TE Bvwg Beschluss 2018/11/20 W213 2199411-1

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
AVG §56
B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
GehG §15 Abs5 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W213 2199411-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung des Zollamts Salzburg vom 27.04.2018, GZ. BMF-00119711/047-PA-MI/2018, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 06.02.2017 beim Zollamt Salzburg einen Antrag auf Aus- bzw. Nachzahlung der ruhenden Nebengebühren.

2. Mit dem Datum 27.04.2018 erging seitens des Zollamtes Salzburg eine Erledigung mit der GZ. BMF-00119711/047-PA-MI/2018, die auszugsweise folgenden Inhalt hatte:

"[...]

Bescheid

Ihr Antrag vom 6.2.2017 i.S. des § 15 Abs 5 Z 2 Gehaltsgesetz (GehG) auf Auszahlung der ruhenden Nebengebühren aufgrund eines Dienstunfalles wird abgewiesen.

Begründung

[...]

Rechtsmittelbelehrung

[...]

Der Vorstand

Mag XXXX

(elektronisch gefertigt)"

3. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

4. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 09.07.2018, GZ. BMF-00119711/055-PA-MI/2018, bestätigte das Zollamt Salzburg, dass infolge eines programmtechnischen Fehlers die gegenständliche Erledigung ohne Amtssignatur ausgedruckt und bei der Abfertigung auch nicht unterschrieben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang, wobei festgehalten wird, dass die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung des Zollamtes Salzburg vom 27.04.2018 weder eine Unterschrift bzw. Beglaubigung noch eine Amtssignatur aufweist.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG.

Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit einer Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, [...] nicht zuständig [ist]" [VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114]).

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung des zitierten Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.

Fallbezogen ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht:

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß § 18 Abs. 4 leg.cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist.

§ 18 Abs. 4 AVG unterscheidet grundlegend zwischen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten und Ausfertigungen, die in Papierform ergehen. Für die Fertigung von elektronischen Dokumenten sieht § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG vor, dass sie immer mit einer Amtssignatur iSd § 19 E-GovG zu versehen sind. Ist bereits die Genehmigung der elektronischen Erledigung (Urschrift) iSd § 18 Abs. 3 AVG unter Verwendung einer Amtssignatur erfolgt, so hat dies automatisch zur Folge und somit den Vorteil, dass auch jede elektronische Ausfertigung diese Amtssignatur enthält. Wurde die Erledigung hingegen elektronisch, aber ohne Verwendung einer Amtssignatur erstellt und ausgedruckt, handelt es sich um eine "sonstige Ausfertigung" iSd § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder beglaubigen ist (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102, mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 18 Rz 26).

Die gegenständliche, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende und an den Beschwerdeführer übermittelte Ausfertigung enthält keine Amtssignatur. Bei dieser Ausfertigung handelt es sich daher um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125). Die vorliegende Ausfertigung der Erledigung des Zollamtes Salzburg weist jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Fehlt es an einer Unterschrift oder Beglaubigung, ist der Bescheid den Parteien gegenüber nicht wirksam geworden (vgl. dazu VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102).

Mit der gegenständlichen Erledigung ist keine schriftliche Erledigung im Sinne des § 18 Abs. 3 und 4 AVG und folglich kein Bescheid im Sinne der §§ 56 ff AVG zustande gekommen. Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelbehörde über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, überschreitet jedoch deren Kompetenz (vgl. etwa VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg. 10.684/1985, mwN).

Da das angefochtene Schriftstück somit keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies eine gemäß § 17 VwGVG iVm. § 6 Abs. 1 AVG von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG), weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage sowie der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergaben sich keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Amtssignatur, Bescheidcharakter, Dienstunfall, Erledigung,
Kanzleibeglaubigung, Nebengebühr, Schriftstück, Unterschrift,
Unzuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2199411.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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