Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I 416 2208736-1/3Erömisch eins 416 2208736-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Ghana, vertreten durch Diakonie Flüchtlingshilfe gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Ghana, vertreten durch Diakonie Flüchtlingshilfe gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Z. 2, sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2,, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, ist am 11.10.2018 auf dem Luftweg von Accra über Istanbul kommend am Flughafen Wien Schwechat gelandet. Er wies sich mit einem gefälschten Reisepass der Republik Ghana, lautend auf XXXX, geb. am1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, ist am 11.10.2018 auf dem Luftweg von Accra über Istanbul kommend am Flughafen Wien Schwechat gelandet. Er wies sich mit einem gefälschten Reisepass der Republik Ghana, lautend auf römisch 40 , geb. am
XXXX in XXXX aus.römisch 40 in römisch 40 aus.
2. Im Zuge der Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen wie folgt:
"Mein Vater ist gestorben und hat mir seinen Besitz vermacht. Seine Familie will diesen Besitz in Anspruch nehmen und möchte mich deswegen umbringen."
3. Bei der am nächsten Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er XXXX heiße, am XXXX in XXXX in Ghana geboren und Staatsangehöriger von Ghana sei. Er führte weiters aus, dass er verheiratet sei, zwei Töchter habe, und dass in Ghana noch seine Mutter, ein Bruder und seine Schwester leben würden sowie ein weiterer Bruder in Libyen. Er gab an, dass er Christ sei und der Volksgruppe der Aschanti angehören würde, 9 Jahre die Grundschule besucht habe und zuletzt als Fashion Designer gearbeitet habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er wörtlich aus: "Mein Vater war Moslem. Als er im Jahr 2015 starb, erbte ich das Haus. Meine drei Onkel wollten nicht, dass ich das Haus erbe, da ich Christ bin. Daher wollten sie mich töten. Ich musste deshalb das Land verlassen und möchte in Österreich um Asyl ansuchen." Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung." Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass sie ihn töten werden. Konkrete Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohen würde, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht.3. Bei der am nächsten Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 in römisch 40 in Ghana geboren und Staatsangehöriger von Ghana sei. Er führte weiters aus, dass er verheiratet sei, zwei Töchter habe, und dass in Ghana noch seine Mutter, ein Bruder und seine Schwester leben würden sowie ein weiterer Bruder in Libyen. Er gab an, dass er Christ sei und der Volksgruppe der Aschanti angehören würde, 9 Jahre die Grundschule besucht habe und zuletzt als Fashion Designer gearbeitet habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte er wörtlich aus: "Mein Vater war Moslem. Als er im Jahr 2015 starb, erbte ich das Haus. Meine drei Onkel wollten nicht, dass ich das Haus erbe, da ich Christ bin. Daher wollten sie mich töten. Ich musste deshalb das Land verlassen und möchte in Österreich um Asyl ansuchen." Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung." Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass sie ihn töten werden. Konkrete Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohen würde, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht.
4. Am 16.10.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Anwesenheit der Rechtsberaterin der ARGE Rechtsberatung niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehmen würde. Er gab weiters an, dass er
XXXX heißen würde und am XXXX geboren sei. Er könne keine Identitätsnachweise vorlegen, da er seine Dokumente dem Mann gegeben habe, der ihm den gefälschten Pass besorgt habe. Gelebt habe er bis zu seiner Ausreise in XXXX, einem Dorf in der Nähe von XXXX, in einem gemieteten Haus mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern, diese würden immer noch dort wohnen. Er führte weiters aus, dass er die Junior High School absolviert habe und zehn Jahre bei einem Fashion Designer gearbeitet habe, er habe dort Kleidung genäht. In Ghana würden noch seine Mutter und seine Geschwister leben, ein Bruder sei Bauarbeiter und seine Schwester Lehrerin. Gefragt, woher seine Frau und seine Töchter Geld bekommen würden, gab er wörtlich an: "Das weiß nur Gott." Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass ihm sein Vater sein Haus vererbt habe und dessen beide Brüder es ihm wegnehmen wollten. Diese hätten ihm gedroht ihm umzubringen, wenn er einen Fuß in das Haus setzen würde. Er sei deshalb auch dreimal bei der Polizei gewesen, die ihm aber nicht helfen und beschützen habe können. Die Brüder hätten ihn aufgesucht und bedroht deshalb hätte seine Familie entschieden, dass er aus Ghana ausreisen solle. Wenn er zurückkehren würde würden sie ihn töten, darum wolle er nicht zurück. Er führte weiters aus, dass er im Zuge der dritten Bedrohung weggerannt sei und ihm ein Mann geholfen habe, der ihm auch geholfen habe nach XXXX zu gelangen. In XXXX habe er sich bei einem Freund versteckt und sei dort für ca. 1 Monat geblieben, bevor er ausgereist sei. Nach Mitteilung, dass es beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz in der EAST Flughafen abzuweisen und Erörterung der Länderberichte führte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal aus, dass er ausgereist sei, weil die 2 Onkel ihn töten haben wollen und er deshalb nicht zurückwollen würde. Auf die Frage an die Rechtsberatung, ob es noch offene Fragen gebe oder Anträge gestellt werden wollen antwortete diese wörtlich: "Danke nein."römisch 40 heißen würde und am römisch 40 geboren sei. Er könne keine Identitätsnachweise vorlegen, da er seine Dokumente dem Mann gegeben habe, der ihm den gefälschten Pass besorgt habe. Gelebt habe er bis zu seiner Ausreise in römisch 40 , einem Dorf in der Nähe von römisch 40 , in einem gemieteten Haus mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern, diese würden immer noch dort wohnen. Er führte weiters aus, dass er die Junior High School absolviert habe und zehn Jahre bei einem Fashion Designer gearbeitet habe, er habe dort Kleidung genäht. In Ghana würden noch seine Mutter und seine Geschwister leben, ein Bruder sei Bauarbeiter und seine Schwester Lehrerin. Gefragt, woher seine Frau und seine Töchter Geld bekommen würden, gab er wörtlich an: "Das weiß nur Gott." Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass ihm sein Vater sein Haus vererbt habe und dessen beide Brüder es ihm wegnehmen wollten. Diese hätten ihm gedroht ihm umzubringen, wenn er einen Fuß in das Haus setzen würde. Er sei deshalb auch dreimal bei der Polizei gewesen, die ihm aber nicht helfen und beschützen habe können. Die Brüder hätten ihn aufgesucht und bedroht deshalb hätte seine Familie entschieden, dass er aus Ghana ausreisen solle. Wenn er zurückkehren würde würden sie ihn töten, darum wolle er nicht zurück. Er führte weiters aus, dass er im Zuge der dritten Bedrohung weggerannt sei und ihm ein Mann geholfen habe, der ihm auch geholfen habe nach römisch 40 zu gelangen. In römisch 40 habe er sich bei einem Freund versteckt und sei dort für ca. 1 Monat geblieben, bevor er ausgereist sei. Nach Mitteilung, dass es beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz in der EAST Flughafen abzuweisen und Erörterung der Länderberichte führte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal aus, dass er ausgereist sei, weil die 2 Onkel ihn töten haben wollen und er deshalb nicht zurückwollen würde. Auf die Frage an die Rechtsberatung, ob es noch offene Fragen gebe oder Anträge gestellt werden wollen antwortete diese wörtlich: "Danke nein."
5. Mit Schreiben vom 17.10.2018 an das UNHCR- Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG.5. Mit Schreiben vom 17.10.2018 an das UNHCR- Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG.
6. Am 19.10.2018 übermittelte UNHCR ein Antwortschreiben, wonach bezugnehmend auf das Fax vom 17.10.2018 mitgeteilt wurde, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR im vorliegenden Fall die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteile, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.6. Am 19.10.2018 übermittelte UNHCR ein Antwortschreiben, wonach bezugnehmend auf das Fax vom 17.10.2018 mitgeteilt wurde, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR im vorliegenden Fall die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteile, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
7. Mit dem Bescheid vom 19.10.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana nicht zu und erteilte ihm unter einem auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG.7. Mit dem Bescheid vom 19.10.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana nicht zu und erteilte ihm unter einem auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, da sie nicht durch konkrete Fragen bezüglich relevanter Sachverhaltselemente darauf hingewirkt habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen und sei der Beschwerdeführer überhaupt nicht sachbezogen zu seinem Vorbringen befragt worden. Es wurde weiters ausgeführt, dass die Beweiswürdigung unrichtig und die Begründung mangelhaft sei und die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung zum Schluss hätte kommen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevante Verfolgung zu fürchten, als glaubhaft anzusehen sei, sowie, dass der Beschwerdeführer aufgrund der prekären Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet jedenfalls in eine bedrohliche Lage geraten würde. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass von der belangten Behörde keine offensichtlichen Tatsachenwidrigkeiten festgestellt bzw. behauptet worden seien und deshalb keine qualifizierte Unglaubwürdigkeit vorliegen würde, weshalb Spruchpunkt I. unzulässig sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, für den Fall der Abweisung des obigen Antrages festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich seines Heimatstaates zukomme, sowie in eventu festzustellen dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen würden und ihm diese Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, da sie nicht durch konkrete Fragen bezüglich relevanter Sachverhaltselemente darauf hingewirkt habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen und sei der Beschwerdeführer überhaupt nicht sachbezogen zu seinem Vorbringen befragt worden. Es wurde weiters ausgeführt, dass die Beweiswürdigung unrichtig und die Begründung mangelhaft sei und die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung zum Schluss hätte kommen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevante Verfolgung zu fürchten, als glaubhaft anzusehen sei, sowie, dass der Beschwerdeführer aufgrund der prekären Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet jedenfalls in eine bedrohliche Lage geraten würde. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass von der belangten Behörde keine offensichtlichen Tatsachenwidrigkeiten festgestellt bzw. behauptet worden seien und deshalb keine qualifizierte Unglaubwürdigkeit vorliegen würde, weshalb Spruchpunkt römisch eins. unzulässig sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, für den Fall der Abweisung des obigen Antrages festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich seines Heimatstaates zukomme, sowie in eventu festzustellen dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen würden und ihm diese Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen zu erteilen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.
9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Aschanti an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt verheiratet und hat zwei Töchter.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht.
Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Schule und bestritt seinen Lebensunterhalt zuletzt als Näher bei einem Fashion Designer.
Der Beschwerdeführer verfügt in Ghana über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und seiner Geschwister.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder Verwandten. Der Beschwerdeführer war bisher noch nie in Österreich und hat keine Anknüpfungspunkte in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihr genannten Gründen verlassen hat. Das diesbezügliche Vorbringen ist unglaubwürdig und entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen.
Nicht festgestellt werden kann weiter, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt werden kann weiter, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ghana:
KI vom 15.5.2018: Neue Staatsführung, Update zum LIB (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage, Abschnitt 3/Sicherheitslage, Abschnitt 5/Sicherheitsbehörden, Abschnitt 8 Allgemeine Menschenrechtslage, Abschnitt 17/Medizinische Versorgung)
Die sowohl im LIB 11.2015 als auch in dieser KI verwendeten Quellen lassen keine maßgeblich neue Lage in Ghana erkennen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018, GIZ 5.2018a, GIZ 5.2018b, GIZ 5.2018c, AI 22.2.2018, BMEIA 15.5.2018, AA 15.5.2018).Die sowohl im LIB 11.2015 als auch in dieser KI verwendeten Quellen lassen keine maßgeblich neue Lage in Ghana erkennen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018, GIZ 5.2018a, GIZ 5.2018b, GIZ 5.2018c, AI 22.2.2018, BMEIA 15.5.2018, AA 15.5.2018).
Seit dem 7.1.2017 ist Nana Addo Dankwa Akufo-Addo der neu gewählte Präsident der Republik Ghana. Der Kandidat der New Patriotic Party (NPP), besiegte den Kandidaten des National Democratic Congress (NDC) und den amtierenden Präsidenten John Mahama (GIZ 5.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Amtseinführung von Präsident Nana Akufo-Addo im Jänner 2017 war bereits der dritte friedliche Machtwechsel zwischen den beiden wichtigsten Parteien des Landes: der NPP und dem NDC (FH 1.2018).Seit dem 7.1.2017 ist Nana Addo Dankwa Akufo-Addo der neu gewählte Präsident der Republik Ghana. Der Kandidat der New Patriotic Party (NPP), besiegte den Kandidaten des National Democratic Congress (NDC) und den amtierenden Präsidenten John Mahama (GIZ 5.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Amtseinführung von Präsident Nana Akufo-Addo im Jänner 2017 war bereits der dritte friedliche Machtwechsel zwischen den beiden wichtigsten Parteien des Landes: der NPP und dem NDC (FH 1.2018).
Es kommt auch weiterhin zu Korruption in allen Bereichen der Regierung (USDOS 20.4.2018). Der neueste Korruptionsindex von Transparency International zeigt eine Verschlechterung um 10 Ränge und drei Scores und weist Ghana Platz 80 unter 180 Ländern zu (GIZ 5.2018b). Die Regierung hat Schritte unternommen, um Beamte, die Missbrauch begangen haben, zu verfolgen und zu bestrafen. Straflosigkeit bleibt aber ein Problem (USDOS 20.4.2018). Einige Schwächen in der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit bestehen weiter, und die politische Korruption stellt die Leistungsfähigkeit der Regierung in Frage (FH 1.2018).
Obwohl Ghana eine relativ starke Bilanz der Wahrung der bürgerlichen Freiheiten aufweist, wird die Diskriminierung von Frauen und LGBT Personen fortgesetzt (AI 22.2.2018; vgl. FH 1.2018; USDOS 20.4.2018). Zu den relevanten Menschenrechtsproblemen zählen weiterhin der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter mit Todesfolge und Verletzungen, Vergewaltigung, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Übergriffe auf und Belästigung von Journalisten, mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen und Kinder, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Früh- und Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kindesmord an Kindern mit Behinderungen, Menschenhandel, Kriminalisierung homosexueller Handlungen und ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018).Obwohl Ghana eine relativ starke Bilanz der Wahrung der bürgerlichen Freiheiten aufweist, wird die Diskriminierung von Frauen und LGBT Personen fortgesetzt (AI 22.2.2018; vergleiche FH 1.2018; USDOS 20.4.2018). Zu den relevanten Menschenrechtsproblemen zählen weiterhin der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter mit Todesfolge und Verletzungen, Vergewaltigung, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Übergriffe auf und Belästigung von Journalisten, mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen und Kinder, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Früh- und Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kindesmord an Kindern mit Behinderungen, Menschenhandel, Kriminalisierung homosexueller Handlungen und ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018).
Im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ist Ghana relativ sicher (BMEIA 15.5.2018; vgl. GIZ 5.2018c). Ausnahmen von dieser seit vielen Jahren bestehenden Regel sind die seit Monaten bestehenden nächtlichen Ausgangssperren in mehreren Bezirken in der Volta und Northern Region (GIZ 5.2018c). In den nördlichen Landesteilen besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko mit Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.5.2018; vgl. BMEIA 15.5.2018).Im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ist Ghana relativ sicher (BMEIA 15.5.2018; vergleiche GIZ 5.2018c). Ausnahmen von dieser seit vielen Jahren bestehenden Regel sind die seit Monaten bestehenden nächtlichen Ausgangssperren in mehreren Bezirken in der Volta und Northern Region (GIZ 5.2018c). In den nördlichen Landesteilen besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko mit Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.5.2018; vergleiche BMEIA 15.5.2018).
Im Dezember 2017 kam es zum Ausbruch des Lassafiebers in einigen Ländern Westafrikas, welches bereits das erste Todesopfer in Ghana gefordert hat (AA 15.5.2018).
Quellen:
KI vom 12.12.2016: Präsidentschaftswahl (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/politische Lage)
Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016).Der langjährige ghanaische Oppositio