TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/19 W114 2194030-1

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Veröffentlicht am 19.10.2018
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Entscheidungsdatum

19.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W114 2194030-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 25.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien - Amt für Jugend und Familie, MA 11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 21.03.2018, Zl. 1129974004-161270022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien - Amt für Jugend und Familie, MA 11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 21.03.2018, Zl. 1129974004-161270022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX , geb. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, stellte am 19.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, stellte am 19.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Im Rahmen der ebenfalls am 19.09.2016 erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am 13.06.2002 im Distrikt Bagram in Afghanistan geboren und ledig zu sein. Als Fluchtgrund führte er bei der Ersteinvernahme aus, dass sein Dorf von Taliban beherrscht werde und das Haus, in welchem er gelebt habe, von den Taliban zerstört worden sei. Die Taliban hätten ihn in den Krieg mitnehmen wollen. Er sei am Ellenbogen verletzt worden, wobei er sich jedoch nicht mehr daran erinnern könne, wie es zu dieser Verletzung gekommen sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, getötet zu werden.

3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 31.08.2018 führte er aus, dass er aus dem Dorf XXXX im Distrikt Bagram in der Provinz Parwan stamme. Sein Vater und seine Mutter würden mit zwei Schwestern und drei Brüdern noch in seinem Herkunftsort leben. Zudem habe er sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits Onkeln und Tanten in Afghanistan. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Er habe in Afghanistan fünf Jahre eine Schule besucht. Vor seinem Aufenthalt in Österreich sei er ca. acht Monate in Deutschland gewesen. Ausgehend von seinem jugendlichen Alter habe er bislang noch nicht gearbeitet.3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 31.08.2018 führte er aus, dass er aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt Bagram in der Provinz Parwan stamme. Sein Vater und seine Mutter würden mit zwei Schwestern und drei Brüdern noch in seinem Herkunftsort leben. Zudem habe er sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits Onkeln und Tanten in Afghanistan. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Er habe in Afghanistan fünf Jahre eine Schule besucht. Vor seinem Aufenthalt in Österreich sei er ca. acht Monate in Deutschland gewesen. Ausgehend von seinem jugendlichen Alter habe er bislang noch nicht gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass Taliban bei seiner Familie gewesen wären und Verwüstungen angerichtet hätten. Sie hätten den BF mitnehmen wollen, was sein Vater verhindert habe. Die Taliban hätten von ihm als ältestem Sohn seiner Familie verlangt, sich ihnen anzuschließen.

Im Zuge von Kämpfen sei er im Schlaf von etwas getroffen worden, wodurch er am Ellenbogen verletzt worden wäre. Unmittelbar nachdem er getroffen worden wäre, sei er sich über eine Mauer hinweg geflüchtet und habe sich in einem dahinter befindlichen Obstgarten versteckt. Erst am nächsten Morgen sei er wegen seiner Verletzung von seinem Vater in ein Krankenhaus gebracht worden.

Nach ein paar weiteren Tagen wären die Taliban wieder zu Haus aufgetaucht und hätten den BF wieder mitnehmen wollen. Er habe sich jedoch neuerlich versteckt. Am nächsten Tag habe er mit seinem Vater vereinbart, dass der Vater Grundstücke verkaufe, um ihm eine anschließende Flucht zu ermöglichen.

4. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 21.03.2018, Zl. 1129974004-161270022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm4. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 21.03.2018, Zl. 1129974004-161270022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA eine ihm drohende Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland keiner relevanten Gefährdung ausgesetzt sein würde. Zudem stehe dem Beschwerdeführer mit den in Afghanistan existierenden Großstädten, insbesondere mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland keiner relevanten Gefährdung ausgesetzt sein würde. Zudem stehe dem Beschwerdeführer mit den in Afghanistan existierenden Großstädten, insbesondere mit Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei.Das BFA vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, das die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen lasse, nicht gegeben sei.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 09.04.2018 zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 03.05.2018, dem BFA am selben Tag übermittelt, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48 /

3. Stock, 1170 Wien, Beschwerde, welche beim BFA am 03.05.2018 via E-Mail einlangte.

Der Beschwerdeführer begründete diese Beschwerde im Wesentlichsten zusammengefasst damit, dass die zugrunde gelegten Länderfeststellungen mangelhaft wären, zumal weder einschlägige noch aktuelle Länderberichte zugrunde gelegt worden wären. Das Alter des minderjährigen Beschwerdeführers sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der BF sei von Zwangsrekrutierung durch Taliban und eine ihm dadurch unterstellte Taliban-feindliche politische Meinung betroffen. Zudem falle er unter das Risikoprofil "Kinder mit bestimmten Profilen oder unter bestimmten Bedingungen lebende Kinder". Er gehöre auch zur Risikogruppe der "Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Rekrutierung Minderjähriger und von Zwangsrekrutierung". Das BVwG selbst habe in Entscheidungen vom April 2017, Mai 2017 und Oktober 2017 ausgeführt, dass es in Afghanistan zu Zwangsrekrutierungen komme. Gegen diese Verfolgungsgefahr bestehe für den minderjährigen BF keine innerstaatliche Fluchtalternative. Bei der Herkunftsprovinz Parwan habe sich die Sicherheitslage in der Vergangenheit deutlich verschlechtert.

Es wurde auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragt.

6. Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben des BFA vom 27.04.2018 am 30.04.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

7. Gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung am 25.09.2018 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen vom 29.06.2018 übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, bis spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG verwies der BF auf die Ausführungen seiner anwesenden Vertreterin, die allgemein ausführte, dass sich die Sicherheitslage und auch die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert habe. Dazu werde auf die neuen Richtlinien des UNHCR sowie auch ein Gutachten von Friederike Stahlmann hingewiesen. In der gegenständlichen Angelegenheit sei insbesondere die Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen, weshalb dieser für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan dem realen Risiko einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei.

8. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Die Verhandlung fand im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Das BFA hat seine Abwesenheit mit Schreiben vom 27.04.2018 entschuldigt.

Ausgehend von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wurde unter Hinweis auf § 29 Abs. 2 VwGVG am Ende der mündlichen Verhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Die wesentlichen Entscheidungsgründe wurden dargelegt. Es wurde die Rechtsmittelbelehrung sowie die Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG erteilt.Ausgehend von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wurde unter Hinweis auf Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG am Ende der mündlichen Verhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Die wesentlichen Entscheidungsgründe wurden dargelegt. Es wurde die Rechtsmittelbelehrung sowie die Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG erteilt.

9. Mit Schreiben vom 28.09.2018, eingelangt im BVwG am selben Tag beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.9. Mit Schreiben vom 28.09.2018, eingelangt im BVwG am selben Tag beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan mit Stand vom 29.06.2018 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der minderjährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist nach eigenen Angaben am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem.Der minderjährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist nach eigenen Angaben am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem.

Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf im Distrikt Bagram in der Provinz Parwan, Afghanistan. Er besuchte in Afghanistan fünf Jahre lang eine Grundschule. Seine Eltern sowie drei jüngere Brüder und zwei jüngere Schwestern wohnen in seinem Heimatort. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.

Der BF ist jung, gesund und im Stande auch in Afghanistan auf der Grundlage seiner Schulbildung einer Beschäftigung nachzugehen und auch in Afghanistan eine Ausbildung zu absolvieren. Der Beschwerdeführer ist - unterstützt durch eine Rückkehrhilfe - in der Lage in sein Heimatdorf zu seinen Eltern und Geschwistern zurückzukehren. Er spricht zumindest eine der Landessprachen. Der Beschwerdeführer hat den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und ist mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Jahr 2015 und reiste illegal nach einem längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich, wo er am 19.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er geht derzeit keiner geregelten Beschäftigung nach. Er lebt in einer Betreuungseinrichtung und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Er ist arbeitsfähig. Er hat von 13.01.2017 bis 09.03.2017 in Urfahr, Oberösterreich eine polytechnische Schule besucht. Er hat in Österreich am 30.06.2017 die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 mit Ende des Schuljahres 2016/2017 beendet, wobei er im Abschlusszeugnis der öffentlichen Polytechnischen Schule in 1150 Wien, Benedikt-Schellinger-Gasse 1-3 in keinem einzigen Unterrichtsgegenstand beurteilt wurde.Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Jahr 2015 und reiste illegal nach einem längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich, wo er am 19.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er geht derzeit keiner geregelten Beschäftigung nach. Er lebt in einer Betreuungseinrichtung und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Er ist arbeitsfähig. Er hat von 13.01.2017 bis 09.03.2017 in Urfahr, Oberösterreich eine polytechnische Schule besucht. Er hat in Österreich am 30.06.2017 die allgemeine Schulpflicht gemäß Paragraph 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 mit Ende des Schuljahres 2016/2017 beendet, wobei er im Abschlusszeugnis der öffentlichen Polytechnischen Schule in 1150 Wien, Benedikt-Schellinger-Gasse 1-3 in keinem einzigen Unterrichtsgegenstand beurteilt wurde.

Aus den vom BFA dem BVwG übermittelten Unterlagen des Asylverfahrens ergibt sich, dass er bereits mehrfach mit strafrechtswidrigen Delikten wie Diebstahl (2 Mal, wobei einmal auch von der Staatsanwaltschaft Wien Strafanzeige beim zuständigen Bezirksgericht erhoben wurde), schwerer Körperverletzung mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung in Verbindung mit Körperverletzung (von der Staatsanwaltschaft Wien wurde gegen den BF beim zuständigen Gericht Anklage erhoben) sowie Besitz von Suchtgift in Verbindung gebracht wurde. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG in Österreich jedoch strafgerichtlich unbescholten. Das Strafregister des Beschwerdeführers weist aktuell keinen Eintrag auf.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung bedroht wäre. Es kann insbesondere nicht mit hinreichend asylrelevanter Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf von Taliban zwangsrekrutiert werden würde. Es kann auch im Besonderen nicht festgestellt werden, dass man dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine politische Gesinnung, weswegen er verfolgt werden würde, unterstellen würde.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr des BF in seine Heimatregion im Distrikt Bagram in der Provinz Parwan in Afghanistan für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat überall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Sein Heimatort ist aus infrastruktureller Sicht von internationalen Flughäfen über das Straßennetz in Afghanistan erreichbar. Sein Heimatdorf ist bei Tag über die sehr stark frequentierte Ring Road vom Flughafen Kabul weitgehend sicher erreichbar. Diese Strecke mit einer Länge von ca. 65 km, die eine der meistbefahrensten Straßen in ganz Afghanistan ist, kann sowohl mit öffentlichen Linienbussen als auch mit Taxis, die zwischen Kabul und dem Heimatdistrikt Bagram verkehren, zurückgelegt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der Beschwerdeführer ist erst seit ca. 25 Monaten im Bundesgebiet der Republik Österreich und hat hier keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer verfügt bereits - angesichts seines erst kurzen Aufenthaltes in Österreich - über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, wobei aber ganz klar erkennbar ist, dass Deutsch nicht seine Muttersprache ist. Eine Verständigung in deutscher Sprache ist mit dem BF über weite Strecken problemlos möglich.

Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht ebenfalls nicht.Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht ebenfalls nicht.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018:

Politische Lage:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.01.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.02.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Am 28.02.2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.03.2018; vgl. TS 28.02.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 07.03.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.04.2018; vgl. Tolonews 11.04.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.03.2018; vgl. TD 07.03.2018, NZZ 28.02.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.04.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen.Am 28.02.2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.03.2018; vergleiche TS 28.02.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 07.03.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.04.2018; vergleiche Tolonews 11.04.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.03.2018; vergleiche TD 07.03.2018, NZZ 28.02.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.04.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen.

Am 19.05.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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