TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 W221 2184211-1

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Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

BDG 1979 §80 Abs2
BDG 1979 §80 Abs9
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.132 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
GehG §24a Abs2 Z1 lita
GehG §24a Abs4
GehG §24a Abs5

Spruch

W221 2184211-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 12.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungsfrist über den Antrag vom 09.02.2017 durch den Bundesminister für Landesverteidigung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

1.) Dem Antrag auf Weiterbelassung der Naturalwohnung in XXXX , wird stattgegeben.

2.) Die monatliche Grundvergütung wird gemäß § 24a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG 1956 mit 100% der Bemessungsgrundlage neu festgesetzt und beträgt daher € 105,88.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 09.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Weiterbelassung seiner Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979.

Mit Schreiben vom 08.09.2017 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde, weil die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten über seinen Antrag abgesprochen habe.

Das Bundesministerium für Landesverteidigung legte am 25.01.2018 die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am 12.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, in der die Rechtssache erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand bis zum 31.03.2017 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich jetzt im Ruhestand.

Mit Bescheid vom 06.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer seine Naturalwohnung mit Ablauf des 31.03.2017 entzogen. Mit Schreiben vom 06.03.2017 wurde die Räumungsfrist bis 30.06.2017 verlängert. Mit Bescheid vom 09.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Räumungsaufschub bis zum 31.12.2017 gewährt und die monatliche Grundvergütung gemäß § 24a bis § 24c iVm § 112c GehG 1979 ab 01.04.2017 bis zum Zeitpunkt der Rückgabe mit 100% der Bemessungsgrundlage neu festgesetzt. Diese Bescheide wurden rechtskräftig.

Bei der Naturalwohnung handelt es sich um eine vom Bund gemietete Wohnung. Die Miete beträgt € 105,88.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Die Miethöhe ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid vom 09.06.2017. Auch diesem Bescheid wurde den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung folgend bereits die für die Naturalwohnung gebührende Miete zugrunde gelegt. Die Vertreterin der belangten Behörde bestritt dies in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich, sondern verwies lediglich darauf, dass sie die genaue Miethöhe nicht wisse, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, den Mietvertrag zu erlangen. Die Behördenvertreterin brachte in der mündlichen Verhandlung auch klar zum Ausdruck, dass die im Parteiengehör vom 16.11.2017 genannte Miethöhe von € 597,90 unzutreffend war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die Säumnisbeschwerde ist zulässig:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 27.09.2005, 2005/12/0199, ausgesprochen hat, handelt es sich ungeachtet der im Ergebnis ähnlichen Konsequenzen bei der Entziehung der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 BDG 1979 und bei der Gestattung der tatsächlichen Benützung der Naturalwohnung gemäß Abs. 9 leg.cit. (für deren Beendigung sodann die Räumungsfristen des Abs. 7 ihrerseits gelten) um unterschiedliche Rechtsakte, die an unterschiedliche inhaltliche Voraussetzungen anknüpfen und daher verschiedene "Verwaltungssachen" bilden, weshalb sie in gesonderten Verfahren abzuhandeln und in gesonderten Bescheiden bzw. Spruchpunkten zu entscheiden sind. Das Ergehen eines Entziehungsbescheides ist sogar Voraussetzung für eine spätere Gestattung nach der letztgenannten Gesetzesbestimmung.

Da über den zulässigen Antrag des Beschwerdeführers vom 09.02.2017 nicht innerhalb von sechs Monaten abgesprochen wurde, ist die Säumnisbeschwerde vom 08.09.2017 zulässig.

Zu A)

1.) Zur Weiterbelassung:

Gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 kann die Dienstbehörde dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird.

Festzuhalten ist, dass die bescheidmäßige Schaffung eines Gestattungsverhältnisses iSd § 80 Abs. 9 BDG nur mit Wirkung ex nunc zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zur Bestimmung des § 80 Abs. 2 BDG 1979, dass die Erlassung eines Zuweisungsbescheides mit Wirksamkeit zu einem Zeitpunkt, der vor Erlassung des Zuweisungsbescheides liegt, nicht zulässig ist (zB VwGH 28.01.2004, 2000/12/097). Dies ist auf § 80 Abs. 9 BDG 1979 übertragbar. Grundsätzlich kann nämlich die Wirkung eines existent gewordenen Bescheides nur dann zu einem vor seiner Erlassung liegenden Zeitpunkt eintreten, wenn die konkret anzuwendende Verwaltungsvorschrift Derartiges vorsieht.

Die Gestattung der Wohnung setzt voraus, dass kein subjektives Recht auf Benützung mehr zusteht. Durch die Gestattung soll vielmehr ein eigener öffentlich-rechtlicher - wenn auch zeitlich begrenzter - Titel für die weitere Benützung der Naturalwohnung geschaffen werden (VwGH 27.09.2005, 2005/12/0199).

Die Voraussetzung ist gegeben, weil durch die rechtskräftige Entziehung der Wohnung mit Bescheid vom 06.03.2017 dem Beschwerdeführer seine Naturalwohnung mit Ablauf des 31.03.2017 entzogen wurde.

Die belangte Behörde machte im Verfahren keine Interessen der Behörde an der Wohnung geltend und stimmte der Weiterbelassung in der mündlichen Verhandlung zu.

Dem Antrag auf Weiterbelassung der Naturalwohnung in XXXX , ist daher stattzugegeben.

2.) Zur Grundvergütung:

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass eine Grundvergütung bereits mit Bescheid vom 09.06.2017 festgesetzt wurde und daher eine Neufestsetzung zu unterbleiben hat, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 13.03.2002, 2001/12/0254, festgehalten hat, dass eine Neubemessung der Grundvergütung für die Naturalwohnung nur im Falle des Eintrittes einer wesentlichen Sachverhaltsänderung nach Erlassung dieses Bescheides überhaupt zulässig wäre, wobei als solche wesentliche Sachverhaltsänderung nur die Erlassung eines Gestattungsbescheides gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 in Betracht kommt. Sämtliche, als denkmögliche Rechtsgrundlage für eine Neubemessung der Grundvergütung in Betracht kommende Bestimmungen des GehG 1956 setzen nämlich die Gestattung des Gebrauches im Verständnis des § 80 Abs. 9 BDG 1979, also die Erlassung eines Gestattungsbescheides, voraus (ähnlich auch VwGH 11.12.2013, 2013/12/0016).

Die Grundvergütung ist daher aufgrund der geltenden Rechtlage des § 24a GehG 1979 neu festzusetzen. Gemäß § 24a Abs. 4 GehG 1979 beträgt die Grundvergütung 100% der Bemessungsgrundlage.

Da die Wohnung eine vom Bund gemietete Wohnung ist, ist Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung gemäß § 24a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG 1979 der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat. Wie sich aus dem rechtskräftigem Bescheid vom 09.06.2017 schlüssig ergibt, beträgt die Miete € 105,88 und ist diese daher als Bemessungsgrundlage festzusetzen. Die Grundvergütung erhöht sich gemäß § 24a Abs. 5 GehG 1979 jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.

Eine Anwendung des § 112d GehG 1979 kommt nicht in Betracht:

Einerseits hat die belangte Behörde weder im Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung militärische Rücksichten geltend gemacht und andererseits sind solche - bei einem Beamten im Ruhestand - auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter Spruchteil A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Antragsbegehren, Bemessungsgrundlage, Benützungsgestattung,
Entziehungsbescheid, Gestattungsbescheid, Grundvergütung -
Neufestsetzung, Naturalwohnung, Ruhestandsbeamter, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2184211.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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