TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/15 LVwG-2018/16/1826-16

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §81

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde von 1. Frau AA, 2. Herrn BB, 3. Frau CC, alle vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.07.2018, Zl ***, betreffend eine Änderungsgenehmigung nach § 81 Abs 1 GewO 1994,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird insofern stattgegeben als klargestellt wird, dass die Genehmigung auf den Planunterlagen in der Fassung vom 04.05.2018 beruht, hinsichtlich der Feuerwehraufstellplätze und der Drehleiteraufstellplätze dem Gesamtfeuerwehrplan vom 04.10.2018 und der Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektorates vom 10.10.2018. Die Betriebsbeschreibung wird dahingehend präzisiert, dass für die Freistellplätze nördlich und westlich des Hauptgebäudes eine Einschränkung dahingehend stattfindet, dass die Zu- und Ausfahrten nur im Zeitraum zwischen 00:06 Uhr und 22:00 Uhr erfolgen.

Das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang/Beschwerdevorbringen:

Für das Chaletdorf Y der EE GmbH wurde die Erstgenehmigung nach § 77 GewO 1994 (zusammen mit der wasser-forst-naturschutzrechtlichen Genehmigung) mit Bescheid vom 11.10.2017, Zl *** für den Standort in Y, Adresse 2, Gst Nr **1, KG Y, aufgrund der am 27.04.2017 durchgeführten Verhandlung erteilt. Auf dem westlichen Bereich des Grundstücks **2 KG Y sollte eine Hotelanlage errichtet werden, die im Wesentlichen aus einem Hauptgebäude und drei Nebengebäuden (Chalets) bestehen soll. Das Hauptgebäude soll wiederum für sich betrachtet aus einem Untergeschoss (verbaute Flächen ca 3.900 m2), einem Erdgeschoss (ca. 3.460 m2) und darauf aufgesetzt vier höhenwirksamen Gebäudeteilen (drei davon mit einer Grundfläche von ca. 333 m2 und eines mit einer Grundfläche von ca. 450 m2), die über drei (Haus 1), vier (Haus 2) bzw fünf (Haus 3 und Haus 4) Geschossebenen verfügen. In den aufgesetzten Gebäudeteilen werden ausschließlich Appartementeinheiten untergebracht. Aus der lärmtechnischen Beurteilung die in der Begründung angeführt ist, ist ersichtlich, dass der planungstechnische Grundsatz bei den nächsten Nachbarn an allen Immissionspunkten zu allen Tageszeiten eingehalten wurde, dh es hat keine Änderung der örtlichen Verhältnisse stattgefunden. Nachdem Rechtsanwalt DD mitgeteilt hat, dass Frau CC, Adresse 3 in CH-X auf Gst **3 KG Y Alleineigentümerin ist und keine Zustellung erlangt habe, ersuchte er um die Zustellung dieses Genehmigungsbescheides. (Schriftsatz vom 15.01.2018).

In der am 18. April 2018 stattgefundenen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol durch seinen Richter Mag. Ing. Peinstingl die Beschwerde der Frau CC gegen den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid als unzulässig zurückgewiesen, da sie zwar Eigentümerin des Grundstückes **3 KG Y ist, sich aber nicht im Nahbereich der Betriebsanlage aufhält und eine Belästigung der Gefährdung ihrer Person nicht zulässig vorbringen kann, und in einer Minderung des Verkehrswertes keine Eigentumsgefährdung zu sehen ist. Das Grundstück ist weitestgehend unbebaut. Es befinden sich dort keine Gebäude. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.01.2018 erfolgte an das Sachgebiet Gewerbetechnik die Bitte um Vorprüfung der Einreichunterlagen zur Änderung der Betriebsanlage. Mit Schreiben vom 31.01.2018 des gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurden verschiedene Unterlagen in vierfacher Ausfertigung angefordert (detaillierte schalltechnischen Immissionsangaben der neuen Anlagenteile), ergänzende Angaben zu den Saunaanlagen der jeweiligen Betriebseinheiten, Angaben in Bezug auf die Nutzung von Freibereichen, Verkehrswegen, Absturzsicherungen, Emissionsquellenplan in den sämtlichen Abgas- und Abluftaustrittsöffnungen, Angaben über die Einhaltung des praktischen Grenzwertes bei den Wärmepumpenanlagen).

Am 02. Februar 2018 wurde ein Rodungsantrag eingereicht.

Am 20.03.2018 reichte das Büro FF ein schalltechnisches Projekt ein, ein geologisches Gutachten für die Häuser 7-10 Chalet 4 und 5, einen Lageplan der Feuerwehr und die Brandabschnittspläne für Haus 7 und 10 und Chalet 4 und 5.

Am 21.03.2018 erfolgte die Ausschreibung der mündlichen Verhandlung für Mittwoch den 25. April 2018 um 09.00 Uhr. Vor der Verhandlung verwies die Gebietsbauleitung der Wildbach- und Lawinenverbauung auf ihr früheres Schreiben vom 20.04.2017, Zl *** und entschuldigte sich für Nichtteilnahme an der Verhandlung. An der Verhandlung haben die Vertreter der EE GmbH und das Arbeitsinspektorat Tirol sowie die Beschwerdeführern und auch ein Vertreter der Landesstelle für Brandverhütung (GG) teilgenommen. In der Verhandlungsschrift befindet sich die Ausführung, dass GG mit mündlichem Bescheid zum Sachverständigen nach § 52 Abs 2 AVG bestellt wird. Er kündigte eine brandschutztechnische Stellungnahme nach Vorlage nachzureichender Unterlagen an. Die nunmehrigen Beschwerdeführer sprachen sich gegen die Errichtung den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage aus, weil sie durch Geruch und Lärm unzumutbar belästigt würden. In der Verhandlung erfolgte noch eine Stellungnahme des Baubezirksamtes hinsichtlich der anfallenden Niederschlagswässer. Der geologische Amtssachverständige hat sein Gutachten mit Schreiben vom 25.04.2018 erstattet. Er gab eine positive Stellungnahme hinsichtlich der Sickerfähigkeit des Untergrundes ab.

Ebenso erfolgte eine positive forsttechnische Stellungnahme mit Auflagen hinsichtlich des Rodungsantrages (Schreiben vom 03.05.2018 der Bezirksforstinspektion). Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeführern zH des Rechtsanwaltes DD das Gutachten der chemisch-technischen Umweltschutzanstalt vom 25.04.2018, das Gutachten des geologischen Amtssachverständigen, die Stellungnahme des Baubezirksamtes W, Wasserwirtschaft und das Rodungsgutachten der Bezirksforstinspektion Z mit der Möglichkeit der Äußerung innerhalb von zwei Wochen.

Mit Schreiben vom 08.05.2018 wurden dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen Ergänzungsunterlagen zur Stellungnahme übermittelt. Folgende Unterlagen werden genannt: *** EE Ergänzungen Gewerbetechnik zH JJ, Unterlage *** Lageplan Freibereiche, Unterlage *** Position E-Car Ladestation, Unterlage *** EE Ergänzungen Gewerbetechnik, PV EE Baustufe 2 ELO Angaben zur gewerberechtlichen Verhandlung 26.04.2018, PV EE Baustufe 2 ELO Angaben zur gewerberechtlichen Verhandlung 26.04.2018, technical-specs-alke-ATX***E Unterlage *** EE Ergänzungen Arbeitsinspektorat zH JJ.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 stellte das Architekturbüro FF fest, dass am 04.05.2018 bei den eingereichten Unterlagen folgende Punkte ergänzt bzw ausgetauscht wurden-Arbeitsinpektorat-Gewerbetechnik-Lageplan Freibereiche.

Mit Schreiben vom 11.06.2018 hat der gewerbetechnische Amtssachverständige sein abschließendes Gutachten erstellt, wobei er aufgrund der Projektsmodifikation vom 13.06.2018 (ergänzende Projektsunterlagen vom 13.06.2018, Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes für die nächsten Nachbarn zu allen Zeiten, also auch zu den Nachtzeiten)ausging. Er verwies darauf, dass die korrigierten Projekte am 24.05.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Z persönlich abgegeben wurden und nunmehr der nachfolgenden Beurteilung zugrunde gelegt würden.

Dem Befund ist zu entnehmen, dass das genehmigte Projekt auf der Parzelle Nr **1 in der Marktgemeinde Y in der zweiten Baustufe erweitert wird. Der Bauabschnitt zwei besteht aus zwei höhenwirksamen Gebäuden (Haus 5 und 6), an ein Doppel-Chalet, sowie vier Appartementhäusern samt Sockelgeschoss unter zwei dieser Häuser.

Der Bauabschnitt zwei beinhaltet nur Gästezimmer samt den nötigen Technikräumen und zusätzliche Personalzimmer des Hotelappartements beträgt 46, die Anzahl der Chalets zwei, die Anzahl der Personenzimmer sieben, die Gesamtbettenanzahl von Baustufe eins und zwei beträgt 450, wovon 248 Neugästebetten errichtet werden. Den Hotelgästen wird für ihren Aufenthalt folgendes Angebot gemacht.

-    Appartementfrühstück mit Frühstück oder Halbpension und Vollpension

-    Appartement mit Selbstversorgung

Die Versorgung der untergebrachten Gäste erfolgt in den bestehen Verabreichungsräumen aber auch durch Room-Service, sodass die Gäste Frühstück und wenn gewünscht auch sonstige Speisenangebote im Appartement und im Hotelzimmer einnehmen können.

Von den 17 bestehenden werden sieben zusätzliche Personalzimmer für hoteleigene Mitarbeiter geschaffen. Der Personalaufenthaltsraum ist im bestehenden Erdgeschoss situiert. Sodann erfolgt eine Beschreibung der neuen zusätzlichen Gebäude und Räumlichkeiten. Die Wärmeversorgung erfolgt über eine Sole/Wasserwärmepumpe (Niedertemperatur) sowie über Gas, Brennwertkessel (Hochtemperatur). Die Chalets werden über Gas- Brennwertthermen versorgt. Die Wärmeversorgung der Häuser fünf und sechs wird über eine Sole/Wasserwärmepumpe (117 kw Heizleistung) erfolgen. Das Chalet vier, Chalet fünf, Haus sieben und die Häuser acht und neun sowie zehn werden davon unabhängig jeweils über eine eigene Gas-Brennwerttherme bzw in einen Gas- Brennwertkessel (mit einer maximalen Wärmeleistung von 29 kw, 50 kw bzw 100 kw) mit Wärme versorgt. Es wurde für die Abluftöffnungen, den horizontalen Abstand zwischen Außenluftansaugung und Abfallsammelstelle und die an der Fassade befindliche Außenluftansaugung sowie die Lüftungsanlagen hat der gewerbetechnische Amtssachverständige detaillierte Auflagen gemacht, gegen die die Betriebsanlageninhaberin keine Einwände erhoben hat. Ebenso erfolgten Auflagen für die Einzelraumheizöfen für die Lichtemissionen. Dieses Gutachten wurde am 19.06. mit Schreiben vom 19.06.2018 der belangten Behörde, den Parteien des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Mit Schreiben vom 04. Juli 2018 erfolgte eine brandschutztechnische Stellungnahme, die allerdings nicht unterschrieben war. Es ergibt sich allerdings aus dem Akt, dass sie von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung stammt. Die Stellungnahme enthält Auflagen für den Brandschutz. Wegen einer Kritik der Nachbarn im Schreiben des Rechtsanwalt DD vom 03.07.2018 hat der gewerbetechnische Amtssachverständige folgende Stellungnahme abgegeben: „Zu Punkt 1 im 1. Aufzählungspunkt des zitierten Schreibens von DD wird angegeben, dass im gegenständlichen Verfahren eine Änderung bzw Erweiterung der gewerblichen Hotelanlage abgehandelt wurde und richtigerweise die Beurteilung der gesamten Anlage vorgenommen hätte werden sollen. Dazu kann zumindest aus Sicht des Sachverständigen für Maschinenwesen und Umwelttechnik ausgeführt werden, dass sich die Beurteilung sehr wohl auf die Auswirkung einer gesamten Anlage bezieht, insbesondere jene Anlagenteile, die immissionstechnisch relevant sind. Im speziellen sind dies die Fahrbewegungen und die von den Kunden bzw Gästen der gegenständlich beantragten Anlage verursachten Schallemissionen. In diesem Zusammenhang kann insbesondere festgehalten werden, dass auch die ergänzenden Projektsunterlagen des DI KK, die sich durch die Erweiterung bzw Änderung ergebenden Gesamtimmissionen beziehen und diese der Beurteilung zugrunde gelegt wurden.

Zu Punkt 2.:

Zu diesem Punkt des Schreibens des Rechtsanwalt DD ist anzumerken, dass darin vorgebracht wird, dass die Sachverständigen für Naturkunde, für Wasserwirtschaft, für Bädertechnik und Geologie und das Bezirksforstinspektorat sich nicht in ihren Gutachten auf die zuletzt vorgelegten Projektsunterlagen beziehen. Da in diesem Punkt keinerlei Bezug für die Beurteilung des Amtssachverständigen für Maschinenwesen und Umwelttechnik enthalten ist, wird dazu nichts angemerkt.

Zu Punkt 3.:

Ähnliches kann zum 3. Punkt des Schreibens angemerkt werden, da dies ausschließlich den brandschutztechnischen Sachverständigen betrifft.

Zum 4. Punkt:

Dazu ist anzumerken, dass es grundsätzlich richtig ist, dass ein Verfahren(richtig Befahren) der emissionstechnisch relevanten Bereiche nicht ausschließlich mit Einsatzfahrzeugen möglich ist, jedoch ausdrücklich ein Antrag in dieser Art gestellt wurde und auf die Benützung dieser Bereiche nur in dieser Form beschrieben wurde. Dazu wird auf die ergänzende Projektsbeschreibung (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Z am 05. März 2018) und auf die ergänzenden Projektsunterlagen des Ingenieurbüros KK verwiesen, in denen dezidiert diese Betriebsweise angegeben wurde. Bei der gewerbetechnischen Beurteilung wurde ganz bewusst keine „Missachtung“ der beantragten Betriebsweise, sozusagen vorbeugend der Begutachtung zugrunde gelegt. Sollte sich während des Betriebes herausstellen, dass die beantragte Betriebsanweisung nicht eingehalten wird, so können jederzeit zusätzliche Maßnahmen aus emissionstechnischer Sicht vorgeschlagen werden.

Zu Punkt 5:

Es wird auf die Ausführungen im Gutachten vom 11.06.2018 verwiesen.“

Hierauf erging mit dem angefochtenen Bescheid sowohl die Betriebsanlagengenehmigung nach § 81 GewO 1994 als auch die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Genehmigung. Es erfolgte zwar im Spruch keine nähere Nennung der Unterlagen, es ergibt sich jedoch aus dem ELAK-Akt aufgrund welcher Unterlagen entschieden wurde. In der Begründung des Bescheides sind die eingeholten Gutachten zitiert.

Die Anlagenbetreiberin verzichtete durch Rechtsanwalt LL auf ein Rechtsmittel gegen den Bescheid bzw Teile des Bescheides die in der Rechtskraft widrig sind. Ebenso verzichtete der Landesumweltanwalt auf ein Rechtsmittel gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung.

Mit Schriftsatz vom 03. August 2018 (Einlangungsdatum) erhob Rechtsanwalt DD für Frau AA, Herrn BB und Frau CC Beschwerde. Darin wird behaupteten, dass der Spruch zu wenig genau wäre und dass kein brandschutztechnisches Gutachten vorliege, das gewerbetechnische Gutachten sei insofern nicht nachvollziehbar, als nicht klar sei, auf welche Projektsunterlagen es sich beziehe. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einsichtnahme in die Baubewilligungsakten. Im Beschwerdeverfahren wurde Ing. GG als nichtamtlicher brandschutztechnischer Sachverständiger mit Beschluss vom 10.09.2018 bestellt. Er wurde in der Verhandlung am 02.10.2018 in Gegenwart des Vertreters der Beschwerdeführer einvernommen und zu seinem schriftlichen brandschutztechnischen Gutachten befragt. In dieser Verhandlung wurde der Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens abgewiesen. Da zu diesem Zeitpunkt der gewerbetechnische Amtssachverständige erkrankt war, musste eine zweite mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Hinsichtlich der Nachbarn (ausgenommen der Beschwerdeführerin CC) wurde hinsichtlich der Lärmimmissionen eine ergänzende Stellungnahme des Ingenieurbüros KK eingeholt. Bezüglich Fragestellunge hinsichtlich der Feuerwehrauffahrplätze wurde eine ergänzende Planunterlage seitens der Rechtsanwaltskanzlei LL am 16. Oktober 2018 vorgelegt, in Papierform am 17. Oktober 2018. In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2018 wurde der gewerbetechnische Amtssachverständige unter Anschluss der Verhandlungsschrift vom 02.10.2018 und der lärmtechnischen Äußerung des Ingenieurbüros KK zu seinem bisherigen Gutachten von Rechtsanwalt DD befragt. Ein in dieser Verhandlung seitens DD gestellter Antrag auf Ergänzung weiterer Unterlagen wie hinsichtlich der Lüftung wurde abgewiesen, da durch die Auflagen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Schutzzweck dieser Unterlagen schon erfüllt ist und eine Beurteilung durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen geschehen ist. Auch von der Einsichtnahme in die baurechtlichen Unterlagen wurde abgesehen, da keine Relevanz der baurechtlichen Unterlagen für das Betriebsanlagenverfahren besteht. Schließlich wurde Rechtsanwalt DD noch eine Frist für eine ergänzende Stellungnahme bis 11.01.2019 eingeräumt. Von dieser hat er keinen Gebrauch gemacht. Das Ermittlungsverfahren ist daher abgeschlossen.

II.      Sachverhalt:

Für das geänderte Projekt liegt eine brandschutztechnische Beurteilung vor. Diese wurde (wenn auch nicht unterschrieben) bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht. Sie wurde durch den im Gerichtsverfahren neuerlich bestellten nichtamtlichen Sachverständigen bestätigt. Es ist aufgrund des Brandschutzkonzeptes und des Brandschutzgutachtens einerseits erwiesen, dass der Kundenschutz und der Nachbarschutz eingehalten wird. Ein Brandüberschlag auf das nächstgelegene Grundstück kann verhindert werden. In Bezug auf die Grundparzelle **4 KG Y ist kein Brandüberschlag zu erwarten. Dies wird begründet einerseits aufgrund des Abstands zwischen dem Betriebsobjekt und der Örtlichkeit der Nachbarn. Die Brandschutzbelange im Saunabereich sind ausreichend erfasst. Dies gilt auch für die von den Gästen zu bedienenden Öfen. Die Zufahrtswege für die Feuerwehr werden freigehalten. Es sind Abstellflächen für die Feuerwehrfahrzeuge ausgewiesen. Durch das in der Verhandlung ergänzte gewerbetechnische Gutachten in Verbindung mit der Prognose des Büros KK vom 17.9.2018 steht fest, dass die örtlichen Verhältnisse für die nächsten Nachbarn nicht verändert werden (der planungstechnische Grundsatz wird zu allen Zeiten eingehalten) dies gilt umso mehr für die Beschwerdeführer, wobei die Nachbarin CC ohnedies keine Lärmimmissionen ausgesetzt werden kann, da sie sich auch nicht vorübergehend auf ihrer Grundparzelle aufhält. Hinsichtlich des Ausmaßes der Lärmimmissionen bei den nächsten Nachbarn wird auf die Tabelle 10 auf Seite 22 des gewerbetechnischen Gutachtens des JJ vom 11.06.2018 hingewiesen. Da im Projektsverfahren von der Einhaltung der Auflagen auszugehen ist, ist als erwiesen anzusehen, dass die Auflagen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen für Lüftung und andere Anlagenteile eingehalten werden. Es liegen ausreichende Planunterlagen vor. Es ist einerseits durch den Stempel der belangten Behörde klar, auf welche Planunterlagen sich die Genehmigung bezieht, andererseits durch die Ergänzungen im Beschwerdeverfahren. Es sind weder Lärm- noch Geruchsbelästigungen der Nachbarn zu erwarten, noch Gefährdungen der Nachbarn durch die Änderung der Betriebsanlage.

III.     Beweiswürdigung:

Das vollständige und schlüssige Gutachten des brandschutztechnischen nichtamtlichen Sachverständigen, der sich sehr versiert in der Verhandlung zeigte, wurde durch den Rechtsanwalt bzw die Beschwerdeführer nicht widerlegt. Das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, der ebenfalls alle Fragen des Rechtsanwaltes DD beantworten konnte und einen glaubwürdigen erfahrenen Eindruck vermittelte, ist der Beurteilung der vom Projekt ausgehenden Immissionen zugrunde zu legen, weshalb davon auszugehen ist, dass für die Nachbarn keinerlei gesundheitsgefährdende Immissionen zu erwarten sind bzw keine wesentlichen Störungen des Wohlbefindens. Da die örtlichen Verhältnisse bei den nächsten Nachbarn nicht verändert werden, ist keine zusätzliche amtsärztliche Begutachtung notwendig.

IV.      Rechtslage:

§ 81 GewO 1994

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

         1.       bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,

         2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,

         3.       Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,

         4.       Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,

         5.       Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.

         6.       Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,

         7.       Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,

         8.       Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,

         9.       Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,

         10.      Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),

         11.      Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.

(3) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

Gegenstand eines Verfahrens nach dem ersten Satz des § 81 Abs 1 GewO 1994 hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein (vgl VwGH 10.02.1998, 97/04/0165). Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat nach dem zweiten Satz des § 81 Abs 1 die Genehmigung auf die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Erforderlich ist es dann, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immission eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen im Bescheid über die Genehmigung der Änderung zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, dass durch sie neue oder größere Immissionen iSd § 74 Abs 2 auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (ua VwGH 27.02.1991, 90/04/0199). Im gegenständlichen Fall kommt es nicht zur Erhöhung der Lärmimmissionen. Ebenso ist keine Erhöhung der Geruchsimmissionen evident. Hinsichtlich der Lüftung und anderer Anlagenteile hat der gewerbetechnische Amtssachverständige sehr strenge Auflagen vorgeschrieben, sodass bei deren Einhaltung keine zusätzlichen Immissionen zu erwarten sind. Durch die nochmals protokollierte Antragsänderung hinsichtlich der Zufahrten zur Betriebsanlage durch PKW´s, ist ausgeschlossen, dass für die nächsten Nachbarn (damit auch für die Beschwerdeführer) der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird dh dass die örtlichen Verhältnisse nicht verändert werden. Durch die Vorlage ergänzender Unterlagen für die Feuerwehrabstellplätze ist garantiert, dass deren Einschreiten möglich ist, falls überhaupt ein Brand entsteht. Ein allfälliger Mangel, der durch die Verwertung eines nicht unterschriebenen brandschutztechnischen Gutachtens vorlag, wurde jedenfalls durch die neuerliche Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen für Brandschutz saniert bzw durch dessen Erörterung des Gutachtens. Nach dem Kumulationsprinzip sind alle Genehmigungen für das Projekt zu holen, weshalb es für das Betriebsanlagenverfahren nicht relevant ist, wie die baurechtlichen Unterlagen aussehen. Der Beschwerde ist daher nur insoweit stattzugeben, als die Planunterlagen auf die sich die Genehmigung bezieht näher genannt werden und als die Beschränkung hinsichtlich der nächtlichen Zufahrten in die Betriebsbeschreibung Eingang findet. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Verfahren haben sich nur Fragen der Beweiswürdigung gestellt, aber keinerlei grundsätzliche Rechtsfragen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Lehne

(Richter)

Schlagworte

schlüssige brandschutztechnische Beurteilung; keine Gefährdung der Nachbarn; planungstechnische Grundsatz bei Lärmimmissionen eingehalten; Klarstellung; Präzisierung des Spruches;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.16.1826.16

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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