TE Bvwg Beschluss 2018/11/26 W195 2206035-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.11.2018

Norm

B-VG Art.10 Abs1 Z12
B-VG Art.102 Abs2
B-VG Art.131 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W195 2206035-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom XXXX , nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX und Stellung eines Vorlageantrags durch die Beschwerdeführerin beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom römisch 40 , nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 und Stellung eines Vorlageantrags durch die Beschwerdeführerin beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. A: Verfahrensgang:römisch eins. A: Verfahrensgang:

1) Mit Schriftsatz vom XXXX begehrte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung, dass die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (seinerzeit: Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) nicht dafür zuständig (gewesen) sei, in Ausübung ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt nach dem Psychotherapiegesetz in das durch § 24 Abs. 1 Z 1 und § 31 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 iVm Anlage 27 ÄAO 2015 gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Eintragung in die Ärzteliste als "Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie" psychotherapeutische Leistungen zu erbringen, einzugreifen bzw. sie mit dem Verfassen ihrer Stellungnahme vom XXXX nicht gegen aus dem Psychotherapiegesetz erfließende Berufspflichten verstoßen habe.1) Mit Schriftsatz vom römisch 40 begehrte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung, dass die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (seinerzeit: Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) nicht dafür zuständig (gewesen) sei, in Ausübung ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt nach dem Psychotherapiegesetz in das durch Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 31, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 in Verbindung mit Anlage 27 ÄAO 2015 gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Eintragung in die Ärzteliste als "Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie" psychotherapeutische Leistungen zu erbringen, einzugreifen bzw. sie mit dem Verfassen ihrer Stellungnahme vom römisch 40 nicht gegen aus dem Psychotherapiegesetz erfließende Berufspflichten verstoßen habe.

2) Mit Schriftsatz vom XXXX langte eine Säumnisbeschwerde bei der (nunmehr) belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin beantragte, diese möge gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einen Bescheid über ihren Antrag erlassen oder in eventu die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.2) Mit Schriftsatz vom römisch 40 langte eine Säumnisbeschwerde bei der (nunmehr) belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin beantragte, diese möge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einen Bescheid über ihren Antrag erlassen oder in eventu die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.

3) Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es an den Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides mangle, insbesondere da der Beschwerdeführerin aus dem formlosen Schreiben samt "Empfehlung" vom XXXX keine - wie auch immer gearteten - rechtlichen Konsequenzen erwachsen seien und schon alleine aus diesem Grund kein rechtswirksames Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung vorliege.3) Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es an den Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides mangle, insbesondere da der Beschwerdeführerin aus dem formlosen Schreiben samt "Empfehlung" vom römisch 40 keine - wie auch immer gearteten - rechtlichen Konsequenzen erwachsen seien und schon alleine aus diesem Grund kein rechtswirksames Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung vorliege.

4) Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde und verwies darauf, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch dann möglich sei, wenn dieser ein für die Partei notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstelle. Überdies könne dem Psychotherapiegesetz auch keine gesetzliche Grundlage entnommen werden, auf deren Basis die belangte Behörde (bzw. ihre Rechtsvorgängerin, das BMGF) "Empfehlungen", gegen welche die Beschwerdeführerin auch keinerlei Rechtschutzmöglichkeit besitze, erlassen könne. Vielmehr werde die belangte Behörde (lediglich) als Aufsichts- und Disziplinarbehörde tätig.

5) Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde der verfahrensgegenständlich bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Das formlose Schreiben vom XXXX , welches ausschließlich der Beschwerdeführerin übermittelt worden sei, entfalte keinerlei rechtliche Wirkung bzw. könne dies auch gar nicht. Der Schriftwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde sei lediglich zu dem Zweck erfolgt, Vorerhebungen zwecks Abklärung eines allfälligen erforderlichenfalls einzuleitenden Verwaltungsverfahrens zur Streichung aus der Psychotherapeutenliste durchzuführen. Diese ergaben jedoch, dass kein Streichungsverfahren einzuleiten sei.5) Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde der verfahrensgegenständlich bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Das formlose Schreiben vom römisch 40 , welches ausschließlich der Beschwerdeführerin übermittelt worden sei, entfalte keinerlei rechtliche Wirkung bzw. könne dies auch gar nicht. Der Schriftwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde sei lediglich zu dem Zweck erfolgt, Vorerhebungen zwecks Abklärung eines allfälligen erforderlichenfalls einzuleitenden Verwaltungsverfahrens zur Streichung aus der Psychotherapeutenliste durchzuführen. Diese ergaben jedoch, dass kein Streichungsverfahren einzuleiten sei.

6) Bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom XXXX die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.6) Bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom römisch 40 die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

7) Mit Schriftsatz vom XXXX langte der Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung mit XXXX zugewiesen.7) Mit Schriftsatz vom römisch 40 langte der Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung mit römisch 40 zugewiesen.

I.B: Feststellungen:römisch eins.B: Feststellungen:

Die unter I.A erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus der Beschwerde sowie den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid, der Beschwerdevorentscheidung und letztlich dem Vorlageantrag. Ein Widerspruch hinsichtlich des Verfahrensganges zwischen den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden; es haben sich auch keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Schriftstücke ergeben oder wäre dies behauptet worden. Es wird somit der dargestellte Verfahrensgang als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.Die unter römisch eins.A erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus der Beschwerde sowie den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid, der Beschwerdevorentscheidung und letztlich dem Vorlageantrag. Ein Widerspruch hinsichtlich des Verfahrensganges zwischen den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden; es haben sich auch keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Schriftstücke ergeben oder wäre dies behauptet worden. Es wird somit der dargestellte Verfahrensgang als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4). Gemäß Abs. 2 ist es darüber hinaus möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,). Gemäß Absatz 2, ist es darüber hinaus möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) vorzusehen.

Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Zwar führt die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin in ihrem Feststellungsantrag sowie auch in der Beschwerde an, dass sie durch das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX unrechtmäßig in dem ihr gemäß §§ 24 Abs. 1 Z 1 und 31 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 normierten Recht, aufgrund ihrer Eintragung in die Ärzteliste als "Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie" psychotherapeutische Leistungen zu erbringen, eingeschränkt worden sei. Maßgebliche Rechtsgrundlagen sowohl im bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom XXXX als auch in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX sind jedoch die Berufsberechtigungsregelungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, zumal die Feststellung, dass die belangte Behörde (bzw. ihre Vorgängerin: das BMGF) nicht zuständig gewesen sei, Empfehlungen in Ausübung der Aufsichts- und Disziplinargewalt nach dem Psychotherapiegesetz zu erlassen, begehrt wurde.Zwar führt die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin in ihrem Feststellungsantrag sowie auch in der Beschwerde an, dass sie durch das Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 unrechtmäßig in dem ihr gemäß Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins und 31 Absatz 2, Ärztegesetz 1998 normierten Recht, aufgrund ihrer Eintragung in die Ärzteliste als "Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie" psychotherapeutische Leistungen zu erbringen, eingeschränkt worden sei. Maßgebliche Rechtsgrundlagen sowohl im bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 als auch in der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 sind jedoch die Berufsberechtigungsregelungen des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, zumal die Feststellung, dass die belangte Behörde (bzw. ihre Vorgängerin: das BMGF) nicht zuständig gewesen sei, Empfehlungen in Ausübung der Aufsichts- und Disziplinargewalt nach dem Psychotherapiegesetz zu erlassen, begehrt wurde.

Die im angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage, das Psychotherapiegesetz, ist dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) zuzurechnen. Dieser ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG.Die im angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage, das Psychotherapiegesetz, ist dem Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG) zuzurechnen. Dieser ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, findet sich jedoch nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG.

Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird. Zudem ging auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173, ausdrücklich davon aus, dass Angelegenheiten nach dem Psychotherapiegesetz in die Zuständigkeit des (örtlich zuständigen) Landesverwaltungsgerichtes fallen.Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche "unmittelbar von Bundesbehörden" im Sinne von Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG besorgt wird. Zudem ging auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173, ausdrücklich davon aus, dass Angelegenheiten nach dem Psychotherapiegesetz in die Zuständigkeit des (örtlich zuständigen) Landesverwaltungsgerichtes fallen.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern gemäß der Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall somit nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern gemäß der Artikel 131, Absatz eins, B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen hat.

Zumal die Beschwerde ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte (bzw. auch der Vorlageantrag auf eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gerichtet war), hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen.

Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 24 VwGVG, Anm 7, mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7, mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei der bisher hierzu ergangenen (einschlägigen) oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.

Schlagworte

Landesverwaltungsgericht, Psychotherapeut, Unzuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2206035.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten