TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/1 98/11/0168

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Veröffentlicht am 01.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §44 Abs4;
VVG §10 Abs1 Z1;
VVG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. Christoph Aigner und Dr. Thomas Feichtinger, Rechtsanwälte in Salzburg, Sigmund Haffner-Gasse 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25. Mai 1998, Zl. 5/04-16/90/2-1998, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Kfz zum Verkehr und Ablieferung von Zulassungsschein und Kennzeichentafel (in der Fassung des Berichtigungsbescheides der genannten Behörde vom 12. August 1998, Zl. 5/04-16/90/5-1998), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid (in der Fassung des unbekämpft gebliebenen Berichtigungsbescheides) wurde gemäß § 44 Abs. 2 lit. g und Abs. 4 KFG 1967 die dem Beschwerdeführer erteilte Zulassung einer näher bezeichneten Zugmaschine zum Verkehr aufgehoben und der Beschwerdeführer verpflichtet, den Zulassungsschein und die hintere Kennzeichentafel unverzüglich abzuliefern.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht gemäß § 44 Abs. 4 KFG 1967 zu der - ihm faktisch nicht möglichen - Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafel, welche infolge Verlustes bzw. Übergabe an eine andere Person nicht mehr in seinem Besitz seien, verpflichtet zu werden (Beschwerdepunkt). Diese Unmöglichkeit habe er bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht; die belangte Behörde habe dazu keine Ermittlungen gepflogen. Auch sei die Vorgangsweise der Erstbehörde (der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung),die Aufhebung der Zulassung und die Abgabeverpflichtung in einem Bescheid auszusprechen, verfehlt gewesen.

Das Vorbringen vermag keine Verletzung des Beschwerdeführers im bezeichneten Recht aufzuzeigen. Gemäß § 44 Abs. 4 erster Satz KFG 1967 hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Nach dieser Bestimmung entsteht die Verpflichtung zur Ablieferung von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln kraft Gesetzes mit Eintritt der Vollstreckbarkeit der Aufhebung der Zulassung. Die Vollstreckbarkeit trat im Beschwerdefall - mangels eines Ausspruches nach § 64 Abs. 2 AVG im erstinstanzlichen Bescheid - erst mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein. Die behauptete Unmöglichkeit der Ablieferung von Zulassungsschein und Kennzeichentafel steht dem bescheidmäßigen Ausspruch der Verpflichtung nach § 44 Abs. 4 KFG 1967 nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1990, Zl. 89/11/0201); sie wäre (erst) bei der Setzung von Vollstreckungsmaßnahmen von rechtlicher Bedeutung (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., unter E 2g, 12c, 21 zu § 5 Abs. 1 VVG angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Damit gehen die diesbezüglichen Verfahrensrügen ins Leere.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 1. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110168.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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