Entscheidungsdatum
19.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W249 2183942-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 VwGVG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 28, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Vorverfahren
1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge "BF") stellte am 14.05.2015 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 14.05.2015 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Autobahnpolizeiinspektion XXXX gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der hazarischen Volksgruppe sei. Der BF habe keine Schulausbildung erhalten und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen.1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge "BF") stellte am 14.05.2015 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 14.05.2015 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Autobahnpolizeiinspektion römisch 40 gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der hazarischen Volksgruppe sei. Der BF habe keine Schulausbildung erhalten und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen.
Als Fluchtgrund führte er an, sein Vater sei, als der BF zwei Jahre alt gewesen sei, von seinem Onkel väterlicherseits umgebracht worden. Grund dafür sei eine Streitigkeit wegen eines Grundstückes gewesen. Daher habe seine Mutter entschlossen, zusammen mit den Kindern Afghanistan zu verlassen. Sie seien nach Pakistan gereist, und vor ca. zehn Monaten habe seine Mutter dem BF aufgetragen, in den Iran zu reisen, um dort Geld zu verdienen. Im Iran sei er ca. acht Monate illegal geblieben; deshalb hätten die iranischen Behörden den BF nach Afghanistan abschieben wollen. Aus diesem Grund habe er auch den Iran verlassen.
1.2. Am 26.10.2016 geriet der BF in seiner Unterkunft mit einem anderen Asylwerber in einen Streit. Er bedrohte di