem Bruder, welcher über Vorbeschäftigungen im Betrieb verfüge, ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen könne. Betreffend das Erfordernis eines besonderen Vertrauensverhältnisses sei jedoch ebenfalls auf das konkrete Anforderungsprofil abzustellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der beantragte Ausländer als Koch und/oder Kellner beschäftigt werden solle. Für eine solche Tätigkeit sei jedoch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte besondere Vertrauensverhältnis keine zwingende Voraussetzung, zumal mit diesen Tätigkeiten kein über das übliche Ausmaß einer sonstigen Ersatzarbeitskraft hinausgehendes Treueverhältnis verbunden sein müsse. Es könne nicht von vorherein davon ausgegangen werden, dass potenzielle Ersatzarbeitskräfte nicht zumindest über jenes Maß an Sorgfalt verfügen, aus welchem ein für diese Tätigkeit ausreichendes Vertrauensverhältnis erwachsen könnte. Nach Ansicht der belangten Behörde könne daher das besondere Vertrauensverhältnis ebenfalls nicht als tauglicher Grund für die Weigerung an der Mitwirkung zum Ersatzkraftstellungsverfahren angesehen werden. Betreffend die Qualifikation hinsichtlich einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Koch bzw. Kellner und Deutschkenntnissen auf zumindest A2-Niveau handle es sich um Anforderungen, denen Ersatzarbeitskräfte im Zuge eines allfälligen Ersatzkraftstellungsverfahrens durchaus entsprechen könnten. Der Beschwerdeführer habe jedoch offensichtlich nur an der Einstellung des beantragen Ausländers Interesse und lehne deshalb die Stellung von Ersatzkräften ohne rechtlich relevanten Gründen ab. Er hindere somit die belangte Behörde konkrete Feststellungen über das Vorhandensein allfälliger Ersatzkräfte zu treffen. Der Antrag sei demnach - selbst im Falle des Vorhandenseins eines Kontingentplatzes - gemäß § 5 Abs. 2 iVm §§ 4 Abs. 1 und 4b AuslBG abzulehnen.

6. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

7. Mit Schreiben vom 14.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die mit BGBl. II Nr. 107/2017 vom 10.04.2017 erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, welche die Grundlage für den gegenständlichen Antrag für die zeitliche befristete Zulassung nach § 5 Abs. 2 Z. 1 AuslBG dargestellt habe, gemäß § 3 leg. cit. mit 30.09.2017 außer Kraft getreten sei und einer materiellen Entscheidung somit die Rechtsgrundlage entzogen wäre.

8. Mit Schreiben vom 24.11.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.11.2017 und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer in der Folge keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem am 05.04.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen stellte der Beschwerdeführer für den in Zukunft als Saisonarbeitskraft tätigen Dienstnehmer den Antrag auf Saisonbewilligung für die "Zeitlich befristete Zulassung nach § 5 Abs. 2 AuslBG (Kontingentbewilligung)" für den Zeitraum vom 20.05. bis 01.11.2017.

Mit Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl. II Nr. 107/2017, wurde für den Wirtschaftszweig Sommertourismus ein Kontingent in der Höhe von insgesamt 731 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer aufgeteilt. Gemäß § 3 trat diese Verordnung mit Ablauf des 30.09.2017 außer Kraft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt der belangten Behörde und der zitierten Verordnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter zu entscheiden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchpunkt A) I. "Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Sommertourismus":

3.2.1. Der mit "Saisonarbeitskräfte und ErntehelferInnen" überschriebene § 5 AuslBG normiert:

§ 5. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-BürgerInnen, SchweizerInnen und gemäß Abs. 7 registrierten AusländerInnen abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente

1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Saisonarbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder

2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer ErntehelferInnen festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen und darf die gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 NAG festgelegte Höchstzahl für befristet beschäftigte Fremde im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Zeitlich begrenzte Überschreitungen sind zulässig.

(2) Die Länder und die Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen und der ArbeitnehmerInnen auf Landesebene sind vor der Festlegung von Kontingenten gemäß Abs. 1 anzuhören.

(3) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 werden Saisonarbeitskräfte mittels Beschäftigungsbewilligungen (§ 4) für eine befristete Saisonbeschäftigung zugelassen. Die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen wird in der jeweiligen Verordnung geregelt, darf jedoch die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten dürfen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von längstens neun Monaten erteilt oder verlängert werden.

(4) Abweichend von Abs. 3 dürfen für Saisonarbeitskräfte, die den Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a), Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden. Für Saisonarbeitskräfte, die bereits in den vergangenen drei Jahren im Rahmen von Kontingenten für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen neuerliche Beschäftigungsbewilligungen in diesem Wirtschaftszweig für eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten erteilt oder verlängert werden.

(5) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 2 werden ErntehelferInnen mittels Beschäftigungsbewilligungen (§ 4) für eine kurzfristige, einen Zeitraum von sechs Wochen nicht überschreitende, Beschäftigung zugelassen.

(6) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 3 bis 5 erteilte oder verlängerte Beschäftigungsbewilligungen binden für ihre jeweilige Geltungsdauer einen Kontingentplatz. Nach Ablauf der Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung kann der Kontingentplatz mit einer neuen Beschäftigungsbewilligung belegt werden. Für Saisonarbeitskräfte, die bereits im Rahmen eines Kontingents bewilligt beschäftigt sind, dürfen weitere Beschäftigungsbewilligungen bis zur zulässigen Höchstdauer nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 ungeachtet eines freien Kontingentplatzes erteilt werden. Saisonarbeitskräfte, die bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind oder mindestens einmal in den vorangegangenen fünf Jahren als Saisonarbeitskraft oder ErntehelferIn im Rahmen eines Kontingents gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 beschäftigt waren, sind bevorzugt zu bewilligen.

(7) Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 befristet beschäftigt waren und sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren haben lassen, können außerhalb von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe des Abs. 3 erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).

(8) Die Prüfung des Aufenthaltsrechts gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und das Verfahren gemäß § 11 entfallen, wenn die Beschäftigungsbewilligung im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 beantragt wurde und die Saisonarbeitskraft oder der/die ErntehelferIn der Visumpflicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 FPG unterliegt. Die Aufnahme der Beschäftigung ist jedoch erst nach Erteilung eines Visums nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Z 3 FPG erlaubt.

(9) Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen für AusländerInnen, die über ein Visum C mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer verfügen, der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion vor der Entscheidung zur Kenntnis zu bringen (§ 24 Abs. 5 FPG).

3.2.2. Die Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl. Nr. II 107/2017, lautete:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 731 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: .. 10

Kärnten: .. 80

Niederösterreich: .. 13

Oberösterreich: 95, davon 8 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: .. 125

Steiermark: .. 95, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Tirol: .. 195

Vorarlberg: .. 92

Wien: 26, davon 24 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 1. Mai 2017 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2017 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Berg-, Alm- und Schutzhüttenbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.

(2) AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), AsylwerberInnen und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

3.3.1. Im gegenständlichen Fall ist zunächst die Frage zu klären, ob auf der materiellen Grundlage einer mit 30.09.2017 bereits außer Kraft getretenen Verordnung eine Bewilligung zu erteilen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im Erkenntnis eines verstärkten Senates die Rechtsansicht, dass im Allgemeinen die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat (VwSlg. 9315 A/1977). Eine andere Betrachtungsweise ist nach diesem Erkenntnis dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist.

Entsprechend diesem Erkenntnis hat eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof präzisiert im Erkenntnis (ebenfalls eines verstärkten Senates) vom 28.11.1983, Zl. 82/11/0270, VwSlg. 11237 A/1983, diese Auffassung dahingehend, dass (für die Frage der heranzuziehenden Rechtslage) primär auf die Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen ist. Nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an (vgl. das Erk. des VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0622). Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten für jede bescheiderlassende Behörde (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.06.1991, Zl. 91/09/0077; vom 30.06.1994, Zl. 93/09/0228). Zeitraumbezogen zu beurteilen sind etwa Ansprüche auf Arbeitslosengeld und auf Notstandshilfe (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.11.2006, Zl. 2005/08/0184; vom 25.03.1996, Zl. 95/10/0073). Ebenso ist die Feststellung der Versicherungspflicht von der Rechtsmittelbehörde hinsichtlich der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.09.1990, Zl. 89/08/0334).

3.3.2. Im gegenständlichen Fall war der verfahrensgegenständliche Antrag auf Saisonbewilligung betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für ein bis 01.11.2017 in Aussicht genommenes Beschäftigungsverhältnis mit einem Ausländer gerichtet. Die für die Beurteilung dieses Antrags maßgebende Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die "Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus", BGBl. II Nr. 107/2017, trat mit 30.09.2017 außer Kraft (vgl. § 3 leg. cit.). Der verfahrensgegenständliche Antrag ist nicht zeitraumbezogen zu beurteilen. Die Verordnung enthält auch keine Übergangsbestimmung.

Aufgrund des Außer-Kraft-Tretens der Verordnung bleibt für eine antragsgemäße Bewilligung, die auf einen Zeitraum bis 01.11.2017 gerichtet war, kein Platz mehr, weshalb die Beschwerde, die auf eine kontingentmäßige Bewilligung abzielt, als unbegründet abzuweisen war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Außerkrafttreten, Beschäftigungsbewilligung, Kontingent, Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I401.2176850.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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