Entscheidungsdatum
03.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W217 1420093-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Herr XXXX (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 23.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, Herr römisch 40 (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 23.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2011, Zl. 10 07.679-BAT, wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründend hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, für den BF würden aufgrund der allgemeinen sicherheitspolitischen und humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit seiner Minderjährigkeit und seiner Weißfleckenkrankheit Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.
Die gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgewiesen.Die gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgewiesen.
Der BF wurde während seines Aufenthaltes in Österreich zweimal rechtskräftig verurteilt (siehe Punkt II.1.1.).Der BF wurde während seines Aufenthaltes in Österreich zweimal rechtskräftig verurteilt (siehe Punkt römisch zwei.1.1.).
3. Am 22.05.2018 wurde ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet. Am 07.06.2018 wurde der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte der BF aus, er sei ledig, gesund und nehme keine Medikamente. Er stehe in keiner ärztlichen Behandlung, habe nur diese Weißfleckenkrankheit, an den Armen und unter den Achseln, durch die er sich beobachtet fühle. Er sei deswegen nicht regelmäßig in Behandlung, habe aber eine Creme, mit der er sich einschmiere. Den Namen der Creme wisse er nicht. Auch habe er deswegen keine Licht, UV-Therapie gemacht. Er gehöre der Volksgruppe der Sadat/Hazara an und sei schiitischer Moslem. In der Flüchtlingsunterkunft habe er ein Jahr einen Deutschkurs, anschließend 5-6 Monate die Hauptschule besucht. Insgesamt habe er bisher 3 Monate gearbeitet bei der Firma XXXX , wo er für Hilfsarbeiten angestellt gewesen sei. Er habe auch vom AMS ein Praktikum etwa 8 Monate gemacht. Er habe nicht versucht, eine Lehre zu bekommen. In Österreich lebe auch sein Cousin namens XXXX . Dieser sei nicht straffällig geworden und wohne im 9. Bezirk in der Diakonie, mit seiner Frau und seinen 2 Kindern. Vor seinem Haftantritt hätten sie sich fast jeden Tag gesehen. Hin und wieder würden sie zwar einander Geld leihen, es gebe aber keine Abhängigkeit. Private Bindungen an Österreich habe er keine. Er lebe von der Mindestsicherung bzw. AMS. In 5 Monaten werde er entlassen, außer er bekomme die Drittelstrafe. Danach wolle er wieder arbeiten, am liebsten in einem Restaurant. Jetzt habe er das Gefängnis gespürt und wolle sein Leben ändern. Er habe zwar bei der Firma XXXX weiterarbeiten wollen, sei aber gekündigt worden. Im Heimatland habe er keine Angehörigen mehr. Sein Vater, seine Mutter und seine Schwester seien bei einem Anschlag getötet worden. Auch Onkeln und Tanten habe er kein in Afghanistan. Lediglich die Cousins seines Vaters müssten sich irgendwo in Afghanistan aufhalten. Er sei zwar als Kind in Kabul in die Schule gegangenen, das sei jedoch Jahre her und habe er sogar die Namen vergessen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben. Seine Familie sei dort bei einem Anschlag ums Leben gekommen. Deshalb sei er geflüchtet, er wolle dort nicht zurück. Eine aktuell gegen ihn gerichtete Bedrohung in Kabul bestehe nicht. Er habe dort niemanden und wolle nicht auf der Straße schlafen.3. Am 22.05.2018 wurde ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet. Am 07.06.2018 wurde der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte der BF aus, er sei ledig, gesund und nehme keine Medikamente. Er stehe in keiner ärztlichen Behandlung, habe nur diese Weißfleckenkrankheit, an den Armen und unter den Achseln, durch die er sich beobachtet fühle. Er sei deswegen nicht regelmäßig in Behandlung, habe aber eine Creme, mit der er sich einschmiere. Den Namen der Creme wisse er nicht. Auch habe er deswegen keine Licht, UV-Therapie gemacht. Er gehöre der Volksgruppe der Sadat/Hazara an und sei schiitischer Moslem. In der Flüchtlingsunterkunft habe er ein Jahr einen Deutschkurs, anschließend 5-6 Monate die Hauptschule besucht. Insgesamt habe er bisher 3 Monate gearbeitet bei der Firma römisch 40 , wo er für Hilfsarbeiten angestellt gewesen sei. Er habe auch vom AMS ein Praktikum etwa 8 Monate gemacht. Er habe nicht versucht, eine Lehre zu bekommen. In Österreich lebe auch sein Cousin namens römisch 40 . Dieser sei nicht straffällig geworden und wohne im 9. Bezirk in der Diakonie, mit seiner Frau und seinen 2 Kindern. Vor seinem Haftantritt hätten sie sich fast jeden Tag gesehen. Hin und wieder würden sie zwar einander Geld leihen, es gebe aber keine Abhängigkeit. Private Bindungen an Österreich habe er keine. Er lebe von der Mindestsicherung bzw. AMS. In 5 Monaten werde er entlassen, außer er bekomme die Drittelstrafe. Danach wolle er wieder arbeiten, am liebsten in einem Restaurant. Jetzt habe er das Gefängnis gespürt und wolle sein Leben ändern. Er habe zwar bei der Firma römisch 40 weiterarbeiten wollen, sei aber gekündigt worden. Im Heimatland habe er keine Angehörigen mehr. Sein Vater, seine Mutter und seine Schwester seien bei einem Anschlag getötet worden. Auch Onkeln und Tanten habe er kein in Afghanistan. Lediglich die Cousins seines Vaters müssten sich irgendwo in Afghanistan aufhalten. Er sei zwar als Kind in Kabul in die Schule gegangenen, das sei jedoch Jahre her und habe er sogar die Namen vergessen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben. Seine Familie sei dort bei einem Anschlag ums Leben gekommen. Deshalb sei er geflüchtet, er wolle dort nicht zurück. Eine aktuell gegen ihn gerichtete Bedrohung in Kabul bestehe nicht. Er habe dort niemanden und wolle nicht auf der Straße schlafen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.06.2018 wurde der dem BF mit Bescheid vom 14.06.2011 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 13.01.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.06.2018 wurde der dem BF mit Bescheid vom 14.06.2011 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom 13.01.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF nur aufgrund der damaligen Sicherheitslage und aufgrund seiner Minderjährigkeit subsidiären Schutz bekommen habe. Nun sei der BF nicht mehr minderjährig, sondern selbsterhaltungsfähig, weshalb festgestellt werden könne, dass sich seine subjektive Lage geändert habe. Er könne nun sein Leben in seinem Heimatland bestreiten, umso mehr, als er arbeitsfähig sei und sich mit seinen noch immer vorhandenen Kontakten ein Leben aufbauen könne. Der BF habe selbst gezeigt, dass es keine Bedrohung für ihn in seinem Heimatland gebe und dass eben einer Rückkehr nichts im Wege stehe. Außerdem sei er mehrmals straffällig geworden, weshalb davon ausgegangen werden könnte, dass er neuerlich straffällig werde. Somit sei ihm auch wegen dieser Verurteilungen der subsidiäre Schutz abzuerkennen. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan allein ergebe sich keine Gefährdungslage im Sinne des § 8 AsylG, sei demnach auch kein Abschiebungshindernis ersichtlich und erscheine eine Neuansiedlung trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage, aufgrund seiner individuellen Situation insgesamt durchaus zumutbar. Es sei in Bezug auf die Heimatprovinz des BF - Kabul - de