Entscheidungsdatum
19.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W249 2183942-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Vorverfahren
1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge "BF") stellte am 14.05.2015 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 14.05.2015 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Autobahnpolizeiinspektion XXXX gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der hazarischen Volksgruppe sei. Der BF habe keine Schulausbildung erhalten und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen.
Als Fluchtgrund führte er an, sein Vater sei, als der BF zwei Jahre alt gewesen sei, von seinem Onkel väterlicherseits umgebracht worden. Grund dafür sei eine Streitigkeit wegen eines Grundstückes gewesen. Daher habe seine Mutter entschlossen, zusammen mit den Kindern Afghanistan zu verlassen. Sie seien nach Pakistan gereist, und vor ca. zehn Monaten habe seine Mutter dem BF aufgetragen, in den Iran zu reisen, um dort Geld zu verdienen. Im Iran sei er ca. acht Monate illegal geblieben; deshalb hätten die iranischen Behörden den BF nach Afghanistan abschieben wollen. Aus diesem Grund habe er auch den Iran verlassen.
1.2. Am 26.10.2016 geriet der BF in seiner Unterkunft mit einem anderen Asylwerber in einen Streit. Er bedrohte diesen mit einem Küchenmesser und verletzte ihn am Körper, weshalb gegen ihn am selben Tag ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen wurde. Am 28.04.2017 wurde der BF dafür wegen §§ 15 Abs. 1, 107 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB und § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probefrist von drei Jahren verurteilt.
1.3. Mit Stellungnahme vom 01.06.2017 tätigte der BF durch seine gesetzliche Vertretung Ergänzungen zu seinem Antrag auf internationalen Schutz. Darin stand u.a. Folgendes geschrieben:
"[...] Ich möchte einen höchstmöglichen Beitrag leisten, die Welt ein bisschen besser zu machen. Ich werde Politiker. Aber in Afghanistan würde man mich ganz sicher töten, wenn ich dort meinen Idealismus ausleben würde. Denn ich bin mit nichts einverstanden, was dort passiert. Ich bin damit einverstanden, wie es hier ist. Solange es dort so gefährlich ist, kann ich für dieses Land nichts tun. [...]
Mich verbindet mit meinem Herkunftsland nichts Gutes. Im Gegenteil, ich kann mich mit der Gesellschaft dort nicht arrangieren. In meinem Gebiet besteht aktuell eine hohe Präsenz der Taliban. Schiiten bzw. Hazara wie ich werden von ihnen ohnehin schon verfolgt. Wenn ich mir vorstelle, welchen Eindruck ich mit meinen gefestigten politischen und gesellschaftlichen Ansichten von heute selbst auf meine eigene Volksgruppe hätte, dann bekomme ich sogar Angst vor dieser. Sie würden denken, ich hätte mich vom Islam selber abgewandt nur weil ich Andersgläubige akzeptiere. Sie kennen ja so etwas nicht und ich gälte als Verräter. Ich habe Angst, weil sie bemerken würden, dass ich anders fühle und denke als sie. Ich weiß auch nicht, ob ich es verheimlichen könnte. Zumindest könnte ich meinen höchsten Berufswunsch, Politiker, dort nicht ausüben und müsste permanent mein Gewissen unterdrücken. [...]
Ich wäre bestimmt sonderbar in den Augen der dortigen Gesellschaft. Denn ich lehne es zutiefst ab, wenn gesellschaftlich der Missbrauch von Kindern akzeptiert wird wie dort und den Nachbarnländern. Genauso, wenn Frauen und Mädchen unterdrückt oder ihnen Partner aufgezwungen werden. Dasselbe gilt für eine schlechte Behandlung von Behinderten oder Homosexuellen und der Freude an Tierquälereien. All das ist für mich unerträglich. Oder überhaupt, wenn Menschen nach ‚Gruppenzugehörigkeit' oder Religion beurteilt werden. Da ich nicht mitmachen oder zuschauen könnte, wäre ich gewiss auffällig. Ich gehe angesichts der aktuellen Abschiebungen nach Kabul von meinem Tod aus, wenn ich genau dorthin gehen müsste. Wer aus Europa zurückkehrt, ist bereits auffällig ohne dass noch irgendetwas dazu kommen müsste. Tritt dann noch eine dort atypische Grundhaltung zutage, wie sie nach gelungener Integration in Österreich logischerweise eintritt, dann liegt hinsichtlich Afghanistans ein gesonderter Fluchtgrund vor. [...]"
1.4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") am 12.10.2017 schilderte der BF, dass er mit sechs oder sieben Jahren zu arbeiten begonnen und jede Tätigkeit ausgeübt habe, bei der es sich für ihn ausgezahlt habe (Autowäsche, Mechaniker, Verkäufer, Bäckerei, Schneider etc.). Er sei nie in eine Schule gegangen.
Als Grund für seine Ausreise betreffend Afghanistan gab er an, dass die Brüder seines Vaters diesen umgebracht hätten, weshalb seine (damals schwangere) Mutter und der BF nach Pakistan geflüchtet seien. Es sei um Besitztümer und Grundstücke gegangen. Sein Vater sei der Älteste der Brüder gewesen. Diese Sachen habe ihm seine Mutter erzählt.
Betreffend Pakistan sagte der BF aus, dass es dort sehr viele Explosionen und Anschläge gegeben habe. Angehörige der Hazara hätten es sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan schwer. Betreffend den Iran sei der BF nur dorthin gegangen, um Geld für eine Weiterreise zu verdienen. Entweder man werde dort nach Afghanistan zurück- oder nach Syrien in den Kampf geschickt. In ersterem Fall hätten die Brüder seines Vaters ihn wahrscheinlich ebenso umgebracht.
Der BF gab gegen Ende der Einvernahme an, sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, Afghanistan und Pakistan zu verlassen, angegeben zu haben. Zum Schluss merkte seine gesetzliche Vertretung Folgendes an: "Ich befrage meine UMF dahingehend, was Ihnen von der Wertehaltung zu Ihrem Heimatstaat geblieben ist. Ich mache Workshops zu Demokratie, Menschenrechte und Säkularisierung und rege dadurch an, ob sie sich in einem nicht säkularisierten Staatsgefüge wohlerfühlen. Dazu gibt es zwar oft nicht sooft ein Ja oder nein, aber es tauen später oft fragen auf. So zum Beispiel ich möchte meine Tochter nicht zwangsverheiraten oder ich möchte meine Kinder anders erziehen oder ich möchte in meinem Heimatland gegen Korruption vorgehen. Fundamentale Einstellungen meiner Meinung nach. Ich glaube das jemand wie XXXX im Heimatland getötet wird, wenn er sich dort nicht versteck."
1.5. In einer weiteren Stellungnahme vom 30.10.2017 finden sich folgende Anmerkungen zu den Länderinformationen durch die gesetzliche Vertretung des BF:
"[...] XXXX Entwicklung weist, wie persönlich bei seiner Einvernahme angesprochen, asylrelevante Intensität auf. Er reflektiert die strukturellen Unterschiede zwischen Österreich und Afghanistan auf eine Weise, die dort mit dem Tode bestraft wird. Nicht nur de facto im Rahmen der inoffiziellen Hinrichtungen sondern auch durch der Gesetzeslage vor Ort. Er findet es, obwohl er nach wie vor Muslime ist, etwa besser, wenn Frauen sich nicht verhüllen müssen. Insofern decken sich seine aufrichtigen Ansichten mit Inhalten des Christentums. Er setzt sich selbstständig mit den Unterschieden auseinander, vertritt säkulare Grundpositionen, ist starker Kritiker der Todesstrafe und Diskriminierungen aufgrund des Glaubens, Standes oder Geschlechtes. In Afghanistan wäre er Zeit seines Lebens mit dem Tode bedroht zumal die dahingehende Prägung hier in Österreich erfolgte und eine profunde Änderung seines Unrechtsbewusstseins später nicht mehr möglich sein wird. [...]"
1.6. Das BFA wies mit Bescheid vom 10.11.2017, Zl. XXXX , den - ersten - Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge "AsylG") (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (in der Folge "FPG") erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und ausgesprochen, dass eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V.). Zudem verliere der BF mit 28.04.2017 sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der BF keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht habe. Zu den Feststellungen und Ausführungen betreffend das verfahrensgegenständliche Vorbringen vgl. Bescheid S. 84/AS 367 und Bescheid S. 114f/AS 398f sowie II.2.4.
Im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion des BF oder in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat, sei eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung des BF nicht gegeben, und es wurden auch keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung festgestellt.
1.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.11.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX als Rechtsberatung zur Seite gegeben, und es erfolgte eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise.
1.8. Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde, datiert mit 24.11.2017, ein. Darin finden sich u.a. folgende Passagen:
"[...] h. Kein eigenes Vorbringen zu meiner politischen und religiösen Anschauung
[...] In Afghanistan wird die Abkehr vom Islam mit dem Tode bestraft. Meine Auslegung des Islams ist aber kritisch, insofern kritisch, als manche Punkte erst eine authentische Identifikation mit der Gesetzeslage in Österreich ermöglicht. Ich würde es nicht befürworten, wenn hier Menschen wären, welche den Islam so auslegen wie es in Afghanistan passiert. Ich müsste dort meine Ansichten selbstverständlich verstecken, mich verstecken, immer schweigen und unter hohem Leidensdruck die Entwicklungen beobachten. Ich könnte dort kein Kind in die Welt setzen. Ich empfinde die Anwendung der Scharia zu schrecklich und barbarisch. Ich kann mich mit den Menschenrechten in Europa identifizieren. Ich würde ohnehin durchschaut. Ich würde mit Sicherheit getötet. Ein Vergleich mit den Bahai, wobei diese weit weniger säkular denken und fühlen als Menschen, die ihre Sozialisierung in Europa verbringen, ist sachlich geboten. Ein Vergleich mit bloßen Lebensaspekten, die mit Menschenrechten nichts zu tun haben und vor allem keine strukturell verursachte Gefahr begründen, ist hingegen unsachlich. [...]
Verstecken müsste ich mich also erst recht. Dabei sprechen wir hier aber erst von der offiziellen Gesetzeslage. Die IS, Taliban, sonstige Gruppierungen, Ältestenräte, Mullahs und bloße verzweifelte Charaktere, deren Weltbild meine bloße Existenz und Haltung dermaßen stört so dass man mich ausmerzen möchte, sind noch gar nicht erwähnt. Klar ist: Auch vor ihnen kann und will mich der afghanische Staat nicht beschützen. [...]
Es liegt aber auf der Hand, dass es lebensgefährlich ist, in einem Land wie Afghanistan nach außen hin Einstellungen mit Allgemeinheitsbezug nach außen zu tragen. In einem Land, wo sogar ein offizieller Straftatbestand für ‚Abkehr vom islamischen Glauben' geschaffen wurde, bräuchte ich gar keinen kämpferischen Extremisten um Todesängste zu fühlen. Meine Auslegung des Islams wird dort mit dem Tode bestraft und ich kann mich bereits mit der offiziellen Gesetzeslage deshalb schon nicht identifizieren. Ich kann meine Wertehaltung mit freiheitsliebend, säkular, sozial eingestellt und liberal beschreiben. [...]
Ich habe den Eindruck, dass die erste Instanz dieses Argument deshalb nicht erheben wollte, weil sie genau weiß, dass die Judikatur nicht verlangt, dass man sich versteckt. Und ich würde im Falle einer Rückkehr eine nicht vorhandene Akzeptanz von barbarischen Grausamkeiten vorheucheln müssen was ich vermutlich nicht durchhalten würde, zu sehr bin ich angewidert von diesen mittelalterlichen Haltungen, die mit Verweis auf ‚Traditionen' immer nur aufrecht erhalten werden, um Macht in den Händen der kompletten Ethiklosigkeit und Profitierenden zu konzentrieren. Ich bin dagegen, dass ein Staat sich auf Gott beruft, um (Anders)-Denkende aus dem Verkehr ziehen zu können. [...]
Außerdem wollte ich mich offiziell vom muslimischen Glauben lossagen. Es bestand der Kontakt zur Bezirkshauptmannschaft XXXX , welche noch eine Ansprechperson bei der muslimischen Glaubensgemeinschaft benötigte um den Akt abschließen zu können. Doch meine Mutter sagte, ich ‚wäre dann nicht mehr ihr Sohn' und außerdem habe ich Angst, bei einer Abschiebung meine Persönlichkeit nicht einmal mehr verstecken zu können weil man es dort vielleicht dann auch wüsste. Nun bin ich eben Muslime am Papier. [...]"
1.9. Mit Beschluss vom 04.05.2018, XXXX und XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge "BVwG") die Beschwerde als verspätet zurück und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.03.2018 ab.
1.10. Mit Schreiben vom 30.05.2018 erklärte der BF seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft. Seine gesetzliche Vertretung erkundigte sich bereits Ende November 2017 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX nach den Modalitäten für einen Austritt (AS 111).
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Am 26.06.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und legte eine Kopie seiner Austrittsbestätigung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom 30.05.2018 vor. Bei der am selben Tag geführten Erstbefragung zum Folgeantrag im Polizeianhaltezentrum in XXXX machte der BF als Grund dafür geltend, dass er Angst vor Afghanistan und Pakistan habe und er in Österreich bleiben wolle. Er sei kein Moslem mehr, sei ohne Religion. Da Afghanistan und Pakistan muslimische Länder seien, werde er dort bestimmt getötet. Er habe dadurch, dass er konfessionslos sei, auch Angst vor seiner Familie.
2.2. Ergänzend zur neuerlichen Antragsstellung langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF am 10.07.2018 beim BFA ein, wo insbesondere wie folgt vorgebracht wurde:
"[...] Der Antragsteller lebt seit mehr als drei Jahren in unserer Einrichtung als Muslime. Anfangs erschien er der Herkunft entsprechend üblich religiös zu sein. Im Laufe des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens konnte die gesetzliche Vertretung als auch die Belegschaft der Betreuung die Erfahrung machen, dass er einer derjenigen Bewohner ist, die sich über staatliche Strukturen ernsthaft Gedanken machten und in der Lage sind, eigene Denkweisen eigenständig zu reflektieren und gegebenenfalls neu ausrichten. Bereits im Juni 2017 wurde seine Entwicklung der Behörde im Rahmen eines Schriftsatzes im Rahmen des Erstverfahrens kundgetan. Bei Workshops und Diskussionen fiel immer mehr auf, dass eine menschenrechtlich orientierte Grundhaltung verfestigt wurde und diese Aspekte teils im Widerspruch zu seiner ursprünglichen Religion standen. Er äußerte sich immer kritischer und wurde im November 2017 bei der rechtlichen Vertretung mit dem Wunsch vorstellig, über Austrittsmöglichkeiten zu diskutieren. Diese forderte ein Formular an, welches seitdem bereitlag. Er dachte über den Austritt seitdem nach. Vollzogen wurde der Schritt im Mai 2018. [...] Er kann sich mit dem Wesensgehalt der Menschenrechte identifizieren, dies stünde in einem zu großen Widerspruch zu seiner ehemaligen Religion. Er wolle auch keiner anderen Religion angehören, da er an keinen Gott glaube. Er glaubt viel mehr daran, Gutes im Sinne von Mensch, Tier und Umwelt tun zu können. [...] Die Neuerung in Form des bereits vorgelegten, definitiven Austritts aus der Islamischen Religionsgemeinschaft vom 30.05.2018 ergab sich erst im Nachhinein und konnte deshalb nicht vorgebracht, ermittelt und entschieden werden. Beim Antragsteller liegen alle Voraussetzungen vor, womit dieses neue Vorbringen ernsthaft zu behandeln und die Glaubwürdigkeit des Antragstellers zur aufrichtigen und authentischen Aneignung von politisch-religiösen Überzeugungen im Rahmen seiner Einvernahme zu ermitteln ist. [...]"
Einer beiliegenden weiteren Stellungnahme ist vor allem Folgendes zu entnehmen:
"[...] Im bisherigen Verfahren wurde stets vom jeweiligen Stand des Prozesses berichtet. Im selben Ausmaß hinterfragte der Beschwerdeführer nämlich auch den Stellenwert von Religion im afghanischen und pakistanischen Staatsgefüge sowie islamische religiöse Vorschriften generell. [...] Basierend auf diese Langzeit-Beobachtungen kann es als ausgeschlossen betrachtet werden, dass er in Afghanistan den Wunsch nach Meinungsäußerungen dauerhaft unterdrücken könnte. Sollte ihm dies kurzfristig gelingen, wäre dies eine Verdrängung seiner gesamten Gefühls- und Gedanken, damit seiner Persönlichkeit, so dass ein unzumutbarer Leidensdruck entstehen würde. [...]
Dass die Abkehr vom Glauben den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem engeren sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann im gegenständlichen Verfahren nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, insbesondere weil sein Abfall vom islamischen Glauben auch der islamisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich mitgeteilt wurde. Nach außen hin wird dieser Schritt durch den Austritt aus der Islamischen Religionsgemeinschaft belegt. Dies bedeutet nicht, dass er etwas gegen Muslime habe, vielmehr ist es die leider intolerante Haltung von Muslimen, unter der er leidet. Kurz gesagt: Er hat nichts gegen den Islam, er hat nur etwas gegen Intoleranz. Er ist in der Lage, zu differenzieren und verinnerlichte menschenrechtlich geschützte Werte in diesem Prozess. [...]"
2.3. Am 11.07.2018 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er insbesondere wie folgt an:
"[...]LA: Aus der Erstbefragung vom 26.06.2018 kann entnommen werden, dass Sie an keinen Krankheiten oder Beschwerden leiden würden, die Sie an der Einvernahme hindern oder das weitere Verfahren beeinträchtigen würden. Haben Sie dahingehend eine Änderung vorzubringen?
VP: Ich bin völlig gesund.
[...]
LA: Zur Erstbefragung im gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wo Sie am 26.06.2018 (PAZ XXXX ) bereits einvernommen wurden. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
VP: Es ist alles gesagt worden, wenn sie noch zusätzlich Fragen an mich haben, stehe ich ihnen zur Verfügung.
LA: Aus der Erstbefragung vom 26.06.2018 geht hervor, dass Sie die Merk- und Informationsblätter für Asylwerber erhalten haben. Sind Sie sich Ihrer Rechte und Pflichten im Verfahren bewusst?
VP: Ehrlich gesagt, ich bin Analphabet, ich kann nicht lesen und schreiben sondern nur sprechen und habe diese Informationsblätter nicht durchgelesen, weil ich nicht dazu fähig war.
LA: Haben Sie sich damit an Ihre rechtl. Vertretung gewandt?
VP: Nein, habe ich nicht.
LA: Gingen Sie seit Rechtskraft (28.05.2018 in 2.Instanz) Ihres letzten Verfahrens einer Arbeit (Beschäftigung) in Österreich nach?
VP: Nachdem ich meine B1 Prüfung in der deutschen Sprache absolviert habe, versuchte ich Arbeit zu finden, deshalb bewarb ich mich bei der Firma Spar als Lehrling und auch in zwei verschiedenen Restaurants in XXXX . Ich wollte mit einer Lehre beginnen. Es ist zu erwähnen, ich habe eine Lehre in einer Tischlerei begonnen, dadurch das ich nicht gut in Mathematik war, habe ich wieder aufhören müssen.
LA: Wann waren Sie in Lehre?
VP: Von 15.01.2018 bis zum keine Ahnung, zwei oder drei Monate habe ich dort gearbeitet, seit diesem Datum. Ich dachte die Unterlagen wären bei meiner Vertreterin vorhanden.
Anmerkung: RV bittet das Datum der Rechtskraft des Vorverfahrens zu erwähnen. Wird aufgeklärt, dass dies bereits geschehen ist.
LA: Hat sich seit Rechtskraft im letzten Verfahren (28.05.2018 - 2. Instanz) eine Änderung in Ihren familiären Verhältnissen in Österreich ergeben?
VP: Es ist alles gleich geblieben, bei mir wie bei meiner Familie.
LA: Hat sich seit Rechtskraft im letzten Verfahren (28.05.2018 2. Instanz) eine Änderung im Privatleben ergeben, haben Sie zu anderen Personen ein enges Verhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis?
VP: Der Unterschied ist das ich nicht mehr Moslem bin. Nachgefragt gebe ich an, dass sonst alles gleich geblieben ist.
LA: Hat sich seit Rechtskraft im letzten Verfahren (28.05.2018 2. Instanz) eine Änderung in Ihren familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat ergeben?
VP: Meine Familie befindet sich immer noch in Pakistan, in Quitta. Sie sind immer noch von diesen Bombenattentäter bedroht und sie fürchten noch immer um ihr Leben.
LA: Haben Sie jetzt Dokumente, die Ihre Identität bestätigen und welche Sie nun vorlegen möchten?
VP: Nein, habe ich leider nicht.
[...]
LA: Verfügen Sie gegenwärtig über Barmittel?
VP: Nein. Nur mein monatliches Einkommen aus der Grundversorgung, sonst nichts. Ich bekomme XXXX Euro monatlich. Weil ich zuvor als Lehrling gearbeitet habe, habe ich ein Einkommen gehabt, und deshalb wurde meine Grundversorgung seit März 2018 auf die Hälfte gekürzt bis zum November 2018.
LA: Wie finanzieren Sie Ihr Leben in Österreich seit Ihrer erstmaligen Einreise bis jetzt?
VP: In meinem vorigen Leben bevor ich nach Österreich kam, habe ich keinen Hauch von der Menschlichkeit gespürt, das alles habe ich in Österreich gelernt.
Frage wird wiederholt.
VP: Aus der Grundversorgung habe ich Unterstützung erhalten, und drei Monate habe ich als Lehrling gearbeitet.
[...]
LA: Befinden Sie sich in Ausbildung?
VP: Nachdem ich an meiner ersten Lehrstelle auf Grund der Mathematik gescheitert war, versuchte ich Mathematik zu lernen. Ich denke dass ich jetzt die notwendigen Kenntnisse erworben habe, um mir eine neue Lehrstelle zu finden. Aus diesem Grund bewarb ich mich bei den vorher genannten Stellen.
[...]
V: Sie haben am 12.05.2015 unter der Zahl XXXX Ihren ersten Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Ihr Vorverfahren erlangte auf Grundlage des Bescheides vom BFA, Zahl XXXX , nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit 15.12.2017 die Rechtskraft in I. Instanz. Am 12.03.2018 stellten Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand welcher mit Beschluss des BVwG vom 08.05.2018 abgewiesen wurde und am 28.05.2018 in Rechtskraft (II. Instanz) erwuchs.
LA: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?
VP: Ich kann nur eins sagen, ich habe in Pakistan gelebt, hier habe ich keinen Hauch von Menschlichkeit gespürt. Die Menschen dort geben an, dass sie Muslime sind und trotzdem verüben sie Selbstmordattentate und bringen die anderen Menschen um. Als ich nach Europa kam sah ich, dass Menschen hier respektiert werden unabhängig von ihrem Glauben, erst hier habe ich Menschlichkeit kennengelernt. Ich möchte dass mir und meiner zukünftigen Familie die Grundrechte eines Menschen gewährt werden, und ich möchte hier leben und auch meinen Anteil dazu beitragen.
LA: Gibt es noch weitere Gründe für die gegenständliche Antragstellung?
VP: Ich bin in Pakistan auch ein Fremder gewesen und habe ich dort keinerlei Rechte besessen. Ich möchte gerne in Europa Fuß fassen. Ich wurde dort nicht respektiert und ich bekenne mich deshalb auch nicht mehr als Moslem, ich habe momentan keine Religion ich möchte gerne einfach ein Mensch sein und für mich und für meine Gesellschaft nützlich werden.
LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?
VP: Ja.
LA: Seit wann setzten Sie sich mit Menschenrechten so wie Sie es oben erwähnten auseinander?
VP: Als ich nach Europa kam war ich ein Minderjähriger und habe ich nicht so weit denken können. Nachdem ich älter wurde, dachte ich, dieser Gott den du damals gehabt hast hat dir auch nicht in deinen schwierigen Zeiten geholfen.
(Anm. Der AW fragt beim DM nach was dieser übersetzt hätte, der DM sagt dem AW was er übersetzt hat.)
VP: Als ich mit 15 Jahren nach Europa kam, obwohl ich noch jung war, dachte ich mir, dass ich ein Gott verlassener Mensch bin, und es hat mich dann weiterhin imponiert ein Mensch zu sein, als ein Religiöser.
LA: Wann hat das ungefähr angefangen mit diesen Gedanken?
VP: Ab ca. meinem 15. Lebensjahr. Soweit ich mich erinnere, ich habe von Seiten meines Gottes nie eine Hilfe gesehen, mein Gott hat mir nie geholfen. Ich bin nach Österreich gekommen und ich war auf Hilfe angewiesen und ich habe diese Hilfe hier bekommen. Und deswegen habe ich die Menschlichkeit in Österreich kennengelernt.
LA: Wann haben Sie zum ersten Mal über einen möglichen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft nachgedacht?
VP: Ich habe diese Austrittsbestätigung der Dame (rechtl. V.) überreicht, und ab diesem Datum wollte ich nicht mehr Moslem sein.
LA: Wann haben Sie das erste Mal über eine Abwendung vom islamischen Glauben nachgedacht?
VP: vom Anfang an, habe ich mit dem Gedanken gespielt aus dem islamischen Glauben auszutreten, das habe ich auch meiner Vertretung mitgeteilt, bis ich letztendlich zur BH XXXX ging und mir diesen Austritt bescheinigen ließ.
RV: Der AW hat sich schon mehrmals vertrauensvoll an mich gewandt, dass er darüber nachdenkt wie das geht. Es gibt dazu auch einen Email-Verkehr mit Behörden.
LA: Wissen Sie noch ungefähr über diese Anfänge?
VP: Im Frühling des Vorjahres (2017) habe ich mit Workshops begonnen und da habe ich bereits gemerkt seine Einstellung passt nicht zu der Glaubensauslegung in Afghanistan.
LA: Was waren Ihre Beweggründe zum Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft?
VP: Was ich vom Islam gesehen habe, waren nur widersprüchliche Aussagen, die nicht eingehalten wurden, zB. das Lügen und Töten ist verboten, es wird aber tagtäglich gemacht. Vergewaltigungen jeglicher Richtung, das Vergnügen mit den Kindern ist alles verboten, wird aber ausgeübt. Die Frauenrechte, die in Afghanistan nicht existieren, dieses waren meine Beweggründe warum ich nicht mehr Moslem sein wollte. Ich wollte nicht eines Tages eine Familie gründen, wo die Mädchen und Frauen keine Rechte besitzen, und die Frauen keine andere Perspektive außer zu Hause zu bleiben und kochen haben werden.
LA: Haben Sie diese Gedanken im ersten Verfahren angegeben?
VP: Nein, ich wurde nicht gefragt, und ich habe auch nicht geantwortet.
Rechtl. Vertretung: Ich habe damals den Level seiner Veränderungen in seinem Vorverfahren schriftlich eingebracht.
LA: Diese Einstellung hat schon im Vorverfahren bestanden?
VP: Genau, ich habe genau diese Einstellung gehabt, aber ich wurde daraufhin nicht befragt.
Ich habe nur die Fragen die mir gestellt worden waren beantwortet.
Vorhalt: Sie sind bislang wie folgt polizeilich in Erscheinung getreten:
Tatzeiten: 26.10.2016
Vergehen nach: §§ 15 u. 107 Abs. 1 u. 2. Fall StGB sowie § 83 Abs. 1 StGB
Betretungsverbot: gem. § 38a SPG am 26.10.2016
So wurden Sie vom XXXX am 28.04.2017 unter der Geschäftszahl XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Das Verfahren bzw. die Verurteilung erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
LA: Wollen Sie sich dazu äußern?
VP: Wollen Sie genau wissen was geschehen ist?
LA: Nein ich möchte wissen ob Sie sich dazu äußern wollen.
VP: Ich war eigentlich in dieser Sache nicht schuld, ich bin anstelle des eigentlichen Täters als Täter bezeichnet worden. Der Betreuer hat bei dieser Streiterei nur mich gesehen das andere war schon längst hinausgegangen, die andere Person war nicht mehr im Haus.
Rechtl. Vertreterin: Ich möchte mich gerne dazu äußern, der Kontrahent hat mehrere schwerwiegenden Verurteilungen bisher erhalten, während XXXX nicht mehr auffällig geworden ist.
Frage an die rechtl. Vertretung:
LA: Wollen Sie noch etwas angeben?
RV: XXXX hatte immer diese Einstellungen, war aber nicht bereit zum Austritt. Gedrängt habe ich ihn nicht. Ab November lag das Formular bei mir im Büro, und XXXX hat es auch gewusst.
Vorbringen: Judikat BVwG W131 2182512-2 Vorbringen bei Folgeantrag
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war nicht rechtmäßig, da das Thema zu komplex ist um schnell entscheiden zu können, und der Austritt per se als wesentliches Aposthasieelement die Todesgefahr in Afghanistan bringt.
RV: Ich denke hier ist die Lage ähnlich. Bei uns der Betreuungsstelle ist er unauffällig, er hält sich an seine Wohnsitzauflage und an die internen Hausregeln.
LA: Warum haben Sie sich letztendlich zu diesem Schritt entschlossen?
VP: Also ich habe solange mit dem Gedanken gespielt bis ich darauf gekommen bin, dass es nichts mehr für mich ist.
LA: Was war der Auslöser für diesen Schritt?
VP: Es dauerte solange bis ich mich ganz sicher in dem Land gespürt habe, und wusste dass ich mich nicht mehr in Afghanistan befinde, dass mir eine Todesstrafe droht, beim Austritt aus dem Islam und weil ich in einem Land lebe, in dem jeder seine Glaubensrichtung alleine aussuchen kann. Da entschloss ich mich letztendlich, aus dieser Religion auszutreten.
LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Weiter wird Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist ein Einreiseverbot gem. § 53 FPG zu erlassen. Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen.
VP: (AW denkt nach)
RV: Dazu werde ich mich äußern in Form eines Judikats, Sie sind gebunden an die oberen Instanzen und Sie können nicht einfach ein Einreiseverbot erlassen, dagegen werde ich vorgehen so lange ich kann und ganz egal wie alt ich bin.
Zum AW: Das sind so Beamte, die machen alles was man ihnen sagt, das ist nur ein Amt hier, hier sind keine Juristen, der BVwG hat solche Sachen schon ganz anders entschieden, das war zu erwarten.
LA zu AW: Möchten Sie noch etwas sagen?
RV zu AW: Lass nur, das mache ich, aber manches Mal glaubt man die erste Instanz ist auch Afghanistan, aber dieses Land hat auch seine Beamtenmuffel, aber im Großen und Ganzen passt es. So ist es wenn man jemanden reden lässt und es vorher schon feststeht, die Beweiswürdigung wird schon vorweggenommen wenn man schon weiß was rauskommt.
RV an LA: Wie wollen Sie das Einreiseverbot begründen, dürfen nur mehr Terroristen ins Land?
LA: Das Einreiseverbot wird im abschließenden Bescheid ausführlich begründet.
RV: Gut so.
RV: Ich müsste kurz auf die Toilette und bei meiner Tochter im Hort nachfragen, ist es ok. wenn ich in 5 Minuten wiederkommen. Sie können inzwischen die Übersetzung anfangen.
Anmerkung: RV verlässt den Raum.
Anmerkung: Ihnen werden die Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt, sowie der maßgebliche Inhalt kurz erläutert und werden Sie auf die Möglichkeit zur umfassenden Stellungnahme in der zweiten Einvernahme (Parteiengehör) vor dem BFA hingewiesen.
VP: Ich möchte diese nicht haben, ich brauche das nicht.
Anmerkung: Dem ASt. wird die Verfahrensanordnung gem. § 29 (3) Z. 4 AsylG gegen eigenhändige Unterschriftsleistung ausgefolgt. Der Inhalt der Verfahrensanordnung wird
dem ASt. durch den anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.
Anmerkung: Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird.
Anmerkung: RV kommt zurück.
LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?
VP: Ja.
LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?
VP: Nein.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:
LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
VP: Ja.
LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?
VP: Ja.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Es passt alles.
LA an RV: Hätten Sie eine Korrektur zu machen?
RV: Bezüglich der Informationsblätter möchte ich anfügen, dass ich ihm diese übersetzt habe. (Seite 3 letzte Frage)
LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?
VP: Ja. (Anm.: dem ASt. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt)"
2.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.07.2017 erfolgte eine weitere Information über die Verpflichtung zur Ausreise.
2.5. Am 17.07.2018 langte eine weitere ergänzende Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF beim BFA ein, in der insbesondere Gründe vorgebracht wurden, weswegen keine "entschiedene Sache" vorliege.
2.6. Es folgte am 18.07.2018 die Übermittlung eines Email-Verkehrs durch die Rechtsvertretung des BF hinsichtlich deren Erkundigungen zum Vorgehen bei einem Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft (I.1.10.), eine weitere Stellungnahme zum vorgelegten Email-Verkehr und dem Themenkomplex "Apostasie" unter Zitierung von BVwG- und VwGH-Judikatur sowie ein leeres Austrittsformular der Bezirkshauptmannschaft XXXX zum Austritt aus einer Kirchengemeinschaft.
2.7. Der BF wurde am 02.08.2018 erneut vom BFA einvernommen. Er gab dort insbesondere wie folgt an:
"[...] Anmerkung:
Dem ASt. wird die vor der EASt-West am 11.07.2018 gemachte Niederschrift, welche seine Unterschrift trägt, vorgelegt.
F: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?
A: Ja.
F: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen?
A: Ich möchte nichts ändern.
F: Haben Sie in diesem Verfahren je eine Vollmacht unterschrieben?
A: Nein.
Frage an die RA: Haben Sie eine Vollmacht vorzulegen?
Anm. die RA wird verwarnt wegen spöttischen Verhalten und darauf aufmerksam gemacht, dass Sie ansonsten den Raum verlassen muss.
RA füllt Vollmacht aus und legt diese vor, wird zum Akt genommen.
F: Ich würde Sie jetzt gerne nochmal zu Ihrem Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft befragen. Wie lange schon haben Sie über diesen Schritt nachgedacht?
A: Ich habe das bei der ersten Einvernahme schon gesagt, Sie haben das schon schriftlich vermerkt.
F: Und jetzt frage ich Sie noch einmal:
A: Ich habe schon lange an so etwas gedacht, ich hatte keine Informationen zu Religionen, bis ich meine Beraterin getroffen habe, und diese hat mir geholfen, und mich nach XXXX geschickt.
F: Was war dann in XXXX ?
A: In XXXX habe ich dann eine Bestätigung bekommen und unterschrieben, dass ich nicht mehr Moslem bin.
F: Was ich wissen wollte ist, wie lange Sie sich schon damit beschäftigt haben?
A: (AW denkt nach) Seit ich nach Österreich gekommen bin, in Österreich sehe ich die Menschlichkeit, die schauen nicht auf die Religion und Hautfarbe, die lassen keinen Unterschied zwischen den Menschen. Dann habe ich so eine Meinung bekommen.
F: Wann sind Sie nach Österreich gekommen und wann haben Sie gedacht, dass Sie die Religion wechseln sollen?
A: Am 12.05.2015 bin ich nach Österreich gekommen, seit dem ersten Tag an dem ich in Traiskirchen war, haben mir unbekannte Leute geholfen, haben mir Essen gegeben, haben mir Kleidung gegeben, zum ersten Mal in meinem Leben habe ich Menschen gesehen und Menschlichkeit. Dann war ich in XXXX und in XXXX dort hatte ich immer wieder die Menschlichkeit und Freundschaft zwischen Menschen gesehen. Seit dieser Zeit habe ich angefangen, über meine Religion nachzudenken. Für mich ist es nicht wichtig Moslem zu sein, sondern Mensch sein ist wichtig.
F: Was war der entscheidende Auslöser für Sie diesen Schritt auch umzusetzen?
A: Ich will nicht in Afghanistan leben, weil ich so europäische Gedanken habe, ich will nicht das meine Tochter ein Kopftuch tragen muss oder meine Tochter mit 16 Jahren jemanden heiraten muss.
F: Haben Sie eine Tochter?
A: Nein, aber wenn ich ein Kind habe dann möchte ich das nicht für meine Tochter.
F: Einen konkreten Auslöser hat es nicht gegeben?
A: Für die Religion oder für die Flucht?
F: Für die Religion?
A: In Afghanistan gibt es keine Religion, ich will Mensch sein nicht Moslem.
F: Das ist nicht die Antwort auf meine Frage.
A: Ich will ein europäisches Leben haben, kein afghanisches Leben.
F: Können Sie die Frage bitte beantworten?
A: Ich will einfach nicht mehr Moslem sein, ich bin 18 Jahre und kann für mich entscheiden.
F: Wenn Sie schon früher 18 geworden wären, wären Sie dann früher ausgetreten?
A: Früher war ich nicht 18.
F: Das ist nicht die Antwort auf meine Frage.
A: Jetzt bin ich 18 und ich habe entschieden für mich.
F: Das Parteiengehör dient dazu den entscheidenden Sachverhalt festzustellen, wenn Sie meine Fragen nicht beantworten, dann kann ich den nicht feststellen.
A: Ich sage eh alles was Sie wissen wollen.
F: Laut vorliegendem Mailverkehr hat sich Ihre rechtsfreundliche Vertretung bereits im November 2017 bzgl. eines Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft erkundigt. Nun haben Sie mit diesem Austritt jedoch bis nach Rechtskraft Ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewartet. Genau zwei Tage nach Rechtskraft (28.05.2018) nämlich am 30.05.2018 sind Sie nachweislich aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten. Dieser zeitliche Zusammenhang ist auffällig und kann nicht als Zufall gewertet werden. Was sagen Sie dazu?
A: Bei der ersten Befragung am 11.07.2018 zum zweiten Asylantrag habe ich die gleiche Aussage gehabt, ich habe vorher trotzdem negativ bekommen.
RA: Ich gebe an, dass der Dolmetscher nicht ordentlich übersetzt und würde sagen, das er wortwörtlich übersetzen soll.
Die RA wird aufgefordert am Ende des Parteingehörs zu sprechen und nicht zu unterbrechen.
F: Können Sie mir diesen zeitlichen Zusammenhang erklären?
A: Reden Sie wieder über die Religion?
F: Nein, über Rechtskraft im Vorverfahren und Austritt.
A: Bis damals habe ich nicht gewusst wo ich hingehen muss wegen die Religion zu wechseln. Aber zu den zwei Tagen kann ich nichts sagen.
F: Angeblich war das Formular seit Dezember 2017 bereits bei Ihrer rechtl. Vertretung und Sie haben auch davon gewusst?
A: Ja, natürlich, sie weiß alles über mich.
F: Warum sagen Sie dann Sie hätten früher nicht gewusst, wie das mit dem Austritt funktioniert?
A: Ich habe gewartet auf einen Tag das ich meinen Glauben wechseln soll. Man braucht dafür Zeit und kann nicht von einer Sekunde auf die andere Sekunde entscheiden.
F: Aber Sie haben im November 2017 schon dazu tendiert aus dem Islam auszutreten?
A: Ich habe nur gewartet bis der Tag kommt.
F: Welcher Tag?
A: Der Tag an dem ich die Entscheidung treffe.
F: Woran haben Sie diesen Tag erkannt?
A: An dem Tag bin ich sicher gewesen.
F: In wie fern sicher?
A: Jeden Tag werde ich älter und gescheiter und ich treffe Entscheidungen.
F: Im Novermber 2017 haben Sie Ihre rechtl. Vertretung gefragt wie das mit dem Austritt aus dem Islam ist?
A: Ja ich habe im November 2017 gefragt und ich habe noch immer gewartet bis ich die Entscheidung treffe.
V: In der Einvernahme am 12.10.2017 in Ihrem ersten Verfahren gaben Sie noch an, dass Sie der Volksgruppe der Hazara angehören würden und schiitischer Moslem wären. Weiter gaben Sie an, dass Sie auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Religion in Afghanistan umgebracht werden würden
F: Was sagen Sie dazu?
A: Nicht nur in Afghanistan in Pakistan auch, die bringen sie Schiiten jeden Tag um, wir sterben jeden Tag, weil wir Schiiten sind. Ich will nicht in solchen Ländern leben, wegen der Schiitenn und Sunniten, die bringen jeden Tag Menschen um. Und auch wegen der Religionen, bringen die jeden Tag Menschen um, in solchen Ländern will ich nicht leben, das wars.
F: Warum haben Sie nicht schon damals angegeben, dass Sie sich mit einem Glaubensaustritt beschäftigen?
A: Niemand hat mich gefragt. Über Religionen ob ich dazu etwas zu sagen habe, für diese Entscheidung bracht man Zeit.
F: Ja richtig, aber Sie haben damals schon nach dem Formular zum Austritt gefragt.
A: Ich habe kein Formular ausgefüllt, ich habe nachgefragt und ich habe immer wieder nachgedacht, bis ich die Entscheidung getroffen habe.
(Anmerkung, die RA schreibt die gesamte EV handschriftlich mit.)
V: In der Beschwerde vom 24.11.2017 geben Sie dann bereits an, dass Sie sich mit dem Islam nicht mehr identifizieren könnten.
F: Wie konnte sich dieser Sinneswandel innerhalb nur weniger Wochen ergeben?
A: Es war meine Entscheidung und ich habe das so entschieden.
A: Ich war schon einmal bei Ihnen und Sie haben die Frage schon einmal gestellt, Sie wissen schon alles was ich gesagt habe, und es stimmt alles was ich damals gesagt habe und mehr habe ich nicht zu sagen zu diesem Thema.
F: Ich stelle aber die Frage, dass ich nicht verstehen kann, dass Sie im Oktober angeben dass Sie Moslem sind und bei der Beschwerde im November geben Sie an, dass Sie sich mit dem Islam nicht mehr identifizieren können.
A: 2015 als ich nach Österreich gekommen bin, bin ich in Traiskirchen gefragt worden, welchen Glauben ich habe, damals war ich 15 Jahre alt und habe Moslem angeben, danach habe ich zu niemandem gesagt, dass ich Moslem bin.
F: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG erhalten. Ebenso wurde Ihnen in der Einvernahme am 11.07.2018 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu erlassen. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen.
A: Ok, ich will sowieso in Österreich leben.
Sachverhalt wird nochmals erklärt.
A: Ok. Ich werde sowieso nicht mehr nach Österreich kommen wenn ich keinen Erlaubnis habe.
Die Rechtsberaterin hat keine Fragen.
Die Rechtsberaterin kein Vorbringen.
Die RA hat folgendes Vorbringen: Wann bekommen wir die Länderfeststellungen?
Der RA wird mitgeteilt dass Hr. XXXX in der letzten Einvernahme am 11.07.2018 eine Einsicht in die Länderfeststellungen abgelehnt hat.
(Anm. die Länderfeststellungen zu Afghanistan werden der RA übergeben)
RA: Es ist nie so weit gekommen, dass ich ihm gesagt hätte, das man in Österreich etwas 18 Jahre alt sein müsse um aus dem Glauben auszutreten und ich hätte mich als gesetzliche Vertreterin einem Austritt aus dem Glauben auch nicht verschlossen und ich habe von mir aus das Thema nicht eingebracht. Aber ich wollte immer wissen wie er denkt. Und habe das auch immer im Erstverfahren eingebracht.
F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Nein, danke.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
F: Haben Sie den Dolmetscher während der Befragung gut verstanden?
A: Ja.
F: Hat er Ihnen alles rückübersetzt?
A: Ja.
F: Hatten Sie irgendwelche Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher?
A: Nein.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? Möchten Sie Änderungen oder Ergänzungen vornehmen?
A: Nein.
F: Hätten Sie gerne eine Kopie der Niederschrift?
A: Ja.
Nach der Rückübersetzung gibt die RA an, dass Sie sich auf eine mündlich erteilte Vollmacht beruft, eine schriftliche Vollmacht müsste erst im Akt gesucht werden. [...]"
2.8. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.09.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 26.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
2.8.1. Das BFA traf insbesondere die Feststellungen, dass der BF gesund sei und im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe in Österreich auch keine sozialen Kontakte, ihn an Österreich binden würden. Der BF habe zudem die gewährte Frist zur Ausreise von 14 Tagen nicht eingehalten, sodass er einer behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet und diese gröblich missachtet habe. Fest stehe außerdem, dass er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach §§ 15, Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 StGB und 5 Z 4 JGG nach § 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden sei.
Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat beinhalteten auszugsweise die Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA mit Stand vom 11.09.2018.
2.8.2. Zu dem gegenständlichen Asylantrag des BF hielt das BFA beweiswürdigend im Wesentlichen fest, dass der BF dieselben Gründe (er werde aufgrund seiner menschenrechtlich orientierten Grundhaltung, die im Widerspruch zu seiner ursprünglichen Religion stehe, verfolgt und habe den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft im Mai 2018 vollzogen) - bereits im Vorverfahren angegeben habe. Damit decke sich das Parteibegehren im zweiten - gegenständlichen - Antrag mit dem im ersten. Einen wesentlich neuen Sachverhalt, den der BF im Erstverfahren noch nicht angegeben hätte, habe er nicht vorgebracht.
Sein Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft stelle ebenfalls keinen neuen objektiven Sachverhalt dar. Dass der BF dies in Erwägung ziehe, sei ihm bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens (12.12.2017) bewusst gewesen - diesbezüglich sei von seiner rechtlichen Vertretung dezidiert angeführt worden, dass der BF im November 2017 mit dem Wunsch zu ihr gekommen wäre, über Austrittsmöglichkeiten zu diskutieren -, weshalb dieser Sachverhalt, bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens, dem BF und seiner rechtlichen Vertretung bekannt gewesen sei. Auch aus den von der rechtlichen Vertretung vorgelegten Stellungnahmen vom 10.07.2018, 17.07.2018 und 18.07.2018, die darin in Summe zusammengefasst ein Vorbringen erstatten würden, das schon in ähnlicher Weise in der Beschwerde, datiert mit 2